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{'item': 'W171 2272790-1'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 32§ 67§§ 52aArt. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW171 2272790-1 Spruch, W171 2272790-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.08.2022 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 13.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Mit Urteil vom 10.01.2023 wurde der BF wegen Schlepperei (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG) und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
  3. Mit Urteil vom 10.01.2023 wurde der BF wegen Schlepperei (Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall FPG) und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
  4. In einer Einvernahme am 02.02.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, Behörde oder Bundesamt genannt) gab der BF an, dass er türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger sei. Nach Österreich sei er am 08.08.2022 gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe er keine Barmittel gehabt. Für die Schleppung habe er € 400,-- bekommen. Seine Reisepässe befänden sich bei seiner Frau in Frankreich. Diese könne sie nach Österreich schicken. Er lebe mit seiner Frau, einer italienischen Staatsbürgerin, und vier Kindern in Frankreich. Er lebe seit zwölf Jahren in Europa und habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel. Seine Mutter und Schwester lebten in Tunesien.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei und nach Tunesien

§ 46

FPG zulässig sei,

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei und nach Tunesien

Paragraph 46, FPG zulässig sei,

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 09.02.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Der BF wurde am 09.02.2023 aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA sogleich festgenommen.
  2. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Der BF wurde am 15.02.2023 der türkischen Botschaft vorgeführt, konnte durch diese jedoch nicht identifiziert werden.
  2. Am 31.05.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 09.02.2023 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Der BF habe sich schon in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient, sei nicht ausreisewillig, habe bisher keine Bemühungen gezeigt, sich ein Reisedokument zu beschaffen und halte sich seit Jahren illegal in Europa auf. Er habe behauptet türkischer Staatsbürger zu sein, die Türkei habe seine Angaben nicht bestätigen könne. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Tunesien sei laufend und es bestehe die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines solchen. Beim BF handle es sich um einen gewaltbereiten verurteilten Schlepper, dessen Außerlandesbringung im öffentlichen Interesse liege.
  3. Am 31.05.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 09.02.2023 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Der BF habe sich schon in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient, sei nicht ausreisewillig, habe bisher keine Bemühungen gezeigt, sich ein Reisedokument zu beschaffen und halte sich seit Jahren illegal in Europa auf. Er habe behauptet türkischer Staatsbürger zu sein, die Türkei habe seine Angaben nicht bestätigen könne. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Tunesien sei laufend und es bestehe die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines solchen. Beim BF handle es sich um einen gewaltbereiten verurteilten Schlepper, dessen Außerlandesbringung im öffentlichen Interesse liege.
  4. Das Gericht räumte der Rechtsvertretung des BF eine angemessene Zeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Fortführung der Schubhaft ein. Eine Stellungnahme langte am 05.06.2023 ein.
  5. Während des Ermittlungsverfahrens langte eine Information des BFA betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Tunesien beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Allgemein: 1.
  7. Der BF befindet sich seit 09.02.2023 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 09.06.2023 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 10.06.2023 zu ergehen. 1.
  8. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. 1.
  9. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch im Laufe der kommenden Wochen zu rechnen. 1.
  10. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben. Gesundheitszustand: 2.
  11. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): 3.
  12. Der BF gab in Österreich an, türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger zu sein. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest tunesischer Staatsbürger ist. 3.
  13. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nächsten Wochen ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und er danach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann. Sozialer/familiärer Aspekt: 4.
  14. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Barmittel und war in Österreich bisher nur in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum gemeldet. 4.
  15. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF innerhalb der Europäischen Union Familienangehörige hat. Öffentliche Interessen: 5.
  16. Mit Urteil vom 10.01.2023 wurde der BF wegen Schlepperei (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG) und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. 5.
  17. Mit Urteil vom 10.01.2023 wurde der BF wegen Schlepperei (Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall FPG) und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. 5.
  18. Gegen den BF besteht ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von Frankreich am 17.02.
  19. Die französischen Behörden vermerkten auch, dass der BF am 16.02.2021 an der Grenze zurückgewiesen wurde. 5.
  20. Der BF trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und gab auch an, Staatsbürger von Libyen und dem Libanon zu sein. Er ist bei Europol als XXXX geb. XXXX , StA Tunesien, registriert. 5.
  21. Der BF trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und gab auch an, Staatsbürger von Libyen und dem Libanon zu sein. Er ist bei Europol als römisch 40 geb. römisch 40 , StA Tunesien, registriert. 5.
  22. Der BF reiste ausschließlich zum Zweck der Begehung einer Straftat nach Österreich ein. 5.5.: Der BF lebt laut eigenen Angaben bereits seit 2013 in Frankreich, verfügt aber nicht über einen Aufenthaltstitel. 5.
  23. Der BF beabsichtigt, nach Frankreich auszureisen und ist nicht bereit das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen. 5.7.: Der BF hat bisher keine Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen, und ist nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung auch nur irgendwie hilfreich zu sein. 5.
  24. Der BF war im Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises, lautend auf den Namen XXXX , StA Italien. Dabei handelt es sich um gefälschte Ausweispapiere. 5.
  25. Der BF war im Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises, lautend auf den Namen römisch 40 , StA Italien. Dabei handelt es sich um gefälschte Ausweispapiere.
  26. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

§ 32AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 09.06.2023 fällt.

Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach.Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 09.06.2023 fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach. ZU 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Zu 1.3.: Derzeit laufen die Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat von Tunesien für den BF zu erlangen. Der BF gab an, tunesischer Staatsbürger zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die durchsetzbare Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat. Zu 2.1.: Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Auch aus der Anhaltedatei sind keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.Zu 3.1.: Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit gehen aus dem Akt hervor. Der BF ist jedoch bei Europol als tunesischer Staatsangehöriger registriert. In Italien trat der BF unter vier Aliasidentitäten, jedoch immer als tunesischer Staatsbürger auf (Mail des BMI vom 17.02.2023). Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF können nicht getroffen werden, es liegen jedoch Hinweise dafür vor, dass es sich beim BF um einen tunesischen Staatsbürger und keinen Doppelstaatsbürger handelt. Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die tunesische Botschaft wurde am 16.02.2023 gestellt. Urgenzen ergingen am 31.03.2023 und am 04.06.

  1. Laut Auskunft des BFA erfolgt die Identifizierung über die Behörden in Tunesien, die die übermittelten Daten (vor allem Fingerabdrücke) überprüfen. Erfahrungsgemäß ist mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Feststellung 1.
  2. verwiesen. Zu 2.1.: Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Auch aus der Anhaltedatei sind keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind., Zu 3.1.: Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit gehen aus dem Akt hervor. Der BF ist jedoch bei Europol als tunesischer Staatsangehöriger registriert. In Italien trat der BF unter vier Aliasidentitäten, jedoch immer als tunesischer Staatsbürger auf (Mail des BMI vom 17.02.2023). Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF können nicht getroffen werden, es liegen jedoch Hinweise dafür vor, dass es sich beim BF um einen tunesischen Staatsbürger und keinen Doppelstaatsbürger handelt. , Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die tunesische Botschaft wurde am 16.02.2023 gestellt. Urgenzen ergingen am 31.03.2023 und am 04.06.
  3. Laut Auskunft des BFA erfolgt die Identifizierung über die Behörden in Tunesien, die die übermittelten Daten (vor allem Fingerabdrücke) überprüfen. Erfahrungsgemäß ist mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Feststellung 1.
  4. verwiesen. Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.
  5. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF. Der BF gab selbst an, nur zur Begehung einer Straftat (Schlepperei) nach Österreich gekommen zu sein. Bereits am darauffolgenden Tag wurde er festgenommen. Familiäre oder soziale Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Der BF verfügt laut Anhaltedatei über 48 € an Barmitteln. Zu 4.2.: Der BF behauptete im Verfahren, dass er eine Ehefrau, die italienische Staatsbürgerin sei, und vier Kinder in Frankreich habe. Dies konnte jedoch nicht verifiziert werden und spricht auch das gegen den BF von Frankreich verhängte Einreiseverbot gegen den Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Laut Informationen der französischen Behörden (Mail des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 08.02.2023) ist eine Person mit dem angeblichen Namen der Ehefrau des BF in Frankreich unbekannt. Zu 5.1.: Die Verurteilung des BF liegt im Akt auf. Zu 5.2.: Das Einreiseverbot gegen den BF geht aus einem Eintrag im SIS hervor. Die Zurückweisung an der Grenze ergibt sich aus den Informationen der französischen Behörden an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (Mail vom 08.02.2023). Zu 5.3.: Die Aliasidentitäten des BF gehen aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor. Zu 5.4.: Der BF gab in seiner Einvernahme am 02.02.2023 selbst an, erst am 08.08.2022 nach Österreich gereist zu sein, um Fremde von Wien nach Deutschland zu transportieren. Zu 5.5.: Der BF gab in seiner Einvernahme am 02.02.2023 an, seit zwölf Jahren in Frankreich zu leben und ein „Visum“ zu haben. Laut Auskunft der französischen Behörden (siehe die Beweiswürdigung zu 4.
  6. und 5.2.) verfügt der BF aber über keine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich. Zu 5.6.: Die Absicht des BF, nach Frankreich weiterzureisen, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in den Rückkehrberatungsgesprächen vom 13.02.2023 und vom 17.04.
  7. Zu 5.7.: Der BF gab bereist bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 an, dass sein türkischer und tunesischer Reisepass sich bei seiner Ehefrau in Frankreich befinden würden und er sich diese schicken lassen könne. Dem Akt ist zu entnehmen (Mail des BFA vom 16.02.2023), dass der soziale Dienst den BF bereits in der Strafhaft bei der Kontaktaufnahme mit seiner Frau unterstützt hätte. Auch während der gegenständlichen Schubhaft würde ihm dies ermöglicht. Bis dato langte jedoch kein Reisedokument beim BF oder beim BFA ein. Der BF hat im Verfahren mehrmals behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Die Aliasidentitäten des BF, der Besitz eines gefälschten Ausweises (siehe 5.8.) und die Einreise nach Österreich ohne Identitätsdokument lassen darauf schließen, dass er auch im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Identität weiterhin unwahre Angaben gemacht hat. Zur Staatsangehörigkeit wird auf Punkt 3.
  8. verwiesen. Zu 5.8.: Fotos der Ausweise des BF konnten auf seinem Handy sichergestellt werden. Da diese eine italienische Staatsbürgerschaft anführen, kann nur darauf geschlossen werden, dass es sich um Fälschungen handelt. Der BF hat im Verfahren weder behauptet italiensicher Staatbürger zu sein, noch kam dies bei der Anfrage der italienischen Behörden hervor und ist auch nicht mit der Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbots durch Frankreich vereinbar.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchpunkt A.: 3.1.
  11. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  3. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  4. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. 3.1.
  5. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Zi. 2, 3 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 2, 3 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit Jahren illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält und nur zur Begehung einer Straftat nach Österreich eingereist ist, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er beabsichtigt im Fall seiner Entlassung nach Frankreich weiterzureisen und dort weiterhin illegal und im Verborgenen (auch unter Verwendung falscher Identitäten) zu leben. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keine soziale Verankerung des BF in Österreich und sohin auch keine schützenswerten Interessen in derartige Hinsicht vorliegen und der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF ist nur zur Begehung einer Straftat nach Österreich eingereist. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher so gut wie nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Der BF ist bereits nach wenigen Tagen im Inland massiv straffällig geworden und scheint daher klar, dass seitens der Öffentlichkeit auch aus diesem Grund ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht. Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass sich der BF bereits über mehrere Monate in Strafhaft befand, kann keine Unverhältnismäßigkeit der gegenständlich laufenden Schubhaft im Rahmen einer Interessenabwägung erkannt werden. Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht klar erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Ein Heimreisezertifikat wurde bereits am 16.02.2023 beantragt und erfolgten zwei Urgenzen, im Fall von Tunesien ist jedoch mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten zu rechnen. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich. Das Gericht vermeint daher, dass auch eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung weiterhin verhältnismäßig ist. 3.1.
  6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. 3.1.
  7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  8. Wenn in der Stellungnahme vom 05.06.2023 vorgebracht wird, dass der Flugverkehr nach Tunesien derzeit stark eingeschränkt sei, und auf die geringe Zahl der Abschiebungen aus den Jahren 2020 und 2021 nach Tunesien verwiesen wird, so erfolgte die Verfassung dieser Stellungnahme offenbar unter Zuhilfenahme eines veralteten Musters, da sich diese Informationen auf die Zeit der Covid-19-Pandemie beziehen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Informationswert haben. Eine aktuelle Einschränkung des Flugverkehrs nach Tunesien ist nicht bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des § 80 Abs. 4 Zi. 4 FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des Paragraph 80, Absatz 4, Zi. 4 FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen. 3.1.6.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.6.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu Spruchpunkt B. – Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2272790.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.