← Österreich

{'item': 'W193 1409074-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW193 1409074-2 Spruch, W193 1409074-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erstmals bis zum XXXX erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erstmals bis zum römisch 40 erteilt. I.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 verlängert. I.
  3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge zur Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin wurde die Aufenthaltsberechtigung jeweils mit Bescheid vom XXXX verlängert.römisch eins.
  4. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge zur Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin wurde die Aufenthaltsberechtigung jeweils mit Bescheid vom römisch 40 verlängert. I.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Magistrats der LH Linz am XXXX erstmals ein „Daueraufenthalt-EU“, XXXX , erteilt (Kartennummer: XXXX , unbefristet am XXXX ).römisch eins.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Magistrats der LH Linz am römisch 40 erstmals ein „Daueraufenthalt-EU“, römisch 40 , erteilt (Kartennummer: römisch 40 , unbefristet am römisch 40 ). I.
  7. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, XXXX , wurde vom Magistrat der LH Linz am XXXX abermals erteilt (Kartennummer: XXXX , unbefristet am XXXX ).römisch eins.
  8. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, römisch 40 , wurde vom Magistrat der LH Linz am römisch 40 abermals erteilt (Kartennummer: römisch 40 , unbefristet am römisch 40 ). I.
  9. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz.römisch eins.
  10. Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz. I.
  11. Am XXXX langte bei der Behörde die Verständigung des Landesgerichts Linz, XXXX , über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf fortgesetzte Gewaltausübung gem. § 107b Abs. 1 und 3 StGB, Vergewaltigung gem. § 201 Abs. 1 StGB und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. § 205a Abs. 1 StGB vom XXXX , ein.römisch eins.
  12. Am römisch 40 langte bei der Behörde die Verständigung des Landesgerichts Linz, römisch 40 , über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf fortgesetzte Gewaltausübung gem. Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 StGB, Vergewaltigung gem. Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB vom römisch 40 , ein. I.
  13. Am XXXX wurde, aufgrund der absehbaren Verurteilung wegen eines Verbrechens, ein rechtsverbindliches Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet.römisch eins.
  14. Am römisch 40 wurde, aufgrund der absehbaren Verurteilung wegen eines Verbrechens, ein rechtsverbindliches Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet. I.
  15. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert, unter anderem zu den Länderfeststellungen Afghanistan, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Leben in Österreich Stellung zu nehmen.römisch eins.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert, unter anderem zu den Länderfeststellungen Afghanistan, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Leben in Österreich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am XXXX bei der Behörde ein.Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am römisch 40 bei der Behörde ein. I.
  17. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gem. § 107 Abs. 1 und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung gem. § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. § 205a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.römisch eins.
  18. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 3 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung gem. Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. I.
  19. Mit Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.11. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.römisch eins.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten. I.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , vollinhaltlich zurückgezogen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , vollinhaltlich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  3. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , vollinhaltlich zurückgezogen.1.
  4. Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , vollinhaltlich zurückgezogen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Zu A) 3.

  1. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.3.
  2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W193.1409074.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.