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{'item': 'W176 2268071-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 6a§ 68§ 6§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW176 2268071-1 Spruch, W176 2268071-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr 1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1930 (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Im vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu Zl. XXXX geführten Verfahren über die Klage des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich wurde dieser mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 13.08.2020 (ON 25) zur Nachzahlung ua. der Barauslagen seines Verfahrenshelfers und der Pauschalgebühren verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es nach der Gewährung von Verfahrenshilfe trotz Aufforderung und neuerlicher Fristsetzung unterlassen, ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. 1.
  2. Im vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu Zl. römisch 40 geführten Verfahren über die Klage des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich wurde dieser mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 13.08.2020 (ON 25) zur Nachzahlung ua. der Barauslagen seines Verfahrenshelfers und der Pauschalgebühren verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es nach der Gewährung von Verfahrenshilfe trotz Aufforderung und neuerlicher Fristsetzung unterlassen, ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. 1.
  3. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.02.2021, Zl. XXXX , Pauschalgebühren nach TP 1, TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 1.389,--, EUR 2.146,--bzw. EUR 2.861,--, Barauslagen idHv EUR 16,40 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 6.420,40, zur Zahlung vorgeschrieben. 1.2. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 , Pauschalgebühren nach TP 1, TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 1.389,--, EUR 2.146,--bzw. EUR 2.861,--, Barauslagen idHv EUR 16,40 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 6.420,40, zur Zahlung vorgeschrieben. 2.

  1. Mit einem am 03.03.2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingelangten und sodann zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleiteten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies wie folgt: Er beziehe eine Invaliditätspension aufgrund eines schweren Autounfalls
  2. Weiters leide er an einer Krebserkrankung, sei einmal operiert worden und wisse nicht, ob er geheilt sei. Das bewirke für ihn zusätzlich eine große psychische Belastung. Überdies sei er im Vorjahr einem tätlichen Angriff aufgrund seines jüdischen Glaubensbekenntnisses ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer besitze ein Auto Baujahr 1996 (derzeit in Reparatur), aber weder Haus noch Grund und habe kein Wohnungseigentum sowie keine Vermögenswerte. Auf seinem Konto habe er derzeit ein Minus von EUR 1.000,--. Die Aufforderung zur Vermögensdarlegung habe sein Rechtsvertreter, der ihn unentgeltlich begleitet habe, 2020 nicht rechtzeitig an das Gericht weitergeleitet. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einem Hüftproblem, wodurch er auch körperlich sehr eingeschränkt sei, und habe eine größere Rechnung beim Zahnarzt, weil die Kasse nicht alles bezahle. 2.
  3. Mit Bescheid vom 16.03.2021, Zl. Jv 51065-33a/21, gab die belangte Behörde dem Nachlassgesuch des Beschwerdeführers nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck habe, zuvor unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen (im vorliegenden Fall die nicht rechtzeitige Vorlage des Vermögensverzeichnisses) zu beseitigen; vielmehr müsse die für einen Nachlass erforderliche besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG in den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein.Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck habe, zuvor unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen (im vorliegenden Fall die nicht rechtzeitige Vorlage des Vermögensverzeichnisses) zu beseitigen; vielmehr müsse die für einen Nachlass erforderliche besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG in den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, der eine monatliche Invaliditätspension von ca. EUR 1.450,-- mit Sonderzahlungen beziehe, könne in der Einbringung eines Betrags von EUR 6.420,40 keine besondere Härte im genannten Sinn erblickt werden; daran änderten auch die im Nachlassantrag angeführten nicht näher bezifferten Kosten für Autoreparatur und Zahnarzt, der Sollbetrag von EUR 1.000,-- auf dem Konto, die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 10.367,82 sowie der Gesundheitszustand des Antragstellers und die angeführten Sorgepflichten nichts. Denn ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von EUR 1.450,-blieben nach der Tabelle 1 a m der Existenzminimum-Tabelle 2021 (§ 291 a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG) EUR 1.132,-- bzw. unter Berücksichtigung von zwei Sorgepflichten EUR 1.420,-- unpfändbar, sodass im Falle einer Gehaltsexekution EUR 318,-- bzw. EUR 30,-- abschöpfbar wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der nötige Unterhalt für den Beschwerdeführer und seine Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.Denn ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von EUR 1.450,-blieben nach der Tabelle 1 a m der Existenzminimum-Tabelle 2021 (Paragraph 291, a Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG) EUR 1.132,-- bzw. unter Berücksichtigung von zwei Sorgepflichten EUR 1.420,-- unpfändbar, sodass im Falle einer Gehaltsexekution EUR 318,-- bzw. EUR 30,-- abschöpfbar wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der nötige Unterhalt für den Beschwerdeführer und seine Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. 2.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Angesichts seines Alters (57 Jahre) und Gesundheitszustandes (halbseitige Lähmung, Krebserkrankung), seiner Vermögenssituation (Invaliditätspension), seiner Schuldenhöhe, der von ihm zu begleichenden Zahn- und Autorechnungen sei es nicht wahrscheinlich, dass seine aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und sich seine finanzielle Lage in Zukunft maßgeblich verbessern werden. Da seine Einnahmen nicht über das Existenzminimum hinausgingen, würde auch die Entrichtung von sehr kleinen Monatsraten eine besondere Härte darstellen. In Hinblick auf seine finanzielle und persönliche, physisch belastete Situation fühle sich der Beschwerdeführer nicht imstande, monatlich kleine Raten zu begleichen. 2.
  5. Mit Erkenntnis vom 20.09.2022, Zl. W176 2242651-1/E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.09.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht die zuvor dargestellte Beschwerde als unbegründet. Das Gericht legte den im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt (der im Wesentlichen das in der gegenständlichen Entscheidung unter den Punkten I.
  6. und I.2.1 bis I.2.
  7. Ausgeführte umfasst) zugrunde, und stellte darüber hinaus insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 6.420,40 zu zahlen, und er über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.549,33 verfüge; überdies könne nicht festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer für andere Personen unterhaltspflichtig sei. Das Gericht legte den im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt (der im Wesentlichen das in der gegenständlichen Entscheidung unter den Punkten römisch eins.
  8. und römisch eins.2.1 bis römisch eins.2.
  9. Ausgeführte umfasst) zugrunde, und stellte darüber hinaus insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 6.420,40 zu zahlen, und er über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.549,33 verfüge; überdies könne nicht festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer für andere Personen unterhaltspflichtig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: Da der Gebührenschuld in Höhe von EUR 6.420,40 ein regelmäßiges Nettoeinkommen von EUR 1.549,33 gegenüberstehe, könne insbesondere auch in Hinblick auf die Feststellung zum Nichtbestehen von Sorgepflichten – wie bereits die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit der Problematik einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts zutreffend ausgeführt habe – nicht gesagt werden, dass die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers eine als besondere Härte im genannten Sinn darstellen würde. Überdies verwies das Gericht in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Begleichung der Gebührenschuld in kleinen Raten aufgrund seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht möglich sei, darauf hin, dass ein Nachlass von Gerichtsgebühren nicht in Betracht komme, wenn er keinen Sanierungseffekt habe. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nach der Ansicht des Gerichts wiederum insofern nicht vor, als nicht gesagt werden könne, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn der Beschwerdeführer sei wie jede andere Person, die Verfahrenshilfe genoss und nicht nachwies, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin bestehen, zur Nachzahlung der betreffenden Gerichtsgebühren verpflichtet. 2.
  10. Mit Beschluss vom 03.01.2023 bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 6.420,
  11. Als Kosten des Exekutionsantrags wurden EUR 166.90 (Pauschalgebühr/Vollzugsgebühr zuzüglich Nebengebühr) angeführt.2.
  12. Mit Beschluss vom 03.01.2023 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 6.420,
  13. Als Kosten des Exekutionsantrags wurden EUR 166.90 (Pauschalgebühr/Vollzugsgebühr zuzüglich Nebengebühr) angeführt.
  14. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der ihm von ihm geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 6.587,30 (6.420,40 zuzüglich EUR 166.90 Kosten laut der unter Punkt 2.
  15. dargestellten Exekutionsbewilligung). Das Ansuchen begründete er im Wesentlichen damit, dass er nach einem schweren Autounfall in seiner Lebensführung sehr eingeschränkt sei, deswegen in „IV-Pension“ gehen habe müssen und ein Vermögensaufbau nicht möglich gewesen sei. Er müsse den größten Teil der (medizinischen) Behandlungen selbst zahlen; es stehe eine Zahnbehandlung an, an der sich die Krankenkasse nur minimal beteilige. Weiters habe der Verfahrenshilfeanwalt, der ihn zuvor vertreten habe, seinen Fall nicht ordnungsgemäß behandelt. Aufgrund der sehr hohen Kosten für die Lebensführung habe der Beschwerdeführer an die Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Pflegegeld gestellt, zumal sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Auf das Thema „Mißbrauchsopfer“ wolle er gar nicht eingehen, dies sei „selbstredend“. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Vermögensverzeichnis mit folgenden Angaben vor: „ […] Beschäftigung bzw. Angaben zum Lebensunterhalt Art der Beschäftigung (Angestellte/r, Arbeiter/in, Selbständige/r, ohne Beschäftigung etc), […] IV-Pension Angaben zum Vermögen Forderungen Ansprüche aus der Sozialversicherung (insbesondere Renten und Pensionen) IV-Pension XXXX IV-Pension römisch 40 Konten oder Sparguthaben (bei Banken, Bausparkassen und anderen Sparkassen, insbesondere Sparbücher, Girokonten, Gehaltskonten) Institut bzw. BIG, IBAN des Kontos oder Nummer des Sparbuchs, derzeitiger Kontostand Bank XXXX Soll 3.500,-€ Bank römisch 40 Soll 3.500,-€ Sonstige offene Forderungen Bank XXXX Kredit ca. 4.600,- € offenBank römisch 40 Kredit ca. 4.600,- € offen Bewegliche Sachen Bargeld, Kassastand -78,-€ Auto, Motorrad, Kfz, Boote, Fahrräder polizeiliches Kennzeichen, Aufbewahrungs- und Standort, Type, Baujahr, km-Stand XXXX B J. 1996 ca. 230.000km auf Reparatur“ römisch 40 B J. 1996 ca. 230.000km auf Reparatur“ Weiters brachte der Beschwerdeführer dabei ein Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft vom 17.01.2023 in Vorlage, wonach er ein anerkanntes Missbrauchsopfer sei und man durch seine Erzählungen von seinem schwierigen Lebensalltag informiert sei und in dem darum ersucht wird, das Nachlassgesuch wohlwollend zu behandeln.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Nachlassgesuch vom 24.01.2023 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über einen in derselben Gebührensache gestelltem Nachlassantrag, in dem vom Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich argumentiert worden sei, bereits entschieden worden sei. Der gegenständliche Antrag sei daher

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über einen in derselben Gebührensache gestelltem Nachlassantrag, in dem vom Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich argumentiert worden sei, bereits entschieden worden sei. Der gegenständliche Antrag sei daher

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer eine Klage gegen die Republik Österreich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die römisch-katholische Kirche wegen sexuellen Missbrauchs und anderer Übergriffe eingebracht. In einem „Protokoll vom 7.11.2017, ON 13, GZ: XXXX [gemeint wohl: “ XXXX ]“ habe er in seiner Parteieneinvernahme auf die „Klasnic-Kommission“ verwiesen, von der 5000,-- EUR erhalten habe. Er sei daher – wie sich auch aus dem (unter Punkt
  2. zitierten) Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft ergebe – ein anerkanntes Missbrauchsopfer. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer eine Klage gegen die Republik Österreich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die römisch-katholische Kirche wegen sexuellen Missbrauchs und anderer Übergriffe eingebracht. In einem „Protokoll vom 7.11.2017, ON 13, GZ: römisch 40 [gemeint wohl: “ römisch 40 ]“ habe er in seiner Parteieneinvernahme auf die „Klasnic-Kommission“ verwiesen, von der 5000,-- EUR erhalten habe. Er sei daher – wie sich auch aus dem (unter Punkt
  3. zitierten) Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft ergebe – ein anerkanntes Missbrauchsopfer. Daraus leite sich ein – von § 9 Abs. 2 GEG anerkanntes – öffentliches Interesse am Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ab.Daraus leite sich ein – von Paragraph 9, Absatz 2, GEG anerkanntes – öffentliches Interesse am Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ab.
  4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt
  6. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und der Beschwerde und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.2.

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1.2.

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl. etwa VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, 27.01.1999, 97/16/0325). Die Einhebung der Gerichtsgebühren ist ebenso im öffentlichen Interesse gelegen wie die Vermeidung von Kosten der öffentlichen Fürsorge. Der Nachlasswerber kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Nachsicht der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren aus öffentlichen Rücksichten angezeigt wäre, weil er sonst der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen würde (vgl. etwa VwGH 22.11.1967, 676/67; 19.05.1988, 87/16/0143). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt vergleiche etwa VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, 27.01.1999, 97/16/0325). Die Einhebung der Gerichtsgebühren ist ebenso im öffentlichen Interesse gelegen wie die Vermeidung von Kosten der öffentlichen Fürsorge. Der Nachlasswerber kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Nachsicht der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren aus öffentlichen Rücksichten angezeigt wäre, weil er sonst der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen würde vergleiche etwa VwGH 22.11.1967, 676/67; 19.05.1988, 87/16/0143). 3.1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (siehe VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 19.09.2013, 2011/01/0187; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; siehe auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm. 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) „Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4“ des § 68 AVG geben.Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (siehe VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 19.09.2013, 2011/01/0187; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; siehe auch Thienel/Zeleny20 AVG Paragraph 68, Anmerkung 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) „Anlass zu einer Verfügung gem. den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG geben. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (siehe VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (siehe VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (siehe VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (siehe VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038).Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfüllt (siehe VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (siehe VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286

  1. f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel I, 2. Aufl., AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488).Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache (u.a. als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03 2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, 10.Aufl., Rz 483). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286
  2. f)und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vergleiche auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 481 ff; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl., AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488). Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vgl. auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel I, 2. Aufl. AVG § 68 Anm 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vgl auch § 69 Rz 28 ff).Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid auszugehen (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f), ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169; 25.04.2003, 2000/12/0055; 31.07.2006, 2006/05/0158; vergleiche auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f; unzutreffend Stöger, Kassation 108). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Aufl., Rz 483; Thienel/Schulev-Steindl, 5. Aufl., 238 f; Walter/Thienel römisch eins, 2. Aufl. AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; aA Stöger, Kassation 108, der meint, dass bei unrichtiger Feststellung des Sachverhalts „die Sache mit dem abschließenden Akt gar nicht wirklich entschieden wurde“ und „das Verfahren fortzusetzen [dh, wiederaufzunehmen]“ ist). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 24.06.2003, 2001/11/0317; 06.09.2005, 2005/03/0065; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; vergleiche auch Paragraph 69, Rz 28 ff). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; 12.09.2006, 2003/03/0279; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104) Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038; 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269 aus 2010,; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; 12.09.2006, 2003/03/0279; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104) Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen vergleiche Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038; 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093). Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl. VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185).Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093; 29.04. 2015, 2012/05/0152). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar vergleiche VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; VwGH 15.06. 1988, 88/01/0056), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.02.2006, 2006/17/0015; 27.03.2014, 2013/10/0185). Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219; 25.04 2006, 2006/06/0038; 19.12 2006, 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; 30.09.1994, 94/08/0183; 24.01.2006, 2003/08/0162). Um eine „Modifikation eines Nebenumstandes“, der in rechtlicher Betrachtungsweise für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist, handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei einem neuerlichen Rodungsantrag, der sich vom rechtskräftig abgelehnten Begehren lediglich durch eine geringfügige Herabsetzung der Rodungsfläche von 120m2 auf 50m2 unterscheidet (VwGH 26.09. 1988, 88/10/0129; vgl. auch VwGH 26.09.1994, 93/10/0054). Auch wenn in einem neuen Bauansuchen anstelle der Balkone, die im bereits rechtskräftig abgelehnten Vorhaben vorgesehen waren, nun französische Fenster geplant sind (VwGH 12.01.1982, 1340/80) oder wenn die beantragte Werbeanlage von 10,35m Länge eine gleichartige Störung des Orts- und Landschaftsbildes verursacht wie jene von 14,70m Länge, für welche die Bewilligung nicht erteilt wurde (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035), kann es sich um unwesentliche Nebenumstände handeln, welche die Identität der Sache unberührt lassen.Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219; 25.04 2006, 2006/06/0038; 19.12 2006, 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; 30.09.1994, 94/08/0183; 24.01.2006, 2003/08/0162). Um eine „Modifikation eines Nebenumstandes“, der in rechtlicher Betrachtungsweise für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist, handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei einem neuerlichen Rodungsantrag, der sich vom rechtskräftig abgelehnten Begehren lediglich durch eine geringfügige Herabsetzung der Rodungsfläche von 120m2 auf 50m2 unterscheidet (VwGH 26.09. 1988, 88/10/0129; vergleiche auch VwGH 26.09.1994, 93/10/0054). Auch wenn in einem neuen Bauansuchen anstelle der Balkone, die im bereits rechtskräftig abgelehnten Vorhaben vorgesehen waren, nun französische Fenster geplant sind (VwGH 12.01.1982, 1340/80) oder wenn die beantragte Werbeanlage von 10,35m Länge eine gleichartige Störung des Orts- und Landschaftsbildes verursacht wie jene von 14,70m Länge, für welche die Bewilligung nicht erteilt wurde (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035), kann es sich um unwesentliche Nebenumstände handeln, welche die Identität der Sache unberührt lassen. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache

§ 68Abs 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 04.06.1991, 90/11/0229; 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 28.11.1968, 571/68; 04.06.1991, 90/11/0229).Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229; 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 28.11.1968, 571/68; 04.06.1991, 90/11/0229). 3.2.

  1. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Wie eingangs festzuhalten ist, ist vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass das nunmehrige Begehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit seinem früheren – rechtskräftig erledigten – Antrag übereinstimmt: Denn soweit er nunmehr den Nachlass eines um EUR 166,-- höheren Betrags begehrt, muss sowohl in Hinblick auf dessen Höhe (EUR 6,587,30 anstatt EUR 6.420,30) als auch aufgrund des Zusammenhangs (Kosten für die Einbringung der EUR 6.420,30 im Wege der Zwangsvollstreckung) davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Nebenumstand handelt, der für die Beurteilung der Hauptsache unerheblich ist. Beurteilt man nun das nunmehrige Nachlassersuchen nach den Wertungen, die zur Abweisung des seinerzeitigen Antrags mit dem unter Punkt I.2.
  2. dargestellte Erkenntnis führten, ergibt sich folgendes Bild:Beurteilt man nun das nunmehrige Nachlassersuchen nach den Wertungen, die zur Abweisung des seinerzeitigen Antrags mit dem unter Punkt römisch eins.2.
  3. dargestellte Erkenntnis führten, ergibt sich folgendes Bild: In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 6.420,40 dessen monatlichem Nettoeinkommen von (damals) EUR 1.549,33 gegenüber und kommt dabei unter explizitem Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde im unter Punkt I.2.
  4. dargestellten Bescheid zur Frage einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts zum Ergebnis, dass die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers keine besondere Härte iSv § 9 Abs. 2 GEG darstelle. In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 6.420,40 dessen monatlichem Nettoeinkommen von (damals) EUR 1.549,33 gegenüber und kommt dabei unter explizitem Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde im unter Punkt römisch eins.2.
  5. dargestellten Bescheid zur Frage einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts zum Ergebnis, dass die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers keine besondere Härte iSv Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstelle. Ausgehend davon, dass die belangte Behörde dabei ua. unbezifferte Kosten für Autoreparatur und Zahnarzt, einen Sollbetrag von EUR 1.000,-- auf dem Konto des Beschwerdeführers, die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 10.367,82 sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigte, kann in den im neuerlichen Nachlassgesuch dargelegten Umständen (wiederum unbezifferte Kosten für Zahnbehandlung, Sollbetrag auf dem Konto von EUR 3.500,-- sowie offener Kredit von EUR 4.600,--) – auch unter Berücksichtigung, dass der nachzulassende Betrag nun um EUR 166,-- höher ist – nicht angenommen werden, dass sich die maßgeblichen Fakten in einer Weise geändert haben, dass eine Stattgabe des Nachlassantrags nunmehr in Betracht käme, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass das vom Beschwerdeführer nicht bezifferte Einkommen (Berufsunfähigkeitspension) jetzt niedriger ist als zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über das frühere Nachlassgesuch. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung das Vorliegen einer besonderen Härte ausdrücklich auch damit begründete, dass ein Nachlass von Gerichtsgebühren nicht in Betracht komme, wenn er keinen Sanierungseffekt habe. Sofern aber in der Beschwerde ausgeführt wird, der Nachlass sei in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Missbrauchsopfer sei, im öffentlichen Interesse gelegen, ist – abgesehen, davon dass der Beschwerdeführer sein vorangegangenes Nachlassgesuch nicht (auch) mit diesem Argument begründete – darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Frage, ob der Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht wurden. Zwar legte der Beschwerdeführer das Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft, demzufolge er Missbrauchsopfer ist, zusammen mit dem Nachlassgesuch der belangten Behörde vor, beschränkte sich aber in seinen erklärenden Ausführungen auf den Hinweis, dass er darauf gar nicht eingehen wolle (da dies „selbstredend“ sei). Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann, und im Nachsichtverfahren den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021), kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt als Grund für den Nachlass hinreichend geltend gemacht hat. Im Übrigen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht auch auf Grundlage der Ausführungen in der Beschwerde, in der ebenfalls nicht dargelegt wird, worin das öffentliche Interesse am Nachlass nun konkret besteht, nicht möglich, die erforderliche Abwägung zwischen einem solchen Interesse und dem allgemein bestehenden öffentlichen Interesse an der Einhebung der Gebühren vorzunehmen.Sofern aber in der Beschwerde ausgeführt wird, der Nachlass sei in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Missbrauchsopfer sei, im öffentlichen Interesse gelegen, ist – abgesehen, davon dass der Beschwerdeführer sein vorangegangenes Nachlassgesuch nicht (auch) mit diesem Argument begründete – darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Frage, ob der Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht wurden. Zwar legte der Beschwerdeführer das Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft, demzufolge er Missbrauchsopfer ist, zusammen mit dem Nachlassgesuch der belangten Behörde vor, beschränkte sich aber in seinen erklärenden Ausführungen auf den Hinweis, dass er darauf gar nicht eingehen wolle (da dies „selbstredend“ sei). Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann, und im Nachsichtverfahren den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021), kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt als Grund für den Nachlass hinreichend geltend gemacht hat. Im Übrigen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht auch auf Grundlage der Ausführungen in der Beschwerde, in der ebenfalls nicht dargelegt wird, worin das öffentliche Interesse am Nachlass nun konkret besteht, nicht möglich, die erforderliche Abwägung zwischen einem solchen Interesse und dem allgemein bestehenden öffentlichen Interesse an der Einhebung der Gebühren vorzunehmen. Schließlich kann nicht gesagt werden, dass sich die im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Normen seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über das vorangegangene Nachlassgesuch des Beschwerdeführers geändert hätten. 3.2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 9Abs.

2 GEG abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2268071.1.00

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