4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den Vorgaben der DSGVO erteilt habe.
1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt.
5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs. 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt.
Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG [2018] § 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG [2018] Paragraph 24, Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber in Bezug auf das Recht auf Auskunft nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330).Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1999 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden (so im Ergebnis wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber – ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 – ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet). Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art. 58 Abs. 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
6 DSG formlos einzustellen hat, war Spruchpunkt 1. des Bescheids ersatzlos zu beheben.Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen hat, war Spruchpunkt
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Sachlage bereits im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs mit den jeweils anwaltlich vertretenen geklärt werden konnte. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung auch von der beschwerdeführenden Partei – die zunächst eine Verhandlung beantragt hatte – ausdrücklich beantragt.Im gegenständlichen Fall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Sachlage bereits im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs mit den jeweils anwaltlich vertretenen geklärt werden konnte. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung auch von der beschwerdeführenden Partei – die zunächst eine Verhandlung beantragt hatte – ausdrücklich beantragt., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil sich das erkennende Gericht zu den hier relevanten Fragen, nämlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage und ob ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft besteht, auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2237707.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.