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{'item': 'W164 2270010-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§§ 38§ 10Art. 130§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW164 2270010-1 Spruch, W164 2270010-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotr

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 16.02.2023, VSNR XXXX AMS 321 Mödling, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§§ 38i

Vm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 – 16.02.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 16.02.2023, VSNR römisch 40 AMS 321 Mödling, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraphen 38, iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 – 16.02.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 22.03.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der oben genannten Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG idgF iVm §56 Abs 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Zur Begründung führte das AMS aus, das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hiezu werde festgestellt, dass der BF bereits seit 01.05.2021 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft seien bereits wiederholt Sanktionen gem. § 10 AlVG verhängt worden, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährden würde. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 22.03.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der oben genannten Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit §56 Absatz 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Zur Begründung führte das AMS aus, das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hiezu werde festgestellt, dass der BF bereits seit 01.05.2021 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft seien bereits wiederholt Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG verhängt worden, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährden würde. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Eine Entscheidung in der Hauptsache (Anm.: der Frage der Vereitelung iSd § 10 AlVG) werde damit nicht vorweggenommen.Eine Entscheidung in der Hauptsache Anmerkung, der Frage der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG) werde damit nicht vorweggenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe sich nicht geweigert, zu arbeiten. Vielmehr habe er den Termin vom 31.01.2023 vergessen und am selben Tag ein Beratungsgespräch beim AMS gehabt. Der BF fordere die schnellstmögliche Nachzahlung seiner Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 11.05.2023 teilte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass nun eine materielle Entscheidung über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 16.02.2023 erfolgt sei: Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023, GZ: WF 2023-0566-3-003981, wurde zur Information vorgelegt. Darin wurde nun mit Spruchpunkt I. entschieden, dass die mit Bescheid vom 16.02.2023, VSNR XXXX AMS 321 Mödling, verhängte Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 Abs 3 AlVG zur Gänze nachgesehen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF stehe seit 01.04.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Er habe damit nachträglich seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, sodass ihm die gem. § 10 Abs 1 AlVG verhängte Sanktion unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2015/08/0027 vom 27.01.2016)

§ 10Abs 3 Al

VG nachgesehen werde.Darin wurde nun mit Spruchpunkt römisch eins. entschieden, dass die mit Bescheid vom 16.02.2023, VSNR römisch 40 AMS 321 Mödling, verhängte Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze nachgesehen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF stehe seit 01.04.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Er habe damit nachträglich seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, sodass ihm die gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängte Sanktion unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2015/08/0027 vom 27.01.2016)

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nachgesehen werde. Die dem BF vorenthaltene Leistung aus der Arbeitslosenversicherungspflicht werde an diesen bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom

  1. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.09.2020, Zl. WF 2020-566-3-001158 AW, AMS Hollabrunn. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt Paragraph 56, Absatz 2, AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.09.2020, Zl. WF 2020-566-3-001158 AW, AMS Hollabrunn. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung der belangten Behörde den Beschwerdeführer belastet. vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208). Im vorliegenden Verfahren wurde der BF durch den mit dem hier angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zunächst belastet. Mittlerweile wurde der BF jedoch durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.05.2023, GZ: WF 2023-0566-3-003981 klaglos gestellt, sodass keine Beschwer mehr gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2270010.1.00

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