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{'item': 'W179 2202591-1'}

Obsah (9)Art 133§ 9§ 2§ 62§ 1§ 36Art 57Art 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW179 2202591-1 Spruch, W179 2202591-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom XXXX . Demnach ist – hinsichtlich der Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheids – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher (sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, und nicht auf die zwischenzeitig geänderte aktuelle Rechtslage.
  4. Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom römisch 40 . Demnach ist – hinsichtlich der Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheids – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher (sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, und nicht auf die zwischenzeitig geänderte aktuelle Rechtslage.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Nachstehendes (wortwörtlich) aus: „
  8. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt auf Antrag des XXXX

§ 9Abs. 8 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) BGBl. I Nr. 84/2001 id

F BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass dieser unter den Internetadressen„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt auf Antrag des römisch 40

Paragraph 9, Absatz 8, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass dieser unter den Internetadressen XXXX audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, die

§ 9Abs.

1 AMD-G anzeigepflichtig sind. römisch 40 audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G bereitstellt, die

Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G anzeigepflichtig sind. 2. Die KommAustria stellt ferner im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter

§ 2Abs. 1 Z 6 Komm

Austria-Gesetz (KOG) BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016 in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass der XXXX die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter den Internetadressen2. Die KommAustria stellt ferner im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, in Verbindung mit den Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G fest, dass der römisch 40 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter den Internetadressen

  1. a)XXXX zumindest seit dem XXXX und
  2. a)römisch 40 zumindest seit dem römisch 40 und
  3. b)XXXX zumindest seit dem XXXX
  4. b)römisch 40 zumindest seit dem römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat. 3.

§ 62Abs.

4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung

Spruchpunkt 2. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-handelt.“3.

Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung

Spruchpunkt

  1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-handelt.“
  2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, macht unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt (wortwörtlich): „
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden wolle, dass es sich bei den auf der Website XXXX gezeigten Videos um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

§ 2Z 4 AMD-G handelt.1.

Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden wolle, dass es sich bei den auf der Website römisch 40 gezeigten Videos um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G handelt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden wolle, dass es sich bei den auf der Website XXXX gezeigten Beiträgen um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

§ 2Z 4 AMD-G handelt.2.

Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden wolle, dass es sich bei den auf der Website römisch 40 gezeigten Beiträgen um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G handelt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte
  2. und
  3. ersatzlos beheben. in eventu Das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zurückverweisen.“ Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, die angebotenen Dienste (Wetterkameras und YouTube-Kanal) erfüllen nicht die Voraussetzungen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf. Bei den beiden Diensten handle es sich nicht um Dienstleistungen iSd Art 57 AEUV. Hinsichtlich der Wetterkameras mangle es auch an der redaktionellen Verantwortung der beschwerdeführenden Partei; zudem sei der Hauptzweck dieses Dienstes nicht die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung und es fehle das Merkmal der „Fernsehähnlichkeit“. Auch der YouTube-Kanal habe nicht den Hauptzweck, Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, vielmehr werden Werbevideos bereitgestellt.Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, die angebotenen Dienste (Wetterkameras und YouTube-Kanal) erfüllen nicht die Voraussetzungen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf. Bei den beiden Diensten handle es sich nicht um Dienstleistungen iSd Artikel 57, AEUV. Hinsichtlich der Wetterkameras mangle es auch an der redaktionellen Verantwortung der beschwerdeführenden Partei; zudem sei der Hauptzweck dieses Dienstes nicht die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung und es fehle das Merkmal der „Fernsehähnlichkeit“. Auch der YouTube-Kanal habe nicht den Hauptzweck, Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, vielmehr werden Werbevideos bereitgestellt.
  4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete keine Gegenschrift.
  5. Mit hg Erkenntnis vom XXXX , sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Angeboten der beschwerdeführenden Partei um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf iSd § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G idgF handle, die

§ 9Abs 1 AMD-G anzeigepflichtig seien (Spruchpunkt I.).

In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt II.).
  3. Mit hg Erkenntnis vom römisch 40 , sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Angeboten der beschwerdeführenden Partei um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G idgF handle, die

Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G anzeigepflichtig seien (Spruchpunkt römisch eins.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, weshalb – nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden und damit entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtslage – nach § 2a Abs 1 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 150/2020) kein Abrufdienst iSd § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G vorliege und daher auch § 9 Abs 1 AMD-G nicht greife.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, weshalb – nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden und damit entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtslage – nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2020,) kein Abrufdienst iSd Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G vorliege und daher auch Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G nicht greife.
  3. Dagegen erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom XXXX außerordentliche (Amts-)Revision. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt A) II. des hg Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; explizit nicht in Revision gezogen wurde hingegen Spruchpunkt A) I. Zur Zulässigkeit der Revision brachte die belangte Behörde vor, dass eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Sach- und Rechtslage dem Rechtsverletzungsverfahren nach §§ 61 Abs 1 und 62 Abs 1 AMD-G zugrunde zu legen ist, fehle.
  4. Dagegen erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom römisch 40 außerordentliche (Amts-)Revision. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt A) römisch zwei. des hg Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; explizit nicht in Revision gezogen wurde hingegen Spruchpunkt A) römisch eins. Zur Zulässigkeit der Revision brachte die belangte Behörde vor, dass eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Sach- und Rechtslage dem Rechtsverletzungsverfahren nach Paragraphen 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G zugrunde zu legen ist, fehle.
  5. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das hg Erkenntnis vom XXXX in seinem Spruchpunkt A) II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Entscheidungswesentlich für diesen Spruchpunkt sei die damalige Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
  6. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das hg Erkenntnis vom römisch 40 in seinem Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Entscheidungswesentlich für diesen Spruchpunkt sei die damalige Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
  7. Im zweiten Rechtsgang ist somit die Beschwerde hinsichtlich der behördlichen Spruchpunkte
  8. und
  9. erneut zu prüfen, diesmal anhand der seinerzeitigen Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen:
  11. Der angefochtene Bescheid trifft nachstehende Feststellungen, die in vorliegender Beurteilung der damaligen Sach- und Rechtslage auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden: „Der XXXX ist eine

§ 1Abs.

2 Tiroler Tourismusgesetz errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Als Geschäftsführer des XXXX fungiert Mag. XXXX sowie als Obmann XXXX . „Der römisch 40 ist eine

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Als Geschäftsführer des römisch 40 fungiert Mag. römisch 40 sowie als Obmann römisch 40 . 2.1. Die Wetterkameras Im Impressum der Website XXXX scheint der XXXX als Medieninhaber auf.Im Impressum der Website römisch 40 scheint der römisch 40 als Medieninhaber auf. Die Wetterkameras könnten direkt durch Eingabe des URL XXXX angesteuert werden, als auch indirekt über die Webseite des XXXX mit der Adresse XXXX . Diesfalls muss in der Menüleiste (rechts oben) der Bereich „Aktuelles“ geöffnet und in den dort aufscheinenden Links der Bereich „Webcams“ aufgerufen werden. Auf der Hauptseite kann überdies der Bereich „Webcams“ (rechts unten) über einen Button geöffnet werden.Die Wetterkameras könnten direkt durch Eingabe des URL römisch 40 angesteuert werden, als auch indirekt über die Webseite des römisch 40 mit der Adresse römisch 40 . Diesfalls muss in der Menüleiste (rechts oben) der Bereich „Aktuelles“ geöffnet und in den dort aufscheinenden Links der Bereich „Webcams“ aufgerufen werden. Auf der Hauptseite kann überdies der Bereich „Webcams“ (rechts unten) über einen Button geöffnet werden. Der Bereich „Webcams“ ist in die Regionen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ unterteilt. Der Bereich „ XXXX “ ist wiederum in die Regionen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ unterteilt.Der Bereich „Webcams“ ist in die Regionen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ unterteilt. Der Bereich „ römisch 40 “ ist wiederum in die Regionen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ unterteilt. Im Bereich „ XXXX “ werden den Nutzern untereinander verschiedene Videobereiche zur XXXX angezeigt ( XXXX ). Die regelmäßig aktualisierten Videos sind in der Regel 53 Sekunden lang und erhalten im unteren Videobereich zusätzliche Kurzinformationen (Öffnungszeiten, Telefonnummer, Events). Die Bereiche „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ sind ebenso gestaltet. In der rechten oberen Ecke der Videobeiträge findet sich jeweils ein rotes Logo mit weißer Schrift und dem Text „ XXXX “ sowie dem jeweiligen Webcam-Standort „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Im Bereich „ römisch 40 “ werden den Nutzern untereinander verschiedene Videobereiche zur römisch 40 angezeigt ( römisch 40 ). Die regelmäßig aktualisierten Videos sind in der Regel 53 Sekunden lang und erhalten im unteren Videobereich zusätzliche Kurzinformationen (Öffnungszeiten, Telefonnummer, Events). Die Bereiche „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sind ebenso gestaltet. In der rechten oberen Ecke der Videobeiträge findet sich jeweils ein rotes Logo mit weißer Schrift und dem Text „ römisch 40 “ sowie dem jeweiligen Webcam-Standort „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Die Kameras sind zumeist im Bereich von Berg-, Tal- oder Mittelstationen von (Schi-) Liftanlagen montiert. Diese Kameras nehmen das umliegende Gelände auf und zwar entweder im Sinne eines Rundumblicks in das umliegende Gelände oder auch nur ausschnittsweise. Die gegenständlichen Kameras werden von der XXXX betrieben und gewartet. Die Videos selbst werden vom Server der XXXX bezogen und auf der Webseite des XXXX eingebettet (siehe auch © in der linken unteren Ecke des Videos).Die Kameras sind zumeist im Bereich von Berg-, Tal- oder Mittelstationen von (Schi-) Liftanlagen montiert. Diese Kameras nehmen das umliegende Gelände auf und zwar entweder im Sinne eines Rundumblicks in das umliegende Gelände oder auch nur ausschnittsweise. Die gegenständlichen Kameras werden von der römisch 40 betrieben und gewartet. Die Videos selbst werden vom Server der römisch 40 bezogen und auf der Webseite des römisch 40 eingebettet (siehe auch © in der linken unteren Ecke des Videos). Über den Button in der linken unteren Ecke des jeweiligen Videos gelangt man zum Video-Archiv der jeweiligen Region. Zum Stichtag XXXX sind in den Archiven mehrere hundert Videos auf Abruf verfügbar.Über den Button in der linken unteren Ecke des jeweiligen Videos gelangt man zum Video-Archiv der jeweiligen Region. Zum Stichtag römisch 40 sind in den Archiven mehrere hundert Videos auf Abruf verfügbar. Der XXXX stellt zumindest seit dem XXXX Wetterkameras unter der Internetadresse XXXX zum XXXX bereit.Der römisch 40 stellt zumindest seit dem römisch 40 Wetterkameras unter der Internetadresse römisch 40 zum römisch 40 bereit. Eine Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

§ 9Abs. 1 AMD-G bei der Komm

Austria ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.Eine Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G bei der KommAustria ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. 2.

  1. Der YouTube-Kanal „ XXXX “2.
  2. Der YouTube-Kanal „ römisch 40 “ Der YouTube-Kanal „ XXXX “ kann direkt durch die Eingabe der URL XXXX angesteuert werden.Der YouTube-Kanal „ römisch 40 “ kann direkt durch die Eingabe der URL römisch 40 angesteuert werden. Auf der Startseite unter dem XXXX findet sich ein etwa fünfminütiges Video zum XXXX mit dem Titel „ XXXX “. Unter dem Trailer finden sich weitere Bereiche mit Videos zu den Themen „ XXXX “ und „Beliebte Videos“.Auf der Startseite unter dem römisch 40 findet sich ein etwa fünfminütiges Video zum römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “. Unter dem Trailer finden sich weitere Bereiche mit Videos zu den Themen „ römisch 40 “ und „Beliebte Videos“. Im Bereich „Videos“ unter XXXX werden den Usern zum heutigen Tag etwa 140 verschiedene Videos auf Abruf angeboten. Die verfügbaren Videos sind nach ihrer Aktualität gereiht. Das erste und damit jüngste abrufbare Video „ XXXX “ wurde vor XXXX Monaten (am XXXX ) hochgeladen.Im Bereich „Videos“ unter römisch 40 werden den Usern zum heutigen Tag etwa 140 verschiedene Videos auf Abruf angeboten. Die verfügbaren Videos sind nach ihrer Aktualität gereiht. Das erste und damit jüngste abrufbare Video „ römisch 40 “ wurde vor römisch 40 Monaten (am römisch 40 ) hochgeladen. Bei den bereitgestellten Videos handelt es sich um redaktionell gestaltete Berichte, die etwa zwischen 11 Sekunden und 23 Minuten lang sind und sich mit verschiedenen regionalen Freizeitaktivitäten (Wanderungen, Wintersport, Trail Running, etc), Events und Interviews befassen. Im Schnitt werden ca. 25-30 Videos pro Jahr auf den YouTube-Kanal geladen. Die Beiträge werden durch den XXXX selbst oder im Auftrag dessen produziert und selbst finanziert.Bei den bereitgestellten Videos handelt es sich um redaktionell gestaltete Berichte, die etwa zwischen 11 Sekunden und 23 Minuten lang sind und sich mit verschiedenen regionalen Freizeitaktivitäten (Wanderungen, Wintersport, Trail Running, etc), Events und Interviews befassen. Im Schnitt werden ca. 25-30 Videos pro Jahr auf den YouTube-Kanal geladen. Die Beiträge werden durch den römisch 40 selbst oder im Auftrag dessen produziert und selbst finanziert. Der XXXX präsentiert auf seinem YouTube-Kanal das XXXX und informiert über Neuigkeiten in der Region.Der römisch 40 präsentiert auf seinem YouTube-Kanal das römisch 40 und informiert über Neuigkeiten in der Region. In der „Kanalinfo“ des YouTube-Kanals „ XXXX “ wird unter „Impressum“ der XXXX angeführt. Durch Eingabe dieser URL gelangt der User auf die oben genannte Website des XXXX , auf welcher dieser als Medieninhaber aufscheint.In der „Kanalinfo“ des YouTube-Kanals „ römisch 40 “ wird unter „Impressum“ der römisch 40 angeführt. Durch Eingabe dieser URL gelangt der User auf die oben genannte Website des römisch 40 , auf welcher dieser als Medieninhaber aufscheint. Auf dem YouTube-Kanal gibt es kaum Textinformation, abgesehen von den Kurzbezeichnungen der einzelnen Videos sowie den knappen Beschreibungen des wesentlichen Inhaltes eines Beitrages unterhalb des jeweils abgerufenen Videos. Der audiovisuelle Mediendienst wird momentan kostenlos bereitgestellt und enthält auch keine Werbeschaltungen (z.B. Banner, inStream-Videos) in den Videos selbst. Der XXXX stellt zumindest seit dem XXXX unter der Internetadresse XXXX einen YouTube-Kanal zum XXXX bereit.Der römisch 40 stellt zumindest seit dem römisch 40 unter der Internetadresse römisch 40 einen YouTube-Kanal zum römisch 40 bereit. Eine Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

§ 9Abs. 1 AMD-G bei der Komm

Austria ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.“Eine Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G bei der KommAustria ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.“

  1. Beweiswürdigung:
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobene Beschwerde.
  3. Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der beschwerdeführenden Partei gänzlich unbestritten blieben, vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und für (den damaligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) richtig befunden wurden, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Denn die behördliche Beweiswürdigung wurde nicht bekämpft.
  4. Soweit die Beschwerde unrichtige Feststellungen moniert, ist damit die spruchgemäße „Feststellung“ der Klassifizierung des verfahrensgegenständlichen Angebots als „Audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ iSd § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G und damit der rechtlichen Subsumierung gemeint, jedoch nicht der zugrundeliegende Sachstand.
  5. Soweit die Beschwerde unrichtige Feststellungen moniert, ist damit die spruchgemäße „Feststellung“ der Klassifizierung des verfahrensgegenständlichen Angebots als „Audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ iSd Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G und damit der rechtlichen Subsumierung gemeint, jedoch nicht der zugrundeliegende Sachstand.
  6. Rechtliche Beurteilung:
  7. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Verfahrensgegenständlich ist im zweiten Rechtsgang ausschließlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  8. und
  9. des angefochtenen Bescheids, wurde doch der behördlichen Spruchpunkt
  10. bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX endgültig rechtskräftig entschieden.
  11. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Verfahrensgegenständlich ist im zweiten Rechtsgang ausschließlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  12. und
  13. des angefochtenen Bescheids, wurde doch der behördlichen Spruchpunkt
  14. bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 endgültig rechtskräftig entschieden. 2.

§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Komm

Austria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.2.

Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: a) Rechtsnormen 3.
  2. Der § 2 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 86/2015 – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich:3.
  3. Der Paragraph 2, des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015, – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Begriffsbestimmungen §
  4. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]
  5. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  6. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  7. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); […]
  8. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; […] 30 Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; […]“ 3.
  9. Der § 9 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 84/2013 – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich:3.
  10. Der Paragraph 9, des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013, – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Anzeigepflichtige Dienste § 9.

(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Paragraph 9,
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
  1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
  2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
  3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes. […]
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
  1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  2. der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  3. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht erfüllt, oder
  4. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 11, oder 12 nicht erfüllt, oder
  5. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 oder § 42 Abs. 1 verstoßen würde,
  6. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, oder Paragraph 42, Absatz eins, verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt. […]“ 3.
  1. Der § 62 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 50/2010 – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und in der nach wie vor geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich:3.
  2. Der Paragraph 62, des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, – und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und in der nach wie vor geltenden Fassung – lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“
  1. b)Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes: 4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem umzusetzenden Erkenntnis vom XXXX ausführt, hätte das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Erkenntnis vom XXXX ) hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides nicht auf die seit Bescheiderlassung zwischenzeitig geänderte und damit im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltende (aktuelle) Rechtslage abstellen dürfen, sondern diese Spruchpunkte vielmehr anhand der seinerzeitigen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zu prüfen gehabt, was mit vorliegender Entscheidung nachgeholt wird:4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem umzusetzenden Erkenntnis vom römisch 40 ausführt, hätte das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Erkenntnis vom römisch 40 ) hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides nicht auf die seit Bescheiderlassung zwischenzeitig geänderte und damit im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltende (aktuelle) Rechtslage abstellen dürfen, sondern diese Spruchpunkte vielmehr anhand der seinerzeitigen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zu prüfen gehabt, was mit vorliegender Entscheidung nachgeholt wird: (An dieser Stelle ist daher nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der vorliegenden Entscheidung – sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beziehen.)
  2. c)Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: 5. Daher ist eingangs die Frage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - unter den beiden oa Internetadressen jeweils (wie von der belangten Behörde ausgeführt) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf

§ 2Z 4 i

Vm Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015) bereitstellte, welcher

§ 9Abs 1 AMD-G (id

F BGBl I Nr 84/2013) spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet dies hinsichtlich beider Dienste.5. Daher ist eingangs die Frage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - unter den beiden oa Internetadressen jeweils (wie von der belangten Behörde ausgeführt) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf

Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) bereitstellte, welcher

Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013,) spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet dies hinsichtlich beider Dienste. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 611 BlgNR, 24. GP, Seite 25 und 66) zu entnehmen ist, muss ein audiovisueller Mediendienst

§ 2

Z 3 AMD-G – entsprechend den Vorgaben von Art 1 Buchst a bis d AVMD-RL (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) sowie deren ErwGr 21 bis 26 – kumulativ eine Reihe von Kriterien erfüllen:Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 611 BlgNR,
  2. GP, Seite 25 und 66) zu entnehmen ist, muss ein audiovisueller Mediendienst

Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G – entsprechend den Vorgaben von Artikel eins, Buchst a bis d AVMD-RL (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) sowie deren ErwGr 21 bis 26 – kumulativ eine Reihe von Kriterien erfüllen:

§ 2Z 3 AMD-G (id

F BGBl I Nr 86/2015) ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (iSd damaligen § 3 Z 11 TKG 2003) ist.

Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (iSd damaligen Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003) ist. 5.

  1. Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV5.
  2. Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV Art 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“. Als Dienstleistung gelten

Art 57

AEUV insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“. Als Dienstleistung gelten

Artikel 57

, AEUV insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Hinsichtlich der Frage, was im vorliegenden Zusammenhang konkret unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist zunächst auf den ErwGr 21 der AVMD-RL zu verweisen, welcher lautet: „

(21)Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste […] nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden." [Hervorhebung nicht im Original.] In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle BGBl I Nr 50/2010 (ErlRV 611 BlgNR
  1. GP, Seite 66) heißt es betreffend die Definition von „Dienstleistungen“:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, (ErlRV 611 BlgNR
  2. GP, Seite 66) heißt es betreffend die Definition von „Dienstleistungen“: „Im Einzelnen ist neben den Erwägungsgründen der Mediendiensterichtlinie auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Bezugnahme auf Art. 49 und 50 EG-Vertrag [nun: Art 56 und 57 AEUV] ist eine Beschränkung auf entgeltliche Dienstleistungen vorgegeben; darunter fallen daher im Kontext der audiovisuellen Medien insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, die sich typischerweise über Werbung oder Direktzahlungen der Endkunden (z. B. beim Pay-TV oder bei Video-on-Demand) finanzieren. Erfasst sind aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten von sozialen oder religiösen Einrichtungen, die auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sind. Rein private Angebote sind damit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (etwa eine private Website mit Urlaubsvideos).“ [Hervorhebung nicht im Original.]„Im Einzelnen ist neben den Erwägungsgründen der Mediendiensterichtlinie auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Bezugnahme auf Artikel 49 und 50 EG-Vertrag [nun: Artikel 56 und 57 AEUV] ist eine Beschränkung auf entgeltliche Dienstleistungen vorgegeben; darunter fallen daher im Kontext der audiovisuellen Medien insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, die sich typischerweise über Werbung oder Direktzahlungen der Endkunden (z. B. beim Pay-TV oder bei Video-on-Demand) finanzieren. Erfasst sind aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten von sozialen oder religiösen Einrichtungen, die auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sind. Rein private Angebote sind damit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (etwa eine private Website mit Urlaubsvideos).“ [Hervorhebung nicht im Original.] In den – nach dem hier umzusetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls einschlägigen – Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle BGBl I Nr 150/2020 (ErlRV 462 BlgNR
  3. GP, Seite 3) wird der Begriff „Dienstleistung“ weiter konkretisiert:In den – nach dem hier umzusetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls einschlägigen – Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2020, (ErlRV 462 BlgNR
  4. GP, Seite 3) wird der Begriff „Dienstleistung“ weiter konkretisiert: „Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen eines derartigen Dienstes [ist] daher unverändert das Begriffselement der Dienstleistung, aus dem sich ableiten lässt, dass es um die […] Entfaltung einer regelmäßigen und nicht bloß sporadisch oder unregelmäßig vereinzelt ausgeübten Tätigkeit geht, die zumeist auch auf die Erzielung von Einkünften abstellt. Die besseren Argumente sprechen für eine nicht zu weitgehende interpretative Ausdehnung der Definition, um nicht sämtliche audiovisuellen Erscheinungen des täglichen Lebens zu regulieren (vgl. dazu etwa Kogler, Was sieht dem Fernsehen ähnlich? JRP 4/2014, Seite 239). Nach wie vor gilt nach ErwG 21 der Richtlinie 2010/13/EU, dass die Regelungen nicht auch ‚nichtwirtschaftliche Tätigkeiten‘ erfassen. Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn ein kostenloser Zugang der Öffentlichkeit zu einer kulturellen Aktivität besteht, da in diesen Fällen ein rein sozialer und/oder kultureller Zweck vorliegt, solange nicht mit Werbeeinnahmen ein Beitrag zu den Kosten erwirtschaftet oder sonst eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung gewährt wird.“ [Hervorhebung nicht im Original.]„Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen eines derartigen Dienstes [ist] daher unverändert das Begriffselement der Dienstleistung, aus dem sich ableiten lässt, dass es um die […] Entfaltung einer regelmäßigen und nicht bloß sporadisch oder unregelmäßig vereinzelt ausgeübten Tätigkeit geht, die zumeist auch auf die Erzielung von Einkünften abstellt. Die besseren Argumente sprechen für eine nicht zu weitgehende interpretative Ausdehnung der Definition, um nicht sämtliche audiovisuellen Erscheinungen des täglichen Lebens zu regulieren vergleiche dazu etwa Kogler, Was sieht dem Fernsehen ähnlich? JRP 4 aus 2014,, Seite 239). Nach wie vor gilt nach ErwG 21 der Richtlinie 2010/13/EU, dass die Regelungen nicht auch ‚nichtwirtschaftliche Tätigkeiten‘ erfassen. Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn ein kostenloser Zugang der Öffentlichkeit zu einer kulturellen Aktivität besteht, da in diesen Fällen ein rein sozialer und/oder kultureller Zweck vorliegt, solange nicht mit Werbeeinnahmen ein Beitrag zu den Kosten erwirtschaftet oder sonst eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung gewährt wird.“ [Hervorhebung nicht im Original.] Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem (in seinem Erkenntnis vom
  5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061) ausführt, setzt das Vorliegen einer Dienstleistung iSd Art 56 und 57 voraus,Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem (in seinem Erkenntnis vom
  6. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061) ausführt, setzt das Vorliegen einer Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 voraus, „[…] dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt (vgl. Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht7, Rn. 6 zu Art. 57 AEUV, mwN). Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit (Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar4, Rn. 19 zu Art. 56 und 57 AEUV, mwN)“ (Rz 25). [Hervorhebung nicht im Original.]„[…] dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt vergleiche Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht7, Rn. 6 zu Artikel 57, AEUV, mwN). Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit (Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar4, Rn. 19 zu Artikel 56 und 57 AEUV, mwN)“ (Rz 25). [Hervorhebung nicht im Original.] Und weiter heißt es dort: „Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ist ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; es ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (EuGH 18.12.2007, C-281/06, Jundt, Rn. 32f; nach diesem Urteil fällt etwa eine Lehrtätigkeit an einer Universität, die ‚nebenberuflich und quasi ehrenamtlich‘ [allerdings gegen ein – wenn auch vergleichsweise geringes – Entgelt] ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich des Art. 49 EG [nunmehr Art. 57 AEUV]). Eine Dienstleistung wird auch dann ‚gegen Entgelt‘ erbracht, wenn der Anbieter nicht vom Nutzer der Dienstleistung, sondern von Dritten, etwa durch Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung, vergütet wird (vgl. EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas, Rn. 30; EuGH 26.4.1988, 352/85, Bond van Adverteerders, Rn. 16)“ (Rz 34). [Hervorhebung nicht im Original.]Und weiter heißt es dort: „Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV ist ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; es ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (EuGH 18.12.2007, C-281/06, Jundt, Rn. 32f; nach diesem Urteil fällt etwa eine Lehrtätigkeit an einer Universität, die ‚nebenberuflich und quasi ehrenamtlich‘ [allerdings gegen ein – wenn auch vergleichsweise geringes – Entgelt] ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich des Artikel 49, EG [nunmehr Artikel 57, AEUV]). Eine Dienstleistung wird auch dann ‚gegen Entgelt‘ erbracht, wenn der Anbieter nicht vom Nutzer der Dienstleistung, sondern von Dritten, etwa durch Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung, vergütet wird vergleiche EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas, Rn. 30; EuGH 26.4.1988, 352/85, Bond van Adverteerders, Rn. 16)“ (Rz 34). [Hervorhebung nicht im Original.] Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund die Einschätzung der belangten Behörde, dass die gegenständlichen Angebote (im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) als Dienstleistungen zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde verweist zu Recht auf die zahlreichen gesetzlich normierten Aufgaben der beschwerdeführenden Partei, die – letztlich zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken – für das Tourismusgebiet betrieben werden. Dazu gehört ua nach § 3 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz die tourismusstrategische Planung für das Verbandsgebiet und das touristische Marketing, einschließlich Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb.Die belangte Behörde verweist zu Recht auf die zahlreichen gesetzlich normierten Aufgaben der beschwerdeführenden Partei, die – letztlich zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken – für das Tourismusgebiet betrieben werden. Dazu gehört ua nach Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz die tourismusstrategische Planung für das Verbandsgebiet und das touristische Marketing, einschließlich Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb. Keinesfalls handelt es sich daher bei den betreffenden Internetseiten um ein ‚rein privates Angebot‘ (vgl oben ErlRV 611 BlgNR
  7. GP, Seite 66) oder eine Leistungserbringung „ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven“ (vgl oben VwGH
  8. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061, Rz 25). Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz: Pflichtmitglieder eines XXXX sind demnach jene Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus der jeweiligen Region erzielen und im Gebiet des jeweiligen XXXX ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Pflichtmitglieder ihrerseits haben einen Pflichtbeitrag an den jeweiligen XXXX zu erbringen (§ 23 lit a iVm §§ 30 ff Tiroler Tourismusgesetz). Den beiden von der beschwerdeführenden Partei betriebenen verfahrensgegenständlichen Diensten kommt damit unzweifelhaft ein „wirtschaftlicher Charakter“ zu.Keinesfalls handelt es sich daher bei den betreffenden Internetseiten um ein ‚rein privates Angebot‘ vergleiche oben ErlRV 611 BlgNR
  9. GP, Seite 66) oder eine Leistungserbringung „ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven“ vergleiche oben VwGH
  10. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061, Rz 25). Das ergibt sich bereits aus Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz: Pflichtmitglieder eines römisch 40 sind demnach jene Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus der jeweiligen Region erzielen und im Gebiet des jeweiligen römisch 40 ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Pflichtmitglieder ihrerseits haben einen Pflichtbeitrag an den jeweiligen römisch 40 zu erbringen (Paragraph 23, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 30, ff Tiroler Tourismusgesetz). Den beiden von der beschwerdeführenden Partei betriebenen verfahrensgegenständlichen Diensten kommt damit unzweifelhaft ein „wirtschaftlicher Charakter“ zu. Die beschwerdeführende Partei bringt im Rahmen der Beschwerde ua vor, sie stelle mit den Beiträgen der Wetterkameras bzw YouTube-Beiträgen keine Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV zur Verfügung. Es mangle am Erfordernis der Entgeltlichkeit und sie verfolge keinen Erwerbszweck, sondern erfülle – als Körperschaft öffentlichen Rechts – lediglich die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof im oa Erkenntnis (vom
  11. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061, Rz 34) zum Ausdruck gebracht hat – Entgeltlichkeit nicht voraussetzt, dass der Anbieter (hier die beschwerdeführende Partei) vom Nutzer der Dienstleistung (dh dem Besucher der Internetseite) vergütet wird. Ausschlaggebend ist schlicht der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit, der, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder und der Region besteht. Daher spielt es auch keine Rolle, dass (wie in der Beschwerde ausgeführt) die gegenständlichen Internetseiten (inhaltlich) kein spezifisches Produkt bzw keine spezifische Dienstleistung der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben, sondern der Vermarktung der gesamten Region dienen soll. Im Übrigen ergibt sich der wirtschaftliche Charakter – wie oben gezeigt – gerade auch aus den gesetzlich normierten Aufgaben der beschwerdeführenden Partei. Dass diese darüber hinaus auch Aufgaben im öffentlichen Interesse (Akzeptanz der Bevölkerung, Sicherung von Arbeitsplätzen uä) wahrnimmt, steht dem grundsätzlich wirtschaftlichen Charakter nicht entgegen.Die beschwerdeführende Partei bringt im Rahmen der Beschwerde ua vor, sie stelle mit den Beiträgen der Wetterkameras bzw YouTube-Beiträgen keine Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV zur Verfügung. Es mangle am Erfordernis der Entgeltlichkeit und sie verfolge keinen Erwerbszweck, sondern erfülle – als Körperschaft öffentlichen Rechts – lediglich die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof im oa Erkenntnis (vom
  12. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061, Rz 34) zum Ausdruck gebracht hat – Entgeltlichkeit nicht voraussetzt, dass der Anbieter (hier die beschwerdeführende Partei) vom Nutzer der Dienstleistung (dh dem Besucher der Internetseite) vergütet wird. Ausschlaggebend ist schlicht der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit, der, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder und der Region besteht. Daher spielt es auch keine Rolle, dass (wie in der Beschwerde ausgeführt) die gegenständlichen Internetseiten (inhaltlich) kein spezifisches Produkt bzw keine spezifische Dienstleistung der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben, sondern der Vermarktung der gesamten Region dienen soll. Im Übrigen ergibt sich der wirtschaftliche Charakter – wie oben gezeigt – gerade auch aus den gesetzlich normierten Aufgaben der beschwerdeführenden Partei. Dass diese darüber hinaus auch Aufgaben im öffentlichen Interesse (Akzeptanz der Bevölkerung, Sicherung von Arbeitsplätzen uä) wahrnimmt, steht dem grundsätzlich wirtschaftlichen Charakter nicht entgegen. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass sie eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, ist zudem auf die Ausführungen unten (unter dem Punkt 6.
  13. Keine Ausnahme nach § 2a Abs 1 Z 3 AMD-G [idF BGBl I Nr 150/2020]) zu verweisen.Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass sie eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, ist zudem auf die Ausführungen unten (unter dem Punkt 6.
  14. Keine Ausnahme nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, AMD-G [idF BGBl römisch eins Nr 150/2020]) zu verweisen. Ad Wetterkameras: Wie die belangte Behörde richtig ausführt (Bescheid, Seite 10), werden die Bilder der Wetterkameras mit dem Ziel bereitgestellt, die Region zu präsentieren bzw den Tourismus zu fördern. Das Angebot weist folglich, wie oben gezeigt, einen wirtschaftlichen Charakter auf und ist als Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV zu qualifizieren.Ad Wetterkameras: Wie die belangte Behörde richtig ausführt (Bescheid, Seite 10), werden die Bilder der Wetterkameras mit dem Ziel bereitgestellt, die Region zu präsentieren bzw den Tourismus zu fördern. Das Angebot weist folglich, wie oben gezeigt, einen wirtschaftlichen Charakter auf und ist als Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV zu qualifizieren. Ad YouTube-Kanal: Auch das Angebot der beschwerdeführenden Partei auf YouTube dient der Präsentation der Region als Tourismusgebiet und richtet sich an potentielle (zahlende) Besucher. Aus dem grundsätzlich wirtschaftlichen Charakter ergibt sich die Einordnung als Dienstleistungen iSd Art 56 und 57 AEUV.Ad YouTube-Kanal: Auch das Angebot der beschwerdeführenden Partei auf YouTube dient der Präsentation der Region als Tourismusgebiet und richtet sich an potentielle (zahlende) Besucher. Aus dem grundsätzlich wirtschaftlichen Charakter ergibt sich die Einordnung als Dienstleistungen iSd Artikel 56 und 57 AEUV. 5.
  15. Redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters § 2 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015 und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung) enthält keine eigenständige Definition der „redaktionellen Verantwortung“.Paragraph 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015, und damit in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung) enthält keine eigenständige Definition der „redaktionellen Verantwortung“.

Art 1

Abs 1 Buchst c AVMD-RL ist unter redaktioneller Verantwortung bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung […] mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ zu verstehen. Die Mitgliedsstaaten können einzelne Aspekte der Definition der redaktionellen Verantwortung, insbesondere den Begriff der „wirksamen Kontrolle“, bei der Annahme der Maßnahmen zur Umsetzungen der Richtlinie näher bestimmen (ErwGr 25 AVMD-RL).

Artikel eins, Absatz eins, Buchst c AVMD-RL ist unter redaktioneller Verantwortung bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung […] mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ zu verstehen. Die Mitgliedsstaaten können einzelne Aspekte der Definition der redaktionellen Verantwortung, insbesondere den Begriff der „wirksamen Kontrolle“, bei der Annahme der Maßnahmen zur Umsetzungen der Richtlinie näher bestimmen (ErwGr 25 AVMD-RL).

Art 1

Abs 1 Buchst d AVMD-RL ist „‚Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden“. Das entspricht der Definition in § 2 Z 20 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015). Diese Definition soll jedoch „natürliche oder juristische Personen […], die Sendungen, für welche die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt, lediglich weiterleiten“ nicht umfassen (ErwGr 26 AVMD-RL).

Artikel eins, Absatz eins, Buchst d AVMD-RL ist „‚Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden“. Das entspricht der Definition in Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,). Diese Definition soll jedoch „natürliche oder juristische Personen […], die Sendungen, für welche die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt, lediglich weiterleiten“ nicht umfassen (ErwGr 26 AVMD-RL). Ad Wetterkameras: Die gegenständlichen Kameras werden von einem Drittanbieter betrieben und gewartet. Die Videos werden vom Server dieses Drittanbieters bezogen und sind über die Internetseite der beschwerdeführenden Partei abrufbar. Diese alleine entscheidet darüber, welche „Wetterpanoramen“ auf ihrer Internetseite eingebettet werden. Sie übt „wirksame Kontrolle“ iSe Vorauswahl aus und trägt daher als Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, redaktionell für die Wetterkameras verantwortlich zu sein und bringt vor, ihr sei „ein Eingreifen in die gezeigten Sequenzen nur insofern möglich, als die Webcam zur Gänze von der Website gelöscht werden“ könnten. Zudem habe sie auf die tatsächlich gezeigten Wetterpanoramen keinen Einfluss. Dabei übersieht sie, dass (wie oben gezeigt) die Ausübung einer „wirksamen Kontrolle“ – und damit auch der „redaktionellen Verantwortung“ – im Falle audiovisueller Mediendienste gerade auch durch die Nicht-Bereitstellung von Inhalten erfolgen kann. Ad YouTube-Kanal: Gewöhnlich findet bei Diensten, die nutzergenerierte Inhalte bereitstellen (zB Videoplattformen wie YouTube), keine „wirksame Kontrolle“ iSe Vorauswahl der Inhalte durch den Anbieter (Plattformbetreiber) statt, sondern dieser reagiert nur nachträglich auf Beschwerden und Hinweise. Deshalb ist Mediendiensteanbieter derjenige, der die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (etwa hinsichtlich Inhalt, Länge, Schnitt), also die Videos „hochlädt“. Folglich sind einzelne Kanäle auf einer Videoplattform (wie der gegenständliche YouTube-Kanal) ein audiovisueller Mediendienst, wobei Mediendiensteanbieter der für den Kanal verantwortliche die Videos „hochladende“ Nutzer (und nicht der Betreiber der Plattform) ist. Für das Videoangebot auf ihrem YouTube-Kanal trägt die beschwerdeführende Partei letztlich die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher diesbezüglich Mediendiensteanbieter. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. 5.3. Hauptzweck Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit Nach § 2 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015) muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck der erbrachten Leistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit bestehen.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck der erbrachten Leistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit bestehen. ErwGr 22 AVMD-RL führt dazu aus: „Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und die breite Öffentlichkeit bildenden Funktion erfassen, einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation […] Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Dazu zählen beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten, z. B. animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste.“ Zur „Sendung zur Information, Unterhaltung oder Bildung“:

§ 2Z 30 AMD-G (id

F BGBl I Nr 86/2015) ist eine Sendung „ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“.Zur „Sendung zur Information, Unterhaltung oder Bildung“:

Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) ist eine Sendung „ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“. Art 2 Abs 1 Buchst b AVMD-RL definiert Sendung als „eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele“.Artikel 2, Absatz eins, Buchst b AVMD-RL definiert Sendung als „eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele“. Zur „Fernsehähnlichkeit“ von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf führt die AVMD-RL in ErwGr 24 aus: „Ein typisches Merkmal der Abrufdienste ist, dass sie ‚fernsehähnlich‘ sind, d. h. dass sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sind und der Nutzer aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu diesen Diensten vernünftigerweise einen Regelungsschutz im Rahmen dieser Richtlinie erwarten kann. Angesichts dieser Tatsache sollte zur Vermeidung von Diskrepanzen bei der Dienstleistungsfreiheit und beim Wettbewerb der Begriff ‚Sendung‘ unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Fernsehsendungen dynamisch ausgelegt werden“. Weisen Videos Laufzeiten auf, die für Beiträge im herkömmlichen Fernsehen unüblich sind, steht das ihrer Qualifikation als „Sendung“ iSd § 2 Z 30 AMD-G nicht entgegen (vgl EuGH

  1. Oktober 2015, C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, Rz 20 und daran anschließend: VwGH
  2. Dezember 2015, 2015/03/0004).Weisen Videos Laufzeiten auf, die für Beiträge im herkömmlichen Fernsehen unüblich sind, steht das ihrer Qualifikation als „Sendung“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G nicht entgegen vergleiche EuGH
  3. Oktober 2015, C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, Rz 20 und daran anschließend: VwGH
  4. Dezember 2015, 2015/03/0004). Zur „allgemeinen Öffentlichkeit“: Nach ErwGr 21 AVMD-RL sollen nur Dienste erfasst werden, „bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten“. Dabei ist davon auszugehen, dass – wie vorliegend gegeben – ein im Internet abrufbares Angebot, das nicht nur einer geschlossenen Nutzergruppe zur Verfügung steht, an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl Kogler, Was ist[k]ein „Audiovisueller Mediendienst auf Abruf“?, MR 2011, 228 [231 f]).Dabei ist davon auszugehen, dass – wie vorliegend gegeben – ein im Internet abrufbares Angebot, das nicht nur einer geschlossenen Nutzergruppe zur Verfügung steht, an die Öffentlichkeit gerichtet ist vergleiche Kogler, Was ist[k]ein „Audiovisueller Mediendienst auf Abruf“?, MR 2011, 228 [231 f]). Zum „Hauptzweck“: Entscheidend ist hier ein materieller Ansatz und zu prüfen deshalb, ob der betreffende Dienst als solcher – und unabhängig von dem Rahmen, in dem er angeboten wird – den Hauptzweck hat, eine Sendung zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Öffentlichkeit bereitzustellen (EuGH
  5. Oktober 2015, C-347/14, Rz 28, 32, 33; daran anschließend wiederum VwGH
  6. Dezember 2015, 2015/03/0004). Nicht erfasst werden sollen Dienste, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine „Nebenerscheinung“ sind (ErwGr 22 AVMD-RL). Ad Wetterkameras: Bei den Beiträgen der Wetterkameras handelt es sich um Bewegtbilder, wenn auch ohne Ton. Sie sind vergleichbar mit Beiträgen im (Regional-)Fernsehen. Der Videobereich, in dem die Beiträge der Wetterkameras angeboten werden, stellt – losgelöst vom Rahmen, in dem sich dieser findet (nämlich der Internetseite der beschwerdeführenden Partei) – ein eigenständiges Angebot (einen eigenständigen Dienst) dar. Darin sind die audiovisuellen Inhalte nicht lediglich eine „Nebenerscheinung“, sondern dienen dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information (vgl zum „Videobereich“ auch EuGH
  7. Oktober 2015, C-347/14, Rz 28). Die Beiträge richten sich an die Allgemeinheit. Sie sind für jeden zugänglich und ihre Abrufbarkeit ist nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt.Ad Wetterkameras: Bei den Beiträgen der Wetterkameras handelt es sich um Bewegtbilder, wenn auch ohne Ton. Sie sind vergleichbar mit Beiträgen im (Regional-)Fernsehen. Der Videobereich, in dem die Beiträge der Wetterkameras angeboten werden, stellt – losgelöst vom Rahmen, in dem sich dieser findet (nämlich der Internetseite der beschwerdeführenden Partei) – ein eigenständiges Angebot (einen eigenständigen Dienst) dar. Darin sind die audiovisuellen Inhalte nicht lediglich eine „Nebenerscheinung“, sondern dienen dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information vergleiche zum „Videobereich“ auch EuGH
  8. Oktober 2015, C-347/14, Rz 28). Die Beiträge richten sich an die Allgemeinheit. Sie sind für jeden zugänglich und ihre Abrufbarkeit ist nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass sie mit den Beiträgen der Wetterkameras Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zur Verfügung stellt. Soweit sie dazu einerseits auf die Vielzahl ihrer Aufgaben und andererseits auf ihre umfangreiche Internetseite (auf der sich in erster Linie mit Bildern hinterlegte Texte finden) verweist, ist nochmals festzuhalten, dass die Beurteilung des Hauptzweckes eines Dienstes unabhängig vom Rahmen, in dem er angeboten wird, zu erfolgen hat. Vorliegend werden die audiovisuellen Inhalte in einem eigenen Videobereich angeboten, in denen ausschließlich diese im Mittelpunkt stehen. Auch wenn der Informationsgehalt der einzelnen Aufnahmen (wie die beschwerdeführende Partei wohl richtig ausführt) gering ist, dient der angebotene Dienst dennoch der Bereitstellung von Informationen (etwa über die jeweilige aktuelle Wetterlage sowie über die unmittelbare Umgebung rund um die Kameras). Hinsichtlich der – von der beschwerdeführenden Partei bestrittenen – „Fernsehähnlichkeit“ ist festzuhalten: Art 1 Abs 1 Buchst b AVMD-RL verlangt die Vergleichbarkeit von Videosequenzen mit der Form und Inhalt von Fernsehprogrammen, nicht aber die Vergleichbarkeit einer kompletten Kurzvideosammlung mit einem von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog (EuGH
  9. Oktober 2015, C-347/14 Rz 18 f). Insofern hat der in Rede stehende Dienst durchaus das Potential, Sendungen im (Regional-)Fernsehen teilweise zu ersetzen (vgl ErwGr 69 AVMD-RL).Hinsichtlich der – von der beschwerdeführenden Partei bestrittenen – „Fernsehähnlichkeit“ ist festzuhalten: Artikel eins, Absatz eins, Buchst b AVMD-RL verlangt die Vergleichbarkeit von Videosequenzen mit der Form und Inhalt von Fernsehprogrammen, nicht aber die Vergleichbarkeit einer kompletten Kurzvideosammlung mit einem von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog (EuGH
  10. Oktober 2015, C-347/14 Rz 18 f). Insofern hat der in Rede stehende Dienst durchaus das Potential, Sendungen im (Regional-)Fernsehen teilweise zu ersetzen vergleiche ErwGr 69 AVMD-RL). Vgl dazu auch Kogler, Was ist [k]ein „Audiovisueller Mediendienst auf Abruf“?, MR 2011, 228 [231]: „Aus diesem Kriterium [nämlich: Information, Bildung, Unterhaltung] lässt sich für die Einschränkung hinsichtlich der Art der erfassten Dienste nur wenig gewinnen. So ist daraus jedenfalls kein Ausschluss massenmedialer Angebote abzuleiten, die sich zB mit Kultur befassen oder eine Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass ein audiovisueller Mediendienst nur dann vorläge, wenn er sich mit gesellschaftspolitisch relevanter Information im weitesten Sinn befasst.“. Für die grundsätzliche Einordnung der „Wetterkameras“ als audiovisueller Mediendienst spricht vor allem auch eine systematische Überlegung: § 10 AMD-G regelt die Zulassungsvoraussetzung für Mediendienstanbieter. Nach § 10 Abs 2 leg cit sind näher genannte Personen und Rechtsträger vom Anbieten audiovisueller Mediendienste ausgeschlossen; wohingegen der direkt nachfolgende Abs 3 leg cit dazu Gegenausnahmen normiert und dessen Z 2 lit a leg cit (idF BGBl I Nr 16/2012) Folgendes – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - festlegte:Für die grundsätzliche Einordnung der „Wetterkameras“ als audiovisueller Mediendienst spricht vor allem auch eine systematische Überlegung: Paragraph 10, AMD-G regelt die Zulassungsvoraussetzung für Mediendienstanbieter. Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg cit sind näher genannte Personen und Rechtsträger vom Anbieten audiovisueller Mediendienste ausgeschlossen; wohingegen der direkt nachfolgende Absatz 3, leg cit dazu Gegenausnahmen normiert und dessen Ziffer 2, Litera a, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2012,) Folgendes – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - festlegte: „

(3)Die Einschränkungen des Abs. 2 gelten nicht:„
(3)Die Einschränkungen des Absatz 2, gelten nicht:
  1. (…)
  2. für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste: a. Kabelfernsehprogramme, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der von Wetterkameras automatisiert erfassten und übertragenen Sendesequenzen (Bilder und Bildfolgen), einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender eigengestalteter Sachinformationen beschränken; b. (…)“ Fielen Programme mit derartigen Wiedergaben von (ohne Regiearbeit automatisiert erfassten und übertragenen) Wetterpanoramen (dort als Kabelfernsehen) nicht grundsätzlich unter den Begriff „audiovisueller Mediendienst“, wäre die zitierte Bestimmung überflüssig. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht, wie auch die belangte Behörde, davon aus, dass der Hauptzweck des betreffenden Videobereichs der Internetseite der beschwerdeführenden Partei, in dem die Bilder der Wetterkameras zu finden sind, in der Bereitstellung von Sendungen zur Information für die allgemeine Öffentlichkeit liegt. Ad YouTube-Kanal: Die beschwerdeführende Partei stellt – ohne Zweifel – auf YouTube „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G bereit, sind ihre Videos doch Bewegtbilder mit Ton, deren Form und Inhalt (zB redaktionell gestaltete Beiträge über regionale Freizeitaktivitäten, Events, Interviews) mit dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar ist und die Allgemeinheit informieren und unterhalten soll. Auch stellen die Videos, und nicht deren kurze Textbeschreibungen, das vorrangige Angebot und damit den Hauptzweck des Dienstes dar.Ad YouTube-Kanal: Die beschwerdeführende Partei stellt – ohne Zweifel – auf YouTube „Sendungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G bereit, sind ihre Videos doch Bewegtbilder mit Ton, deren Form und Inhalt (zB redaktionell gestaltete Beiträge über regionale Freizeitaktivitäten, Events, Interviews) mit dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar ist und die Allgemeinheit informieren und unterhalten soll. Auch stellen die Videos, und nicht deren kurze Textbeschreibungen, das vorrangige Angebot und damit den Hauptzweck des Dienstes dar. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass der Hauptzweck ihres YouTube-Kanales die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit sei. In den einzelnen Beiträgen werden Berichte über Veranstaltungen und über die Region selbst, Vorschläge für Unternehmungen und dergleichen gezeigt. In Summe handle es sich bei diesen Videos nicht um Sendungen zur Bereitstellung von Informationen, sondern um Werbevideos. Der gegenständliche YouTube-Kanal werde daher, so die beschwerdeführende Partei, als Plattform für die Bereitstellung von Werbevideos genutzt. Dem ist entgegenzuhalten: Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Videos um redaktionell gestaltete Berichte und Interviews, die sich mit verschiedenen regionalen Freizeitaktivitäten (Wanderungen, Wintersport, Trail Running usw) und Events befassen. Die beschwerdeführende Partei präsentiert auf ihrem YouTube-Kanal das Tourismusgebiet und informiert über Neuigkeiten in der Region. Sie nimmt damit – wie sie richtig ausführt – auch Aufgaben im öffentlichen Interesse (Akzeptanz in der Bevölkerung, Sicherung von Arbeitsplätzen durch Förderung des Tourismus) und im gesetzlichen Auftrag (Stärkung der Tourismusregion etc) wahr. Schon damit wird deutlich, dass es sich beim YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei nicht um einen „Werbevideokanal“ im eigentlichen Sinne handelt und die Videos nicht rein kommerziellen Werbezwecke dienen (vgl EuGH
  3. Februar 2018, C-132/17, Peugeot Deutschland GmbH gegen Deutsche Umwelthilfe e. V., Rn 21 bis 24). Auch handelt es sich bei den Videos auf dem YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei nicht um „kurze Werbespots“, die lediglich eine audiovisuelle Nebenerscheinung eines Dienstes darstellen, ist die Bereitstellung dieser Videos doch der Hauptzweck dieser Seite (vgl ErwGr 22 AVMD-RL).Dem ist entgegenzuhalten: Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Videos um redaktionell gestaltete Berichte und Interviews, die sich mit verschiedenen regionalen Freizeitaktivitäten (Wanderungen, Wintersport, Trail Running usw) und Events befassen. Die beschwerdeführende Partei präsentiert auf ihrem YouTube-Kanal das Tourismusgebiet und informiert über Neuigkeiten in der Region. Sie nimmt damit – wie sie richtig ausführt – auch Aufgaben im öffentlichen Interesse (Akzeptanz in der Bevölkerung, Sicherung von Arbeitsplätzen durch Förderung des Tourismus) und im gesetzlichen Auftrag (Stärkung der Tourismusregion etc) wahr. Schon damit wird deutlich, dass es sich beim YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei nicht um einen „Werbevideokanal“ im eigentlichen Sinne handelt und die Videos nicht rein kommerziellen Werbezwecke dienen vergleiche EuGH
  4. Februar 2018, C-132/17, Peugeot Deutschland GmbH gegen Deutsche Umwelthilfe e. römisch fünf., Rn 21 bis 24). Auch handelt es sich bei den Videos auf dem YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei nicht um „kurze Werbespots“, die lediglich eine audiovisuelle Nebenerscheinung eines Dienstes darstellen, ist die Bereitstellung dieser Videos doch der Hauptzweck dieser Seite vergleiche ErwGr 22 AVMD-RL). Es ist daher davon auszugehen, dass der Hauptzweck des verfahrensgegenständlichen YouTube-Kanals in der Bereitstellung von Sendungen zur Information und Unterhaltung der allgemeinen Öffentlichkeit - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - lag. 5.
  5. Bereitstellung über elektronische Kommunikationsnetze Ad Wetterkameras: Schließlich sind die Bilder der Wetterkameras über die Seite der beschwerdeführenden Partei im Internet abrufbar, sodass die beschwerdeführende Partei diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz iSd damaligen § 3 Z 11 TKG 2003 bereitstellte.Ad Wetterkameras: Schließlich sind die Bilder der Wetterkameras über die Seite der beschwerdeführenden Partei im Internet abrufbar, sodass die beschwerdeführende Partei diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz iSd damaligen Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003 bereitstellte. Ad YouTube-Kanal: Auch die Beiträge des YouTube-Kanals der beschwerdeführenden Partei waren über das Internet abrufbar, es gilt insoweit das zuvor Gesagte. 5.
  6. Zwischenergebnis: Audiovisueller Mediendienst nach § 2 Z 3 AMD-G5.
  7. Zwischenergebnis: Audiovisueller Mediendienst nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G 5.5.
  8. Ad Wetterkameras: Das auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse XXXX abrufbare Angebot der beschwerdeführenden Partei (Wetterkameras) erfüllte (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) alle in § 2 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015) genannten Voraussetzungen und war folglich als „audiovisueller Mediendienst“ zu qualifizieren.5.5.
  9. Ad Wetterkameras: Das auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse römisch 40 abrufbare Angebot der beschwerdeführenden Partei (Wetterkameras) erfüllte (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) alle in Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) genannten Voraussetzungen und war folglich als „audiovisueller Mediendienst“ zu qualifizieren. 5.5.
  10. Ad YouTube-Kanal: Auch das Videoangebot der beschwerdeführenden Partei auf YouTube unter XXXX erfüllte (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) alle in § 2 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015) genannten Voraussetzungen und war folglich in gleicher Weise als „audiovisueller Mediendienst“ zu qualifizieren.5.5.
  11. Ad YouTube-Kanal: Auch das Videoangebot der beschwerdeführenden Partei auf YouTube unter römisch 40 erfüllte (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) alle in Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) genannten Voraussetzungen und war folglich in gleicher Weise als „audiovisueller Mediendienst“ zu qualifizieren.
  12. Qualifikation als audiovisueller Mediendienst auf Abruf 6.
  13. Voraussetzungen

§ 2Z 4 AMD-G6.1.

Voraussetzungen

Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (§ 2 Z 4 AMD-G und Art 1 Abs 1 Buchst g AVMD-RL).Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G und Artikel eins, Absatz eins, Buchst g AVMD-RL). Ad Wetterkameras: Bei der Zurverfügungstellung der Beiträge der Wetterkameras handelte es sich um einen „audiovisuellen Mediendienst“ iSd § 2 Z 3 AMD-G. Die beschwerdeführende Partei stellte diesen Dienst als Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt auf dessen individuellen Abruf (durch Aufruf der entsprechenden Internetseite) bereit. Die beschwerdeführende Partei legte dabei den Programmkatalog fest, entschied also, welche Videos abrufbar waren.Ad Wetterkameras: Bei der Zurverfügungstellung der Beiträge der Wetterkameras handelte es sich um einen „audiovisuellen Mediendienst“ iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G. Die beschwerdeführende Partei stellte diesen Dienst als Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt auf dessen individuellen Abruf (durch Aufruf der entsprechenden Internetseite) bereit. Die beschwerdeführende Partei legte dabei den Programmkatalog fest, entschied also, welche Videos abrufbar waren. Im Ergebnis stellte die beschwerdeführende Partei auf ihrer Internetseite – unter der Adresse XXXX – (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zur Verfügung.Im Ergebnis stellte die beschwerdeführende Partei auf ihrer Internetseite – unter der Adresse römisch 40 – (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zur Verfügung. Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunk 2 des angefochtenen Bescheides – soweit sie die Wetterkameras betrifft – als unbegründet. Ad YouTube-Kanal: In gleicher Weise handelte es sich beim YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei um einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wurde. Im Ergebnis stellte die beschwerdeführende Partei auf ihrem YouTube-Kanal – unter der Internetadresse XXXX – (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zur Verfügung.Im Ergebnis stellte die beschwerdeführende Partei auf ihrem YouTube-Kanal – unter der Internetadresse römisch 40 – (im gegenständlich ausschließlich relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zur Verfügung. Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunk 2 des angefochtenen Bescheides – soweit sie den YouTube-Kanal der beschwerdeführenden Partei betrifft – ebenso als unbegründet. 6.

  1. Keine Ausnahme nach § 2a Abs 1 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 150/2020)6.
  2. Keine Ausnahme nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2020,) Nicht als Abrufdienst iSd § 2 Z 4 AMD-G zu qualifizieren ist nach § 2a Abs 1 Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 150/2020) die Bereitstellung audiovisueller Inhalte (auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind) durch Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebietes im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung.Nicht als Abrufdienst iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu qualifizieren ist nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2020,) die Bereitstellung audiovisueller Inhalte (auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind) durch Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebietes im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Allerdings trat die genannte Ausnahmebestimmung erst mit XXXX – und damit nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – in Kraft. Sie findet daher (wie auch aus dem hier umzusetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht) vorliegend keine Anwendung. Folglich erübrigt sich eine nähere Prüfung der dort genannten Ausnahmevoraussetzung.Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Allerdings trat die genannte Ausnahmebestimmung erst mit römisch 40 – und damit nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – in Kraft. Sie findet daher (wie auch aus dem hier umzusetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht) vorliegend keine Anwendung. Folglich erübrigt sich eine nähere Prüfung der dort genannten Ausnahmevoraussetzung.
  3. Ergebnis betreffend Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides: Bei den verfahrensgegenständlichen Diensten der beschwerdeführenden Partei (Wetterkameras und YouTube-Kanal) handelte es sich – im vorliegend von der behördlichen Entscheidung abgehandelten Zeitraum – um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; weswegen die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 9 Abs 1 AMD-G (idF BGBl I Nr 84/2013) festgestellte.Bei den verfahrensgegenständlichen Diensten der beschwerdeführenden Partei (Wetterkameras und YouTube-Kanal) handelte es sich – im vorliegend von der behördlichen Entscheidung abgehandelten Zeitraum – um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; weswegen die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Anzeigepflicht des Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013,) festgestellte. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunk
  5. des angefochtenen Bescheides ausweislich § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G (idF BGBl I Nr 86/2015) und § 9 Abs 1 AMD-G (idF BGBl I Nr 84/2013) als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunk
  6. des angefochtenen Bescheides ausweislich Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,) und Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013,) als unbegründet abzuweisen. d) Beschwerde gegen Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides:
  8. Die belangte Behörde ging

§ 62Abs 4 AMD-G (id

F BGBl I Nr 50/2010) davon aus, dass es sich bei der festgestellten Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt. Dies wurde weder gesondert von der beschwerdeführenden Partei aufgegriffen, noch war dies vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstanden.8. Die belangte Behörde ging

Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,) davon aus, dass es sich bei der festgestellten Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt. Dies wurde weder gesondert von der beschwerdeführenden Partei aufgegriffen, noch war dies vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstanden.

  1. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheids wendet, als unbegründet abzuweisen. e) Mündliche Verhandlung:
  4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen, sodass eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei den behördlich festgestellten Sachverhalt, wie auch in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht (substantiiert) bestritten und eine mündliche Verhandlung ebenso wenig beantragt, was sie ausweislich § 24 Abs 3 VwGVG zugleich mit der Beschwerdeerhebung hätten tun müssen.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen, sodass eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei den behördlich festgestellten Sachverhalt, wie auch in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht (substantiiert) bestritten und eine mündliche Verhandlung ebenso wenig beantragt, was sie ausweislich Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zugleich mit der Beschwerdeerhebung hätten tun müssen. Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt B) Revision: 11.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.11.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen, ob die beschwerdeführende Partei einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, der spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme anzuzeigen gewesen wäre, und ob das Unterlassen dieser Anzeige eine schwerwiegende Verletzung gegen Bestimmungen des AMD-G ist, ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung des VwGH sowie des EuGH eindeutig, und folgt die vorliegende Entscheidung den Vorgaben des VwGH in seiner Erkenntnis XXXX . Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war deshalb auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen, ob die beschwerdeführende Partei einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, der spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme anzuzeigen gewesen wäre, und ob das Unterlassen dieser Anzeige eine schwerwiegende Verletzung gegen Bestimmungen des AMD-G ist, ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung des VwGH sowie des EuGH eindeutig, und folgt die vorliegende Entscheidung den Vorgaben des VwGH in seiner Erkenntnis römisch 40 . Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war deshalb auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2202591.1.00

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