RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW128 2251677-1 Spruch, W128 2251677-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.05.2021 hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 inne.
- Am 24.06.2019 schloss der Beschwerdeführer sein am 01.10.2016 begonnenes Bachelorstudium „Tax Management“ an der Fachhochschule Campus Wien ab. Mit Bescheid vom 28.04.2021, GZ. BMF-01090557/044-ABB/2021, wurde dem Beschwerdeführer ein Vorbildungsausgleich von 2 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen in Abzug gebracht.
- Am 29.10.2021 schloss der Beschwerdeführer sein am 01.10.2019 begonnenes Masterstudium „Tax Management“ an der Fachhochschule Campus Wien ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.05.2021, ein Vorbildungsausgleich, anlässlich seines Abschlusses des Masterstudiums, mit zwei Jahren bemessen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass vom individuellen Vorbildungsausgleich sämtliche Dienstzeiten umfasst seien, welche sich mit der Studienzeit des Beschwerdeführers überschneiden, wobei die Begrenzung im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen sei. Das Gesamtausmaß des Vorbildungsausgleiches unter Einbeziehung des Bescheides vom 28.04.2021, betrage somit 4 Jahre, 8 Monate und 24 Tage.
- Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er sehe in der Entscheidung der belangten Behörde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbotes. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der individuelle Vorbildungsausgleich in seinem Fall falsch bemessen worden sei, da die studienfreien Zeiten, sowie eine Anrechnung auf das Studium, aufgrund seiner beruflichen Ausbildung, nicht berücksichtigt worden seien. Während seiner gesamten Studienzeit sei er Vollzeit beschäftigt gewesen, er sei dabei gegenüber einem Vollzeitstudenten benachteiligt gewesen und er habe auch keine Begünstigungen im zweiten Bildungsweg erhalten. Weiters werde der Vorbildungsausgleich bei ihm länger, als bei seinem Mitstudenten bemessen, da dafür der Zweitantritt (Wiederholungsprüfung) herangezogen worden sei. Eine Ungleichbehandlung, gegenüber jenen die erst nach Eintritt in den Bundesdienst studiert haben, bestehe auch darin, dass bei Verwaltungspraktikanten eine Anrechnung von Vordienstzeiten des letzten Schuljahres stattfinde.
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- In einem Schreiben vom 30.08.2022, legte der Beschwerdeführer dem BVwG Ergänzungen zu den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde genannten Punkten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen. Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.05.2021 hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 inne. Am 24.06.2019 schloss er sein am 01.10.2016 begonnenes Bachelorstudium „Tax Management“ und am 29.10.2021 schloss er sein am 01.10.2019 begonnenes Masterstudium „Tax Management“ beide an der Fachhochschule Campus Wien ab. Die Gesamtzeit für das Bachelorstudium betrug 2 Jahre, 8 Monate und 24 Tage und für das Masterstudium 2 Jahre, 0 Monate und 29 Tage.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) 3.2.
- Zur Rechtslage: Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 - GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, lauten (auszugsweise) wie folgt: § 175 Abs. 106 GehG idF BGBl. I Nr. 206/2022 lautet:Paragraph 175, Absatz 106, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, lautet: „Inkrafttreten § 175.
(106)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft: […]Paragraph 175,
(106)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft: […]
- § 12a Abs. 4 und 4a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam; […]“
- Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam; […]“ § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 lautet:Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautet: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte, […] und 2. im Bachelor-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, […]
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
- für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
- für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
- für das Master-Studium im Master-Bereich mit a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde, b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden, c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(5)[…]
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“ 3.2.
- Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Studium eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 inne. Durch die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der Fachhochschule wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.05.2021 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 ernannt und es kam mit dem Bescheid vom 28.04.2021, GZ. BMF-01090557/044-ABB/2021, zur Bemessung eines Vorbildungsausgleiches von 2 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen. Mit dem darauffolgenden Abschluss des Masterstudiums an der Fachhochschule gehörte der Beschwerdeführer bereits der akademischen Verwendungsgruppe A 1 an und war sohin gemäß 12a Abs. 3 GehG ein Vorbildungsausgleich neu zu bemessen.Mit dem darauffolgenden Abschluss des Masterstudiums an der Fachhochschule gehörte der Beschwerdeführer bereits der akademischen Verwendungsgruppe A 1 an und war sohin gemäß 12a Absatz 3, GehG ein Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Das abgeschlossene Masterstudium an einer Fachhochschule ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG dem Master-Bereich zugeordnet.Das abgeschlossene Masterstudium an einer Fachhochschule ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG dem Master-Bereich zugeordnet. Zur Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleiches ist der Studienbeginn und der Studienabschluss des Beschwerdeführers heranzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der individuelle Vorbildungsausgleich sei aufgrund einer Nichtberücksichtigung von studienfreien Zeiten zwischen den Semestern falsch bemessen worden, geht diese Argumentation aufgrund der obigen Rechtslage ins Leere. So ordnet § 12a Abs. 4 GehG an, dass vom individuellen Vorbildungsausgleich alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen, umfasst sind.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der individuelle Vorbildungsausgleich sei aufgrund einer Nichtberücksichtigung von studienfreien Zeiten zwischen den Semestern falsch bemessen worden, geht diese Argumentation aufgrund der obigen Rechtslage ins Leere. So ordnet Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG an, dass vom individuellen Vorbildungsausgleich alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen, umfasst sind. Eine Berücksichtigung von etwaigen studienfreien Zeiten zwischen den Semestern des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleich daher gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber berücksichtigt eine relevante Studienunterbrechung nur dann, wenn der Betroffene (zeitweise) nicht zum Studium zugelassen war (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 196 BlgNR XXVI. GP, S. 8 und S. 13), was jedoch verfahrensgegenständlich nicht der Fall war.Der Gesetzgeber berücksichtigt eine relevante Studienunterbrechung nur dann, wenn der Betroffene (zeitweise) nicht zum Studium zugelassen war (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 196 BlgNR römisch 26 . GP, S. 8 und S. 13), was jedoch verfahrensgegenständlich nicht der Fall war. Für die Berechnung des individuellen Vorbildungsausgleiches wurde im Bachelorstudium ein Zeitrahmen von 01.10.2016 bis 24.06.2019 und im Masterstudium ein Zeitrahmen von 01.10.2019 bis 29.10.2021 bemessen. Für das Bachelor-Studium wurde daher gemäß § 12a Abs. 4 Z. 1 GehG ein Abzug von 2 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen und für das Masterstudium gemäß § 12 a Abs. 4 Z. 3 lit. b GehG ein Abzug von zwei Jahre vorgenommen. Dies ergibt ein Gesamtausmaß von 4 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen und liegt gemäß §12a Abs. 3 GehG innerhalb der höchstzulässigen Grenze. Für die Berechnung des individuellen Vorbildungsausgleiches wurde im Bachelorstudium ein Zeitrahmen von 01.10.2016 bis 24.06.2019 und im Masterstudium ein Zeitrahmen von 01.10.2019 bis 29.10.2021 bemessen. Für das Bachelor-Studium wurde daher gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, GehG ein Abzug von 2 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen und für das Masterstudium gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, GehG ein Abzug von zwei Jahre vorgenommen. Dies ergibt ein Gesamtausmaß von 4 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen und liegt gemäß §12a Absatz 3, GehG innerhalb der höchstzulässigen Grenze. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde eine Anrechnung seines Studiums aufgrund seiner beruflichen Ausbildung- zu Unrecht - nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat anhand der obgenannten Übergangsbestimmungen, § 12 a GehG in der Fassung von BGBl. I Nr. 153/2020 angewendet, da der Beschwerdeführer vor Ablauf des 30.06.2022 in die höhere Verwendungsgruppe überstellt wurde bzw. den Studienabschluss erwarb. Somit war im Sinne der zitierten Rechtslage die tatsächliche Studiendauer für den individuellen Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen. Diese betrug für das Bachelor-Studium wie bereits oben angeführt 2 Jahre, 8 Monate und 24 Tage. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde eine Anrechnung seines Studiums aufgrund seiner beruflichen Ausbildung- zu Unrecht - nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat anhand der obgenannten Übergangsbestimmungen, Paragraph 12, a GehG in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, angewendet, da der Beschwerdeführer vor Ablauf des 30.06.2022 in die höhere Verwendungsgruppe überstellt wurde bzw. den Studienabschluss erwarb. Somit war im Sinne der zitierten Rechtslage die tatsächliche Studiendauer für den individuellen Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen. Diese betrug für das Bachelor-Studium wie bereits oben angeführt 2 Jahre, 8 Monate und 24 Tage. Hätte die belangte Behörde die aktuelle Rechtslage angewendet wäre ein Vorbildungsausgleich von 3 Jahren zu berücksichtigen gewesen, da durch den neu eingeführten § 12a Abs. 4a GehG (Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022), nunmehr auf die Regelstudiendauer abgestellt wird. Der Gesetzgeber wollte damit gerade eine nicht sachlich gerechtfertigte Begünstigung von Bediensteten hintanstellen, die weniger Studienleistungen an der Hochschule erbracht haben, als Bedienstete die ein vollumfängliches Hochschulstudium absolvieren (vgl. Zach/Koblizek, Gehaltsgesetz, 12a, S.21ff).Hätte die belangte Behörde die aktuelle Rechtslage angewendet wäre ein Vorbildungsausgleich von 3 Jahren zu berücksichtigen gewesen, da durch den neu eingeführten Paragraph 12 a, Absatz 4 a, GehG (Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), nunmehr auf die Regelstudiendauer abgestellt wird. Der Gesetzgeber wollte damit gerade eine nicht sachlich gerechtfertigte Begünstigung von Bediensteten hintanstellen, die weniger Studienleistungen an der Hochschule erbracht haben, als Bedienstete die ein vollumfängliches Hochschulstudium absolvieren vergleiche Zach/Koblizek, Gehaltsgesetz, 12a, S.21ff). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sehe eine Benachteiligung bei der Bemessung des Vorbildungsausgleiches im Verhältnis zu seinen Mitstudierenden, da bei ihm für die Bemessung das Datum des Zweitantritts herangezogen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 12a Abs. 4 GehG ausdrücklich der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung als Studienabschluss maßgeblich ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sehe eine Benachteiligung bei der Bemessung des Vorbildungsausgleiches im Verhältnis zu seinen Mitstudierenden, da bei ihm für die Bemessung das Datum des Zweitantritts herangezogen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG ausdrücklich der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung als Studienabschluss maßgeblich ist. Auf eine mögliche Gleichbehandlung für ein (behauptetes) Unrecht des Beschwerdeführers kann sich dieser nicht berufen (vgl. VfGH 17.06.2009, E 2006/17/0077, m.w.N.). Auf eine mögliche Gleichbehandlung für ein (behauptetes) Unrecht des Beschwerdeführers kann sich dieser nicht berufen vergleiche VfGH 17.06.2009, E 2006/17/0077, m.w.N.). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er werde als nebenberuflicher Student der in Vollzeitbeschäftigung seinen Dienst verrichten muss, gegenüber Vollzeitstudenten benachteiligt und habe auch keine Begünstigung im zweiten Bildungsweg erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen des § 12a GehG unerheblich ist (vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wo sich der VwGH primär mit dem Vorbildungsausgleich eines Diplomstudiums auseinandersetzte).Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er werde als nebenberuflicher Student der in Vollzeitbeschäftigung seinen Dienst verrichten muss, gegenüber Vollzeitstudenten benachteiligt und habe auch keine Begünstigung im zweiten Bildungsweg erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen des Paragraph 12 a, GehG unerheblich ist vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wo sich der VwGH primär mit dem Vorbildungsausgleich eines Diplomstudiums auseinandersetzte). In der ergänzenden Beschwerde vom 30.08.2022 führt der Beschwerdeführer auch an, dass eine Ungleichbehandlung von Bediensteten ohne Studium zu Bediensteten mit Studium bestehe, weil jene ohne Studium mehr Jahre für die Berechnung des Besoldungsdienstalters besitzen. Hintergrund des Vorbildungsausgleiches durch den Gesetzgeber war es jedoch Ausbildungszeiten pauschal einzupreisen, sodass allen Bediensteten mit dem Betrag der ersten Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe die für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Ausbildung bereits abgegolten werden. Ohne eines solchen Ausgleiches käme es zu einer unsachlichen Begünstigung von Bediensteten, die erst nach Begründung des Dienstverhältnisses ein für ihren Arbeitsplatz relevantes Studium absolvieren. Sie bekämen nämlich die Ausbildungszeit doppelt abgegolten: zum einen über die im Gehaltsgesetz eingepreisten Ausbildungszeiten und zum anderen über die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 196 BlgNR XXVI. GP, S. 7ff).In der ergänzenden Beschwerde vom 30.08.2022 führt der Beschwerdeführer auch an, dass eine Ungleichbehandlung von Bediensteten ohne Studium zu Bediensteten mit Studium bestehe, weil jene ohne Studium mehr Jahre für die Berechnung des Besoldungsdienstalters besitzen. Hintergrund des Vorbildungsausgleiches durch den Gesetzgeber war es jedoch Ausbildungszeiten pauschal einzupreisen, sodass allen Bediensteten mit dem Betrag der ersten Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe die für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Ausbildung bereits abgegolten werden. Ohne eines solchen Ausgleiches käme es zu einer unsachlichen Begünstigung von Bediensteten, die erst nach Begründung des Dienstverhältnisses ein für ihren Arbeitsplatz relevantes Studium absolvieren. Sie bekämen nämlich die Ausbildungszeit doppelt abgegolten: zum einen über die im Gehaltsgesetz eingepreisten Ausbildungszeiten und zum anderen über die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit (siehe Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 196 BlgNR römisch 26 . GP, S. 7ff). Diesbezüglich geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wenn er die Besoldungsreform mit der Überstellung und dem Vorbildungsausgleich vergleicht. Bei Ersterer kam es zu einer Ungleichbehandlung von Anrechnungszeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres und nach dem vollendeten
- Lebensjahr (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2020/12/0068). Wie oben bereits ausgeführt wird der akademische Grad des Beschwerdeführers durch ein erhöhtes (pauschalisiertes) Gehalt abgegolten und steht einer nochmaligen Anrechnung als für die Vorrückung wirksame Zeit entgegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher keine, wie vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung oder Ungleichbehandlung zu erkennen. Diesbezüglich geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wenn er die Besoldungsreform mit der Überstellung und dem Vorbildungsausgleich vergleicht. Bei Ersterer kam es zu einer Ungleichbehandlung von Anrechnungszeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres und nach dem vollendeten
- Lebensjahr vergleiche VwGH 18.10.2021, Ra 2020/12/0068). Wie oben bereits ausgeführt wird der akademische Grad des Beschwerdeführers durch ein erhöhtes (pauschalisiertes) Gehalt abgegolten und steht einer nochmaligen Anrechnung als für die Vorrückung wirksame Zeit entgegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher keine, wie vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung oder Ungleichbehandlung zu erkennen. Vielmehr käme es ohne eines Vorbildungsausgleiches zu einer nicht sachlichen Begünstigung von Bediensteten, die erst nach Begründung des Dienstverhältnisses beim Bund ein für ihren Arbeitsplatz relevantes Studium absolvieren (vgl. Zach/Koblizek, Gehaltsgesetz, 12a, S.7ff). Vielmehr käme es ohne eines Vorbildungsausgleiches zu einer nicht sachlichen Begünstigung von Bediensteten, die erst nach Begründung des Dienstverhältnisses beim Bund ein für ihren Arbeitsplatz relevantes Studium absolvieren vergleiche Zach/Koblizek, Gehaltsgesetz, 12a, S.7ff). Insoweit der Beschwerdeführer somit vermeint, dass die gegenständlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien, ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176/2001 m.w.N. und 17.452/2005) einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043).Insoweit der Beschwerdeführer somit vermeint, dass die gegenständlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien, ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176 aus 2001, m.w.N. und 17.452 aus 2005,) einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Der Bemessung des Vorbildungsausgleichs im Gesamtausmaß von 4 Jahren, 8 Monaten und 24 Tagen seitens der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251677.1.00