Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), vom 14.02.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit der Schweiz
1 lit. d Dublin-III-VO zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz zulässig erklärt. Die hiergegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 als unbegründet abgewiesen.2. Am 28.10.2022 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher
Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), vom 14.02.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit der Schweiz
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz zulässig erklärt. Die hiergegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 iVm der VertriebenenVO registrieren.Der BF ließ sich noch am 03.03.2023 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO registrieren.
ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.3.
ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022
wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 19 f).Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022
wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 19 f). Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 17.11.2021 und somit rund drei Monate vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass er nicht lange vor dem 24.02.2022 seinen Herkunftsstaat verlassen hat, er demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort hatte und aufgrund des Kriegsausbruchs von dort vertrieben wurde, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, greift somit nicht Platz. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF
seiner Ausreise aus der Ukraine in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass er damit seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgeben wollte und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz definitiv aufgegeben hatte. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO.Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. 3.3. Gemäß § 4 Abs. 3 VertriebenenVO erlischt das Aufenthaltsrecht
VO erlischt das Aufenthaltsrecht
Paragraph eins,, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
1 der Richtlinie 2001/55/EG wird der vorübergehende Schutz beendet bei Erreichen der Höchstdauer (lit. a) oder jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates (…) (lit. b).
, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG wird der vorübergehende Schutz beendet bei Erreichen der Höchstdauer (Litera a,) oder jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates (…) (Litera b,).
dieser Richtlinie muss ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates
erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet.
, dieser Richtlinie muss ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates
, erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet.
1 dieser Richtlinie ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.
, Absatz eins, dieser Richtlinie ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.
dieser Richtlinie finden die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die
dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.
, dieser Richtlinie finden die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die
dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26.10.2004 (in der Folge: das Dublin-Assoziierungsabkommen) werden die Bestimmungen der Dublin-Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26.10.2004 (in der Folge: das Dublin-Assoziierungsabkommen) werden die Bestimmungen der Dublin-Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der EU angewendet.
2 dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten der EU die in Abs. 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten der EU die in Absatz eins, genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
5 dieses Abkommens schließen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch die Schweiz ein.
Artikel eins, Absatz 5, dieses Abkommens schließen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch die Schweiz ein. Dass der BF im gegenständlichen Fall am 03.05.2023 in die Schweiz abgeschoben wurde, beendete nicht sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Zum einen erscheint die Regelung des § 4 Abs. 3 VertriebenenVO richtlinienwidrig, da in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG, welche Mindestnormen festlegt, der vorübergehende Schutz nur dann als beendet gilt, wenn die Höchstdauer erreicht ist oder wenn der Rat dies beschließt. Die Möglichkeit, den Schutz aufgrund eines (nicht nur kurzfristigen) Verlassens des Gebietes eines Mitgliedstaates zu beenden, ist hingegen nicht vorgesehen. Dies wird durch Art. 11 dieser Richtlinie verstärkt, welcher ausdrücklich regelt, dass ein Mitgliedstaat, der vorübergehenden Schutz gewährt hat, diese Person zurücknehmen muss, wenn sie sich unrechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Zum anderen ist – selbst bei Richtlinienkonformität – aus der Wortwahl des österreichischen Verordnungsgebers („nicht bloß kurzfristig verlässt“) darauf zu schließen, dass dieser nur ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebietes im Sinn hatte, nicht jedoch eine zwangsweise Abschiebung wie hier vorliegend. Dies, zumal in der gegenständlichen Sache der BF bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ex lege über ein Aufenthaltsrecht
VO verfügte, wodurch die gegen ihn erlassene Anordnung der Außerlandesbringung – mag sie auch rechtskräftig geworden sein – keine Wirkung entfalten konnte (vgl. dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047, Rn. 12), womit also auch seine Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen durfte. Es mag zwar zu bedenken sein, dass Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auch gegenüber Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Richtlinie verfügen, festlegt. Jedoch ist in diesem Artikel lediglich von der Zuständigkeit des „Mitgliedstaats“ die Rede, wobei der Begriff Mitgliedstaaten jene der EU meint, für welche somit die Richtlinie 2001/55/EG Geltung hat. Das schließt die Schweiz nicht mit ein. Die Schweiz wendet zwar die Dublin-III-VO aufgrund des oben zitierten Assoziierungsabkommens mit der EU an, dieses Abkommen legt aber in seinem Art. 1 fest, dass lediglich in dieser Dublin-III-VO (und den drei oben genannten weiteren Verordnungen) der Begriff „Mitgliedstaat“ auch die Schweiz miteinschließen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass, wenn in Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG – wenn auch in Bezug auf die Dublin-III-VO – von den Mitgliedstaaten die Rede ist, die Schweiz nicht miteingeschlossen ist, da sich das Assoziierungsabkommen nicht auf diese Richtlinie erstreckt. Auch die Regelung des Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG kann daher nichts daran ändern, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF in die Schweiz aufgrund seines Aufenthaltsrechts
VO keine Wirkung entfalten durfte und der BF somit nicht überstellt hätte werden dürfen. Dem folgend ist sein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht erloschen.Dass der BF im gegenständlichen Fall am 03.05.2023 in die Schweiz abgeschoben wurde, beendete nicht sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Zum einen erscheint die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO richtlinienwidrig, da in Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG, welche Mindestnormen festlegt, der vorübergehende Schutz nur dann als beendet gilt, wenn die Höchstdauer erreicht ist oder wenn der Rat dies beschließt. Die Möglichkeit, den Schutz aufgrund eines (nicht nur kurzfristigen) Verlassens des Gebietes eines Mitgliedstaates zu beenden, ist hingegen nicht vorgesehen. Dies wird durch Artikel 11, dieser Richtlinie verstärkt, welcher ausdrücklich regelt, dass ein Mitgliedstaat, der vorübergehenden Schutz gewährt hat, diese Person zurücknehmen muss, wenn sie sich unrechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Zum anderen ist – selbst bei Richtlinienkonformität – aus der Wortwahl des österreichischen Verordnungsgebers („nicht bloß kurzfristig verlässt“) darauf zu schließen, dass dieser nur ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebietes im Sinn hatte, nicht jedoch eine zwangsweise Abschiebung wie hier vorliegend. Dies, zumal in der gegenständlichen Sache der BF bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ex lege über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO verfügte, wodurch die gegen ihn erlassene Anordnung der Außerlandesbringung – mag sie auch rechtskräftig geworden sein – keine Wirkung entfalten konnte vergleiche dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047, Rn. 12), womit also auch seine Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen durfte. Es mag zwar zu bedenken sein, dass Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auch gegenüber Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Richtlinie verfügen, festlegt. Jedoch ist in diesem Artikel lediglich von der Zuständigkeit des „Mitgliedstaats“ die Rede, wobei der Begriff Mitgliedstaaten jene der EU meint, für welche somit die Richtlinie 2001/55/EG Geltung hat. Das schließt die Schweiz nicht mit ein. Die Schweiz wendet zwar die Dublin-III-VO aufgrund des oben zitierten Assoziierungsabkommens mit der EU an, dieses Abkommen legt aber in seinem Artikel eins, fest, dass lediglich in dieser Dublin-III-VO (und den drei oben genannten weiteren Verordnungen) der Begriff „Mitgliedstaat“ auch die Schweiz miteinschließen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass, wenn in Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG – wenn auch in Bezug auf die Dublin-III-VO – von den Mitgliedstaaten die Rede ist, die Schweiz nicht miteingeschlossen ist, da sich das Assoziierungsabkommen nicht auf diese Richtlinie erstreckt. Auch die Regelung des Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG kann daher nichts daran ändern, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF in die Schweiz aufgrund seines Aufenthaltsrechts
Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO keine Wirkung entfalten durfte und der BF somit nicht überstellt hätte werden dürfen. Dem folgend ist sein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht erloschen. Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem BF kommt daher gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Dem BF kommt daher gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. 3.
Die Interpretation des Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG erschien hinreichend eindeutig.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Rechtsfrage des Wohnsitzkriteriums in Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und bei der Frage der Wirksamkeit der Anordnung der Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG auf die ebenso genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Interpretation des Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG erschien hinreichend eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.1434234.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.