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{'item': 'W189 2270704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW189 2270704-1 Spruch, W189 2270704-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2023, Zl. 1219281010-221138091, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2023, Zl. 1219281010-221138091, zu Recht: A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein zuletzt ohne Aufenthaltstitel in Deutschland wohnhafter Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 01.06.2022 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Z 4, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und 12 dritter Fall, 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf ein deutsches Strafurteil vom 03.11.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein zuletzt ohne Aufenthaltstitel in Deutschland wohnhafter Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 01.06.2022 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils als Beitragstäter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 4, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und 12 dritter Fall, 15 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf ein deutsches Strafurteil vom 03.11.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2. Nach Gewährung schriftlichen Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 31.03.2023 dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).2. Nach Gewährung schriftlichen Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 31.03.2023 dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Gegen den Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.3. Gegen den Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 4. Am 17.04.2023 wurde der BF nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger aus der Stadt Chernivtsi. Er reiste zuletzt im Jahr 2019 aus der Ukraine aus und wohnte sodann in Deutschland, verfügt dort aber über keinen Aufenthaltstitel. Er hat in Deutschland eine Lebensgefährtin und drei minderjährige Kinder, welche im Besitz von Aufenthaltstiteln sind. Die Eltern und Geschwister des BF leben in der Ukraine. Der BF hat keine Bezugspunkte zu Österreich. Der BF hat eine Vorstrafe in der Ukraine. Er wurde in Deutschland in drei Urteilen vom 05.12.2014, 07.12.2016 und 06.12.2017 wegen Eigentumsdelikten zu insgesamt drei Jahren und acht Monaten unbedingter Freiheitsstrafen verurteilt sowie in einem vierten Urteil vom 03.11.2021 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 20,- Euro verurteilt. Am 17.12.2021 wurde der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls der österreichischen Staatsanwaltschaft in Deutschland festgenommen und am 30.03.2022 nach Österreich überstellt. Am 01.06.2022 wurde der BF in Österreich landesgerichtlich wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Z 4, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und 12 dritter Fall, 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das deutsche Strafurteil vom 03.11.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat vom 16.12.2018 bis 27.01.2019 in fünf Angriffen als unmittelbarer Täter, wobei es einmal beim Versuch blieb, und in zwei weiteren Angriffen als Beitragstäter durch Bereitstellen eines gemieteten Fahrzeugs zum Zwecke der Durchführung einer Einbruchsfahrt, zusammen mit Mittätern Firmen-KFZ der Marke Mercedes Sprinter samt Inhalt im Wert von insgesamt 213.130,- Euro durch Einbruch in diese sowie durch elektronisches Außerkraftsetzen einer Zugangssperre mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei er sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, und durch den Einsatz eines zur Überwindung der elektronischen Wegfahrsperre geeigneten elektronischen Spezialgerätes eine wiederkehrende Begehung naheliegt, und wobei er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung die Taten beging. Der BF hat dadurch Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichen dieser KFZ, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung im Ausland, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Mehrfachqualifikation und der rasche Rückfall.Am 17.12.2021 wurde der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls der österreichischen Staatsanwaltschaft in Deutschland festgenommen und am 30.03.2022 nach Österreich überstellt. Am 01.06.2022 wurde der BF in Österreich landesgerichtlich wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils als Beitragstäter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 4, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und 12 dritter Fall, 15 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das deutsche Strafurteil vom 03.11.2021 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat vom 16.12.2018 bis 27.01.2019 in fünf Angriffen als unmittelbarer Täter, wobei es einmal beim Versuch blieb, und in zwei weiteren Angriffen als Beitragstäter durch Bereitstellen eines gemieteten Fahrzeugs zum Zwecke der Durchführung einer Einbruchsfahrt, zusammen mit Mittätern Firmen-KFZ der Marke Mercedes Sprinter samt Inhalt im Wert von insgesamt 213.130,- Euro durch Einbruch in diese sowie durch elektronisches Außerkraftsetzen einer Zugangssperre mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei er sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, und durch den Einsatz eines zur Überwindung der elektronischen Wegfahrsperre geeigneten elektronischen Spezialgerätes eine wiederkehrende Begehung naheliegt, und wobei er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung die Taten beging. Der BF hat dadurch Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichen dieser KFZ, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung im Ausland, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Mehrfachqualifikation und der rasche Rückfall. Der BF wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 17.04.2023 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des BF beruhen unstrittig auf seinem sichergestellten ukrainischen Personalausweis (AS 55 f), den Anfragebeantwortungen der deutschen Behörden (AS 61 ff und 183

  1. ff)sowie dem glaubhaften Vorbringen des BF selbst (AS 129 und 199 ff). Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in der Ukraine und in Deutschland folgen aus dem landesgerichtlichen Strafurteil vom 01.06.2022 (AS 141 unten) und dem im Akt einliegenden Auszug des ECRIS (AS 113 ff). Die Feststellungen zur Überstellung und Verurteilung des BF in Österreich und seiner bedingten Entlassung beruhen wiederum auf der ebenso im Akt einliegenden Fahndungsinformation (AS 16), dem landesgerichtlichen Strafurteil (AS 141
  2. ff)und dem Entlassungsbeschluss (AS 167 ff). 3. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Absatz 3, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Absatz 4, leg.cit. mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028). In der vorliegenden Sache ist ohne Zweifel zu bejahen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Er hielt sich in Österreich lediglich auf, um Straftaten – nämlich insbesondere Eigentumsdelikte in Form von Einbruchsdiebstählen – zu begehen. Die belangte Behörde spricht hier nicht zu Unrecht von besonders verpöntem „Kriminaltourismus“. Er tat dies, weiter erschwerend, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und versuchte sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er verursachte in einem Zeitraum von lediglich anderthalb Monaten einen beträchtlichen Schaden in Höhe von mehr als 200.000,- Euro. Sein Vorgehen, wie es sich aus dem Strafurteil ergibt, zeugt jedenfalls von einer erheblichen kriminellen Energie und zog eine nicht unbeträchtliche unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich. Darüber hinaus weist der BF in Deutschland bis ins Jahr 2014 zurückgehende einschlägige Vorstrafen auf. Zwar wurde ein Teil des Schadens durch Sicherstellung gutgemacht und blieb es teilweise beim Versuch, was strafgerichtlich mildernd zu werten war, doch sind dies im vorliegenden Verfahren keine Umstände, aufgrund derer von einer geringeren Gefährdung durch den BF auszugehen ist, da sie nicht durch sein (positives) Tun erfolgten. Zugunsten des BF bleibt zu werten, dass er ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte und zudem seit Anfang 2019 keine Eigentumsdelikte mehr (allerdings doch eine einfache Körperverletzung) begangen haben dürfte – wiewohl aber zu bedenken ist, dass er von seiner Festnahme in Deutschland im Dezember 2021 bis zu seiner bedingten Entlassung im April 2023 nicht in Freiheit war. In Gesamtbetrachtung ist dies jedenfalls nicht ausreichend, um von einem Gesinnungswandel des BF ausgehen zu können und kann dies die genannten, ihn belastenden Umstände nicht aufwiegen. Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass der BF (eindeutig) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes ist auf die persönlichen Beziehungen des BF zu Österreich und zum Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens Rücksicht zu nehmen. Der BF hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich, zumal er sich – abgesehen von seiner Haftzeit – lediglich zur Begehung von Straftaten hier aufhielt. In Deutschland hat der BF eine Lebensgefährtin und drei minderjährige Kinder. Dieses Familienleben hat der BF jedoch durch sein eigenes Verhalten erheblich relativiert, beging er doch diese Straftaten in Österreich wie auch in Deutschland trotz des Umstandes, Vater von drei Kindern zu sein. Er nahm damit nicht nur wohlwissentlich in Kauf, dass er im Falle einer Festnahme und Inhaftierung – wie dies mehrfach bereits geschah – von seiner Familie getrennt sein würde, sondern es musste ihm auch bewusst sein, dass er als mehrfach strafrechtlich vorbelasteter Fremder ohne Aufenthaltstitel nicht nur mit einer Abschiebung, sondern auch mit einem Verbot der Wiedereinreise zu rechnen hat. Bedenkt man, dass der BF seit Ende 2014 unbedingte Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünf Jahren und acht Monaten kumulierte, ist das Familienleben des BF bereits schwer beeinträchtigt. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass bei einer höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren ein Einreiseverbot von sechs Jahren angemessen sei. Dem ist im Prinzip zwar beizupflichten, vor dem Hintergrund, dass sie aber nicht gebührend berücksichtigte, dass die nun abgeurteilten Straftaten bereits Ende 2018/Anfang 2019 begangen wurden, war das Einreiseverbot jedoch zugunsten des BF auf fünf Jahre herabzusetzen. 3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist hier gegenständlich der Fall. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und alle relevanten Umstände erhoben sowie dem BF Parteiengehör gewährt. In der Beschwerde wurde kein dem entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde eine (mündliche) Einvernahme des BF vornehmen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt. In Hinblick auf das Bundesverwaltungsgericht kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen jedoch, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings auch hier eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 08.09.2022, Ra 2022/21/0051, Rn. 14). Dies ist hier in Anbetracht der festgestellten und gewürdigten Umstände der Fall, zumal der BF, wie schon erwähnt, auch keine ergänzenden Umstände darlegte, die eine anderen Beurteilung seiner Sache nahelegen würden.Dies ist hier gegenständlich der Fall. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und alle relevanten Umstände erhoben sowie dem BF Parteiengehör gewährt. In der Beschwerde wurde kein dem entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde eine (mündliche) Einvernahme des BF vornehmen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt. In Hinblick auf das Bundesverwaltungsgericht kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen jedoch, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings auch hier eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 08.09.2022, Ra 2022/21/0051, Rn. 14). Dies ist hier in Anbetracht der festgestellten und gewürdigten Umstände der Fall, zumal der BF, wie schon erwähnt, auch keine ergänzenden Umstände darlegte, die eine anderen Beurteilung seiner Sache nahelegen würden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Erlassung und Bemessung des Einreiseverbotes auf die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Erlassung und Bemessung des Einreiseverbotes auf die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2270704.1.00

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