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{'item': 'W189 1434234-4'}

Obsah (9)Art. 18§ 62§ 1Art. 6Art. 11Art. 5Art. 17Art. 1§ 61

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW189 1434234-4 Spruch, W189 1434234-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), vom 14.02.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit der Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz zulässig erklärt. Die hiergegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 als unbegründet abgewiesen.2. Am 28.10.2022 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher

Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), vom 14.02.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit der Schweiz

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zurückgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz zulässig erklärt. Die hiergegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 03.03.2023 ließ sich der BF zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
  2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2023 wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener iSd § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO habe (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2023 wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener iSd Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO habe (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet sich der BF aus näher genannten Gründen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach er die normierten Voraussetzungen für einen Vertriebenenstatus nicht erfüllen würde.
  5. Mit unangefochtenem Bescheid des BFA vom 13.04.2023 wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2023 ausgeschlossen.
  6. Mit unangefochtenem Bescheid des BFA vom 13.04.2023 wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2023 ausgeschlossen.
  7. Am 03.05.2023 wurde der BF in die Schweiz überstellt, wo er sich seither befindet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine. In der Ukraine lebte und wohnte der BF zuletzt in seinem Heimatort, bevor er am 17.11.2021 in die Schweiz ausreiste, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Verfügung des schweizerischen Staatssekretariats für Migration vom 21.07.2022 wurde dieser Antrag abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, dagegen aber der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der BF reiste am 28.10.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 aufgrund einer Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Schweiz festgestellt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Am 03.05.2023 wurde der BF in die Schweiz überstellt, wo er sich seither befindet. Der BF ließ sich noch am 03.03.2023 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

§ 62Asyl

G 2005 iVm der VertriebenenVO registrieren.Der BF ließ sich noch am 03.03.2023 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO registrieren.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines aus Vorverfahren bekannten ukrainischen Reisepasses fest (vgl. Fremdenregister).Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines aus Vorverfahren bekannten ukrainischen Reisepasses fest vergleiche Fremdenregister). Der BF gab an, am 17.11.2021 aus der Ukraine ausgereist zu sein und auch die belangte Behörde schloss sich dem an (vgl. Bescheid S. 4). Der BF gab weiters unstrittig an, sich von seiner Ausreise aus der Ukraine bis zur Einreise in Österreich in der Schweiz aufgehalten zu haben (AS 4) und legte hierzu – neben einer Unzahl an weiteren Eingaben – auch asylrechtliche Entscheidungen der schweizerischen Behörden vor (AS 177 bis 189 und 208 bis 214).Der BF gab an, am 17.11.2021 aus der Ukraine ausgereist zu sein und auch die belangte Behörde schloss sich dem an vergleiche Bescheid S. 4). Der BF gab weiters unstrittig an, sich von seiner Ausreise aus der Ukraine bis zur Einreise in Österreich in der Schweiz aufgehalten zu haben (AS 4) und legte hierzu – neben einer Unzahl an weiteren Eingaben – auch asylrechtliche Entscheidungen der schweizerischen Behörden vor (AS 177 bis 189 und 208 bis 214). Die Feststellungen zum in Österreich geführten Asylverfahren und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023, W212 2267795-1/34E, und dem zentralen Fremdenregister. Dass er sich in Österreich als Vertriebener registrieren ließ, geht aus dem entsprechenden Datenblatt hervor (AS 3 ff).
  2. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  3. Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.3.
  4. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene). 3.
  5. Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  6. Februar 2022 vertrieben wurden,

ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.3.

  1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  2. Februar 2022 vertrieben wurden,

ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022

wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 19 f).Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022

wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 19 f). Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 17.11.2021 und somit rund drei Monate vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass er nicht lange vor dem 24.02.2022 seinen Herkunftsstaat verlassen hat, er demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort hatte und aufgrund des Kriegsausbruchs von dort vertrieben wurde, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, greift somit nicht Platz. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF

seiner Ausreise aus der Ukraine in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass er damit seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgeben wollte und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz definitiv aufgegeben hatte. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO.Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. 3.3. Gemäß § 4 Abs. 3 VertriebenenVO erlischt das Aufenthaltsrecht

§ 1, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.3.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Vertriebenen

VO erlischt das Aufenthaltsrecht

Paragraph eins,, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

Art. 6Abs.

1 der Richtlinie 2001/55/EG wird der vorübergehende Schutz beendet bei Erreichen der Höchstdauer (lit. a) oder jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates (…) (lit. b).

Artikel 6

, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG wird der vorübergehende Schutz beendet bei Erreichen der Höchstdauer (Litera a,) oder jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates (…) (Litera b,).

Art. 11

dieser Richtlinie muss ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates

Art. 5

erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet.

Artikel 11

, dieser Richtlinie muss ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates

Artikel 5

, erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet.

Art. 17Abs.

1 dieser Richtlinie ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.

Artikel 17

, Absatz eins, dieser Richtlinie ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.

Art. 18

dieser Richtlinie finden die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die

dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.

Artikel 18

, dieser Richtlinie finden die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die

dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26.10.2004 (in der Folge: das Dublin-Assoziierungsabkommen) werden die Bestimmungen der Dublin-Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26.10.2004 (in der Folge: das Dublin-Assoziierungsabkommen) werden die Bestimmungen der Dublin-Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der EU angewendet.

Art. 1Abs.

2 dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten der EU die in Abs. 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.

Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten der EU die in Absatz eins, genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.

Art. 1Abs.

5 dieses Abkommens schließen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch die Schweiz ein.

Artikel eins, Absatz 5, dieses Abkommens schließen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch die Schweiz ein. Dass der BF im gegenständlichen Fall am 03.05.2023 in die Schweiz abgeschoben wurde, beendete nicht sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Zum einen erscheint die Regelung des § 4 Abs. 3 VertriebenenVO richtlinienwidrig, da in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG, welche Mindestnormen festlegt, der vorübergehende Schutz nur dann als beendet gilt, wenn die Höchstdauer erreicht ist oder wenn der Rat dies beschließt. Die Möglichkeit, den Schutz aufgrund eines (nicht nur kurzfristigen) Verlassens des Gebietes eines Mitgliedstaates zu beenden, ist hingegen nicht vorgesehen. Dies wird durch Art. 11 dieser Richtlinie verstärkt, welcher ausdrücklich regelt, dass ein Mitgliedstaat, der vorübergehenden Schutz gewährt hat, diese Person zurücknehmen muss, wenn sie sich unrechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Zum anderen ist – selbst bei Richtlinienkonformität – aus der Wortwahl des österreichischen Verordnungsgebers („nicht bloß kurzfristig verlässt“) darauf zu schließen, dass dieser nur ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebietes im Sinn hatte, nicht jedoch eine zwangsweise Abschiebung wie hier vorliegend. Dies, zumal in der gegenständlichen Sache der BF bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ex lege über ein Aufenthaltsrecht

§ 1Z 1 Vertriebenen

VO verfügte, wodurch die gegen ihn erlassene Anordnung der Außerlandesbringung – mag sie auch rechtskräftig geworden sein – keine Wirkung entfalten konnte (vgl. dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047, Rn. 12), womit also auch seine Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen durfte. Es mag zwar zu bedenken sein, dass Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auch gegenüber Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Richtlinie verfügen, festlegt. Jedoch ist in diesem Artikel lediglich von der Zuständigkeit des „Mitgliedstaats“ die Rede, wobei der Begriff Mitgliedstaaten jene der EU meint, für welche somit die Richtlinie 2001/55/EG Geltung hat. Das schließt die Schweiz nicht mit ein. Die Schweiz wendet zwar die Dublin-III-VO aufgrund des oben zitierten Assoziierungsabkommens mit der EU an, dieses Abkommen legt aber in seinem Art. 1 fest, dass lediglich in dieser Dublin-III-VO (und den drei oben genannten weiteren Verordnungen) der Begriff „Mitgliedstaat“ auch die Schweiz miteinschließen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass, wenn in Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG – wenn auch in Bezug auf die Dublin-III-VO – von den Mitgliedstaaten die Rede ist, die Schweiz nicht miteingeschlossen ist, da sich das Assoziierungsabkommen nicht auf diese Richtlinie erstreckt. Auch die Regelung des Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG kann daher nichts daran ändern, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF in die Schweiz aufgrund seines Aufenthaltsrechts

§ 1Z 1 Vertriebenen

VO keine Wirkung entfalten durfte und der BF somit nicht überstellt hätte werden dürfen. Dem folgend ist sein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht erloschen.Dass der BF im gegenständlichen Fall am 03.05.2023 in die Schweiz abgeschoben wurde, beendete nicht sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Zum einen erscheint die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, VertriebenenVO richtlinienwidrig, da in Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG, welche Mindestnormen festlegt, der vorübergehende Schutz nur dann als beendet gilt, wenn die Höchstdauer erreicht ist oder wenn der Rat dies beschließt. Die Möglichkeit, den Schutz aufgrund eines (nicht nur kurzfristigen) Verlassens des Gebietes eines Mitgliedstaates zu beenden, ist hingegen nicht vorgesehen. Dies wird durch Artikel 11, dieser Richtlinie verstärkt, welcher ausdrücklich regelt, dass ein Mitgliedstaat, der vorübergehenden Schutz gewährt hat, diese Person zurücknehmen muss, wenn sie sich unrechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Zum anderen ist – selbst bei Richtlinienkonformität – aus der Wortwahl des österreichischen Verordnungsgebers („nicht bloß kurzfristig verlässt“) darauf zu schließen, dass dieser nur ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebietes im Sinn hatte, nicht jedoch eine zwangsweise Abschiebung wie hier vorliegend. Dies, zumal in der gegenständlichen Sache der BF bereits ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ex lege über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO verfügte, wodurch die gegen ihn erlassene Anordnung der Außerlandesbringung – mag sie auch rechtskräftig geworden sein – keine Wirkung entfalten konnte vergleiche dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047, Rn. 12), womit also auch seine Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen durfte. Es mag zwar zu bedenken sein, dass Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auch gegenüber Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Richtlinie verfügen, festlegt. Jedoch ist in diesem Artikel lediglich von der Zuständigkeit des „Mitgliedstaats“ die Rede, wobei der Begriff Mitgliedstaaten jene der EU meint, für welche somit die Richtlinie 2001/55/EG Geltung hat. Das schließt die Schweiz nicht mit ein. Die Schweiz wendet zwar die Dublin-III-VO aufgrund des oben zitierten Assoziierungsabkommens mit der EU an, dieses Abkommen legt aber in seinem Artikel eins, fest, dass lediglich in dieser Dublin-III-VO (und den drei oben genannten weiteren Verordnungen) der Begriff „Mitgliedstaat“ auch die Schweiz miteinschließen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass, wenn in Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG – wenn auch in Bezug auf die Dublin-III-VO – von den Mitgliedstaaten die Rede ist, die Schweiz nicht miteingeschlossen ist, da sich das Assoziierungsabkommen nicht auf diese Richtlinie erstreckt. Auch die Regelung des Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG kann daher nichts daran ändern, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF in die Schweiz aufgrund seines Aufenthaltsrechts

Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO keine Wirkung entfalten durfte und der BF somit nicht überstellt hätte werden dürfen. Dem folgend ist sein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht erloschen. Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem BF kommt daher gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Dem BF kommt daher gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. 3.

  1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist hier der Fall.3.
  2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist hier der Fall. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Rechtsfrage des Wohnsitzkriteriums in § 1 Z 1 VertriebenenVO auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und bei der Frage der Wirksamkeit der Anordnung der Außerlandesbringung

§ 61FPG auf die ebenso genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Die Interpretation des Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG erschien hinreichend eindeutig.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Rechtsfrage des Wohnsitzkriteriums in Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und bei der Frage der Wirksamkeit der Anordnung der Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG auf die ebenso genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Interpretation des Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG erschien hinreichend eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.1434234.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.