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{'item': 'W183 2246811-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW183 2246811-1 Spruch, W183 2246811-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ensemble „ XXXX , bestehend aus insgesamt 36 im Spruch näher bezeichneten Objekten, unter Denkmalschutz gestellt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ensemble „ römisch 40 , bestehend aus insgesamt 36 im Spruch näher bezeichneten Objekten, unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem von vier Amtssachverständigen verfassten, mit 29.06.2020 datiertem Gutachten, das eine Befundaufnahme zu den einzelnen Objekten sowie Ausführungen zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Alten Platzes enthält.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 erhob der grundbücherliche Eigentümer des Objektes „ XXXX “ (Erstbeschwerdeführer) durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, „dass von der Ensembleunterschutzstellung des Alten Platzes Klagenfurt Abstand genommen bzw. zumindest dass das Haus XXXX nicht in das Ensemble einbezogen“ werde und „hinsichtlich des Hauses XXXX die Teilunterschutzstellung bezogen auf die Außenerscheinung am Alten Platz bzw. die Außenerscheinung des Dachs“ unterbleibe; in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 erhob der grundbücherliche Eigentümer des Objektes „ römisch 40 “ (Erstbeschwerdeführer) durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, „dass von der Ensembleunterschutzstellung des Alten Platzes Klagenfurt Abstand genommen bzw. zumindest dass das Haus römisch 40 nicht in das Ensemble einbezogen“ werde und „hinsichtlich des Hauses römisch 40 die Teilunterschutzstellung bezogen auf die Außenerscheinung am Alten Platz bzw. die Außenerscheinung des Dachs“ unterbleibe; in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 erhoben auch die grundbücherlichen Miteigentümer des Objektes „ XXXX “ (Zweit- bis Achtbeschwerdeführer) durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragten wie der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf ihr Objekt XXXX .Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 erhoben auch die grundbücherlichen Miteigentümer des Objektes „ römisch 40 “ (Zweit- bis Achtbeschwerdeführer) durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragten wie der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf ihr Objekt römisch 40 . Begründend brachten die Beschwerdeführer in ihren inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde nicht schlüssig dargestellt habe, worin die angeblich über die von anderen Plätzen hinausgehende Bedeutung des heutigen Erscheinungsbildes des Alten Platzes liege, da die platzseitige Außenerscheinung nicht bewahrt worden sei und zahlreiche gänzliche Neubauten vorliegen würden. Der notwendige Zusammenhang von Gebäuden in einem Straßenzug oder an einem Platz in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht sei nicht gegeben. Es handle sich insbesondere bei den Objekten XXXX und XXXX um gänzlich neu aufgebaute bzw. zumindest neu renovierte Häuser ohne verbleibende historische Bedeutung. Die heutigen Gebäude würden in keiner Weise mehr dem damaligen Erscheinungsbild des Platzes entsprechen und die geschichtliche Bedeutung des Alten Platzes würde nicht über jene von anderen Plätzen in Klagenfurt und insbesondere auch nicht über die von vergleichbaren Plätzen in anderen Städten Österreichs hinausgehen. Begründend brachten die Beschwerdeführer in ihren inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde nicht schlüssig dargestellt habe, worin die angeblich über die von anderen Plätzen hinausgehende Bedeutung des heutigen Erscheinungsbildes des Alten Platzes liege, da die platzseitige Außenerscheinung nicht bewahrt worden sei und zahlreiche gänzliche Neubauten vorliegen würden. Der notwendige Zusammenhang von Gebäuden in einem Straßenzug oder an einem Platz in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht sei nicht gegeben. Es handle sich insbesondere bei den Objekten römisch 40 und römisch 40 um gänzlich neu aufgebaute bzw. zumindest neu renovierte Häuser ohne verbleibende historische Bedeutung. Die heutigen Gebäude würden in keiner Weise mehr dem damaligen Erscheinungsbild des Platzes entsprechen und die geschichtliche Bedeutung des Alten Platzes würde nicht über jene von anderen Plätzen in Klagenfurt und insbesondere auch nicht über die von vergleichbaren Plätzen in anderen Städten Österreichs hinausgehen.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.09.2022 (eingelangt am 29.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Am 17.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis.
  7. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 legten die Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme von DI Georg SCHÖNFELD und DI Roland ERTL, sowie eine Stellungnahme von Ass. Prof. Mag. Dr. Christian DOMENIG vor, aus der hervorgehe, dass das Amtssachverständigengutachten aufgrund von groben Mängeln den auferlegten Ensembleschutz keinesfalls rechtfertige. Es würden weder für das Gebäude XXXX noch für das Gebäude XXXX fachlich fundierte Anknüpfungspunkte für die Einbeziehung in den Ensembleschutz vorliegen, da eine übliche, moderne und mehrfach erneuerte Ausgestaltung ohne jede historische Wertigkeit vorliege.
  8. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 legten die Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme von DI Georg SCHÖNFELD und DI Roland ERTL, sowie eine Stellungnahme von Ass. Prof. Mag. Dr. Christian DOMENIG vor, aus der hervorgehe, dass das Amtssachverständigengutachten aufgrund von groben Mängeln den auferlegten Ensembleschutz keinesfalls rechtfertige. Es würden weder für das Gebäude römisch 40 noch für das Gebäude römisch 40 fachlich fundierte Anknüpfungspunkte für die Einbeziehung in den Ensembleschutz vorliegen, da eine übliche, moderne und mehrfach erneuerte Ausgestaltung ohne jede historische Wertigkeit vorliege. Die Stellungnahmen wurden den weiteren Parteien zum Parteiengehör gebracht.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Zweitbeschwerdeführer und die Rechtsvertretung sämtlicher Beschwerdeführer, weiters die von den Beschwerdeführern beigezogenen privaten Sachverständigen, DI Georg SCHÖNFELD und DI Roland ERTL, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und ein von dieser beigezogener Mitverfasser des behördlichen Amtssachverständigengutachtens, Dr. Paul MAHRINGER, teilnahmen. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 05.06.2023 Grundbuchsabfragen durch, woraus die Beschwerdeführer als grundbücherliche (Mit-)Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte ersichtlich sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Gebäude XXXX Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX und XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB XXXX . Sie befinden sich am Alten Platz in Klagenfurt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als Ensemble unter Denkmalschutz gestellt wurde. Der Bescheid umfasst neben den beiden beschwerdegegenständlichen Objekten 33 weitere Gebäude am Alten Platz sowie die Dreifaltigkeitssäule, wobei 14 Objekte bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Ensemblebescheides bescheidmäßig bzw. aufgrund einer Verordnung als Einzeldenkmale unter Schutz standen. 1.
  13. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Gebäude römisch 40 Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 und römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 . Sie befinden sich am Alten Platz in Klagenfurt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als Ensemble unter Denkmalschutz gestellt wurde. Der Bescheid umfasst neben den beiden beschwerdegegenständlichen Objekten 33 weitere Gebäude am Alten Platz sowie die Dreifaltigkeitssäule, wobei 14 Objekte bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Ensemblebescheides bescheidmäßig bzw. aufgrund einer Verordnung als Einzeldenkmale unter Schutz standen. 1.
  14. Beim „Alten Platz Klagenfurt“ handelt es sich um einen langgezogenen Straßenplatz in der Klagenfurter Innenstadt, der einer West-Ost-Achse folgend auf flachem Terrain verläuft und zwischen den beiden Platzenden eine geschlossene Bebauung auf beiden Straßenseiten aufweist. Im Westen ist der Platz geweitet. Der Typus des zulaufenden Straßenplatzes ist in Kärnten selten. Die Gebäude sind mehrgeschossig, meist breitgelagert und traufständig, vereinzelt auch schmal, jedoch ohne Giebelständigkeit. Die Gebäude weisen unterschiedliche Entstehungszeiten auf, teilweise sind sie im Kern spätmittelalterlich, was sich an entsprechenden Gewölben zeigt. Vielfach sind die Gebäude aus dem 17./
  15. oder
  16. Jahrhundert, aber auch aus der Zeit um
  17. Manche Gebäude stammen aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem
  18. Weltkrieg oder noch später. Die Fassaden reichen stilistisch vom Barock bis in das
  19. Jahrhundert. Manche Gebäude weisen Arkadenhöfe auf. Künstlerisch betrachtet findet sich am Alten Platz eine Vielfalt an Epochen und Stilphasen. Es handelt sich in der Regel um drei- bis viergeschossige Gebäude. Teilweise sind die Parzellen schmal, teilweise auch breiter im Falle von Repräsentationsbauten. Von der ursprünglichen Bestimmung her handelt es sich bei den Gebäuden um ehemalige Adelspalais und Bürgerhäuser. Die ehemaligen Bewohner des Alten Platzes waren unter anderem Adelige, Politiker, bedeutende Bürger, Handwerker oder Händler. 1.
  20. Das verfahrensgegenständliche Objekt XXXX ist ein dreigeschossiges Geschäftshaus mit spätklassizistisch-frühhistoristischer Fassade. Es stammt im Kern aus dem
  21. Jahrhundert, die Fassadierung stammt von
  22. Im Inneren befindet sich ein Geschäftslokal. Die Fassade weist in der Erdgeschosszone rezente Adaptierungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Geschäftslokals auf. Die Umbaumaßnahmen zur Schaffung des dreigeschossigen Geschäftshauses fanden im Jahr 1996 statt. Im Zuge dieser Umbauten wurden die Fassade im Parterre verändert und großflächige Schaufensterverglasungen eingebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach aus Blech mit Glaselementen. Der hintere, nicht platzseitige Teil des Daches wurde neu ausgebaut. Das Gebäude XXXX weist insbesondere im Vergleich zu den direkt angrenzenden Gebäuden XXXX eine unterschiedliche Dachfirsthöhe auf. Diese führt zu einer vom Platz aus sichtbaren Unterbrechung des Verlaufes der Dachflächen. 1.
  23. Das verfahrensgegenständliche Objekt römisch 40 ist ein dreigeschossiges Geschäftshaus mit spätklassizistisch-frühhistoristischer Fassade. Es stammt im Kern aus dem
  24. Jahrhundert, die Fassadierung stammt von
  25. Im Inneren befindet sich ein Geschäftslokal. Die Fassade weist in der Erdgeschosszone rezente Adaptierungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Geschäftslokals auf. Die Umbaumaßnahmen zur Schaffung des dreigeschossigen Geschäftshauses fanden im Jahr 1996 statt. Im Zuge dieser Umbauten wurden die Fassade im Parterre verändert und großflächige Schaufensterverglasungen eingebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach aus Blech mit Glaselementen. Der hintere, nicht platzseitige Teil des Daches wurde neu ausgebaut. Das Gebäude römisch 40 weist insbesondere im Vergleich zu den direkt angrenzenden Gebäuden römisch 40 eine unterschiedliche Dachfirsthöhe auf. Diese führt zu einer vom Platz aus sichtbaren Unterbrechung des Verlaufes der Dachflächen. 1.
  26. Beim Objekt XXXX handelt es sich um einen 1908/09 errichteten, monumentalen viergeschossigen Eckbau in späthistoristischen Formen mit secessionistischen Einflüssen. Er weist eine um 1968 errichtete steinverkleidete Erdgeschosssockelzone auf und besitzt einen Eckturm sowie einen mittigen dreigeschossigen Erker. Die beiden Schauseiten weisen rund verdachte Seitenrisalite auf, dazwischen befindet sich je eine Doppelachse mit überdachten Balkonen, deren Geländer und Überdachungen mit Eisengittern versehen sind. Für Geschäftseinbauten wurden Umgestaltungen vorgenommen und betraf dies insbesondere die Fassade im Erdgeschoß, welche ca. in den 1960er Jahren mit rotem Granit verkleidet wurde. In jüngerer Vergangenheit wurden Rollos angebracht. Das gesamte Dach wurde im Zuge eines 1993/94 durchgeführten Dachbodenausbaus erneuert; auf dem Dach befinden sich Fenstergauben. Das Gebäude XXXX hebt sich in seiner Kubatur deutlich von den anderen Gebäuden am Alten Platz ab, weil es viergeschossig ist Objekt, wohingegen der Großteil der anderen Gebäude am Platz (29 von 35) dreigeschossig ist. Es weicht auch hinsichtlich vieler Bau- bzw. Dekorelemente von den anderen Gebäuden am Platz ab. 1.
  27. Beim Objekt römisch 40 handelt es sich um einen 1908/09 errichteten, monumentalen viergeschossigen Eckbau in späthistoristischen Formen mit secessionistischen Einflüssen. Er weist eine um 1968 errichtete steinverkleidete Erdgeschosssockelzone auf und besitzt einen Eckturm sowie einen mittigen dreigeschossigen Erker. Die beiden Schauseiten weisen rund verdachte Seitenrisalite auf, dazwischen befindet sich je eine Doppelachse mit überdachten Balkonen, deren Geländer und Überdachungen mit Eisengittern versehen sind. Für Geschäftseinbauten wurden Umgestaltungen vorgenommen und betraf dies insbesondere die Fassade im Erdgeschoß, welche ca. in den 1960er Jahren mit rotem Granit verkleidet wurde. In jüngerer Vergangenheit wurden Rollos angebracht. Das gesamte Dach wurde im Zuge eines 1993/94 durchgeführten Dachbodenausbaus erneuert; auf dem Dach befinden sich Fenstergauben. Das Gebäude römisch 40 hebt sich in seiner Kubatur deutlich von den anderen Gebäuden am Alten Platz ab, weil es viergeschossig ist Objekt, wohingegen der Großteil der anderen Gebäude am Platz (29 von 35) dreigeschossig ist. Es weicht auch hinsichtlich vieler Bau- bzw. Dekorelemente von den anderen Gebäuden am Platz ab. 1.
  28. Ein geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Zusammenhang der 35 Gebäude am Alten Platz in Klagenfurt ist vor dem Hintergrund obiger Feststellungen nicht gegeben.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen, dem Gerichtsakt, dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung samt Einvernahmen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und der seitens der Beschwerdeführer beigezogenen privaten Sachverständigen. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen gründen auf den Grundbuchauszügen vom 05.06.
  31. 2.
  32. Der Umstand, dass die vom angefochtenen Bescheid umfassten 36 Objekte (35 Gebäude und eine Dreifaltigkeitssäule) aufgrund ihrer Lage eine Verbindung aufweisen, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Plänen sowie dem Augenschein. Demnach befinden sich alle Objekte am Alten Platz in Klagenfurt. 2.
  33. Betreffend die Frage, ob auch ein geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Zusammenhang zwischen den 35 Gebäuden besteht, wurde von der belangten Behörde ein Amtssachverständigengutachten veranlasst. Die Verfasser dieses Gutachtens sind zwar persönlich und fachlich geeignet, ein derartiges Gutachten zu erstellen, bereits aus dem Befund des Gutachtens ergibt sich allerdings, dass die einzelnen Objekte weder hinsichtlich der Entstehungszeit, des Baustils, der Bauweise, der ursprünglichen Auftraggeber bzw. Bewohner, der Fassadengestaltung oder der Kubatur (insb. Geschossanzahl) vergleichbar sind bzw. in einem Zusammenhang stehen. Anlässlich des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins bestätigte sich dies. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich abermals deutlich, dass ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist und auch die parzellenmäßige Anordnung am Alten Platz unterschiedlich im Hinblick auf die Parzellengröße erfolgte (vgl. VH S 5f). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach nachgefragt, worin ein Zusammenhang bestehen könnte, doch wurden seitens des Amtssachverständigen keine schlüssigen Antworten gegeben, welche einen solchen Zusammenhang nachvollziehbar machen würde. Vielmehr zeigten sich die Unterschiede auf vielen Ebenen. Lediglich die gemeinsame Anordnung am Platz besteht zweifelsfrei. Auf die Frage, ob es historische Ereignisse gegeben habe, welche in der Architektur aller Bauten ihren Niederschlag fanden, wurde seitens des Amtssachverständigen lediglich auf die Stadtbrände 1514 und 1661 verwiesen, doch weiter ausgeführt, dass viele Fassaden aus dem
  34. Jahrhundert stammen (VH S 5f). 2.
  35. Betreffend die Frage, ob auch ein geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Zusammenhang zwischen den 35 Gebäuden besteht, wurde von der belangten Behörde ein Amtssachverständigengutachten veranlasst. Die Verfasser dieses Gutachtens sind zwar persönlich und fachlich geeignet, ein derartiges Gutachten zu erstellen, bereits aus dem Befund des Gutachtens ergibt sich allerdings, dass die einzelnen Objekte weder hinsichtlich der Entstehungszeit, des Baustils, der Bauweise, der ursprünglichen Auftraggeber bzw. Bewohner, der Fassadengestaltung oder der Kubatur (insb. Geschossanzahl) vergleichbar sind bzw. in einem Zusammenhang stehen. Anlässlich des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins bestätigte sich dies. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich abermals deutlich, dass ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist und auch die parzellenmäßige Anordnung am Alten Platz unterschiedlich im Hinblick auf die Parzellengröße erfolgte vergleiche VH S 5f). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach nachgefragt, worin ein Zusammenhang bestehen könnte, doch wurden seitens des Amtssachverständigen keine schlüssigen Antworten gegeben, welche einen solchen Zusammenhang nachvollziehbar machen würde. Vielmehr zeigten sich die Unterschiede auf vielen Ebenen. Lediglich die gemeinsame Anordnung am Platz besteht zweifelsfrei. Auf die Frage, ob es historische Ereignisse gegeben habe, welche in der Architektur aller Bauten ihren Niederschlag fanden, wurde seitens des Amtssachverständigen lediglich auf die Stadtbrände 1514 und 1661 verwiesen, doch weiter ausgeführt, dass viele Fassaden aus dem
  36. Jahrhundert stammen (VH S 5f). 2.
  37. Seitens der Beschwerdeführer wurde eine mit 08.03.2023 datierte gutachterliche Stellungnahme vorgelegt und waren deren Verfasser als private Sachverständige auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Zu diesen beiden privaten Sachverständigen ist festzuhalten, dass sie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Gebiet „Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild“ sind (Einsichtnahme in justizonline.gv.at am 06.06.2023), und damit fachlich geeignet sind, ein Gegengutachten zu verfassen. Sie zeigten schlüssig auf, dass die Ausführungen zum „Ensemble XXXX “ im Amtssachverständigengutachten überallhin übertragbar wären und auf den Großteil aller Platzgestaltungen, über Jahrhunderte und auf der ganzen Welt, zutreffen würden (vgl. Privatgutachten S 17). In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der privaten Sachverständigen deutlich aufgezeigt, dass lediglich die Baulinie den Zusammenhang bewirkt (VH S 11f). Geschlossene Fassadenfronten seien generell ein innerstädtisches Merkmal; auch sei der Alte Platz ein Konglomerat aus verschiedenen Jahrhunderten und damit Baustilen und Erhaltungszuständen (VH S 12). Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den schlüssigen Ausführungen der privaten Sachverständigen, wonach gegenständlich kein geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Zusammenhang gegeben ist. 2.
  38. Seitens der Beschwerdeführer wurde eine mit 08.03.2023 datierte gutachterliche Stellungnahme vorgelegt und waren deren Verfasser als private Sachverständige auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Zu diesen beiden privaten Sachverständigen ist festzuhalten, dass sie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Gebiet „Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild“ sind (Einsichtnahme in justizonline.gv.at am 06.06.2023), und damit fachlich geeignet sind, ein Gegengutachten zu verfassen. Sie zeigten schlüssig auf, dass die Ausführungen zum „Ensemble römisch 40 “ im Amtssachverständigengutachten überallhin übertragbar wären und auf den Großteil aller Platzgestaltungen, über Jahrhunderte und auf der ganzen Welt, zutreffen würden vergleiche Privatgutachten S 17). In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der privaten Sachverständigen deutlich aufgezeigt, dass lediglich die Baulinie den Zusammenhang bewirkt (VH S 11f). Geschlossene Fassadenfronten seien generell ein innerstädtisches Merkmal; auch sei der Alte Platz ein Konglomerat aus verschiedenen Jahrhunderten und damit Baustilen und Erhaltungszuständen (VH S 12). Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den schlüssigen Ausführungen der privaten Sachverständigen, wonach gegenständlich kein geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Zusammenhang gegeben ist.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zu A) 3.1.
  41. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).3.1.
  42. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. 3.1.
  43. Die Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 3 DMSG führen aus, dass die gemeinsame Erhaltung nicht als eine Folge zufälligen Nebeneinanders angesehen werden darf, sondern der Zusammenhang ein ganz spezifischer sein muss, der die Summe der Einzeldenkmale als Einheit erscheinen lässt (AB 795 BlgNR XIV. GP 1). Ensembles können auch aus völlig verschiedenartigen Denkmalen bestehen, es kann aber nicht jedes Ensemble zu einer Einheit erklärt werden, sondern muss es sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit herstellt, handeln (RV 1769 BlgNR XX. GP 38). 3.1.
  44. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 3, DMSG führen aus, dass die gemeinsame Erhaltung nicht als eine Folge zufälligen Nebeneinanders angesehen werden darf, sondern der Zusammenhang ein ganz spezifischer sein muss, der die Summe der Einzeldenkmale als Einheit erscheinen lässt Ausschussbericht 795 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 1). Ensembles können auch aus völlig verschiedenartigen Denkmalen bestehen, es kann aber nicht jedes Ensemble zu einer Einheit erklärt werden, sondern muss es sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit herstellt, handeln Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 38). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230), und ist es dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche – dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage – bestehen kann (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Die Erhaltung eines Ensembles kann auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich um Gebäude verschiedener Stilrichtungen handelt; die Einheit kann auch gewachsen sein (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 mwN). Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch zB auch durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230), und ist es dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche – dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage – bestehen kann (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Die Erhaltung eines Ensembles kann auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich um Gebäude verschiedener Stilrichtungen handelt; die Einheit kann auch gewachsen sein (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 mwN). Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch zB auch durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. (vgl. jüngst VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159).Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. vergleiche jüngst VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159). 3.1.
  45. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt: Die Gebäude am Alten Platz in Klagenfurt stehen aufgrund ihrer Lage zwar in einer Beziehung zueinander, auch ist dieser Platz im Laufe der Jahrhunderte gewachsen, ein geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Zusammenhang wie von § 1 Abs. 3 DMSG gefordert konnte allerdings nicht festgestellt werden. Wie sich aus der ständigen Judikatur des VwGH zu Ensembles ergibt, bedarf es eines spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhangs, der eine Einheit, ein „Ganzes“ herstellt. Der Alte Platz in Klagenfurt ist aber sowohl in Bezug auf die Entstehungszeit der einzelnen Gebäude als auch deren Stil, Besitzergeschichte und Bauweise sehr unterschiedlich. Markante historische Ereignisse sind nicht an allen Gebäuden ablesbar, womit auch diesbezüglich kein Zusammenhang gegeben ist. Die Gebäude am Alten Platz in Klagenfurt stehen aufgrund ihrer Lage zwar in einer Beziehung zueinander, auch ist dieser Platz im Laufe der Jahrhunderte gewachsen, ein geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Zusammenhang wie von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gefordert konnte allerdings nicht festgestellt werden. Wie sich aus der ständigen Judikatur des VwGH zu Ensembles ergibt, bedarf es eines spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhangs, der eine Einheit, ein „Ganzes“ herstellt. Der Alte Platz in Klagenfurt ist aber sowohl in Bezug auf die Entstehungszeit der einzelnen Gebäude als auch deren Stil, Besitzergeschichte und Bauweise sehr unterschiedlich. Markante historische Ereignisse sind nicht an allen Gebäuden ablesbar, womit auch diesbezüglich kein Zusammenhang gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Ensemble auch aus verschiedenartigen Objekten bestehen kann, worin die wesentlichen Gemeinsamkeiten bzw. der spezifische Zusammenhang bestünden, kam im gesamten Verfahren jedoch nicht nachvollziehbar hervor. Auch wenn es sich hier um einen historisch gewachsenen Stadtplatz handelt, so ist dies alleine nicht ausreichend, und würde eine Unterschutzstellung dieses Platzes im gegenständlichen Fall – entsprechend der Judikatur des VwGH – eine Ausdehnung ins Uferlose bedeuten, zumal mit der im Amtssachverständigengutachten dargelegten Begründung sämtliche gewachsene historische Altstadt- und Ortskerne als Ensembles geschützt werden könnten, weil sie etwa die Ortsentwicklung oder die Lebensweise der Bewohner dokumentieren. Ein derart breiter Anwendungsbereich kann aber, betrachtet man die Gesetzesmaterialien (arg. „spezifisch“, „Einheit“) und die Judikatur des VwGH (arg. „Ganzes“, „wesentliche Gemeinsamkeiten“) – dem Ensemblebegriff des § 1 Abs. 3 DMSG nicht unterstellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Ensemble auch aus verschiedenartigen Objekten bestehen kann, worin die wesentlichen Gemeinsamkeiten bzw. der spezifische Zusammenhang bestünden, kam im gesamten Verfahren jedoch nicht nachvollziehbar hervor. Auch wenn es sich hier um einen historisch gewachsenen Stadtplatz handelt, so ist dies alleine nicht ausreichend, und würde eine Unterschutzstellung dieses Platzes im gegenständlichen Fall – entsprechend der Judikatur des VwGH – eine Ausdehnung ins Uferlose bedeuten, zumal mit der im Amtssachverständigengutachten dargelegten Begründung sämtliche gewachsene historische Altstadt- und Ortskerne als Ensembles geschützt werden könnten, weil sie etwa die Ortsentwicklung oder die Lebensweise der Bewohner dokumentieren. Ein derart breiter Anwendungsbereich kann aber, betrachtet man die Gesetzesmaterialien (arg. „spezifisch“, „Einheit“) und die Judikatur des VwGH (arg. „Ganzes“, „wesentliche Gemeinsamkeiten“) – dem Ensemblebegriff des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG nicht unterstellt werden. Da gegenständlich kein spezifischer Zusammenhang gegeben ist, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob die Erhaltung der Objekte am Alten Platz iSd § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse liegt. Da gegenständlich kein spezifischer Zusammenhang gegeben ist, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob die Erhaltung der Objekte am Alten Platz iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG im öffentlichen Interesse liegt. Mangels Vorliegens eines spezifischen Zusammenhangs erübrigt sich auch die Prüfung, ob die beiden beschwerdegegenständlichen Gebäude als Bestandteile des Ensembles zu qualifizieren wären. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die beiden beschwerdegegenständlichen Gebäude zu beheben. 3.
  46. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur, insb. VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur, insb. VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2246811.1.00

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