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{'item': 'W144 2249648-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 52§ 9§ 58§ 55§ 83§ 43§ 30§ 34§ 12aArt. 1§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW144 2249648-1 Spruch, W144 2249648-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige weibliche Staatsangehörige Syriens, reiste am 26.07.2019 legal mit einem österreichischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Darin wurde festgestellt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Darin wurde festgestellt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen habe. Am 09.11.2021 wurden dem BFA von der Österreichischen Botschaft in Beirut Informationen über eine Reise der BF in ihr Herkunftsland übermittelt. Die BF habe angegeben, sich fünf Wochen zu Besuchszwecken in Syrien aufgehalten zu haben. In der am 18.11.2021 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF an, über einen bereits in der Vergangenheit vorgelegten syrischen Reisepass zu verfügen. In Syrien würden sich ihre Geschwister und weitere Verwandte befinden, die sich ausreichend ihren Lebensunterhalt verdienen könnten und ein normales Leben führen würden. In Österreich würden sich der Ehemann, drei Töchter und zwei Söhne der BF aufhalten, zu denen sie ein sehr gutes Verhältnis habe. Mit ihrem Mann lebe sie in aufrechter Ehe. Eine Anzeige der BF, in der sie ihren Mann der Vergewaltigung ihrer Person beschuldigte, liege in der Vergangenheit und die Eheleute hätten jetzt ein gutes Verhältnis. Die BF versorge in Österreich ihre Familie, sie arbeite nicht und habe sich bis dato keinen Freundeskreis aufgebaut. Seit ihrer Asylzuerkennung aufgrund des Asylstatus ihres Ehemannes sei sie einmal in Syrien gewesen. Sie habe sich fünf Wochen in Damaskus aufgehalten, um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen. In Syrien sei sie nicht verfolgt oder bedroht worden, sie sei freiwillig eingereist und habe dort ein normales Leben geführt. In Damaskus sei sie bei ihrer Schwester untergebracht und versorgt worden. In Bezug auf den damaligen Fluchtgrund ihres Ehemannes habe sich die Situation nicht verändert. Nach Vorhalt, dass sich die BF erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe und daher beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G abzuerkennen, gab sie an, keine Befürchtungen zu haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, freiwillig wolle sie nicht ausreisen.In der am 18.11.2021 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF an, über einen bereits in der Vergangenheit vorgelegten syrischen Reisepass zu verfügen. In Syrien würden sich ihre Geschwister und weitere Verwandte befinden, die sich ausreichend ihren Lebensunterhalt verdienen könnten und ein normales Leben führen würden. In Österreich würden sich der Ehemann, drei Töchter und zwei Söhne der BF aufhalten, zu denen sie ein sehr gutes Verhältnis habe. Mit ihrem Mann lebe sie in aufrechter Ehe. Eine Anzeige der BF, in der sie ihren Mann der Vergewaltigung ihrer Person beschuldigte, liege in der Vergangenheit und die Eheleute hätten jetzt ein gutes Verhältnis. Die BF versorge in Österreich ihre Familie, sie arbeite nicht und habe sich bis dato keinen Freundeskreis aufgebaut. Seit ihrer Asylzuerkennung aufgrund des Asylstatus ihres Ehemannes sei sie einmal in Syrien gewesen. Sie habe sich fünf Wochen in Damaskus aufgehalten, um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen. In Syrien sei sie nicht verfolgt oder bedroht worden, sie sei freiwillig eingereist und habe dort ein normales Leben geführt. In Damaskus sei sie bei ihrer Schwester untergebracht und versorgt worden. In Bezug auf den damaligen Fluchtgrund ihres Ehemannes habe sich die Situation nicht verändert. Nach Vorhalt, dass sich die BF erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe und daher beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen, gab sie an, keine Befürchtungen zu haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, freiwillig wolle sie nicht ausreisen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde der BF der mit Bescheid vom 05.09.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde der BF der mit Bescheid vom 05.09.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ihrem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 stattgegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Die BF sei nach ihrer Asylgewährung für private Zwecke wieder in ihren Herkunftsstaat gereist und habe sich dort ohne Probleme aufhalten können. Durch den Aufenthalt im Heimatland habe sie sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Daher war der BF

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status der Asylberechtigten abzuerkennen. Mit der Aberkennung sei

§ 7Abs. 4 Asly

G festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der BF zu ihrer in Österreich lebenden und asylberechtigten Kernfamilie eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu erteilen war.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ihrem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 stattgegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Die BF sei nach ihrer Asylgewährung für private Zwecke wieder in ihren Herkunftsstaat gereist und habe sich dort ohne Probleme aufhalten können. Durch den Aufenthalt im Heimatland habe sie sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Daher war der BF

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der Asylberechtigten abzuerkennen. Mit der Aberkennung sei

Paragraph 7, Absatz 4, AslyG festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der BF zu ihrer in Österreich lebenden und asylberechtigten Kernfamilie eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen war. Gegen ausschließlich Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides richtet sich die – im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF – fristgerecht am 14.12.2021 erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend macht, dass keine Änderung der die Zuerkennung von Asyl begründenden Umstände vorliegen würde. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens, war die Beurteilung, ob der BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Fluchtgründe des Ehemannes der BF würden weiterhin vorliegen und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen sei nicht anhängig. Das Bundesamt habe durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Verbleib der BF in Österreich zur Aufrechterhaltung des Familienlebens notwendig sei. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Heimatland stelle zudem keine Unterschutzstellung dar. Gegen ausschließlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides richtet sich die – im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF – fristgerecht am 14.12.2021 erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend macht, dass keine Änderung der die Zuerkennung von Asyl begründenden Umstände vorliegen würde. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens, war die Beurteilung, ob der BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Fluchtgründe des Ehemannes der BF würden weiterhin vorliegen und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen sei nicht anhängig. Das Bundesamt habe durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Verbleib der BF in Österreich zur Aufrechterhaltung des Familienlebens notwendig sei. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Heimatland stelle zudem keine Unterschutzstellung dar. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX GZ: XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben (A.). Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben (A.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX GZ: XXXX wurde seitens des BFA fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde seitens des BFA fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Mitteilung und Dokumentenvorlage vom 03.05.2023, beim BVwG eingelangt am 04.05.2023, wurde eine Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF vom 07.03.2023, eine Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins vom 11.04.2023 und ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 11.04.2023 vorgelegt. Mit Mitteilung und Dokumentenvorlage vom 03.05.2023, beim BVwG eingelangt am 04.05.2023, wurde eine Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF vom 07.03.2023, eine Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins vom 11.04.2023 und ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 11.04.2023 vorgelegt. Am 08.05.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Strafkarte der BF hinsichtlich ihrer Verurteilung vom XXXX sowie eine AJ-WEB-Abfrage übermittelt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die BF

§ 83Abs.1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 08.05.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Strafkarte der BF hinsichtlich ihrer Verurteilung vom römisch 40 sowie eine AJ-WEB-Abfrage übermittelt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die BF

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2023, Ra 2022/01/0078-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX aufgrund einer seitens des BFA eingebrachten Amtsrevision mit nachstehend auszugsweiser Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2023, Ra 2022/01/0078-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 aufgrund einer seitens des BFA eingebrachten Amtsrevision mit nachstehend auszugsweiser Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben: „11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG verwiesen wird, ausführlich mit den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, auseinandergesetzt. „11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich mit den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, auseinandergesetzt. Demnach ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten (Rn. 22). Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde (Rn. 24). Demnach ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten (Rn. 22). Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde (Rn. 24). Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (Rn. 26). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (Rn 29).Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (Rn. 26). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (Rn 29). 12 Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Aberkennungsbescheid auf den Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, weil sich die Mitbeteiligte freiwillig wieder dem Schutz ihres Heimatlandes unterstellt habe. Es ging hiebei zutreffend davon aus, dass es dabei auf das Vorliegen (bzw. Weiterbestehen) einer asylrelevanten Verfolgung beim asylberechtigten Familienangehörigen (dem Ehegatten der Mitbeteiligten) nicht ankomme. 12 Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Aberkennungsbescheid auf den Asylendigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, weil sich die Mitbeteiligte freiwillig wieder dem Schutz ihres Heimatlandes unterstellt habe. Es ging hiebei zutreffend davon aus, dass es dabei auf das Vorliegen (bzw. Weiterbestehen) einer asylrelevanten Verfolgung beim asylberechtigten Familienangehörigen (dem Ehegatten der Mitbeteiligten) nicht ankomme. 13 Fallbezogen hat das BFA bei der Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes den temporären Aufenthalt der Mitbeteiligten in Syrien festgestellt, die konkreten Umstände der Reise (betreffend Motiv der Heimreise, Ablauf des konkreten Aufenthaltes und die von der Mitbeteiligten vorgefundene Gefahrenlage) erhoben und davon ausgehend angenommen, dass sich die Mitbeteiligte (freiwillig) unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Asylendigungsgrundes abermals VwGH Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 18, 20 f; vgl. weiters etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mwN). 13 Fallbezogen hat das BFA bei der Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes den temporären Aufenthalt der Mitbeteiligten in Syrien festgestellt, die konkreten Umstände der Reise (betreffend Motiv der Heimreise, Ablauf des konkreten Aufenthaltes und die von der Mitbeteiligten vorgefundene Gefahrenlage) erhoben und davon ausgehend angenommen, dass sich die Mitbeteiligte (freiwillig) unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe vergleiche zu den Voraussetzungen dieses Asylendigungsgrundes abermals VwGH Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 18, 20 f; vergleiche weiters etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mwN). 14 Demgegenüber hat das BVwG lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK geprüft, ohne auf den Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK - der im Gegensatz zur „Wegfall der Umstände“-Klausel der Z 5 leg. cit. für einen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist - in Bezug auf die Mitbeteiligte näher einzugehen.“ 14 Demgegenüber hat das BVwG lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geprüft, ohne auf den Asylendigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK - der im Gegensatz zur „Wegfall der Umstände“-Klausel der Ziffer 5, leg. cit. für einen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist - in Bezug auf die Mitbeteiligte näher einzugehen.“ Im nunmehr fortgesetzten Verfahren fand am 09.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF persönlich im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung teilnahm. Auch ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die BF auszugsweise, im Wesentlichen folgendes vor bzw. antwortete auf Fragen wie folgt: „RI: Zu Beginn möchte ich Sie fragen, ob Sie die Beschwerde überhaupt weiterbetreiben wollen. [ … ] BFV: Nach Beratungen mit der BF teile ich mit, dass wir an der Beschwerde festhalten, da die BF kein Interesse an weiteren Besuchen in Syrien hat. R: Wann waren Sie das letzte Mal in Syrien? BF: Vor ca. mehr als einem Jahr. R: Das war wie Sie fünf Wochen unten waren? BF: Ja, ein Monat war ich dort. R: Was war denn da der Grund für die Reise? BF: Es gab keinen Grund. Mein Ehemann hat mich dort hingeschickt. Ich war damals in Österreich. Es war irgendwie langweilig. Wir hatten dauernd Probleme und er meinte ich sollte dort hingehen, meine Familie sehen und quasi eine neue Umgebung sehen und meine Atmosphäre ändern. R: Erzählen Sie mir doch von der Reise? Wie war das? Sind Sie von Wien weggeflogen wo sind Sie gelandet? Mit welchem Reisedokument? Gab es da Einreisekontrollen etc. BF: Ich bin von Wien aus in die Türkei geflogen. Dann weiter in den Irak. Dann zum Flughafen in Syrien. In allen Flughäfen gab es natürlich Kontrollen. Ich war bei meiner Schwester. Ich bin auch ein bisschen herumgekommen in Syrien, weil ich es schon lange nicht mehr gesehen hatte. Ich war schon seit 5 Jahren nicht mehr dort. R: Wo waren Sie überall? BF: In Damaskus. Ich war bei meiner Schwester zu Hause. R: Sind Sie durch das Land auch durchgefahren? BF: Nein. R: Was haben Sie dann damit gemeint, dass Sie „herzumgekommen seien“ BF: Ich meinte ich war in der Altstadt. Man kann sich die alten Märkte anschauen. Man kann in der Stadt herumgehen. R: Wenn Sie sagen, es kann sein, dass der Staat einfach Leute mitnimmt, waren Sie davon betroffen, oder haben Sie selbst Angst gehabt, oder waren Sie sicher, dass Ihnen das nicht passieren würde. BF: Mir ist es nicht passiert, aber ich habe Angst gehabt und jeder hat Angst davor. R: Bei Ihrer Einvernahme beim BFA haben Sie gemeint, Sie sind nie verfolgt worden, sie werden nie verfolgt und es ist kein Problem in Damaskus. Heute meinten Sie, sie haben schon Angst gehabt in Damaskus. BF: Wenn man nach Syrien geht, hat man schon Angst. Jeder, der in Syrien ist, hat auch Angst. Zu der Einvernahme muss ich sagen, ich wollte die Einvernahme schnell abschließen, weil ich mich nicht wohl gefühlt habe und die Dolmetscherin war auch sehr schlecht. R: Bei Ihrer Einreise vom Flughafen von Irak nach Damaskus, was ist da kontrolliert worden? Haben Sie einen syrischen Reisepass verwendet? Sind Sie einvernommen worden etc.? BF: Der Reisepass wurde kontrolliert. Was da genau kontrolliert wurde, kann ich natürlich nicht sagen. Der Reisepass wurde mit Computer geprüft. R: Hat man Sie gefragt, woher Sie sind, was Sie in Syrien machen. Gab es irgendwelche Fragen? BF: Es ist so, ich bin ja in den Irak gereist. Im Irak habe ich den österreichischen Pass vorgezeigt. Dann habe ich im Irak auch den syrischen Pass vorgezeigt, wegen des Fluges nach Syrien. In Syrien habe ich den syrischen Pass vorgelegt, weil es ja in Syrien verboten ist, den österreichischen oder überhaupt einen europäischen Reisepass vorzulegen. Man hat sich nur den syrischen Reisepass genau angeschaut. Den österreichischen Reisepass habe ich nicht vorgezeigt. Hätte man den österreichischen Reisepass in Syrien gesehen, dann hätte man mich schon befragt. R: D.h. Sie haben den Reisepass hergezeigt und sind einfach weitergegangen? BF: Ja. R: Haben Sie in Syrien, während dieser 4-5 Wochen irgendwann Kontakt gehabt mit den syrischen Behörden? Z.B. bei Straßenkontrollen, oder waren Sie auf einem Amt etc? BF: Nein. R: Beim Zahnarzt waren Sie in Syrien? BF: Ja, es ist viel billiger als in Österreich. Ich habe € 300 bezahlt. In Österreich habe ich ja einen Kostenvoranschlag von €7000 bekommen. R: Haben Sie vor, irgendwann in den nächsten Jahren wieder die Verwandten in Syrien zu besuchen? BF: Nein. Sowohl meine Lage und als auch die Lage meiner Familie lässt das nicht zu. R: Was hat sich da mittlerweile geändert, dass das die Lage nicht mehr zulässt? BF: Als ich noch bei meinem Ehemann war, war es so, dass er gearbeitet hat. Er konnte mich auch finanziell unterstützen. Aktuell ist meine finanzielle Situation „bei Null“ und das lässt eine Reise dorthin nicht zu. R: D.h. aber wenn Sie genug Geld hätten, würden Sie schon überlegen? BF: Nein, auch nicht. Die Lage meiner Familie und die Lage generell in Syrien ist nicht gut. R: Verstehe ich Sie richtig, sie sagen im Moment, dass Sie nicht zurückreisen wollen, weil Sie den Status hier nicht verlieren wollen. BF: Natürlich ist das der Grund. R: Gibt es seitens der Vertreter Vorbringen, welches allenfalls gegen eine Unterschutzstellung sprechen würde? BFV: Für die Annahme, der Asylberechtigte habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt, bedürfe es danach der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzes und der Unterschutzstellungsabsicht sowie einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, mwN). Die BF hat im Verfahren vorgebracht, dass die Reise von ihrem Ehemann organisiert wurde und sie sich über die Konsequenzen nicht bewusst war. Es ist richtig, dass sie sich ca. 1 Monat lang ohne konkrete Probleme dort aufhalten konnte. Aus diesem Grund kann aber keine Unterschutzstellungsabsicht oder eine Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat angenommen werden. Die BF hat auch keine Absicht erneut nach Syrien zu reisen. Im Weiteren wird auf die Beschwerde verwiesen.BFV: Für die Annahme, der Asylberechtigte habe sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt, bedürfe es danach der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzes und der Unterschutzstellungsabsicht sowie einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben vergleiche dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, mwN). Die BF hat im Verfahren vorgebracht, dass die Reise von ihrem Ehemann organisiert wurde und sie sich über die Konsequenzen nicht bewusst war. Es ist richtig, dass sie sich ca. 1 Monat lang ohne konkrete Probleme dort aufhalten konnte. Aus diesem Grund kann aber keine Unterschutzstellungsabsicht oder eine Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat angenommen werden. Die BF hat auch keine Absicht erneut nach Syrien zu reisen. Im Weiteren wird auf die Beschwerde verwiesen. R: Wie lange ist denn Ihr syrischer Reisepass gültig? BF: In einem Jahr läuft er ab. R: Was machen Sie dann in einem Jahr? Beantragen Sie bei der Botschaft einen neuen? BF: Nein, weil ich ihn nicht brauche. R: Haben Sie abgesehen von den Familienangehörigen sonst irgendwelche Anknüpfpunkte zu Syrien? BF: Nein. R: Keine Liegenschaften, keine Wohnung, Häuser usw. BF: Gar nichts. R: Bekommen Sie irgendwelche Leistungen von Syrien? BF: Nein. In Syrien gibt es keine staatlichen Unterstützungen. In Syrien muss man arbeiten gehen und wenn man nicht arbeiten geht, dann überlebt man nicht. Die Löhne reichen gerade mal aus für entweder Miete oder Essen. Für beides reicht ein normales Einkommen nicht aus. R: Haben sich sonst irgendwelche Umstände seit ihrer Einvernahme vor dem BFA inzwischen geändert? Stimmen die Angaben, die Sie damals gemacht haben noch immer, gibt es Änderungen der Sachlage? BF: Ja es hat sich viel geändert. Ich war damals noch unter der Kontrolle meines Mannes. Jetzt bin ich alleine. Ich habe hier angefangen das Leben zu verstehen. Kontakt zu anderen zu haben und die Rechtsordnung zu verstehen. Die Sprache zu verstehen. Habe auch irgendwie gelernt alleine herumzugehen. Ich kann mich jetzt auch auf Arbeitssuche begeben. Ich kann verstehen, wie das Leben hier funktioniert. R: Frau XXXX gibt es von Ihrer Seite noch etwas, das Sie noch Vorbringen wollen im Hinblick auf die relevante Fragestellung einer Unterschutzstellung?R: Frau römisch 40 gibt es von Ihrer Seite noch etwas, das Sie noch Vorbringen wollen im Hinblick auf die relevante Fragestellung einer Unterschutzstellung? BF: Ich bin nach Syrien gegangen, aber ich habe es nicht gewusst, dass es mir nicht erlaubt ist nach Syrien zu gehen. Ich habe mich nicht unter den Schutz des syrischen Staates gestellt, sondern habe meine Geschwister besucht. R: Immerhin haben Sie bei der Einreise Ihren syrischen Reisepass verwendet. Das ist schon eine Handlung, bei der man die Institutionen des Staates in Anspruch nimmt und auch in Anspruch nehmen will. BF: Ich wiederhole mich noch einmal. Als ich aus Österreich ausgereist bin, war es mir nicht bewusst, dass es mir nicht erlaubt ist nach Syrien zu gehen. Ich habe mich jetzt auch an eine Sache erinnert, nämlich als ich aus Syrien zurückgekehrt bin und mein Ehemann und ich gestritten haben meinte er damals zu mir, dass man mich bei einer Scheidung nach Syrien abschieben würde. Damals konnte ich das nicht einordnen, jetzt verstehe ich warum er mich nach Syrien geschickt hat. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang. Zur Person der BF: Die BF, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Glauben des Islam. Sie reiste am 26.07.2019 legal mit einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde der BF

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihren (Noch-) Ehemann zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde der BF

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihren (Noch-) Ehemann zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wird festgestellt, dass die BF im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe ihres (Noch-) Ehemannes bezogen hat. Die Fluchtgründe des (Noch-) Ehemannes der BF bestehen weiterhin unverändert. In Österreich befindet sich die ebenfalls asylberechtigte Kernfamilie der BF bestehend aus ihrem (Noch-)Ehemann und ihren fünf gemeinsamen Kindern. Die BF hat sich mittlerweile von ihrem (Noch-) Gatten getrennt; das diesbezügliche Scheidungsverfahren zu XXXX ist anhängig bzw. ist bis zum Ausgang des Strafverfahrens betreffend den (Noch-) Gatten wegen § 107 StGB ruhend gestellt. Sie ist aktuell in einem Frauenhaus untergebracht. Die Obsorge der minderjährigen Kinder wurde – aufgrund der als hoch gefährlich eingeschätzten Beziehungssituation der Kindeseltern - an die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) XXXX übertragen. Die BF steht mit der KJH XXXX in Kontakt, mit der Besuchsbegleitungsregelungen zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern vereinbart werden. In Österreich befindet sich die ebenfalls asylberechtigte Kernfamilie der BF bestehend aus ihrem (Noch-)Ehemann und ihren fünf gemeinsamen Kindern. Die BF hat sich mittlerweile von ihrem (Noch-) Gatten getrennt; das diesbezügliche Scheidungsverfahren zu römisch 40 ist anhängig bzw. ist bis zum Ausgang des Strafverfahrens betreffend den (Noch-) Gatten wegen Paragraph 107, StGB ruhend gestellt. Sie ist aktuell in einem Frauenhaus untergebracht. Die Obsorge der minderjährigen Kinder wurde – aufgrund der als hoch gefährlich eingeschätzten Beziehungssituation der Kindeseltern - an die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) römisch 40 übertragen. Die BF steht mit der KJH römisch 40 in Kontakt, mit der Besuchsbegleitungsregelungen zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern vereinbart werden. In Syrien hat sie eine Schwester, die gemeinsam mit ihrem Ehemann in Damaskus in einem Haus lebt – und laut Angaben der BF – beabsichtigt die Liegenschaft zu verkaufen und mit dem Geld nach Ägypten zu reisen. In ihrem Herkunftsstaat halten sich ebenso zwei Brüder der BF auf. Über sonstige Anknüpfungspunkte verfügt die BF in ihrem Herkunftsstaat nicht. Dem AJ-Web Auskunftsverfahren waren zum Abfragezeitpunkt 08.05.2022 folgende Zeiten der Erwerbstätigkeit der BF in Österreich zu entnehmen: 19.10.2022 – 31.10.2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, 01.11.2022 – 11.12.2022 Arbeiterin, 11.04.2023-11.04.2023 Beschäftigung als Arbeiterin im Gastgewerbe. Die BF wurde mit Urteil des XXXX wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die BF wurde mit Urteil des römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten: Der BF wurde im Jahr 2019 im Familienverfahren aufgrund der Asylgewährung ihres (Noch-) Ehegatten der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit ihrem bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausgestellten syrischen Reisepass reiste die BF aus privaten Gründen - um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen - für einen fünfwöchigen Aufenthalt in ihren Herkunftsstaat. Die BF hielt sich ihren Angaben zufolge während ihres Aufenthaltes in Syrien ausschließlich bei ihrer Schwester, die ihren Wohnsitz in Damaskus hat, auf. Die BF reiste vorübergehend nach Syrien, um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen. Die BF reiste am 09.11.2022 wieder in Österreich ein. Die BF hatte in Syrien abgesehen von der Kontrolle am Flughafen, bei welcher sie Ihren syrischen Reisepass vorzeigte, keinen Behördenkontakt. Sie hat weder Liegenschaften in Syrien, noch bezieht sie irgendwelche Leistungen aus Syrien und sind auch sonst keine weiteren Anknüpfungspunkte persönlicher Art in Syrien ersichtlich. Die BF distanziert sich auch ausdrücklich von weiteren beabsichtigten Besuchen in Syrien. Die in Rede stehende Reise nach Syrien wurde von ihr auch unter dem wesentlichen Einfluss ihres Ehegatten angetreten, der im Zuge von familiären Schwierigkeiten und Streitigkeiten gemeint habe, dass die BF nach Syrien gehen solle, um Verwandte zu besuchen und um quasi einen „Tapetenwechsel“ zu haben. Bei der BF war kein Wille vorhanden, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen. Umstände, dass die BF die Beziehung zu ihrem Heimatstaat wieder und überdies nachhaltig (!) normalisieren wollte bzw. normalisiert hat, sind letztlich keine gegeben.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang beruht auf dem gegenständlichen, dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, dem Vorakt betreffend die Asylgewährung der BF sowie auf den glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung beim BVwG. Zur Person der BF: Die Feststellungen zu Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, und Glaubenszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie aus den Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2021 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.
  2. Die Feststellung, dass die BF im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, beruht auf der entsprechenden Feststellung im Bescheid des BFA vom 05.09.2019 sowie auf dem diesem zugrundeliegenden Verfahren. Die Feststellung zum weiteren Bestehen der Fluchtgründe des (Noch-) Ehemannes der BF gründet darauf, dass zu diesem kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und eine Änderung der Umstände weder von der BF noch von der Behörde behauptet worden ist. Die Feststellungen über die aktuelle Wohnsituation der BF, hinsichtlich der Obsorge über die minderjährigen Kinder und zum anhängigen Scheidungsverfahren ergeben sich einerseits aus dem Schreiben vom Frauenhaus XXXX (Anregung zur Erwachsenenvertretung) vom 07.04.2023 sowie aus der glaubhaften Angabe der BF, wonach sie auf die Frage ob es eine Änderung in der Sachlage gebe, angab, „jetzt bin ich alleine“. Die Feststellungen über die aktuelle Wohnsituation der BF, hinsichtlich der Obsorge über die minderjährigen Kinder und zum anhängigen Scheidungsverfahren ergeben sich einerseits aus dem Schreiben vom Frauenhaus römisch 40 (Anregung zur Erwachsenenvertretung) vom 07.04.2023 sowie aus der glaubhaften Angabe der BF, wonach sie auf die Frage ob es eine Änderung in der Sachlage gebe, angab, „jetzt bin ich alleine“. Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienangehörigen der BF beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 08.05.
  3. Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlung gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.05.
  4. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten: Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigen beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Syrien ergeben sich aus dem von der Österreichischen Botschaft in Beirut an das BMI übermittelten Schreiben und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, wonach sich die BF ihres syrischen Reisepasses bedient hat, um in ihren Heimatstaat zu privaten Zwecken (Familienbesuch und Zahnbehandlung) zu reisen, sohin zur erfolgten fünfwöchigen freiwilligen Rückkehr nach Syrien, stützt sich auf die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien ihres Reisepasses und der darin befindlichen Stempel Syriens und auf die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke, insbesondere des Schreibens der österreichische Botschaft in Beirut an das Bundesministerium für Inneres (BMI) sowie ihren diesbezüglichen Angaben im Aberkennungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung beim BVwG. Die Feststellung, dass der kurzfristige Aufenthalt der BF keine „beabsichtigte“ Unterschutzstellung im Herkunftsstaat darstellt ergibt sich daraus, dass sich aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise der BF die rechtliche Schlussfolgerung, die BF habe sich nach ihrer Anerkennung als Flüchtling in Österreich freiwillig unter den Schutz ihres (damaligen) Herkunftslandes, nämlich Syrien, begeben, nicht in gesetzmäßiger Weise ableiten lässt. Das BFA ging zwar zu Recht davon aus, dass die BF (kurzfristig) nach Syrien zurückgekehrt ist und sie dabei auch Ihren syrischen Reisepass bei der Einreise verwendet hat, was ein Indiz für eine Unterschutzstellung darstellt. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch bei einer Gesamtbetrachtung, insbesondere unter Einbeziehung ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht auf eine freiwillige Unterschutzstellung des Herkunftsstaates schließen. Dass bei der BF kein Wille vorhanden war, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, ergibt sich daraus, dass die BF nur für einen kurzen Zeitraum sowie einmalig nach Syrien gereist ist, um ihre Familie zu besuchen und eine Zahnbehandlung zu beanspruchen (private Zwecke) und überdies die Reise auch auf Anraten ihres Ehegatten angetreten wurde, um familiären Streitigkeiten durch einen Ortswechsel zu begegnen. Gegenständlich ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die BF während ihres bloß, von Anfang an temporären, kurzen und einmaligen Aufenthalt in Syrien lediglich im privaten sowie familiären Kreis aufgehalten hat und sich auch sonst nicht exponiert hat, zumal auch gegenüber den syrischen Behörden – abgesehen von der Kontrolle bei der Einreise nach Syrien - kein Kontakt bestand. Da die BF auch zukünftig nicht die Verlängerung ihres syrischen Reisepasses anstrebt, ist bei ihr kein Wille vorhanden, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen. Auf Nachfrage, ob sie in einem Jahr wenn ihr Reisepass ablaufe bei der Botschaft einen neuen syrischen Reisepass beantragen werde, gab die BF glaubhaft zu Protokoll: „Nein, weil ich ihn nicht brauche“ (vgl. VHP Seite 6). Auf Mitteilung des Richters zu Beginn der Verhandlung, dass die BF immer wieder Probleme mit einem Aberkennungsverfahren haben werde, wenn sie in den nächsten Jahren erneut ihre Verwandten in Syrien besuchen wolle, gab die Rechtsvertretung stellvertretend für die BF an: „die BF hat kein Interesse an weiteren Besuchen in Syrien“ (vgl. VHP Seite 2). Die BF bekräftigte mehrfach in der Verhandlung nicht nach Syrien zurückkehren zu wollen. So wiederholte sie zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung auf Nachfrage, ob sie vorhabe irgendwann in den nächsten Jahren ihre Verwandten in Syrien zu besuchen: „Nein. Sowohl meine Lage und als auch die Lage meiner Familie lässt das nicht zu“. Weiters befragt, ob sie überlegen würde nach Syrien zu reisen wenn sie genug Geld hätte, gab sie gleichbleibend an: Nein, auch nicht. Die Lage meiner Familie und die Lage generell in Syrien ist nicht gut.“ (vgl. VHP Seite 5). Hervorzuheben ist insbesondere, dass auch ihr (Noch-) Ehemann und Kinder nach Asylgewährung nicht nach Syrien zurückgekehrt sind. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr geplant sei. Vielmehr reiste die BF einmalig, alleine und bloß vorübergehend aus. Die BF bekräftigte mehrfach, kein Interesse an weiteren Besuchen in Syrien zu haben, zumal das Leben gefährlich und die Lebensumstände sehr schlecht seien. Ferner habe sie abgesehen von ihren Geschwistern, insbesondere ihrer Schwester bei der sie während ihres Aufenthaltes in Syrien wohnte und die beabsichtige ihren Wohnsitz nach Ägypten zu verlegen, keine Anknüpfungspunkte in Syrien. Die BF habe keine Besitztümer in Syrien und beziehe keine Unterstützungen vom syrischen Staat. Dass bei der BF kein Wille vorhanden war, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, ergibt sich daraus, dass die BF nur für einen kurzen Zeitraum sowie einmalig nach Syrien gereist ist, um ihre Familie zu besuchen und eine Zahnbehandlung zu beanspruchen (private Zwecke) und überdies die Reise auch auf Anraten ihres Ehegatten angetreten wurde, um familiären Streitigkeiten durch einen Ortswechsel zu begegnen. Gegenständlich ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die BF während ihres bloß, von Anfang an temporären, kurzen und einmaligen Aufenthalt in Syrien lediglich im privaten sowie familiären Kreis aufgehalten hat und sich auch sonst nicht exponiert hat, zumal auch gegenüber den syrischen Behörden – abgesehen von der Kontrolle bei der Einreise nach Syrien - kein Kontakt bestand. Da die BF auch zukünftig nicht die Verlängerung ihres syrischen Reisepasses anstrebt, ist bei ihr kein Wille vorhanden, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen. Auf Nachfrage, ob sie in einem Jahr wenn ihr Reisepass ablaufe bei der Botschaft einen neuen syrischen Reisepass beantragen werde, gab die BF glaubhaft zu Protokoll: „Nein, weil ich ihn nicht brauche“ vergleiche VHP Seite 6). Auf Mitteilung des Richters zu Beginn der Verhandlung, dass die BF immer wieder Probleme mit einem Aberkennungsverfahren haben werde, wenn sie in den nächsten Jahren erneut ihre Verwandten in Syrien besuchen wolle, gab die Rechtsvertretung stellvertretend für die BF an: „die BF hat kein Interesse an weiteren Besuchen in Syrien“ vergleiche VHP Seite 2). Die BF bekräftigte mehrfach in der Verhandlung nicht nach Syrien zurückkehren zu wollen. So wiederholte sie zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung auf Nachfrage, ob sie vorhabe irgendwann in den nächsten Jahren ihre Verwandten in Syrien zu besuchen: „Nein. Sowohl meine Lage und als auch die Lage meiner Familie lässt das nicht zu“. Weiters befragt, ob sie überlegen würde nach Syrien zu reisen wenn sie genug Geld hätte, gab sie gleichbleibend an: Nein, auch nicht. Die Lage meiner Familie und die Lage generell in Syrien ist nicht gut.“ vergleiche VHP Seite 5). Hervorzuheben ist insbesondere, dass auch ihr (Noch-) Ehemann und Kinder nach Asylgewährung nicht nach Syrien zurückgekehrt sind. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr geplant sei. Vielmehr reiste die BF einmalig, alleine und bloß vorübergehend aus. Die BF bekräftigte mehrfach, kein Interesse an weiteren Besuchen in Syrien zu haben, zumal das Leben gefährlich und die Lebensumstände sehr schlecht seien. Ferner habe sie abgesehen von ihren Geschwistern, insbesondere ihrer Schwester bei der sie während ihres Aufenthaltes in Syrien wohnte und die beabsichtige ihren Wohnsitz nach Ägypten zu verlegen, keine Anknüpfungspunkte in Syrien. Die BF habe keine Besitztümer in Syrien und beziehe keine Unterstützungen vom syrischen Staat. In einer Gesamtbetrachtung konnte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit nicht festgestellt werden, dass die BF die Beziehungen zu ihren Heimatstaat wieder und überdies nachhaltig normalisieren hat oder auch nur normalisieren wollte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde "

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen." Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, lautet auszugsweise:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, lautet auszugsweise: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie
  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
  6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. (…)“ Gegenständlich ist vorab festzuhalten, dass der BF der Status einer Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelung des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 – abgeleitet vom Status ihres (Noch-) Ehemannes – zuerkannt wurde.“Gegenständlich ist vorab festzuhalten, dass der BF der Status einer Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelung des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 – abgeleitet vom Status ihres (Noch-) Ehemannes – zuerkannt wurde.“ § 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.,

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ 3.
  5. Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, weil sie – aufgrund der Ausreise in den Heimatstaat und dem mehrwöchigen Aufenthalt in Syrien – den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah. 3.
  6. Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, weil sie – aufgrund der Ausreise in den Heimatstaat und dem mehrwöchigen Aufenthalt in Syrien – den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, wonach sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah. Die BF ist Staatangehörige Syriens, sodass die Reise der BF in diesen Staat und ihr Aufenthalt dort an sich als Gründe für die Beendigung ihres Asylstatus

Art. 1Abschnitt C Z 1 GFK in Betracht kommen.

Die BF ist Staatangehörige Syriens, sodass die Reise der BF in diesen Staat und ihr Aufenthalt dort an sich als Gründe für die Beendigung ihres Asylstatus

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK in Betracht kommen. Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, aus, dass sämtliche der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände im Falle eines Familienangehörigen, dem im Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 Asyl zuerkannt wurde, im Gegensatz zum Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, zur vollen Anwendung gelangen würden. Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich somit eindeutig, dass auch die übrigen in der GFK enthaltenen Endigungsgründe im Falle eines Familienangehörigen, dem im Wege des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 Asyl zuerkannt wurde, zu berücksichtigten sind und die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen können. Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, aus, dass sämtliche der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände im Falle eines Familienangehörigen, dem im Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zuerkannt wurde, im Gegensatz zum Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, zur vollen Anwendung gelangen würden. Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich somit eindeutig, dass auch die übrigen in der GFK enthaltenen Endigungsgründe im Falle eines Familienangehörigen, dem im Wege des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zuerkannt wurde, zu berücksichtigten sind und die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen können. Folglich müssen die Gründe zur Aberkennung von Asyl hinsichtlich jeden einzelnen Familienangehörigen individuell geprüft werden, so auch bei der BF.

Art. 1Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 id

F des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv zu unterstellen vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Unterschutzstellung iSd Z 1 des Art 1 Abschnitt C GFK grundsätzlich zwischen den Fallkonstellationen der „Beantragung eines Reisepasses“ und der „Reise in den Herkunftsstaat“ unterscheidet (vgl. etwa VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547).Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Unterschutzstellung iSd Ziffer eins, des Artikel eins, Abschnitt C GFK grundsätzlich zwischen den Fallkonstellationen der „Beantragung eines Reisepasses“ und der „Reise in den Herkunftsstaat“ unterscheidet vergleiche etwa VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur vor dem Hintergrund des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK, der wortgleich in die Status-Richtlinie aufgenommen wurde, für das AsylG 2005 aus, dass für die Annahme einer Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzerhalts und der Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur vor dem Hintergrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, der wortgleich in die Status-Richtlinie aufgenommen wurde, für das AsylG 2005 aus, dass für die Annahme einer Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzerhalts und der Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel – sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird – als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. (VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen entgegenstehenden Sachverhalt kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1007, 95(01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Zudem muss beim Flüchtling der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0574).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv zu unterstellen vergleiche VwGH 25.06.1007, 95(01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Zudem muss beim Flüchtling der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0574). Nach der Judikatur des EuGH sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2001/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn 57). Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erläutert in Abs. 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Herkunftsstaat anbelangt, anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle (siehe auch VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erläutert in Absatz 121,, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Herkunftsstaat anbelangt, anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle (siehe auch VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben (vgl. zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben vergleiche zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss beim Flüchtling zudem der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0547). Dass die BF nach Syrien eingereist ist und sich etwa fünf Wochen dort aufgehalten hat, was auch durch ihre Eintragungen im Reisepass der BF belegt wird, wird weder vom BFA noch von dem erkennenden Richter des BVwG in Zweifel gezogen. Das BFA hat jedoch aufgrund dieses temporären Aufenthaltes im Heimatstaat angenommen, die BF hätte sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates Syrien gestellt. Im gegenständlichen Fall konnte – wie auch beweiswürdigend dargelegt – festgestellt werden, dass bei der BF, die zwar bei der Einreise nach Syrien bewusst ihren syrischen Reisepass hergezeigt hat, womit zu diesem Zeitpunkt naturgemäß der Wille einhergeht, aufgrund normaler Beziehungen zum Heimatstaat einzureisen, jedenfalls kein nachhaltiger Wille vorhanden war, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen zu wollen. Im Verfahren konnte weder anhand etwaiger Beweismittel noch in substantiierter Weise dargelegt werden, weshalb die BF sich wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates stellen hätte wollen bzw. will. Vielmehr handelte es sich im konkreten Beschwerdefall lediglich um einen einmaligen, temporären und zudem vom Ehegatten initiierten Aufenthalt der BF im Heimatstaat, um ihre Familie zu besuchen bzw. eine Zahnbehandlung in Anspruch zu nehmen. Im konkreten Einzelfall konnte die BF durch ihre Ausführungen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen, dass sie sich durch ihre einmalige Reise nach Syrien keinesfalls unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen hat wollen. Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK von dieser zu Unrecht angenommen worden. Die BF hat im Ergebnis kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass sich diese unter den Schutz ihres Herkunftsstaates Syriens gestellt bzw. eine derartige Unterschutzstellung angestrebt hat.Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK von dieser zu Unrecht angenommen worden. Die BF hat im Ergebnis kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass sich diese unter den Schutz ihres Herkunftsstaates Syriens gestellt bzw. eine derartige Unterschutzstellung angestrebt hat. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe, die die Aberkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen. Als Alternative für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten käme der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (offenkundig: iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) in Betracht. Als Alternative für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten käme der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (offenkundig: in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen ( 2 leg.cit.).

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen ( 2 leg.cit.). Die BF wurde im Bundesgebiet einmal wegen eines Vergehens iSd § 17 StGB (leichte Körperverletzung) verurteilt, sohin scheitert die Anwendung des Tatbestandes § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG schon an dem Verbrechensbegriff. Die BF wurde im Bundesgebiet einmal wegen eines Vergehens iSd Paragraph 17, StGB (leichte Körperverletzung) verurteilt, sohin scheitert die Anwendung des Tatbestandes Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schon an dem Verbrechensbegriff. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben war. Auch die Spruchpunkte II. bis III. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF voraussetzt.Auch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF voraussetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2249648.1.00

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