Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 26.05.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Republik Österreich verpflichtete sich am 24.09.2013 völkerrechtlich dazu, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer
F BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde (bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde (bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Aktenvermerk des BFA vom 18.02.2022 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sein könnte („Anzeige wegen schweren Raubs“). Es sei von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszugehen.Im Aktenvermerk des BFA vom 18.02.2022 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sein könnte („Anzeige wegen schweren Raubs“). Es sei von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 22.06.2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren betreffend seinen Schutzstatus geführt werde. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde ihm die Möglichkeit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben näher genannten Fragen abzugeben. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.07.2022, die am 13.07.2022 beim BFA einlangte, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er im Gefängnis sehr viel Zeit gehabt hätte. Er wolle wieder arbeiten gehen und für seine Familie da sein und ersuche um eine einmalige Chance, da er auch eine Tochter habe. Er werde zudem eine Therapie machen. Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 04.07.2022 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verhängt.Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 04.07.2022 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 1. Satz und Absatz 9, StVO sowie Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher
G 2005 abzuerkennen gewesen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.10.2022 richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde. Zu den einzelnen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Detail: Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach , Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass - der Beschwerdeführer einer näher genannten Person vorsätzlich eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung zuzufügen versucht hat, indem er dieser Person aus einer Entfernung von etwa zwei bis drei Metern einen gläsernen Gegenstand ins Gesicht schleuderte, wodurch diese Person in Form von Schnittverletzungen am rechten Augenlid, an der Nase sowie der Oberlippe verletzt wurde; - der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine näher bezeichnete Person mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar indem sie durch die zerbrochene Türscheibe wiederholt schrien: „Wo ist der Chef, ich bring ihn um!“, „Wir warten auf euch, wir bringen euch um!“, „Wir kommen morgen wieder und machen alle und alles kaputt und machen den Chef tot!“, „Ich ficke deine Schwester und mach dich tot!“; - der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde Sachen in einem nicht näher feststellbaren Betrag beschädigt haben, indem sie mit leeren Bierflaschen die Eingangstür eines näher genannten Lokals bewarfen, wodurch die Glasfüllung zu Bruch ging; - der Beschwerdeführer alleine eine fremde Sache in einem nicht näher feststellbaren Betrag beschädigt hat, indem er mit der Faust oder dem Fuß gegen eine Fensterscheibe des näher genannten Lokals schlug, wodurch diese zu Bruch ging. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass - der Beschwerdeführer bei einer näher genannten Tankstelle mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, Angestellte der Tankstelle zur Herausgabe von 15,17 Liter Benzin, verleitet hat, wodurch die Tankstelle mit einem Betrag in der Höhe von 15,-- EUR am Vermögen geschädigt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mwN). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mwN). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union
GH dem Gerichtshof der Europäischen Union
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G 2005 abzuerkennen gewesen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde seitens des BFA damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung
G 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen.Im Hinblick auf die Prüfung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Sollte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen.Sollte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2262168.1.00
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