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{'item': 'W163 1435522-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW163 1435522-5 Spruch, W163 1435522-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Sie legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor. 1. Am 29.01.2019 stellte die BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Sie legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 29.01.2019 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und sie aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 23.02.2019 gab die BF eine Stellungnahme ab und legte Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor.
  3. Mit Schreiben vom 26.02.2019 stellte die BF einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, da ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer Geburtsurkunde nicht möglich sei.
  4. Mit Schreiben vom 26.02.2019 stellte die BF einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, da ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer Geburtsurkunde nicht möglich sei.
  5. Mit Stellungnahme vom 12.03.2019 legte die BF weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 08.05.2019 wurde die BF dazu aufgefordert, ein mit dem Schreiben übermitteltes Formblatt zur Klärung ihrer Identität auszufüllen und an die Behörde zu retournieren.
  7. Am 13.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.
  8. Mit Schreiben vom 31.01.2020 gab die BF eine Stellungnahme zur Lage von alleinstehenden Frauen in Indien ab und stellte den Antrag, die Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Indien zu den Feststellungen zu erheben.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2020 wurde der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.02.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 29.01.2019 wurde gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).9. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2020 wurde der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.02.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 29.01.2019 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). 10. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I., III., IV. und V. mit der Maßgabe, dass als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird und bezüglich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen wird, abgewiesen.10. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. mit der Maßgabe, dass als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird und bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl

G zurückgewiesen wird, abgewiesen. I.1.

  1. Drittes (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Drittes (Gegenständliches) Verfahren
  3. Am 16.12.2021 stellte die BF persönlich beim BFA ihren zweiten Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Sie legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor. 1. Am 16.12.2021 stellte die BF persönlich beim BFA ihren zweiten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Sie legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2021 wurden dem BFA weitere Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen der BF übermittelt.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2022 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG erteilt und sie dazu aufgefordert, bei der für den 06.05.2022 anberaumten Einvernahme die gemäß § 8 AsylG-DV für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Urkunden und Nachweise vorzulegen.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2022 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG erteilt und sie dazu aufgefordert, bei der für den 06.05.2022 anberaumten Einvernahme die gemäß Paragraph 8, AsylG-DV für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Urkunden und Nachweise vorzulegen.
  4. Am 06.05.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.
  5. Mit Schreiben vom 16.05.2022 gab die BF eine Stellungnahme hinsichtlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.05.2022 ab.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 7. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde die BF aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin zu erscheinen und an der Abklärung ihrer Identität mitzuwirken. 8. Der gegen den am 23.06.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der BF wurde mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2022 stattgegeben und der Bescheid behoben. 9. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 02.02.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurück- bzw. abzuweisen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.9. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 02.02.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurück- bzw. abzuweisen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 10. Mit Schreiben vom 15.02.2023 gab die BF eine Stellungnahme ab und beantragte die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme. 11. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 16.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).11. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 16.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 12. Gegen den am 27.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 13.03.2023 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.03.2023 vom BFA vorgelegt. 14. Am 11.05.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Behördenvertreter nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte in der Verhandlung einen indischen Personalausweis und Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor. I.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 1. Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . In den Vorfahren führte die BF die Identität XXXX , geboren am XXXX . Die BF ist Staatsangehörige von Indien. Sie stammt aus XXXX , Haryana (Indien), gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie spricht Punjabi, Hindi sowie Englisch.1. Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . In den Vorfahren führte die BF die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die BF ist Staatsangehörige von Indien. Sie stammt aus römisch 40 , Haryana (Indien), gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie spricht Punjabi, Hindi sowie Englisch. Sie wuchs im Heimatort auf und besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor im Herkunftsstaat, sie hat jedoch keinen Kontakt zu ihnen. 2. Die BF reiste spätestens im Mai 2013 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2013 wurde schlussendlich mit Bescheid des BFA vom 17.02.2014 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Da sie nur für die Dauer des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, befindet sie sich seit 08.08.2014 unrechtmäßig in Österreich. 2. Die BF reiste spätestens im Mai 2013 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2013 wurde schlussendlich mit Bescheid des BFA vom 17.02.2014 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Da sie nur für die Dauer des Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, befindet sie sich seit 08.08.2014 unrechtmäßig in Österreich. 3. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie lebt mit einem indischen Staatsangehörigen seit 2021 in einer Lebensgemeinschaft und hat mit diesem eine zwei Jahre alte Tochter, der ebenso die indische Staatsbürgerschaft zukommt. Ihr Lebensgefährte stellte am 27.04.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 15.05.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel. Auch der von der BF für ihre Tochter gestellte Asylantrag vom 12.10.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.10.2021 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2022 rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.06.2022 zurückgewiesen. Die Tochter der BF hat im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung. Die BF besuchte im Jahr 2013 mehrere Deutschkurse und absolvierte am 13.02.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2. Von März 2015 bis Juni 2015 nahm sie an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 teil. Von 04.11.2014 bis 25.11.2014 nahm die BF am Projekt XXXX teil. Weiters besuchte sie mehrere Kurse des Roten Kreuzes, und zwar am 21.02.2015 den Kurs „Das Rote Kreuz“, von 11.02.2015 bis 19.02.2015 einen Erste-Hilfe Grundkurs sowie am 06.10.2015 den Kurs „Mein neues Leben – Wege zur Gesundheit und Wohlbefinden“. Sie nahm am 16.08.2017 an einem ÖIF Werte- und Orientierungskurs teil und absolvierte in Österreich am 17.01.2017 den Pflichtschulabschluss. Die BF besuchte im Jahr 2013 mehrere Deutschkurse und absolvierte am 13.02.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2. Von März 2015 bis Juni 2015 nahm sie an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 teil. Von 04.11.2014 bis 25.11.2014 nahm die BF am Projekt römisch 40 teil. Weiters besuchte sie mehrere Kurse des Roten Kreuzes, und zwar am 21.02.2015 den Kurs „Das Rote Kreuz“, von 11.02.2015 bis 19.02.2015 einen Erste-Hilfe Grundkurs sowie am 06.10.2015 den Kurs „Mein neues Leben – Wege zur Gesundheit und Wohlbefinden“. Sie nahm am 16.08.2017 an einem ÖIF Werte- und Orientierungskurs teil und absolvierte in Österreich am 17.01.2017 den Pflichtschulabschluss. Sie war im Bundesgebiet bereits ehrenamtlich tätig, und zwar von 24.07.2017 bis 11.08.2017 in einer XXXX , einem Sprachprojekt für Flüchtlingskinder, wo sie eine Kindergruppe betreute. Für das Rote Kreuz war sie im Frühjahr 2015 ehrenamtlich als Helferin bei Seniorenausflügen und von Juni bis Juli 2018 in der Betreuung von Bewohnern eines Pflege- und Betreuungszentrums tätig. Während ihres Aufenthaltes im XXXX in Hollabrunn betreute sie etwa drei Stunden pro Woche Vorschulkinder. Sie war im Bundesgebiet bereits ehrenamtlich tätig, und zwar von 24.07.2017 bis 11.08.2017 in einer römisch 40 , einem Sprachprojekt für Flüchtlingskinder, wo sie eine Kindergruppe betreute. Für das Rote Kreuz war sie im Frühjahr 2015 ehrenamtlich als Helferin bei Seniorenausflügen und von Juni bis Juli 2018 in der Betreuung von Bewohnern eines Pflege- und Betreuungszentrums tätig. Während ihres Aufenthaltes im römisch 40 in Hollabrunn betreute sie etwa drei Stunden pro Woche Vorschulkinder. Die BF legte zwar mit Stellungnahme vom 23.01.2019 einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit einer Haushaltsgehilfin vor, sie war jedoch im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie legte auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vor, es ist aber nicht hervorgekommen, dass sie in Österreich abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind, über enge soziale Bindungen verfügt. 4. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Strafverfügung vom 29.01.2018 wurde gegen sie wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe von EUR 600,- verhängt, weil sich die BF von 2014 bis 2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist.4. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Strafverfügung vom 29.01.2018 wurde gegen sie wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe von EUR 600,- verhängt, weil sich die BF von 2014 bis 2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist. Die BF machte bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet bewusst falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und lebte in Österreich von Mai 2013 bis März 2021 unter einem falschen Namen. Sie legte sogar die Kopie einer gefälschten Geburtsurkunde vor und vereitelte durch ihr Verhalten die zahlreichen Versuche des BFA, für sie bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Im gegenständlichen Verfahren legte die BF die Kopie ihres am 18.09.2009 in Mailand ausgestellten Reisepasses vor. Dieser wurde ursprünglich auf den Namen SITAL ausgestellt, jedoch im Dezember 2009 auf ihren richtigen Namen geändert und lief am 17.09.2019 ab. In der Beschwerdeverhandlung legte sie die Kopie eines indischen Personalausweises vor und ist davon auszugehen, dass sie unter Vorlage dieser Identitätsdokumente von der indischen Botschaft einen gültigen Reisepass erlangen kann.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom 14.11.2022, Version 6 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021). Die Lage der Menschenrechte in Indien ist regional und themenbezogen unterschiedlich (BICC 7.2022). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 7.2022). Den Sicherheitskräften (BICC 7.2022; vgl. ÖB 8.2021), aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2022).Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 7.2022). Den Sicherheitskräften (BICC 7.2022; vergleiche ÖB 8.2021), aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2022). Insgesamt umfassen Menschenrechtsprobleme u. a. willkürliche Hinrichtungen, einschließlich von rechtswidrigen und willkürlichen Tötungen, Folter, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie Korruption in der Regierung. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession gibt nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 12.4.2022). Ursachen vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021). Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Gewalt gegen Dalits und Adivasi hielt unvermindert an (AI 29.3.2022). Säureangriffe auf Männer und Frauen führen weiterhin zu Todesfällen und dauerhaften Entstellungen (USDOS 12.4.2022). Terroristische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in Gebieten, die vom maoistischen Terrorismus betroffen sind, begehen schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folter von Soldaten, Polizisten, Regierungsbeamten und Zivilisten, sowie Entführung und Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz als Kindersoldaten (USDOS‌ 12.4.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Der Grundsatz der Geschlechtergleichstellung ist in der indischen Verfassung verankert. Frauen haben das Grundrecht, gleichen Schutz vor dem Gesetz zu genießen und nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden (INDI 5.2022; vgl. IJLMH 5.2022, TDG 2.3.2022). Indien ist allerdings seit jeher eine extrem patriarchalische Gesellschaft (Care 28.5.2022; vgl. ÖB 8.2021, IJLMH 5.2022). Diese patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). Frauen haben demnach zwar Zugang zu sozialen und rechtlichen Leistungen, mehr Unabhängigkeit und Mitspracherecht sowie die Möglichkeit, sich in öffentlichen Angelegenheiten zu engagieren (CAR 14.7.2022), doch trotz dieser Fortschritte bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021; vgl. CAR 14.7.2022). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021).Der Grundsatz der Geschlechtergleichstellung ist in der indischen Verfassung verankert. Frauen haben das Grundrecht, gleichen Schutz vor dem Gesetz zu genießen und nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden (INDI 5.2022; vergleiche IJLMH 5.2022, TDG 2.3.2022). Indien ist allerdings seit jeher eine extrem patriarchalische Gesellschaft (Care 28.5.2022; vergleiche ÖB 8.2021, IJLMH 5.2022). Diese patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). Frauen haben demnach zwar Zugang zu sozialen und rechtlichen Leistungen, mehr Unabhängigkeit und Mitspracherecht sowie die Möglichkeit, sich in öffentlichen Angelegenheiten zu engagieren (CAR 14.7.2022), doch trotz dieser Fortschritte bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021; vergleiche CAR 14.7.2022). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021). Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken. Das Gesetz reserviert ein Drittel der Sitze in den Gemeinderäten für Frauen. Obwohl religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken Frauen teilweise an einer proportionalen Beteiligung an politischen Ämtern hindern, sind Frauen in einigen hochrangigen politischen Ämtern vertreten. Bei den Parlamentswahlen 2019 wurden 78 Frauen in das Unterhaus gewählt (USDOS 12.4.2022). Viele Bundesstaaten fördern die Sterilisation von Frauen als Familienplanungsmethode, was einerseits zu riskanten, minderwertigen Verfahren und andererseits zu einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Sterilisationsmethoden geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. ORFo 7.4.2022). Berichten zufolge wurden einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, zum Abbinden der Eileiter, zur Entfernung der Gebärmutter oder zu anderen Formen der Sterilisation gedrängt (USDOS 12.4.2022). Im Bundesstaat Chhattisgarh kam es in der Vergangenheit zu unter Zeitdruck durchgeführten und organisierten Massensterilisationen in Lagern, mit Fällen von verpfuschten Operationen und mangelhafter medizinischer Versorgung (ORFo 7.4.2022; vgl. TW 17.9.2021).Viele Bundesstaaten fördern die Sterilisation von Frauen als Familienplanungsmethode, was einerseits zu riskanten, minderwertigen Verfahren und andererseits zu einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Sterilisationsmethoden geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche ORFo 7.4.2022). Berichten zufolge wurden einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, zum Abbinden der Eileiter, zur Entfernung der Gebärmutter oder zu anderen Formen der Sterilisation gedrängt (USDOS 12.4.2022). Im Bundesstaat Chhattisgarh kam es in der Vergangenheit zu unter Zeitdruck durchgeführten und organisierten Massensterilisationen in Lagern, mit Fällen von verpfuschten Operationen und mangelhafter medizinischer Versorgung (ORFo 7.4.2022; vergleiche TW 17.9.2021). Geschlechtsspezifische Gewalt Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe sind ein ernstes Problem (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), offizielle Statistiken weisen Vergewaltigungen als eines der am schnellsten wachsenden Verbrechen des Landes aus (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe (USDOS 12.4.2022; vgl. IPC 21.4.2018). Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen eines Mannes mit seiner eigenen Frau, die nicht jünger als 15 Jahre ist, gelten nicht als Vergewaltigung (IPC 21.4.2018) und können nicht strafrechtlich belangt werden (NPR 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Laut der jüngsten National Family Health Survey (NFHS) des indischen Gesundheitsministeriums gaben 32 % der jemals verheirateten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren an, körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt durch den Ehepartner erlebt zu haben (MoHFW 25.11.2021). Was die sexuelle Gewalt betrifft, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine indische Frau von ihrem Ehemann sexuelle Gewalt erfährt, 17-mal höher als von einer anderen Person (NPR 8.2.2022; vgl. MoHFW 25.11.2021). Die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Regelungen führten zu einem Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 7.4.2021). Frauen und Kinder waren stärker gefährdet, da z. B. der Täter seinen Lebensunterhalt verloren hatte und weil die Familie gezwungen war, zu Hause und mit dem Täter eingeschlossen zu bleiben; es gab nur begrenzte Möglichkeiten, zu entkommen oder Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 12.4.2022). In Indien sind die NFHS und das National Crime Records Bureau (NCRB) die einzigen beiden Quellen, die Daten über Gewalt gegen Frauen auf nationaler Ebene liefern. Die Daten des NCRB umfassen nur Fälle, wo Frauen oder Familien Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da das Gesetz sexuelle Gewalt durch Ehemänner nicht anerkennt, ist die Zahl der Meldungen über Vergewaltigungen in der Ehe sehr gering (NIH 29.3.2022). Laut der jüngsten NFHS-Studie aus den Jahren 2019-2021 haben nur 14 % jener Frauen, die zu Hause körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, in irgendeiner Form Hilfe gesucht (MoHFW 25.11.2021).Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe sind ein ernstes Problem (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), offizielle Statistiken weisen Vergewaltigungen als eines der am schnellsten wachsenden Verbrechen des Landes aus (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe (USDOS 12.4.2022; vergleiche IPC 21.4.2018). Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen eines Mannes mit seiner eigenen Frau, die nicht jünger als 15 Jahre ist, gelten nicht als Vergewaltigung (IPC 21.4.2018) und können nicht strafrechtlich belangt werden (NPR 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Laut der jüngsten National Family Health Survey (NFHS) des indischen Gesundheitsministeriums gaben 32 % der jemals verheirateten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren an, körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt durch den Ehepartner erlebt zu haben (MoHFW 25.11.2021). Was die sexuelle Gewalt betrifft, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine indische Frau von ihrem Ehemann sexuelle Gewalt erfährt, 17-mal höher als von einer anderen Person (NPR 8.2.2022; vergleiche MoHFW 25.11.2021). Die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Regelungen führten zu einem Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Frauen und Kinder waren stärker gefährdet, da z. B. der Täter seinen Lebensunterhalt verloren hatte und weil die Familie gezwungen war, zu Hause und mit dem Täter eingeschlossen zu bleiben; es gab nur begrenzte Möglichkeiten, zu entkommen oder Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 12.4.2022). In Indien sind die NFHS und das National Crime Records Bureau (NCRB) die einzigen beiden Quellen, die Daten über Gewalt gegen Frauen auf nationaler Ebene liefern. Die Daten des NCRB umfassen nur Fälle, wo Frauen oder Familien Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da das Gesetz sexuelle Gewalt durch Ehemänner nicht anerkennt, ist die Zahl der Meldungen über Vergewaltigungen in der Ehe sehr gering (NIH 29.3.2022). Laut der jüngsten NFHS-Studie aus den Jahren 2019-2021 haben nur 14 % jener Frauen, die zu Hause körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, in irgendeiner Form Hilfe gesucht (MoHFW 25.11.2021). Der Bericht Crime in India 2021 des NCRB zeigt auf, dass in Indien im Jahr 2021 31.677 Fälle von Vergewaltigung registriert wurden und jede Stunde fast 49 Fälle von Verbrechen gegen Frauen gemeldet wurden (TH 31.8.2022; vgl. NCRB 2022). Die Straftaten gegen Frauen nahmen 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 15,3 % zu (FP 30.8.2022), in Delhi sogar um mehr als 40 % (IT 30.8.2022). Die steigenden Fallzahlen lassen sich in Teilen auch auf eine zunehmende Bereitschaft zurückführen, Vergewaltigungen anzuzeigen. Doch Beobachter sind der Ansicht, dass die Zahl der Vergewaltigungen nach wie vor sehr lückenhaft dokumentiert ist. Frauen in Gebieten wie Jammu und Kaschmir oder Jharkhand und Chhattisgarh sowie gefährdete Dalit- oder Stammesfrauen werden häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen. Organisationen der Zivilgesellschaft bieten Frauen und Kindern, die eine Vergewaltigung überlebt haben, vorübergehend Notunterkünfte an (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen des Swadhar Greh-Programms können NGOs, die sich seit mindestens drei Jahren für Frauen einsetzen, eine staatliche Finanzierung ihrer Frauenhäuser beantragen. Das Programm wurde 2001 von der Zentralregierung ins Leben gerufen, um Frauen, die in Not geraten sind, Unterstützung und Schutz zu bieten. Die Heime bieten Frauen, die häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch erlitten haben, sowie Frauen aus wirtschaftlich und sozial schwachen Schichten eine vorübergehende Unterkunft, Verpflegung, Beratung, Rechtsbeistand und Schulungen an, um sie zu rehabilitieren. Während COVID-19 wurden die Zahlungen jedoch ausgesetzt, obwohl der Bedarf an Frauenhilfsprogrammen gestiegen ist (TSC 22.2.2022).Der Bericht Crime in India 2021 des NCRB zeigt auf, dass in Indien im Jahr 2021 31.677 Fälle von Vergewaltigung registriert wurden und jede Stunde fast 49 Fälle von Verbrechen gegen Frauen gemeldet wurden (TH 31.8.2022; vergleiche NCRB 2022). Die Straftaten gegen Frauen nahmen 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 15,3 % zu (FP 30.8.2022), in Delhi sogar um mehr als 40 % (IT 30.8.2022). Die steigenden Fallzahlen lassen sich in Teilen auch auf eine zunehmende Bereitschaft zurückführen, Vergewaltigungen anzuzeigen. Doch Beobachter sind der Ansicht, dass die Zahl der Vergewaltigungen nach wie vor sehr lückenhaft dokumentiert ist. Frauen in Gebieten wie Jammu und Kaschmir oder Jharkhand und Chhattisgarh sowie gefährdete Dalit- oder Stammesfrauen werden häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen. Organisationen der Zivilgesellschaft bieten Frauen und Kindern, die eine Vergewaltigung überlebt haben, vorübergehend Notunterkünfte an (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen des Swadhar Greh-Programms können NGOs, die sich seit mindestens drei Jahren für Frauen einsetzen, eine staatliche Finanzierung ihrer Frauenhäuser beantragen. Das Programm wurde 2001 von der Zentralregierung ins Leben gerufen, um Frauen, die in Not geraten sind, Unterstützung und Schutz zu bieten. Die Heime bieten Frauen, die häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch erlitten haben, sowie Frauen aus wirtschaftlich und sozial schwachen Schichten eine vorübergehende Unterkunft, Verpflegung, Beratung, Rechtsbeistand und Schulungen an, um sie zu rehabilitieren. Während COVID-19 wurden die Zahlungen jedoch ausgesetzt, obwohl der Bedarf an Frauenhilfsprogrammen gestiegen ist (TSC 22.2.2022). Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 12.4.2022). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 12.4.2022; vgl. TCo 29.5.2022) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der staatlichen National Commission for Women (NCW) aus dem Jahr 2015 gibt es in Indien noch mindestens 44.000 aktive Devadasis. Die NCW merkte jedoch auch an, dass die tatsächliche Zahl bis zu einer Viertelmillion betragen könnte (TCo 29.5.2022).Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 12.4.2022). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche TCo 29.5.2022) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der staatlichen National Commission for Women (NCW) aus dem Jahr 2015 gibt es in Indien noch mindestens 44.000 aktive Devadasis. Die NCW merkte jedoch auch an, dass die tatsächliche Zahl bis zu einer Viertelmillion betragen könnte (TCo 29.5.2022). Säureangriffe auf Männer und Frauen führen weiterhin zu Todesfällen und dauerhaften Entstellungen (USDOS 12.4.2022). Säureangriffe sind zwar ein Verbrechen, das sich gegen jede Person richten kann, doch meist sind Frauen, vor allem junge Frauen, das Ziel dieser Angriffe. Der Hauptgrund für diese Angriffe ist, dass Frauen die herrschende Gesellschaftsordnung infrage stellen, indem sie nicht bereit sind, sich zu unterwerfen (KO 3.2.2022). Jährlich werden in Indien etwa 1.000 Frauen von Gewalttätern mit Säuren - Salzsäure, Salpetersäure und Schwefelsäure - angegriffen, meist im Gesicht (NN 10.6.2022). In Indien ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) eine weitverbreitete Praxis in einer kleinen Gemeinschaft (GK 4.3.2022). Namentlich wird FGM von 70 bis 90 % der Dawoodi-Bohra-Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Es gibt kein nationales Gesetz, das sich mit FGM befasst (USDOS 12.4.2022). Die Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft argumentiert, dass die Praxis nicht eingeschränkt werden könne, da die indische Verfassung in Artikel 25 Religionsfreiheit gewähre. Der Oberste Gerichtshof stellte allerdings fest, dass die Praxis von FGM gegen die Artikel 15 und 21 der indischen Verfassung verstößt und hat sie daraufhin zu einer illegalen Handlung erklärt (GK 4.3.2022). Staatliche Maßnahmen und Strafverfolgung Die Strafverfolgung und der Rechtsweg für Opfer von Vergewaltigungen sind unzureichend, und das Justizsystem ist nicht in der Lage, das Problem wirksam anzugehen. Es kommt vor, dass die Polizei versucht, Opfer von Vergewaltigungen und ihre Angreifer zu versöhnen oder eine Heirat zwischen Opfer und Täter vorzuschlagen (USDOS 12.4.2022). Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Diskriminierung in Gerichtsverfahren sind weit verbreitet und tief verankert. Richter legen oft Maßstäbe dafür an, was sie für ein angemessenes Verhalten von Frauen halten. Dies führt zu Entscheidungen, die auf vorgefassten Meinungen und nicht auf Fakten beruhen. So forderte der Oberste Gerichtshof im März 2021 bei der Anhörung des Falles gegen einen Regierungsangestellten, der auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten angeklagt war, den Angeklagten auf, das minderjährige Opfer zu heiraten (OMCT 6.5.2022). Frauenaktivisten stellen fest, dass die niedrigen Verurteilungsraten in Vergewaltigungsfällen einer der Hauptgründe dafür sind, dass die sexuelle Gewalt unvermindert anhält und zuweilen nicht gemeldet wird (USDOS 12.4.2022; vgl. TOI 29.3.2022). Die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelnde Unterstützung der Opfer und der unzureichende Schutz von Zeugen und Überlebenden stellen - während der COVID-19-Pandemie zusätzlich stärker ausgeprägte - große Probleme dar (USDOS 12.4.2022).Die Strafverfolgung und der Rechtsweg für Opfer von Vergewaltigungen sind unzureichend, und das Justizsystem ist nicht in der Lage, das Problem wirksam anzugehen. Es kommt vor, dass die Polizei versucht, Opfer von Vergewaltigungen und ihre Angreifer zu versöhnen oder eine Heirat zwischen Opfer und Täter vorzuschlagen (USDOS 12.4.2022). Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Diskriminierung in Gerichtsverfahren sind weit verbreitet und tief verankert. Richter legen oft Maßstäbe dafür an, was sie für ein angemessenes Verhalten von Frauen halten. Dies führt zu Entscheidungen, die auf vorgefassten Meinungen und nicht auf Fakten beruhen. So forderte der Oberste Gerichtshof im März 2021 bei der Anhörung des Falles gegen einen Regierungsangestellten, der auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten angeklagt war, den Angeklagten auf, das minderjährige Opfer zu heiraten (OMCT 6.5.2022). Frauenaktivisten stellen fest, dass die niedrigen Verurteilungsraten in Vergewaltigungsfällen einer der Hauptgründe dafür sind, dass die sexuelle Gewalt unvermindert anhält und zuweilen nicht gemeldet wird (USDOS 12.4.2022; vergleiche TOI 29.3.2022). Die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelnde Unterstützung der Opfer und der unzureichende Schutz von Zeugen und Überlebenden stellen - während der COVID-19-Pandemie zusätzlich stärker ausgeprägte - große Probleme dar (USDOS 12.4.2022). Die Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Haft. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 12.4.2022; vgl. IPC 21.4.2018). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB 8.2021; vgl. INDI 2005).Die Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Haft. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 12.4.2022; vergleiche IPC 21.4.2018). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB 8.2021; vergleiche INDI 2005). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt

(2017)und Ehebruch entkriminalisiert hat
(2018)(AA 22.9.2021). Die Regierung erkennt außerdem die Rolle des Gesundheitspersonals bei der Behandlung von Opfern sexueller Gewalt an und führte Protokolle ein, die internationalen Standards für eine solche medizinische Versorgung entsprechen. Die Regierung weist die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Opfer aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten, einschließlich Notfallverhütung, Polizeischutz, Notunterkünften, gerichtsmedizinischen Diensten und Überweisungen für Rechtshilfe und andere Dienste. Die Umsetzung der Leitlinien verlief jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Schnellgerichte für die Bearbeitung anhängiger Vergewaltigungsfälle eingerichtet, um diese Fälle zu beschleunigen (USDOS 12.4.2022; vgl. INDI 2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen sorgen für die Sensibilisierung und die überlebensorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung von Gewaltopfern und erleichtern die Überweisung an tertiäre Einrichtungen, Sozialdienste und Rechtsdienste. Diese Dienste sollen Frauen und Kinder dazu ermutigen, sich und den Vergewaltigungsfall zu melden. Darüber hinaus hat die Zentralregierung Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit von Frauen bei der Anzeige von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören gesonderte Zentren für die Meldung der Straftat und der Zugang zu medizinischer Unterstützung, Frauenhilfsstellen in Polizeistationen und Schulungsprogramme für Polizei, Staatsanwälte, medizinisches Personal und die Justiz, um den Opfern auf mitfühlende und respektvolle Weise zu begegnen (USDOS 12.4.2022).Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt
(2017)und Ehebruch entkriminalisiert hat
(2018)(AA 22.9.2021). Die Regierung erkennt außerdem die Rolle des Gesundheitspersonals bei der Behandlung von Opfern sexueller Gewalt an und führte Protokolle ein, die internationalen Standards für eine solche medizinische Versorgung entsprechen. Die Regierung weist die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Opfer aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten, einschließlich Notfallverhütung, Polizeischutz, Notunterkünften, gerichtsmedizinischen Diensten und Überweisungen für Rechtshilfe und andere Dienste. Die Umsetzung der Leitlinien verlief jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Schnellgerichte für die Bearbeitung anhängiger Vergewaltigungsfälle eingerichtet, um diese Fälle zu beschleunigen (USDOS 12.4.2022; vergleiche INDI 2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen sorgen für die Sensibilisierung und die überlebensorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung von Gewaltopfern und erleichtern die Überweisung an tertiäre Einrichtungen, Sozialdienste und Rechtsdienste. Diese Dienste sollen Frauen und Kinder dazu ermutigen, sich und den Vergewaltigungsfall zu melden. Darüber hinaus hat die Zentralregierung Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit von Frauen bei der Anzeige von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören gesonderte Zentren für die Meldung der Straftat und der Zugang zu medizinischer Unterstützung, Frauenhilfsstellen in Polizeistationen und Schulungsprogramme für Polizei, Staatsanwälte, medizinisches Personal und die Justiz, um den Opfern auf mitfühlende und respektvolle Weise zu begegnen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (TOI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (TOI 8.4.2022; vgl. INDI 2013).Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (TOI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (TOI 8.4.2022; vergleiche INDI 2013). Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI‌ 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 %. Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI‌ 19.4.2022). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden‌ (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Rückkehr Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.). I. Beweiswürdigungrömisch eins. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 3f). Die BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente im Original zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im vorliegenden Verfahren gelten.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 3f). Die BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente im Original zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im vorliegenden Verfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Glauben, zur Schulbildung und zum Heimatort stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben der BF im Verfahren. Ihr Heimatort ergibt sich auch aus der von ihr in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Kopie ihres indischen Personalausweises. Die BF gab zwar im gesamten Verfahren an, ihre Eltern seien bereits im Jahr 2011 verstorben und habe sie von diesen eine Wohnung und Grundstücke geerbt, in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie jedoch, dass ihre Eltern sowie ihr Bruder im Herkunftsstaat leben würden und war in Hinblick darauf, dass die BF in der Verhandlung vor dem BVwG behauptete, sie habe in der Vergangenheit oftmals unwahre Angaben getätigt und wolle nunmehr die Wahrheit sagen, festzustellen, dass ihre Familienangehörigen nach wie vor in Indien aufhältig sind. Sie gab glaubhaft an, sie habe zu diesen momentan keinen Kontakt, dass es jedoch zu einem Zerwürfnis gekommen sei, behauptete sie nicht.
  7. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und der Aufenthaltsdauer der BF ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz sowie der Tatsache, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich einreiste. Dass ihr Asylantrag mit Beschluss des BFA vom 17.02.2014 sowie zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2014 abgewiesen wurde, ist unstrittig den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen. Die BF hielt sich vom Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 08.05.2013 bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da das abweisende Erkenntnis des BVwG aktenkundig am 08.08.2014 rechtswirksam zugestellt wurde und demnach mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwuchs, war festzustellen, dass sich die BF seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.
  8. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und der Aufenthaltsdauer der BF ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz sowie der Tatsache, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich einreiste. Dass ihr Asylantrag mit Beschluss des BFA vom 17.02.2014 sowie zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2014 abgewiesen wurde, ist unstrittig den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen. Die BF hielt sich vom Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 08.05.2013 bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da das abweisende Erkenntnis des BVwG aktenkundig am 08.08.2014 rechtswirksam zugestellt wurde und demnach mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwuchs, war festzustellen, dass sich die BF seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.
  9. Die Feststellung, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit einem indischen Staatsangehörigen lebt. Dass dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 15.05.2010 abgewiesen wurde und er in Österreich keinen Aufenthaltstitel hat, war einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Es ist unstrittig und geht aus dem aktenkundigen Schreiben eines Standesamtes vom 30.06.2021 hervor, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten eine zweijährige Tochter hat, die am 03.06.2021 zur Welt kam. Dass diese im Wege ihrer Mutter einen Asylantrag stellte, der rechtskräftig abgewiesen und eine Revision gegen die abweisende Entscheidung mit Beschluss des VwGH zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2022 sowie dem Beschluss des VwGH vom 29.06.
  10. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister der Tochter war zu entnehmen, dass diese im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel hat. Die Feststellungen zur Teilnahme der BF an mehreren Deutschkursen und zur Absolvierung einer Deutsch Prüfung auf dem Niveau A2 war den jeweiligen Bestätigungen (AS 347, AS 749) und dem ÖSD Diplom vom 13.02.2014 zu entnehmen. Dass sie im Bundesgebiet auch andere Kurse besuchte, war anhand der von ihr dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Urkunde für das Projekt XXXX (AS 667), der Bestätigung des ÖIF Werte- und Orientierungskurses vom 16.08.2017 (AS 659) und den Bescheinigungen des Roten Kreuzes vom 21.02.2015, 19.02.2015 sowie vom 06.10.2015 zu entnehmen. Die Feststellungen zur Teilnahme der BF an mehreren Deutschkursen und zur Absolvierung einer Deutsch Prüfung auf dem Niveau A2 war den jeweiligen Bestätigungen (AS 347, AS 749) und dem ÖSD Diplom vom 13.02.2014 zu entnehmen. Dass sie im Bundesgebiet auch andere Kurse besuchte, war anhand der von ihr dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Urkunde für das Projekt römisch 40 (AS 667), der Bestätigung des ÖIF Werte- und Orientierungskurses vom 16.08.2017 (AS 659) und den Bescheinigungen des Roten Kreuzes vom 21.02.2015, 19.02.2015 sowie vom 06.10.2015 zu entnehmen. Aufgrund der von der BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen war festzustellen, dass sie in Österreich bereits mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachging. Sie war etwa zweimal ehrenamtlich in der Kinderbetreuung tätig, was der Bestätigung des XXXX vom 22.11.2016 sowie der Bestätigung der XXXX vom 11.08.2017 zu entnehmen war. Dass sie im Frühjahr 2015 und von Juni bis Juli 2018 als Helferin bei Seniorenausflügen ehrenamtlich gearbeitet hat, ergibt sich aus den Bestätigungen des Roten Kreuzes vom 08.09.2015 (AS 757) sowie eines Pflege- und Betreuungszentrums in Niederösterreich vom 20.02.2019 (AS 191). Einem weiteren Schreiben des Roten Kreuzes vom 11.02.2015 war zu entnehmen, dass sich die BF regelmäßig freiwillig engagiert, wofür sie von diesem aktenkundig am 11.02.2015 eine Urkunde für Dank und Anerkennung erhielt. Dass die BF in Österreich die Pflichtschule absolvierte, war anhand des von ihr vorgelegten Pflichtschulabschlusszeugnisses vom 17.01.2017 (AS 135) festzustellen.Aufgrund der von der BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen war festzustellen, dass sie in Österreich bereits mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachging. Sie war etwa zweimal ehrenamtlich in der Kinderbetreuung tätig, was der Bestätigung des römisch 40 vom 22.11.2016 sowie der Bestätigung der römisch 40 vom 11.08.2017 zu entnehmen war. Dass sie im Frühjahr 2015 und von Juni bis Juli 2018 als Helferin bei Seniorenausflügen ehrenamtlich gearbeitet hat, ergibt sich aus den Bestätigungen des Roten Kreuzes vom 08.09.2015 (AS 757) sowie eines Pflege- und Betreuungszentrums in Niederösterreich vom 20.02.2019 (AS 191). Einem weiteren Schreiben des Roten Kreuzes vom 11.02.2015 war zu entnehmen, dass sich die BF regelmäßig freiwillig engagiert, wofür sie von diesem aktenkundig am 11.02.2015 eine Urkunde für Dank und Anerkennung erhielt. Dass die BF in Österreich die Pflichtschule absolvierte, war anhand des von ihr vorgelegten Pflichtschulabschlusszeugnisses vom 17.01.2017 (AS 135) festzustellen. Die BF gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, sie sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und ist auch einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.05.2023 zu entnehmen, dass sie bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging. Sie legte in einer Stellungnahme vom 23.01.2019 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, dieser ist jedoch nicht als aktuell zu werten. Die BF hat im Bundesgebiet unstrittig keinen Aufenthaltstitel und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sie über sonstige arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen verfügt, weshalb sie keine Möglichkeiten hat, legal ein Einkommen zu erzielen. Demnach war festzustellen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist. Sie gab zwar in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie eine gute Beziehung zu österreichischen Freundinnen führe und legte mehrere Empfehlungsschreiben vor (AS 131, 133, 159, 161 und 343f), jedoch ist nicht hervorgekommen, dass sie im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter, über enge soziale Bindungen verfügt.
  11. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug sowie einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellungen zu der gegen sie ergangenen Geldstrafe wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ergeben sich aus der aktenkundigen Strafverfügung. Es war festzustellen, dass die BF im Verfahren bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität machte, zumal sie bei der Stellung ihres Asylantrags und allen weiteren Verfahrensschritten bis im Jahr 2021 aktenkundig stets den Namen XXXX angab und erst im März 2021 vorbrachte, dass ihr wahrer Name XXXX sei. Diesbezüglich legte sie im gegenständlichen Verfahren erstmals die Kopie eines Reisepasses sowie eines Personalausweises vor. In der Beschwerdeverhandlung führte sie dazu aus, sie habe ihren Reisepass sowie ihren Personalausweis im Verfahren nicht vorgelegt, weil sie sehr große Angst gehabt habe, nach Indien abgeschoben zu werden. Sie gab auch zu, im Verfahren bereits eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt zu haben, weshalb festzustellen war, dass sie bis März 2021 bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat. Es war festzustellen, dass die BF im Verfahren bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität machte, zumal sie bei der Stellung ihres Asylantrags und allen weiteren Verfahrensschritten bis im Jahr 2021 aktenkundig stets den Namen römisch 40 angab und erst im März 2021 vorbrachte, dass ihr wahrer Name römisch 40 sei. Diesbezüglich legte sie im gegenständlichen Verfahren erstmals die Kopie eines Reisepasses sowie eines Personalausweises vor. In der Beschwerdeverhandlung führte sie dazu aus, sie habe ihren Reisepass sowie ihren Personalausweis im Verfahren nicht vorgelegt, weil sie sehr große Angst gehabt habe, nach Indien abgeschoben zu werden. Sie gab auch zu, im Verfahren bereits eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt zu haben, weshalb festzustellen war, dass sie bis März 2021 bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat. Es geht unstrittig aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die belangte Behörde bereits mehrmals versuchte, mit den von der BF ursprünglich im Verfahren angegebenen Identitätsdaten ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft zu erlangen. Erstmals wurde für die BF mit Schreiben des BFA vom 15.04.2015 um die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde ersucht. Mit Schreiben des BFA vom 04.07.2017 wurde die Abteilung für Heimreisezertifikate darum ersucht, bei der indischen Botschaft zu urgieren und anzufragen, ob eine HRZ-Ausstellung für die BF in absehbarer Zeit möglich sei. Bereits beim erstmaligen Ausfüllen der für das HRZ-Verfahren erforderlichen Formblätter verwendete die BF den Namen XXXX (AS 63ff). Auch bei den im Akt befindlichen von der BF ausgefüllten Formblättern vom 16.05.2018 und vom 08.09.2020 ist ersichtlich, dass sie ihre falsche Identität verwendete und diese nicht vollständig ausfüllte. Erst bei den am 03.03.2021 ausgefüllten Formblättern gab sie ihren richtigen Namen an.Es geht unstrittig aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die belangte Behörde bereits mehrmals versuchte, mit den von der BF ursprünglich im Verfahren angegebenen Identitätsdaten ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft zu erlangen. Erstmals wurde für die BF mit Schreiben des BFA vom 15.04.2015 um die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde ersucht. Mit Schreiben des BFA vom 04.07.2017 wurde die Abteilung für Heimreisezertifikate darum ersucht, bei der indischen Botschaft zu urgieren und anzufragen, ob eine HRZ-Ausstellung für die BF in absehbarer Zeit möglich sei. Bereits beim erstmaligen Ausfüllen der für das HRZ-Verfahren erforderlichen Formblätter verwendete die BF den Namen römisch 40 (AS 63ff). Auch bei den im Akt befindlichen von der BF ausgefüllten Formblättern vom 16.05.2018 und vom 08.09.2020 ist ersichtlich, dass sie ihre falsche Identität verwendete und diese nicht vollständig ausfüllte. Erst bei den am 03.03.2021 ausgefüllten Formblättern gab sie ihren richtigen Namen an. Die von der belangten Behörde wiederholten Versuche, für die BF die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung von Heimreisezertifikaten zu veranlassen, blieben aktenkundig ohne Erfolg, wobei davon auszugehen ist, dass dies vor allem auf die falschen Identitätsangaben und die fehlende Mitwirkung der BF zurückzuführen ist. So wurden der BF etwa mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2019 bzw. 27.05.2019 erneut Formblätter zur Klärung ihrer Identität mit der Aufforderung, diese bis zum 27.05.2019 bzw. 14.06.2019 ausgefüllt zu retournieren, übermittelt und ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass die BF dieser Aufforderung nachkam und der Behörde die ausgefüllten Formblätter vorlegte. Aus den Schreiben des Bundesamtes vom 20.07.2020 und vom 30.03.2021 ergibt sich, dass das BFA mehrmals versucht habe, ein HRZ-Verfahren zu veranlassen, dieses jedoch stets aufgrund der Tatsache, dass die BF die ihr vorgelegten Formblätter zum Großteil weder vollständig ausgefüllt noch unterschrieben habe, zurückgeleitet worden sei. Da die BF im gegenständlichen Verfahren die Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und ihres indischen Personalausweises mit ihrer wahren Identität vorlegte, ist davon auszugehen, dass sie unter Vorlage dieser Dokumente bei der indischen Botschaft Reisedokumente erhalten kann. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für die BF nicht möglich oder unzumutbar wäre, unter Angabe ihrer richtigen Identität und der Vorlage der indischen Dokumente einen Reisepass zu beantragen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die indische Vertretungsbehörde derzeit etwa keine Reisedokumente ausstellen würde. Ihr Vorbringen, sie sei bereits mehrmals bei der indischen Botschaft gewesen und habe erfolglos versucht, mit ihrer Reisepasskopie und dem Personalausweis ein Reisedokument zu erlangen, war nicht glaubhaft. So wurde die in der Beschwerdeverhandlung gestellte Frage, ob sie, nachdem ihr Reisepass im September 2019 abgelaufen sei, einen neuen Pass beantragt habe, zunächst von ihr verneint. Erst auf die Frage, warum sie die Ausstellung eines neuen Reisedokuments noch nicht veranlasst habe, gab sie an, sie sei bereits mehrmals ohne Erfolg bei der Botschaft gewesen. Sie legte im gesamten Verfahren keine Bestätigung der indischen Botschaft vor, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft war. Zuletzt ist festzuhalten, dass es der BF auch im Hinblick auf die Tatsache, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2014 rechtskräftig abgewiesen und ihr Fluchtvorbringen für unglaubhaft befunden wurde, zumutbar ist, bei den indischen Vertretungsbehörden die Ausstellung von Reisedokumenten zu beantragen. II.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Indien stützen sich auf das im Zuge der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.11.2022, Version
  14. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist darzulegen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformation der Staatendokumentation, Indien, Version 7, Stand 17.05.2023) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Die BF ist den Berichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und hat eine fallrelevante wesentliche Änderung nicht behauptet. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
  16. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 1.
  17. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  18. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  19. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  20. Geburtsurkunde;
  21. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  22. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  23. Erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
  24. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  25. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  26. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  27. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 1.
  28. Abwägungen im vorliegenden Fall Die BF stellte mit Stellungnahme vom 16.05.2022 einen Antrag auf Heilung des Mangels, dass sie im Verfahren keinen gültigen Reisepass vorlegen könne. Wie bereits ausführlich gewürdigt, wäre es der BF möglich und zumutbar, sich bei der indischen Botschaft Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt ist. Wie in III.
  29. detailliert dargelegt überwiegt in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich und liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich nicht vor, weshalb auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht erfüllt sind.Die BF stellte mit Stellungnahme vom 16.05.2022 einen Antrag auf Heilung des Mangels, dass sie im Verfahren keinen gültigen Reisepass vorlegen könne. Wie bereits ausführlich gewürdigt, wäre es der BF möglich und zumutbar, sich bei der indischen Botschaft Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht erfüllt ist. Wie in römisch drei.
  30. detailliert dargelegt überwiegt in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich und liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich nicht vor, weshalb auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht erfüllt sind. Demnach wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 16.05.2022 von der belangten Behörde zutreffenderweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV gegenständlich nicht gegeben sind. Demnach wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 16.05.2022 von der belangten Behörde zutreffenderweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gegenständlich nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war demnach als unbegründet abzuweisen.
  31. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids
  32. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 2.
  33. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  34. und
  35. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  36. und
  37. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Nach der Judikatur des VwGH fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Nach der Judikatur des VwGH fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß § 4 AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen. 2.
  38. Abwägungen im vorliegenden Fall Die BF beantragte am 16.12.2021 persönlich beim BFA die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G.Die BF beantragte am 16.12.2021 persönlich beim BFA die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Mit Ladungsbescheid vom 07.04.2022 wurde die BF aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin beim Bundesamt zu erscheinen und insbesondere einen gültigen Reisepass mitzubringen. Mit Parteiengehör vom selben Tag wurde sie über die Folgen der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV belehrt. Da die BF im gesamten Verfahren nicht die in § 8 AsylG-DV genannten Dokumente vorlegte und auch ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV unbegründet war, ist ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einem Formmangel belastet.Mit Ladungsbescheid vom 07.04.2022 wurde die BF aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin beim Bundesamt zu erscheinen und insbesondere einen gültigen Reisepass mitzubringen. Mit Parteiengehör vom selben Tag wurde sie über die Folgen der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV belehrt. Da die BF im gesamten Verfahren nicht die in Paragraph 8, AsylG-DV genannten Dokumente vorlegte und auch ihr Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV unbegründet war, ist ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit einem Formmangel belastet. Somit lag der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte, weshalb das BFA den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK nach § 55 Asyl

G zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückwies.Somit lag der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte, weshalb das BFA den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl

G zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückwies. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war demnach als unbegründet abzuweisen.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids 3.
  3. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag der BF gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag der BF gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt ent

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