Obsah (11)
§ 8Art. 133§ 62Art. 130Art. 131§ 6§ 73§ 9Art. 87§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW201 2264707-1 Spruch, W201 2264707-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.12.2021 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und der Antrag zum Verfahren zugelassen.
- Am 27.09.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am 17.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen.
- Am 27.09.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am 17.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.
- Mit Schreiben vom 23.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 28.12.2022, legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 08.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005 vorgelegt wurde, aus welcher hervorginge, dass das Antragsdatum vor dem 17.12.2021 läge.
- Am 08.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG 2005 vorgelegt wurde, aus welcher hervorginge, dass das Antragsdatum vor dem 17.12.2021 läge.
- Am 17.05.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben, ein Schreiben des BFA übermittelt, in welchem die derzeitige Situation des BFA dargelegt und geschlussfolgert wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne.
- Das Schreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 19.05.2023 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche eingeräumt.
- Am 22.05.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es keine Überlastung des BFA generell gebe, sondern lediglich drei Regionaldienststellen säumig seien. Das BFA habe die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt. Bei einer Überlastung von Behörden in Asylverfahren sei bekannt, „dass dies einer absichtlichen und politisch gewollten sach- und zweckwidrigen Fehlorganisation geschuldet“ sei. Es gebe derzeit keine „Asylkrise“ und auch laut Volksanwaltschaft keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren. Überdies sei die Entscheidungsfrist nicht, wie im Jahr 2015/16, auf 15 Monate verlängert worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. die Niederschrift einer mündlichen Verhandlung samt mündliche Verkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023, Zl. XXXX sowie eine weitere Niederschrift und ein Erkenntnis vor, welche die Meinung des Beschwerdeführers stützen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine vorläufige Asylstatistik vor. Unter Hinweis auf die Entscheidung, dass eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des BFA in diesem Zeitraum jedenfalls nicht vorliege, hielt der Beschwerdeführer fest, dass das überwiegende Verschulden der Behörde augenscheinlich sei.
- Am 22.05.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es keine Überlastung des BFA generell gebe, sondern lediglich drei Regionaldienststellen säumig seien. Das BFA habe die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt. Bei einer Überlastung von Behörden in Asylverfahren sei bekannt, „dass dies einer absichtlichen und politisch gewollten sach- und zweckwidrigen Fehlorganisation geschuldet“ sei. Es gebe derzeit keine „Asylkrise“ und auch laut Volksanwaltschaft keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren. Überdies sei die Entscheidungsfrist nicht, wie im Jahr 2015/16, auf 15 Monate verlängert worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. die Niederschrift einer mündlichen Verhandlung samt mündliche Verkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023, Zl. römisch 40 sowie eine weitere Niederschrift und ein Erkenntnis vor, welche die Meinung des Beschwerdeführers stützen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine vorläufige Asylstatistik vor. Unter Hinweis auf die Entscheidung, dass eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des BFA in diesem Zeitraum jedenfalls nicht vorliege, hielt der Beschwerdeführer fest, dass das überwiegende Verschulden der Behörde augenscheinlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 16.12.2021 zum Asylverfahren zugelassen. Am 17.12.2021 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 27.09.2022 eine Säumnisbeschwerde. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. 1.
- Die Verzögerung der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen: 1.2.
- Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021, insbesondere im zweiten Halbjahr, einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr – auf insgesamt rund 40.000 Personen. Auch im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000 an. Etwa im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 anstieg. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen im Jahr 2022 auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch unter diesem Gesichtspunkt vor weitere Herausforderungen. Dies begründet sich damit, dass in Österreich durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit vor allem im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 unvorhersehbare Herausforderungen für das BFA dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebenen zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene
§ 62Asyl
G 2005 zu dokumentieren war.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 unvorhersehbare Herausforderungen für das BFA dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebenen zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene
Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war. 1.2.
- Insgesamt ging der starke Anstieg an Antragstellungen mit keiner adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA einher. Das BFA hat im Sommer 2021 aufgrund des Anstieges der Asylanträge Maßnahmen gesetzt , um die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten. So wurden Referent:Innen aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Dadurch wurde die Anzahl der Entscheidungen bei Anträgen auf internationalen Schutz bei gleichbleibendem Personalstand verdoppelt (2020: 14.062 Asyl- Entscheidungen, 2021: 29.352 Asyl- Entscheidungen).Diese Entwicklung setzte sich im Jahr 2022 fort- bis Ende November wurden insgesamt 79.774 Asyl- Entscheidungen getroffen. Darüber hinaus wurden 47 neue Mitarbeiter:Innen zur Effizienzsteigerung aufgenommen, die sich aber noch in Ausbildung befinden. Das Ausmaß der offenen Verfahren
- Instanz (inklusive Rechtsmittelfrist) betrug im Jahr 2021 19.529 und im Jahr 2022 44.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, und wurde dies auch nicht behauptet. 2.
- Die Feststellungen bezüglich der Umstände, welche zur Verzögerung der Antragserledigung geführt haben, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 17.05.2023, sowie der Asylstatistik Jänner
- Die in den Stellungnahmen enthaltenen Schlussfolgerungen des BFA sind aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurden diese von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.05.2023 ausgeführt wird, dass es die Pflicht des BFA sei, die Aufgaben und Verfahren so zu verteilen und das Personal so einzuteilen, dass eine gleichmäßige Auslastung vorliege, ist auf die Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme zu verweisen, wonach die Mitarbeiter:Innen aus dem Fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt werden. Dass dies geschieht, räumt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme selbst ein. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführers 90 % der Säumnisfälle würden von rund drei Regionaldirektionen verursacht und würden die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt werden, ist auf die Stellungnahme des BFA zu verweisen, nach welcher es sehr wohl zu BFA-internen flexiblen Personaleinsatz kommt. Nachdem eine nach Regionaldirektionen aufgeschlüsselte Fallstatistik nicht vorgelegt wurde, kann das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, es seien vor allem drei Regionaldirektionen säumig, weder widerlegt noch bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass erhobene Säumnisbeschwerden wenig Aussagekraft über die tatsächliche Überlastung der Behörde bzw. das Überschreiten der Entscheidungsfrist haben, nachdem in jedem Fall der verstrichenen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA bereits im September 2021, nachdem vor allem im zweiten Halbjahr 2021 ein Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war, reagiert und verstärkt Personal, das zuvor im fremdenrechtlichen Bereich tätig gewesen war, für die Abwicklung von Asylverfahren eingesetzt. Dass es bei der Besetzung neu geschaffener Planstellen aufgrund der Ausbildungsphase zu zeitlichen Verzögerungen kommt, bis die Mitarbeiter selbständig im Verfahren eingesetzt werden können, wird in der Stellungnahme des BFA ausgeführt und ist vor dem Hintergrund der komplexen Materie des Asylrechts auch nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Art. 131Abs.
2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, 1.
Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 73Abs.
1
- Satz
- Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.2.1.
Paragraph 73, Absatz eins,
- Satz
- Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2021– bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2021– bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). 3.2.2.
§ 9Abs. 5 letzter Satz Vw
GVG ist in einer Säumnisbeschwerde glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8Abs.
1 leg.cit. abgelaufen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG ist in einer Säumnisbeschwerde glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. abgelaufen ist. Es ist jedenfalls der Ablauf der Wartefrist des § 8 Abs. 1 (erster Satz) VwGVG glaubhaft zu machen. Diese Obliegenheit umfasst jedenfalls den für die Auslösung der Entscheidungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Der Beschwerdeführer muss also glaubhaft machen, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür muss der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zur Vorläuferbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG aF – Bescheinigungsmittel („z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe“) vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0108). Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 68 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Es ist jedenfalls der Ablauf der Wartefrist des Paragraph 8, Absatz eins, (erster Satz) VwGVG glaubhaft zu machen. Diese Obliegenheit umfasst jedenfalls den für die Auslösung der Entscheidungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Der Beschwerdeführer muss also glaubhaft machen, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür muss der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aF – Bescheinigungsmittel („z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe“) vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0108). Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 68 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Mit dem im gegenständlichen Verfahren eingebrachten einseitigen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.09.2022 wurde lediglich das Datum des Antrages auf internationalen Schutzes und die Kartennummer der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers ( XXXX ) angeführt. Damit ist jedoch weder das Datum der Antragsstellung noch das Einlagen des Antrages bescheinigt. Die zitierten Anforderungen an den Inhalt einer Säumnisbeschwerde sind somit nicht erfüllt, dies obwohl die gegenständliche Säumnisbeschwerde durch den gewählten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Erst mit einer sogenannten „Verbesserung“ der Säumnisbeschwerde vom 08.05.2023 legte der Beschwerdeführer erstmals seine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005 zum Beweis dafür vor, dass die Asylantragstellung vor dem 17.12.2021 gelegen haben müsse. Wenn auch Ausführungen zum Verschulden der Behörde nicht erforderlich sind, wären diese aufgrund der Komplexität der Sachlage zweckmäßig gewesen.Mit dem im gegenständlichen Verfahren eingebrachten einseitigen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.09.2022 wurde lediglich das Datum des Antrages auf internationalen Schutzes und die Kartennummer der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) angeführt. Damit ist jedoch weder das Datum der Antragsstellung noch das Einlagen des Antrages bescheinigt. Die zitierten Anforderungen an den Inhalt einer Säumnisbeschwerde sind somit nicht erfüllt, dies obwohl die gegenständliche Säumnisbeschwerde durch den gewählten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Erst mit einer sogenannten „Verbesserung“ der Säumnisbeschwerde vom 08.05.2023 legte der Beschwerdeführer erstmals seine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG 2005 zum Beweis dafür vor, dass die Asylantragstellung vor dem 17.12.2021 gelegen haben müsse. Wenn auch Ausführungen zum Verschulden der Behörde nicht erforderlich sind, wären diese aufgrund der Komplexität der Sachlage zweckmäßig gewesen. 3.2.
- In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelang der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).3.2.
- In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelang der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Verhältnisse stellten sich wie folgt dar: Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
- Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr
- Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Den Erwägungen des VwGH zufolge konnte vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden. Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Rechtsprechung gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den vorliegenden Fall: Während nach den stark angestiegenen Asylantragszahlen im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme beobachtet werden konnte, kam es – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 zu einem starken Anstieg der Antragszahlen, welche sich im Jahr 2022 fortsetzte und sogar erhöhte. Zwar hat das Bundesamt bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von Überlegungen zur Arbeitsbewältigung sowie organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren im vierten Quartal 2021 rund vier Monate betrug und somit unter der sechsmonatigen Entscheidungsfrist lag. Darüber hinaus wird die aktuelle Lage jedoch dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Auch die Dublin-Konsultationsverfahren nahmen die Behörde vermehrt in Anspruch. Im Jahr 2021 wurde bereits ein starker Anstieg der Asylantragszahlen verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2021, in welchem der Beschwerdeführer seinen Antrag stellte, fort. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 damit begonnen, verfahrensführende Mitarbeiter:Innen des aus dem fremdenrechtlichen Bereich als verfahrensführende Referentinnen und Referenten im Asyl einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen des BFA geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Gerichts umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß. Wie festgehalten setzte die belangte Behörde aber parallel zur Personalaufnahme weitere Maßnahmen zur Umstrukturierung der Bediensteten, um die organisatorischen Vorkehrungen für rasche Entscheidungen zu treffen. Die Dauer des Prozedere der Genehmigung zusätzlicher Planstellen sowie der Einschulungsphase neu aufgenommener Mitarbeiter kann schließlich auch nicht der belangten Behörde angelastet werden. In den zitierten und beigelegten Aussagen von Politikern (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 48 ff.). wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts generell auf die Situation betreffend Asylanträge und damit in Zusammenhang stehende Themen, wie Grundversorgung, eingegangen und nicht auf die Fallzahlen beim BFA. Auch der Weiterzug von Antragstellern etwa in andere EU-Staaten erfordert bei der belangten Behörde gewisse Verfahrensschritte, die Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, um schließlich das Verfahren einstellen zu können. Die offenen Asylanträge sind vom BFA entsprechend zu erledigen, unabhängig davon, wie viele Asylwerber sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden. Überdies besteht ein Unterschied zwischen der gegenständlich vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung und politischen Einschätzungen. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass trotz der – vor dem Hintergrund der Herausforderungen ab dem Jahr 2015 – getroffenen Vorbereitungen und Maßnahmen die starke Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege keine Gesamtüberlastung vor, da viele Asylverfahren sehr wohl zügig geführt werden würden, wird festgehalten, dass dies für die oben angeführten gesetzten Maßnahmen des BFA spricht und einen Hinweis darauf gibt, dass diese auch greifen. Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine – das Verschulden der Behörde ausschließende – außergewöhnliche Belastung voraussetzt, dass die Entscheidungsfrist in jedem Verfahren sechs Monate übersteigt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, ist auf die richterliche Unabhängigkeit
Art. 87i
Vm Art. 134 Abs. 7 B-VG zu verweisen. Überdies trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, ist auf die richterliche Unabhängigkeit
Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 7, B-VG zu verweisen.
Überdies trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt vergleiche etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass als Reaktion auf den Verfahrensanstieg im Jahr 2015 mit dem BGBl. I Nr. 24/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG abweichend von § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungsfrist über einen Antrag auf internationalen Schutz auf maximal 15 Monate verlängert wurde. Diese Regelung war auf zwei Jahre befristet. Nach Art. 31 Abs. 3 zweiter Unterabsatz b der Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU) können die Mitgliedsstaaten die Entscheidungsfrist auf maximal 15 Monate verlängern. Dies fällt jedoch in die Kompetenz des Gesetzgebers und ist die Entscheidung für eine Verlängerung letztlich eine politische Entscheidung und von den jeweiligen Machtverhältnissen abhängig. Dass es zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen ist, hat daher für die Annahme der oben dargestellten Belastungssituation des BFA sowie die Verschuldensbeurteilung keine unmittelbare Aussagekraft.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass als Reaktion auf den Verfahrensanstieg im Jahr 2015 mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Entscheidungsfrist über einen Antrag auf internationalen Schutz auf maximal 15 Monate verlängert wurde. Diese Regelung war auf zwei Jahre befristet. Nach Artikel 31, Absatz 3, zweiter Unterabsatz b der Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU) können die Mitgliedsstaaten die Entscheidungsfrist auf maximal 15 Monate verlängern. Dies fällt jedoch in die Kompetenz des Gesetzgebers und ist die Entscheidung für eine Verlängerung letztlich eine politische Entscheidung und von den jeweiligen Machtverhältnissen abhängig. Dass es zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen ist, hat daher für die Annahme der oben dargestellten Belastungssituation des BFA sowie die Verschuldensbeurteilung keine unmittelbare Aussagekraft. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Da im gegenständlichen Fall kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der eingetretenen Verzögerung vorliegt, war die Säumnisbeschwerde abzuweisen. 3.
- Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen: In der Stellungnahme vom 21.05.2023 wurde die Einvernahme diverser Zeugen beantragt. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.).Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.). 3.3.
- Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers die Leiter der Regionaldirektionen einzuvernehmen, wurde vorgebracht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht unter Wahrheitspflicht erstellt würden und der Wahrheitsgehalt daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung unter Wahrheitspflicht zu ermitteln sei (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 29). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme des BFA getätigten Angaben zu zweifeln. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurden nicht vorgebracht und werden die Angaben des BFA auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Asylstatistik bestätigt. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers, 90 % aller Säumnisfälle würden sich auf drei Regionaldirektionen verteilen, auf dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, für welchen er keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringt. Nach dem Antrag erwartet sich der Beschwerdeführer, dass diese Vermutung durch die einvernommenen Leiter der Regionaldienststellen bestätigt werden soll. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).3.3.
- Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers die Leiter der Regionaldirektionen einzuvernehmen, wurde vorgebracht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht unter Wahrheitspflicht erstellt würden und der Wahrheitsgehalt daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung unter Wahrheitspflicht zu ermitteln sei (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 29). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme des BFA getätigten Angaben zu zweifeln. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurden nicht vorgebracht und werden die Angaben des BFA auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Asylstatistik bestätigt. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers, 90 % aller Säumnisfälle würden sich auf drei Regionaldirektionen verteilen, auf dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, für welchen er keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringt. Nach dem Antrag erwartet sich der Beschwerdeführer, dass diese Vermutung durch die einvernommenen Leiter der Regionaldienststellen bestätigt werden soll. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). 3.3.
- Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX , BFA, Regionaldirektion XXXX , zum Beweis dafür beantragt, dass das BFA insgesamt sehr wohl die Kapazitäten hat, um seine Aufgaben zu erfüllen (Stellungnahme 21.05.2023 Rn 31 f.). Erläuternd wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Stellungnahme Stellungnahmen in anderen Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ähnlich sei. Eine Einvernahme sei notwendig, um zu erfahren, woher diese gegenteiligen Informationen stammen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, worin er die widersprüchlichen Informationen der Stellungnahmen sieht. Somit wurde kein konkretisiertes Beweisthema dargelegt. Die Ähnlichkeit der in den verschiedenen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ist überdies aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, da diese die Situation die gesamte Behörde betreffen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, eine zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX würde bestätigen, dass es keine Personalaufstockungen gegeben habe und auch die Anzahl der verfahrensführenden Referenten nicht erhöht worden sei, wird damit nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit über die übermittelten Stellungnahmen des BFA hinaus zum gegenständlichen Sacherhalt beigetragen werden soll.3.3.
- Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , BFA, Regionaldirektion römisch 40 , zum Beweis dafür beantragt, dass das BFA insgesamt sehr wohl die Kapazitäten hat, um seine Aufgaben zu erfüllen (Stellungnahme 21.05.2023 Rn 31 f.). Erläuternd wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Stellungnahme Stellungnahmen in anderen Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ähnlich sei. Eine Einvernahme sei notwendig, um zu erfahren, woher diese gegenteiligen Informationen stammen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, worin er die widersprüchlichen Informationen der Stellungnahmen sieht. Somit wurde kein konkretisiertes Beweisthema dargelegt. Die Ähnlichkeit der in den verschiedenen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ist überdies aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, da diese die Situation die gesamte Behörde betreffen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, eine zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 würde bestätigen, dass es keine Personalaufstockungen gegeben habe und auch die Anzahl der verfahrensführenden Referenten nicht erhöht worden sei, wird damit nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit über die übermittelten Stellungnahmen des BFA hinaus zum gegenständlichen Sacherhalt beigetragen werden soll. 3.3.
- Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Volksanwaltschaft im Dezember 2022 festgestellt habe, dass das BFA in 28 Fällen seine Entscheidungspflicht verletzt habe, wobei eine steigende Anzahl an Anträgen keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren sei (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 42). Zum Beweis dafür, dass die Verfahrensverzögerungen im Bereich Asyl durch das BFA nicht zu rechtfertigen seien und keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, wird die Einvernahme des XXXX beantragt.3.3.
- Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Volksanwaltschaft im Dezember 2022 festgestellt habe, dass das BFA in 28 Fällen seine Entscheidungspflicht verletzt habe, wobei eine steigende Anzahl an Anträgen keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren sei (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 42). Zum Beweis dafür, dass die Verfahrensverzögerungen im Bereich Asyl durch das BFA nicht zu rechtfertigen seien und keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, wird die Einvernahme des römisch 40 beantragt. Die Volksanwaltschaft hat zwar aufgrund von Beschwerden nach Art. 148a B-VG jeweils einen Sachverhalt ermittelt, jedoch ist die Frage des Verschuldens, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtliche Beurteilung, die das gegenständliche Gericht zu treffen hat. Die Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft haben für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bindungswirkungen.Die Volksanwaltschaft hat zwar aufgrund von Beschwerden nach Artikel 148 a, B-VG jeweils einen Sachverhalt ermittelt, jedoch ist die Frage des Verschuldens, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtliche Beurteilung, die das gegenständliche Gericht zu treffen hat. Die Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft haben für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bindungswirkungen. Mit dem allgemeinen Vorbringen, XXXX habe die zugrundeliegenden Informationen für die Konklusion der Volksanwaltschaft sowie unmittelbare Wahrnehmungen, wird nicht dargelegt, um welche Informationen es sich handeln soll. Dem Beweisantrag wird keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zugrunde gelegt, und läuft auch dieser Antrag auf Zeugeneinvernahme auf einen Erkundungsbeweis hinaus, bei welchem erst durch die Befragung von XXXX festgestellt werden soll, inwieweit er Wahrnehmungen zum Arbeitsanfall des BFA hat.Mit dem allgemeinen Vorbringen, römisch 40 habe die zugrundeliegenden Informationen für die Konklusion der Volksanwaltschaft sowie unmittelbare Wahrnehmungen, wird nicht dargelegt, um welche Informationen es sich handeln soll. Dem Beweisantrag wird keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zugrunde gelegt, und läuft auch dieser Antrag auf Zeugeneinvernahme auf einen Erkundungsbeweis hinaus, bei welchem erst durch die Befragung von römisch 40 festgestellt werden soll, inwieweit er Wahrnehmungen zum Arbeitsanfall des BFA hat. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der unentschuldbaren Überlastung Sache des Bundesverwaltungsgerichts, unabhängig von der Einschätzung der Volksanwaltschaft bzw. der Volksanwälte. 3.3.
- Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, wird beantragt, die XXXX , BA als Zeugin einzuvernehmen (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 47). Sie habe direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage, weshalb ihre Aussage von höchster Entscheidungsrelevanz sei. Auch mit diesem Antrag wird nicht konkret dargelegt, welche „unmittelbaren Einblicke“ der Beschwerdeführer meint und inwiefern diese zur Klärung des gegenständlichen Falles beitragen können. Dass die Thematik der Grundversorgung unmittelbar für die Auslastung des BFA relevant wäre, wird damit ebenso nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordert auch der Weiterzug von Asylwerbern ein Tätigwerden des BFA.3.3.
- Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, wird beantragt, die römisch 40 , BA als Zeugin einzuvernehmen (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 47). Sie habe direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage, weshalb ihre Aussage von höchster Entscheidungsrelevanz sei. Auch mit diesem Antrag wird nicht konkret dargelegt, welche „unmittelbaren Einblicke“ der Beschwerdeführer meint und inwiefern diese zur Klärung des gegenständlichen Falles beitragen können. Dass die Thematik der Grundversorgung unmittelbar für die Auslastung des BFA relevant wäre, wird damit ebenso nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordert auch der Weiterzug von Asylwerbern ein Tätigwerden des BFA. 3.3.
- Zum Antrag, den XXXX als Zeuge einzuvernehmen (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 65)., da dieser Zugang zu Quellen und Informationen habe, die belegen, dass das BFA über ausreichend Ressourcen verfüge und es lediglich bei den Syrern um eine politisch gewollte Verzögerung der Entscheidung komme, ist festzuhalten, dass der angeführte Zugang zu Quellen unspezifisch ist und nicht dargelegt wird, um welche Quellen es sich handeln soll. Die angeführten Quellen könnten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert werden und handelt es sich somit bei der Befragung des XXXX um einen Erkundungsbeweis.3.3.
- Zum Antrag, den römisch 40 als Zeuge einzuvernehmen (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 65)., da dieser Zugang zu Quellen und Informationen habe, die belegen, dass das BFA über ausreichend Ressourcen verfüge und es lediglich bei den Syrern um eine politisch gewollte Verzögerung der Entscheidung komme, ist festzuhalten, dass der angeführte Zugang zu Quellen unspezifisch ist und nicht dargelegt wird, um welche Quellen es sich handeln soll. Die angeführten Quellen könnten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert werden und handelt es sich somit bei der Befragung des römisch 40 um einen Erkundungsbeweis. 3.3.
- Da der XXXX mit zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen direkten Kontakt und daher einen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen habe, wird dessen Zeugeneinvernahme beantragt (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 69).3.3.
- Da der römisch 40 mit zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen direkten Kontakt und daher einen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen habe, wird dessen Zeugeneinvernahme beantragt (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rn 69). Ein Beweisthema für die Befragung wird nicht konkretisiert angegeben, sondern ergibt sich aus den Ausführungen lediglich die Vermutung, dass die Aussagen von XXXX das Beschwerdevorbringen stützen könnten, und handelt es sich auch dabei letztendlich um einen Erkundungsbeweis. Aus dem Umstand, dass der beantragte Zeuge Kontakt mit Interessengruppen und Flüchtlingen hat, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes hat, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.Ein Beweisthema für die Befragung wird nicht konkretisiert angegeben, sondern ergibt sich aus den Ausführungen lediglich die Vermutung, dass die Aussagen von römisch 40 das Beschwerdevorbringen stützen könnten, und handelt es sich auch dabei letztendlich um einen Erkundungsbeweis. Aus dem Umstand, dass der beantragte Zeuge Kontakt mit Interessengruppen und Flüchtlingen hat, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes hat, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 3.3.
- Zum Antrag, die zuständigen Personen des BMI auszuforschen und dazu zu befragen, welche (finanziellen) Anreize konkret geboten worden seien, um Personal aufnehmen zu können bzw. um dafür zu sorgen, dass Beamte im Ruhestand in den Dienst zurückkehren wollen, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Antrag auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft, da der Beschwerdeführer durch die Zeugenbefragung erst die konkreten Anreize in Erfahrung gebracht werden sollen um danach zu entscheiden, ob es sich um passende Anreize gehandelt habe (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rz 77). Auch wurde kein Name oder ladungsfähige Adresse angegeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 7).3.3.
- Zum Antrag, die zuständigen Personen des BMI auszuforschen und dazu zu befragen, welche (finanziellen) Anreize konkret geboten worden seien, um Personal aufnehmen zu können bzw. um dafür zu sorgen, dass Beamte im Ruhestand in den Dienst zurückkehren wollen, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Antrag auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft, da der Beschwerdeführer durch die Zeugenbefragung erst die konkreten Anreize in Erfahrung gebracht werden sollen um danach zu entscheiden, ob es sich um passende Anreize gehandelt habe (Stellungnahme vom 21.05.2023 Rz 77). Auch wurde kein Name oder ladungsfähige Adresse angegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 7). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist der Sachverhalt gegenständlich aufgrund der Aktenlage geklärt, da insbesondere die festgestellten Antragszahlen sowie die festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Gegenständlich war somit eine Rechtsfrage, nämlich die Frage des Verschuldens der belangten Behörde, zu behandeln und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages – unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2264707.1.00