← Österreich

{'item': 'W198 2272263-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW198 2272263-1 Spruch, W198 2272263-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Rückforderungsbetrag € 967,96 beträgt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Rückforderungsbetrag , € 967,96 beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.12.2022 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 23.11.2022, mit welchem der Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.12.2022 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 23.11.2022, mit welchem der Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, datiert mit 19.04.2023, wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 20.12.2022 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 1.299,92 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
  4. Gegen diesen Bescheid vom 19.04.2023 wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser traf er keine inhaltliche Äußerung zum beschwerdegegenständlichen Verfahren.
  5. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben des AMS vom 22.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 23.11.2022 eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 11 AlVG für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX freiwillig gelöst habe und keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen würden.Das AMS hat mit Bescheid vom 23.11.2022 eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Unternehmen römisch 40 freiwillig gelöst habe und keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 20.12.2022 Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 11.10.2022 bis 07.11.2022 in Höhe von insgesamt € 967,96 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2022 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023, übernommen von seiner Lebensgefährtin XXXX zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 20.03.

  1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2022 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023, übernommen von seiner Lebensgefährtin römisch 40 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 20.03.
  2. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt wurde. Das Verfahren, welches mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.04.2023 die für den Zeitraum von 11.10.2022 bis 07.11.2022 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.04.2023 die für den Zeitraum von 11.10.2022 bis 07.11.2022 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung – wie aus dem im Akt befindlichen Rückschein ersichtlich ist – am 06.03.2023 von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übernommen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung gilt sohin mit 06.03.2023 als zugestellt. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist zudem unstrittig, dass kein Vorlageantrag gestellt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.10.2022 bis 07.11.2022 in Höhe von insgesamt € 967,96 (28 Tage x € 34,57) ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten. Festzuhalten ist, dass – wie sich aus dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 22.05.2023 ergibt – der im angefochtenen Bescheid vom 19.04.2023 angeführte Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.299,92 von der belangten Behörde irrtümlich eingegeben wurde. Der tatsächliche Rückforderungsbetrag beträgt € 967,
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: Für die Notstandshilfe sind

§ 38Al

VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld im ersten Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.Für die Notstandshilfe sind

Paragraph 38, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld im ersten Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin am 06.03.2023 ausgehändigt.

§ 16Abs. 1 Zust

G, darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 16Abs. 2 Zust

G kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Im gegenständlichen Fall gilt daher die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023

§ 16Zust

G (durch Übernahme durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) mit 06.03.2023 als zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin am 06.03.2023 ausgehändigt.

Paragraph 16, Absatz eins, ZustG, darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

, Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Im gegenständlichen Fall gilt daher die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2023

Paragraph 16, ZustG (durch Übernahme durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) mit 06.03.2023 als zugestellt. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.03.2023 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2022 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2022 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.10.2022 bis 07.11.2022 vorläufig ausbezahlt wurde. Damit besteht

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Festzuhalten ist nochmals, dass der im angefochtenen Bescheid vom 19.04.2023 angeführte Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.299,92 von der belangten Behörde irrtümlich eingegeben wurde. Der tatsächliche Rückforderungsbetrag beträgt € 967,96 (28 Tage x € 34,57). Festzuhalten ist nochmals, dass der im angefochtenen Bescheid vom 19.04.2023 angeführte Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.299,92 von der belangten Behörde irrtümlich eingegeben wurde. Der tatsächliche Rückforderungsbetrag beträgt € 967,96 , (28 Tage x € 34,57). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2272263.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.