RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW205 2266243-1 Spruch, W205 2266243-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. 1314730209-222140400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. 1314730209-222140400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie weiters Hindi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der XXXX an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie Schwester in Indien aufhältig, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2019 gefasst, er sei Mitte 2019 mit dem Bus aus seinem Wohnort und Ende 2020 aus Indien ausgereist, habe sich anschließend 5 bis 6 Monate in Bahrain, 10 bis 11 Monate in Serbien aufgehalten und sei schließlich über Ungarn nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
- Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie weiters Hindi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie Schwester in Indien aufhältig, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2019 gefasst, er sei Mitte 2019 mit dem Bus aus seinem Wohnort und Ende 2020 aus Indien ausgereist, habe sich anschließend 5 bis 6 Monate in Bahrain, 10 bis 11 Monate in Serbien aufgehalten und sei schließlich über Ungarn nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „In meinem Dorf hatten meine Familie und ich einen Streit mit einer anderen Familie. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht. Deswegen habe ich das Land verlassen. Sie haben auch versucht meinen Onkel und meinen Cousin zu töten. Sie haben auch meinen Vater getötet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde.
- Am 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie ist die Verständigung mit dem/der DolmetscherIn? Der/die DolmetscherIn wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Punjabi bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. VP: Sehr gut. Befragt, Punjabi ist meine Muttersprache und weiters spreche ich etwas Hindi. LA: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend die Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)? VP: Ja. Befragt bin ich damit ausdrücklich einverstanden, dass ich ohne meine Vertretung einvernommen werde. Anm: Vollmachtsbekanntgabe vom 09.11.2022 (Fr. Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin) am 10.11.2022 bei der ho Behörde eingelangt und liegt im Akt auf.Anmerkung, Vollmachtsbekanntgabe vom 09.11.2022 (Fr. Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin) am 10.11.2022 bei der ho Behörde eingelangt und liegt im Akt auf. LA: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie physisch und psychisch in der Lage, die Fragen des Einvernahmeleiters wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, es geht mir gut. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? VP: Nein. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen. VP: Ok. LA: Wie empfanden Sie die polizeiliche Erstbefragung? Wurde diese rückübersetzt? Gaben Sie die Wahrheit an? Wollen Sie jetzt etwas ergänzen oder korrigieren? VP: Alles war in Ordnung und es wurde rückübersetzt. Befragt, Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich habe nichts hinzuzufügen und will nichts korrigieren. LA: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, um Ihre Identität nachzuweisen oder können Sie für Ihr Verfahren Beweismittel einbringen, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? VP: Ich habe ein Beweismittel in Kopie vom 18.12.
- Das ist die Anzeige bei der Polizei, die ich gegen die Täter erstattet habe. Befragt gibt es keine weiteren Dokumente und Beweismittel. Anm: Wird dem Akt hinzugefügt.Anmerkung, Wird dem Akt hinzugefügt. LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bekannt. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX / Indien geboren. VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 / Indien geboren. Ich bin indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und bekenne mich zum Sikhismus.Ich bin indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und bekenne mich zum Sikhismus. Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt war ich in der familieneigenen Landwirtschaft berufstätig. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Meine Mutter und 1 Schwester leben weiterhin in Indien – im Dorf XXXX .Meine Mutter und 1 Schwester leben weiterhin in Indien – im Dorf römisch 40 . LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anm.: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg Anmerkung, Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß? VP: Ja. LA: Wann und wie erfolgte Ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat? VP: Ich bin legal Ende 2020 mit meinem Reisepass nach Bahrain ausgereist. Befragt, dort hatte ich ein Arbeitsvisum für 3 Monate. LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld? VP: Ca. 10 000 bis 12.000.- Euro. Ich habe mein Grundstück verpfändet. LA: An wen und wann haben Sie es verpfändet? VP: An meine Verwandten. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wann haben Sie Ihr Grundstück verpfändet? VP: Nachdem ich in Bahrain war, hat meine Mutter das Grundstück verpfändet. Die Hälfte gehört der Mutter. Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben. LA: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? VP: Ich reiste illegal im Juli 2022 über Ungarn in Österreich ein. LA: Wann und wo haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen? VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in XXXX und habe diesen RP ca. im Jahre 2017/2018 beantragt. VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in römisch 40 und habe diesen RP ca. im Jahre 2017 aus 2018, beantragt. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: In Serbien hat mir der Schlepper den RP abgenommen. LA: Waren Sie selbst bei der Behörde und am Passamt? Gab es dahingehend Probleme mit den Behörden? VP: Ich war damals selbst bei der Beantragung meines RP bei der Behörde in XXXX und es gab keine Probleme deswegen. VP: Ich war damals selbst bei der Beantragung meines RP bei der Behörde in römisch 40 und es gab keine Probleme deswegen. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? VP: Ja meine Mutter und Schwester. Wir haben guten und regelmäßig Kontakt. Ich habe erst heute mit ihr telefoniert. Sie bezieht eine Pension von ihrem Gatten. Meine Schwester ist schon verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Befragt ist mein Vater im Jahre 2012 verstorben. LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? Was haben Sie gesprochen? VP: Ich hatte mit meiner Mutter heute telefonisch Kontakt. Wir fragen uns immer nach unserem Wohlbefinden. LA: Um was ist es dabei gegangen? Haben Sie wegen einer aktuellen Bedrohungssituation auch Gespräche geführt? VP: Die Personen, mit denen wir Streitigkeiten hatten, haben mein Grundstück eingenommen. Befragt ist das alles. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation bisher? Wovon lebten Sie? VP: Ich habe als Landwirt gearbeitet. Wir hatten eine eigene Landwirtschaft mit einer Milchkuh und haben Getreide und Reis angebaut. Befragt ist diese Landwirtschaft ca. 3 standardmäßige Grundstücke groß. LA: Wie und wo haben Sie in Indien gewohnt und gelebt? Schildern Sie mir Ihre Wohnsituation. VP: Ich wohnte bei meiner Mutter auf der Landwirtschaft. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag dort? VP: 21.08.2019 LA: Bis wann haben Sie auf Ihrer Landwirtschaft gelebt? VP: Bis zu diesem Tag seit meiner Geburt. LA: Wo haben Sie dann bis zur Ausreise Ende 2020 gelebt? Erzählen Sie mir alles dazu bitte. VP: Ich war einige Zeit in XXXX aufhältig. Im Sikhtempel habe ich Essen und Trinken bekommen. Dann war ich bei meiner Schwester in XXXX bis zur Ausreise.VP: Ich war einige Zeit in römisch 40 aufhältig. Im Sikhtempel habe ich Essen und Trinken bekommen. Dann war ich bei meiner Schwester in römisch 40 bis zur Ausreise. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? VP: Nein. LA: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? Zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich befragt: besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? VP: Ich kam erst kürzlich in Österreich an und war noch nie hier. Ich arbeite jetzt als Zeitungszusteller. LA: Sind Sie aktuell arbeitsfähig? Welche Berufsausbildung können Sie vorweisen? VP: Ja, Ich bin arbeitsfähig und kann alle Arbeiten annehmen. Befragt habe ich im August nach meiner Anreise bei der BH XXXX ein Gewerbe angemeldet: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 2.500/3.500 kg. Ich möchte hier eine Firma gründen. Sobald ich eine Genehmigung erhalte, werde ich mir einen Klein-LKW kaufen. Ich habe gute Ersparnisse und würde mein Grundstück in Indien gänzlich verkaufen und es damit finanzieren.VP: Ja, Ich bin arbeitsfähig und kann alle Arbeiten annehmen. Befragt habe ich im August nach meiner Anreise bei der BH römisch 40 ein Gewerbe angemeldet: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 2.500/3.500 kg. Ich möchte hier eine Firma gründen. Sobald ich eine Genehmigung erhalte, werde ich mir einen Klein-LKW kaufen. Ich habe gute Ersparnisse und würde mein Grundstück in Indien gänzlich verkaufen und es damit finanzieren. Anm: Anfrage der BH über allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeausübung liegt im Akt auf.Anmerkung, Anfrage der BH über allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeausübung liegt im Akt auf. LA: Sind Sie vorbestraft? Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder wurden Sie jemals kurzfristig festgenommen? VP: Nein. LA: Hatten Sie einmal ein Problem mit der Polizei in Ihrer Heimat? VP: Nein. LA: Besteht ein aktueller Haftbefehl gegen Sie? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen oder einen Militärdienst abgeleistet? VP: Nein. LA: Zum Fluchtgrund: Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz lebensnah an, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. Sie haben genug Zeit dazu. Es ist wichtig, dass Sie in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll geben. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. Wir haben schon lange Streitigkeiten mit XXXX . Er hat meinen Vater 2012 umgebracht. Gegen die Täter wurde aber nichts unternommen. Der jüngere Bruder meines Vaters hat mich erzogen. Ich war damals 10 Jahre alt. Wir sind eine große gemeinsame Familie und wohnen gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits. Am 15.08.2019 wurden wir angegriffen von XXXX . Er hat auf meinen Onkel geschossen. Er wurde auf der Brust getroffen und ins Krankenhaus geliefert. Am 16.08.2019 wurde Anzeige gegen die Täter erstattet. Am 22.08.2019 habe ich mein Haus verlassen und bin nach XXXX gegangen. Danach ist das Grundstück 1,5 Jahre nicht bewirtschaftet worden. Dann wurde aber wieder ein landwirtschaftlicher Betrieb daraus. Meine Mutter hat das Grundstück daraufhin bewirtschaftet. Dann gab es eine Anweisung der Polizei, dass man auf dem Grundstückt nicht aktiv sein darf. Am 22.08.2019 bin ich nach XXXX geflüchtet. Das ist alles was ich sagen kann. Befragt ist das alles zu meinen Fluchtgründen.VP: Ja. Wir haben schon lange Streitigkeiten mit römisch 40 . Er hat meinen Vater 2012 umgebracht. Gegen die Täter wurde aber nichts unternommen. Der jüngere Bruder meines Vaters hat mich erzogen. Ich war damals 10 Jahre alt. Wir sind eine große gemeinsame Familie und wohnen gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits. Am 15.08.2019 wurden wir angegriffen von römisch 40 . Er hat auf meinen Onkel geschossen. Er wurde auf der Brust getroffen und ins Krankenhaus geliefert. Am 16.08.2019 wurde Anzeige gegen die Täter erstattet. Am 22.08.2019 habe ich mein Haus verlassen und bin nach römisch 40 gegangen. Danach ist das Grundstück 1,5 Jahre nicht bewirtschaftet worden. Dann wurde aber wieder ein landwirtschaftlicher Betrieb daraus. Meine Mutter hat das Grundstück daraufhin bewirtschaftet. Dann gab es eine Anweisung der Polizei, dass man auf dem Grundstückt nicht aktiv sein darf. Am 22.08.2019 bin ich nach römisch 40 geflüchtet. Das ist alles was ich sagen kann. Befragt ist das alles zu meinen Fluchtgründen. LA: Gab es einen konkreten fluchtauslösenden Grund Ende 2020? VP: Wegen dieses Grundstückes wurde mein Vater umgebracht und mein Finger sieht so aus. Anm: VP zeigt den rechten Mittelfinger mit einer verheilten Schnittwunde aus dem Jahr 2019.Anmerkung, VP zeigt den rechten Mittelfinger mit einer verheilten Schnittwunde aus dem Jahr
- LA: Wurden Sie selbst auch bedroht und was können Sie dazu alles detailliert angeben bitte? VP: Ja. Das steht auf meiner eingebrachten Anzeige. LA: Wie kam es zu Ihrer kaum erkennbaren Schnittwunde? Erzählen Sie bitte alles dazu. VP: Ich bin Motorrad gefahren und sie haben mich geschlagen. LA: Wer hat Sie konkret bedroht? Was wissen Sie alles über Ihren Widersacher? VP: XXXX . Mir würde dasselbe widerfahren wie meinem Vater, wenn ich das Grundstück nicht übergebe. VP: römisch 40 . Mir würde dasselbe widerfahren wie meinem Vater, wenn ich das Grundstück nicht übergebe. LA: Wann wurden Sie bedroht? VP: Am
- August 2019 LA: Wie oft wurden Sie jetzt von wem bedroht. Schildern Sie das nachvollziehbar bitte. VP: XXXX hat mich 2 bis 3-mal bedroht. Ich kann keine Daten angeben, wann ich bedroht wurde.VP: römisch 40 hat mich 2 bis 3-mal bedroht. Ich kann keine Daten angeben, wann ich bedroht wurde. LA: Wo war das und wie waren die konkreten Umstände dazu? An was können Sie sich noch alles erinnern? VP: Als ich auf dem Weg zur Schule war. Ich ging dann nach Hause und er hat mich dort bedroht. Befragt kann ich nicht mehr dazu aussagen. LA: Schildern Sie mir diesen Vorfall ganz genau und nachvollziehbar bitte? Wie wurden Sie bedroht und wie waren die genauen Umstände dazu? Was hat Ihr Widersacher getan oder gesagt damals? VP: Ich kann mich nur an das erinnern, was ich eben gesagt habe. LA: Können Sie das genauer angeben bitte, sodass es auch nachvollziehbar ist? VP: Sie hatten auch Waffen bei sich. LA: Wer ist jetzt „Sie“? VP: 6 Personen namens XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben.VP: 6 Personen namens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben. LA: Woher kennen Sie diese Namen? Sagen Sie alles aus was Sie noch wissen bitte. VP: Wir hatten mit diesen Leuten Streitigkeiten. LA: Wie alt waren Sie damals bei dieser Bedrohung? VP: Ca. 19 Jahre. LA: Was haben Sie nach der Bedrohung unternommen? VP: Ich habe es zu Hause erzählt. LA: Wer hat die Anzeige bei der Polizei gemacht und wann wurde diese erstattet? VP: Gegen diese Bedrohung wurde keine Anzeige erstattet. LA: Warum nicht? LA: Gab es seit diesem Vorfall bis zur Ausreise Ende 2020 noch weitere Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Wurden Sie selbst sonst noch belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Weshalb mussten Sie dann ausreisen, wenn es seither keine Vorfälle mehr gab? VP: Weil mein Onkel angeschossen wurde. LA: Weshalb kann Ihre Mutter noch dort leben, wenn ihr ein Teil des Grundstückes der Landwirtschaft gehört? VP: Sie kommt nur selten ins Dorf. LA: Wird Ihre Mutter auch von XXXX – Ihrem Widersacher - bedroht.LA: Wird Ihre Mutter auch von römisch 40 – Ihrem Widersacher - bedroht. LA: Ja. Befragt, sie kann aber nicht ausreisen, weil das Gerichtsverfahren noch läuft. LA: Welches Gerichtsverfahren läuft noch oder ist dort anhängig? Erzählen Sie mir alles dazu bitte? VP: Es geht um das Grundstück. Die andere Partei meint, dass es ihr Grundstück wäre. Es ist aber tatsächlich auf den Namen meiner Mutter geschrieben. Sie haben aber gefälschte Dokumente erstellt. Ende dieses Jahres wird es eine Entscheidung geben. Aber es wird sicher uns zugeschrieben. LA: Oben gaben Sie an, dass nur ein Teil des Grundstückes auf den Namen Ihrer Mutter läuft. Klären Sie diese Unstimmigkeit jetzt auf bitte. VP: Es geht um das Grundstück meiner Mutter. Mein eigenes Grundstück habe ich an meine Verwandten verpfändet. LA: Wurden Sie sonst jemals aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von irgendjemandem belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Ihres Heimatlandes? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt? VP: Ich hatte sonst keine Probleme. Nur bei der Passbeantragung wurde ich erkennungsdienstlich behandelt. LA: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Können Sie jetzt noch angeben was in Ihrer eingebrachten Anzeige steht? VP: Mein Name und dass mein Vater umgebracht wurde. Jetzt bin auch ich in Gefahr. LA: Werden dort auch politische Hintergründe angeführt oder die Verfolgung durch eine andere Partei usw. in dieser Anzeige? VP: Darüber kann ich nichts sagen. LA: Abschließend nachgefragt: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Welche Befürchtung haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Es ist noch alles unklar. Das Gerichtsverfahren läuft noch. Was soll ich machen. LA: Welche innerstaatliche Fluchtalternative haben Sie? In Indien besteht kein Meldesystem und weiters besteht Bewegungsfreiheit in Ihrem Herkunftsstaat. VP: Die Lage ist sehr schlecht dort. LA: Sie haben bisher auch schon in XXXX scheinbar unbehelligt gelebt und haben viele Ersparnisse. Was sagen Sie dazu?LA: Sie haben bisher auch schon in römisch 40 scheinbar unbehelligt gelebt und haben viele Ersparnisse. Was sagen Sie dazu? VP: In den letzten 1,5 Jahren ist die Lange dramatisch schlechter geworden. LA: Parteiengehör und Aufforderung zur Stellungnahme: Ihnen wird das Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Wollen Sie jetzt dazu etwas sagen? VP: Ich überlege es mir. LA: Sie brachten bisher einen Fluchtgrund mit einer Verfolgung durch Privatpersonen ins Treffen, der jedoch keine Asylrelevanz aufweist. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Gibt es eine Möglichkeit hier zu bleiben? LA: Für den Fall einer (fiktiven) negativen Entscheidung. Würden Sie sich einer Ausreise/Abschiebung widersetzten? VP: Ich will hier leben und werde durch meine Anwältin alles Mögliche versuchen. LA: Wohin würden Sie dann weiterreisen? VP: Darüber habe ich noch nicht nachgedacht. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen? Beachten Sie bitte das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. VP: Ja ich habe alles gesagt. LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Wenn Sie mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden sind, bestätigen Sie die Richtigkeit eigenhändig. VP: Es ist alles in Ordnung. LA: Konnten Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden? VP: Ja, sehr gut. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst oder die Einvernahme, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es passt alles so.[…]“VP: Es passt alles so., […]“
- In der Stellungnahme vom 24.11.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Zudem würde es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei kommen, da die Stimmung in der indischen muslimischen Gemeinschaft angespannt sei. Die Rechtssicherheit sei zudem aufgrund von Korruption und Freunderlwirtschaft eingeschränkt und dem Beschwerdeführer und seiner Familie das Leben durch unberechtigte und unbegründete Behördeneingriffe erschwert worden. Die Lage im Hinblick auf die Menschenrechte sei im Norden und Nordosten besonders schwierig und deren Achtung nicht hoch eingestuft. Die Religionsfreiheit erfahre zudem in letzter Zeit herbe Rückschläge und der Beschwerdeführer gehöre den Sikhs an, welche bloß 1,7% der Bevölkerung darstellen würden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine asylrelevante gegenwärtige Verfolgung des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Auch eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr liege nicht vor. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus: „[…] Das von Ihnen präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer Bedrohungssituation durch XXXX - wegen eines Grundstückstreites, ist nicht glaubhaft.Das von Ihnen präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer Bedrohungssituation durch römisch 40 - wegen eines Grundstückstreites, ist nicht glaubhaft. Sie haben nämlich Ihr Vorbringen im Rahmen Ihrer Befragungen unsubstantiiert und widersprüchlich erstattet sowie verspätet gesteigert (abgestützt auf ein Beweismittel - Ihre Anzeige bei der Polizei) vorgebracht, zumal Sie sich durchwegs auf eine vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkten, sodass sich der Schluss aufdrängt, Sie bedienen sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts, um Ihre Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Die Kernaussage Ihres Fluchtgrundes, während der polizeilichen Erstbefragung war, dass Ihre Familie einen Streit mit einer anderen Familie hätten und Sie mit dem Umbringen bedroht worden wären. Weil Ihr Vater getötet worden wäre und Ihre Widersacher auch versucht hätten Ihren Onkel und Cousin zu töten, wären Sie Ende 2020 legal (per Flug nach Bahrain) ausgereist, um in weiterer Folge hier in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hervorgehoben wird, dass Sie ursprünglich die Frage, ob Sie mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätten und ob es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen könnte, eindeutig verneinten. Vor dem BFA wurden Sie zum Fluchtgrund einleitend aufgefordert, alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz lebensnah anzuführen, sodass auch unbeteiligte Personen dieser Darstellung folgen können. Weiters wurden Sie explizit darüber informiert, dass es wichtig sei, in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll zu geben. Sie führten daraufhin ins Treffen, dass Ihre Familie schon lange Streitigkeiten mit XXXX hätte und dieser vor 10 Jahren bereits, im Jahre 2012 Ihren Vater umgebracht hätte. Am 15.08.2019 wäre Ihre „große gemeinsame Familie“ angegriffen sowie auf Ihren Onkel geschossen worden, weshalb eine Anzeige gegen die Täter ergangen wäre. Seit dem 22.08.2019 hätten Sie dann bi zu Ihrer Ausreise in XXXX sowie in XXXX gelebt. Weiters wäre Ihr Grundstück erst nach 1,5 Jahren wieder von Ihrer Mutter bewirtschaftet worden. Auch hätte es dann eine Anweisung der Polizei gegeben, dass man auf dem Grundstück nicht aktiv sein dürfte. Mehr konnten oder wollten Sie zu Ihren persönlichen Vorfällen rund um eine individuelle Bedrohungssituation nicht aussagen, weshalb der Eindruck entstand, dass Sie dem offensichtlich nichts hinzuzufügen hatten bzw. wollten sich am Beginn Ihrer Befragung zum Fluchtgrund noch nicht festlegen und sich einen Handlungsspielraum offenhalten.Vor dem BFA wurden Sie zum Fluchtgrund einleitend aufgefordert, alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz lebensnah anzuführen, sodass auch unbeteiligte Personen dieser Darstellung folgen können. Weiters wurden Sie explizit darüber informiert, dass es wichtig sei, in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll zu geben. Sie führten daraufhin ins Treffen, dass Ihre Familie schon lange Streitigkeiten mit römisch 40 hätte und dieser vor 10 Jahren bereits, im Jahre 2012 Ihren Vater umgebracht hätte. Am 15.08.2019 wäre Ihre „große gemeinsame Familie“ angegriffen sowie auf Ihren Onkel geschossen worden, weshalb eine Anzeige gegen die Täter ergangen wäre. Seit dem 22.08.2019 hätten Sie dann bi zu Ihrer Ausreise in römisch 40 sowie in römisch 40 gelebt. Weiters wäre Ihr Grundstück erst nach 1,5 Jahren wieder von Ihrer Mutter bewirtschaftet worden. Auch hätte es dann eine Anweisung der Polizei gegeben, dass man auf dem Grundstück nicht aktiv sein dürfte. Mehr konnten oder wollten Sie zu Ihren persönlichen Vorfällen rund um eine individuelle Bedrohungssituation nicht aussagen, weshalb der Eindruck entstand, dass Sie dem offensichtlich nichts hinzuzufügen hatten bzw. wollten sich am Beginn Ihrer Befragung zum Fluchtgrund noch nicht festlegen und sich einen Handlungsspielraum offenhalten. Zudem wurden Sie eingehend befragt, ob Sie persönlich auch jemals bedroht worden wären. Völlig vage erklärten Sie, dass dies auf Ihrer in Kopie eingebrachten Anzeige (Ihr Beweismittel) stehen würde und blieben der ho. Behörde eine klärende und erhellende Antwort zu Ihren eigenen Erlebnissen diesbezüglich durchgehend schuldig. Widersprüchlich gaben Sie weiters nur einsilbig gehalten an, dass Sie am „03.08.2019“ von Ihrem Widersacher bedroht worden wären. Auf Nachfrage steigerten Sie dieses Vorbringen und führten verschleiernd ins Treffen, dass Sie von XXXX „2 bis 3-mal bedroht“ worden wären, aber dazu keine Daten nennen könnten. Einerseits behaupten Sie dann zum persönlichen Bedrohungsszenario, dass Sie mit dem Motorrad gefahren und von Ihren Widersachern geschlagen worden wären. Andererseits zu den konkreten Umständen Ihrer persönlichen Bedrohung nachgefragt sagten Sie aus, dass Sie „auf dem Weg zur Schule“ gewesen wären und verwickelten sich gleich im nächsten Satz in die Unstimmigkeit, dass Sie „dann nach Hause“ gegangen wären, als „er“ Sie dort bedroht hätte. Nachvollziehbare Angaben zu diesem in sich unschlüssigen Vorbringen verweigerten Sie fortfolgend und gaben ausweichend zur Antwort: „Ich kann mich nur an das erinnern, was ich eben gesagt habe“. Zumal Sie aber ursprünglich suggerierten, von XXXX auf dem Weg zur Schule bzw. am Heimweg von der Schule bedroht worden zu sein, steigerten Sie verspätet und unbegründet Ihr Vorbringen, indem Sie nun 6 Personen namentlich anführten, aber nachgefragt abermals keine klärende und nachvollziehenden Angaben dazu tätigen konnten.Zudem wurden Sie eingehend befragt, ob Sie persönlich auch jemals bedroht worden wären. Völlig vage erklärten Sie, dass dies auf Ihrer in Kopie eingebrachten Anzeige (Ihr Beweismittel) stehen würde und blieben der ho. Behörde eine klärende und erhellende Antwort zu Ihren eigenen Erlebnissen diesbezüglich durchgehend schuldig. Widersprüchlich gaben Sie weiters nur einsilbig gehalten an, dass Sie am „03.08.2019“ von Ihrem Widersacher bedroht worden wären. Auf Nachfrage steigerten Sie dieses Vorbringen und führten verschleiernd ins Treffen, dass Sie von römisch 40 „2 bis 3-mal bedroht“ worden wären, aber dazu keine Daten nennen könnten. Einerseits behaupten Sie dann zum persönlichen Bedrohungsszenario, dass Sie mit dem Motorrad gefahren und von Ihren Widersachern geschlagen worden wären. Andererseits zu den konkreten Umständen Ihrer persönlichen Bedrohung nachgefragt sagten Sie aus, dass Sie „auf dem Weg zur Schule“ gewesen wären und verwickelten sich gleich im nächsten Satz in die Unstimmigkeit, dass Sie „dann nach Hause“ gegangen wären, als „er“ Sie dort bedroht hätte. Nachvollziehbare Angaben zu diesem in sich unschlüssigen Vorbringen verweigerten Sie fortfolgend und gaben ausweichend zur Antwort: „Ich kann mich nur an das erinnern, was ich eben gesagt habe“. Zumal Sie aber ursprünglich suggerierten, von römisch 40 auf dem Weg zur Schule bzw. am Heimweg von der Schule bedroht worden zu sein, steigerten Sie verspätet und unbegründet Ihr Vorbringen, indem Sie nun 6 Personen namentlich anführten, aber nachgefragt abermals keine klärende und nachvollziehenden Angaben dazu tätigen konnten. Hätte es aber tatsächlich eine derartige persönliche Bedrohungssituation durch Ihren Widersacher gegeben, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie insgesamt konsistente, substantiierte und nachvollziehbare Angaben tätigen können und Ihre persönlichen Erlebnisse auch substantiiert und schlüssig zu Protokoll gegeben hätten. Angemerkt wird, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stückern bereit sind, eine Vielzahl von Details Ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten dazu zu erzählen und den Antrag auf internationalen Schutz nachvollziehbar zu begründen. Sie stellten jedoch – wie aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme deutlich ersichtlich - einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben den behaupteten Fluchtgrund auch aufklärend zu Protokoll zu geben. Vor diesem Hintergrund erscheint Ihre völlig vage behauptete Bedrohungssituation offensichtlich unglaubhaft, zumal Sie diese zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme mit konkreten und detaillierten Angaben untermauern konnten. Bestärkt wird diese Ansicht der ho Behörde auch dadurch, indem Sie mit dem Einbringen eines Beweismittels – Ihrer Anzeige an die Polizei vom 18.12.2020 – Ihre angebliche Bedrohungssituation abzustützen versuchten. Befragt über den konkreten und detaillierten Inhalt dieser Anzeige gaben Sie abermals völlig vage zu Protokoll: „Mein Name und dass mein Vater umgebracht wurde. Jetzt bin ich auch in Gefahr“. Klar und deutlich behaupteten Sie zudem, dass Sie selbst diese Anzeige bei der Polizei eingebracht hätten, weshalb auch zu erwarten gewesen wäre, dass Sie den detaillierten und konkreten Inhalt der Anzeige wiedergeben könnten. Weiters wurden Sie zum Inhalt der Anzeige auch aufgefordert, zu den (von Ihnen selbst im Schreiben dargelegten) „politischen Hintergründen“ Stellung zu nehmen, zumal in diesem Schriftstück auch moniert wurde, dass Ihr Widersacher einer führenden Partei angehöre und deswegen seitens der Polizei nichts unternommen werde. Sie hingegen gaben daraufhin ausweichend und unplausibel als Antwort: „Darüber kann ich nichts sagen“. An vorangegangener Stelle gaben Sie aber widersprüchlich und unmissverständlich zu Protokoll: „Das ist die Anzeige bei der Polizei, die ich gegen die Täter erstattet habe“. Der Umstand, dass dieses Schreiben auch Ihre Signatur als „ XXXX son of Late XXXX …“ aufweist, stellt einen weiteren Hinweis dar, dass es sich bei Ihrem Vorbringen iZm dem eingebrachten Beweismittel um ein nur schlecht durchdachtes und verspätet gesteigertes Konstrukt handelt, um Ihre Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Folglich waren Ihre vagen, auf Gemeinplätze beschränkten Angaben nicht nachvollziehbar sowie als offensichtlich unglaubhaft zu würdigen, zumal die bloße Behauptung einer Bedrohungssituation allein nicht genügt, um ein Vorbringen glaubhaft ins Treffen zu führen.Bestärkt wird diese Ansicht der ho Behörde auch dadurch, indem Sie mit dem Einbringen eines Beweismittels – Ihrer Anzeige an die Polizei vom 18.12.2020 – Ihre angebliche Bedrohungssituation abzustützen versuchten. Befragt über den konkreten und detaillierten Inhalt dieser Anzeige gaben Sie abermals völlig vage zu Protokoll: „Mein Name und dass mein Vater umgebracht wurde. Jetzt bin ich auch in Gefahr“. Klar und deutlich behaupteten Sie zudem, dass Sie selbst diese Anzeige bei der Polizei eingebracht hätten, weshalb auch zu erwarten gewesen wäre, dass Sie den detaillierten und konkreten Inhalt der Anzeige wiedergeben könnten. Weiters wurden Sie zum Inhalt der Anzeige auch aufgefordert, zu den (von Ihnen selbst im Schreiben dargelegten) „politischen Hintergründen“ Stellung zu nehmen, zumal in diesem Schriftstück auch moniert wurde, dass Ihr Widersacher einer führenden Partei angehöre und deswegen seitens der Polizei nichts unternommen werde. Sie hingegen gaben daraufhin ausweichend und unplausibel als Antwort: „Darüber kann ich nichts sagen“. An vorangegangener Stelle gaben Sie aber widersprüchlich und unmissverständlich zu Protokoll: „Das ist die Anzeige bei der Polizei, die ich gegen die Täter erstattet habe“. Der Umstand, dass dieses Schreiben auch Ihre Signatur als „ römisch 40 son of Late römisch 40 …“ aufweist, stellt einen weiteren Hinweis dar, dass es sich bei Ihrem Vorbringen iZm dem eingebrachten Beweismittel um ein nur schlecht durchdachtes und verspätet gesteigertes Konstrukt handelt, um Ihre Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Folglich waren Ihre vagen, auf Gemeinplätze beschränkten Angaben nicht nachvollziehbar sowie als offensichtlich unglaubhaft zu würdigen, zumal die bloße Behauptung einer Bedrohungssituation allein nicht genügt, um ein Vorbringen glaubhaft ins Treffen zu führen. Zum eingebrachten Beweismittel wird weiters ausgeführt, dass dieses der freien Beweiswürdigung unterliegt und iVm der diesbezüglichen Unlogik in Ihrem Vorbringen zum Ergebnis gelangt, dass diesem Schreiben in Kopie sowohl eine Aussagekraft als auch die Richtigkeit versagt wird. Die Art und Weise des Druckes wäre überall herstellbar und unter Berücksichtigung, dass es als amtsbekannt gilt, dass diverse Schriftstücke oder Gefälligkeitsbestätigungen gegen ein Entgelt auf Verlangen hergestellt bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, kann folglich von einer Vermutung der Echtheit dieses Schriftstückes nicht ausgegangen werden.Zum eingebrachten Beweismittel wird weiters ausgeführt, dass dieses der freien Beweiswürdigung unterliegt und in Verbindung mit der diesbezüglichen Unlogik in Ihrem Vorbringen zum Ergebnis gelangt, dass diesem Schreiben in Kopie sowohl eine Aussagekraft als auch die Richtigkeit versagt wird. Die Art und Weise des Druckes wäre überall herstellbar und unter Berücksichtigung, dass es als amtsbekannt gilt, dass diverse Schriftstücke oder Gefälligkeitsbestätigungen gegen ein Entgelt auf Verlangen hergestellt bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, kann folglich von einer Vermutung der Echtheit dieses Schriftstückes nicht ausgegangen werden. Weiteres ergaben sich im Rahmen der Einvernahme grobe Ungereimtheiten hinsichtlich Ihres Grundstückes. Dazu gaben Sie an, dass Sie dieses an Ihre Verwandten verpfändet hätten, um die Kosten von 10.000.- bis 12.000.- Euro für Ihre Ausreise zu decken. An anderer Stelle sagten Sie widersprüchlich aus, dass Ihre Mutter dieses Grundstückt verpfändet hätte, nachdem Sie bereits nach Bahrain ausgereist wären. Auch hätte Ihre Mutter das Grundstück selbst wieder bewirtschaften können. Weiters müsste Ihre Mutter selbst nicht ausreisen, weil ein Gerichtsverfahren wegen des Grundstückstreites noch anhängig wäre. Sohin konnte auch nicht nachvollzogen werden, dass Ihr Widersacher Ihre gesamte - „große gemeinsame Familie“ bedrohen würde, zumal Ihre restlichen Familienangehörigen weiterhin im Heimatland aufhältig sind und von der familieneigenen Landwirtschaft auch den Lebensunterhalt bestreiten. Gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung spricht auch der Umstand, dass es keine weiteren Vorfälle seit August 2019 bis zu Ihrer Ausreise (Ende 2020) mehr gegeben hätte. Wären Sie aber tatsächlich und ernsthaft bedroht worden, dann wäre auch anzunehmen gewesen, dass Sie bereits viel eher aus Angst um Ihr Leben das Heimatland verlassen hätten. Selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen würde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung ableiten, zumal diese von privaten Dritten ausgegangen ist. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen deutlich, dass es in Indien kein staatliches Meldesystem gibt und die indische Verfassung Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem anderen Teil des Landes gewährleistet. Wie aus Ihrer Befragung klar hervorgeht, gelang es Ihnen nicht, hinsichtlich der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen ein begründetes Vorbringen zu erstatten. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung seitens Ihres Widersachers durch Niederlassung außerhalb Ihrer Herkunftsregion Sicherheit finden, zumal Sie auch selbst unmissverständlich ausführten, bisher bereits in XXXX und in XXXX gelebt zu haben.Selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen würde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung ableiten, zumal diese von privaten Dritten ausgegangen ist. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen deutlich, dass es in Indien kein staatliches Meldesystem gibt und die indische Verfassung Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem anderen Teil des Landes gewährleistet. Wie aus Ihrer Befragung klar hervorgeht, gelang es Ihnen nicht, hinsichtlich der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen ein begründetes Vorbringen zu erstatten. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung seitens Ihres Widersachers durch Niederlassung außerhalb Ihrer Herkunftsregion Sicherheit finden, zumal Sie auch selbst unmissverständlich ausführten, bisher bereits in römisch 40 und in römisch 40 gelebt zu haben. Weiters gaben Sie an, dass Sie sonst niemals persönliche Probleme mit den Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes gehabt hätten. Abschließend angemerkt kann Ihre legale Ausreise als Indiz betrachtet werden, dass Sie keiner behördlichen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt waren und aus anderen – nicht asylrelevanten – Erwägungen das Heimatland verlassen haben. Andere asylrelevante Gründe konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden. Was eine Rückkehr nach Indien betrifft, so ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens nicht davon auszugehen, dass Sie mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Ebenso kann von einer Ihre Existenz bedrohenden Notlage nicht ausgegangen werden, zumal Sie bisher arbeitstätig waren, ein gesunder arbeitsfähiger Mann sind und auch bis zur Ausreise in der Landwirtschaft berufstätig waren. Sie sind in Indien geboren und aufgewachsen und haben Zeit Ihres Lebens dort mit Ihrer Familie verbracht. Sie sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen und verfügen über Unterkunft- und Unterstützungsmöglichkeiten seitens Ihrer weiteren Familienangehörigen. Die Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurden anhand der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation getroffen. Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Indien nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Ihre schriftliche Stellungnahme (Parteiengehör vom 24.11.2022) wurde bei der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Die Behörden seien trotz vorliegender Anzeige und beweisbaren Mordes am Vater des Beschwerdeführers untätig geblieben. Auch den Beschwerdeführer würde dasselbe Schicksal ereilen. Er sei durch das politische Engagement seines Vaters einer immensen Gefahr ausgesetzt, zumal er seit dem Tod seines Vaters nun das Familienoberhaupt sei. Ihm stehe auch keine Fluchtalternative zu. Da die Religionsfreiheit in letzter Zeit Rückschläge erfahre, würde seine Zugehörigkeit zur Religion der Sikh ebenfalls eine Verfolgung begünstigen. Außerdem käme es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei, in die auch Zivilisten unverhofft geraten würden, zumal die Stimmung vor allem in der muslimischen Gemeinschaft aufgeheizt sei. Die Rechtssicherheit sei weiters durch Korruption und „Freunderlwirtschaft“ eingeschränkt. Die Lage im Norden und Nordosten Indiens sei im Hinblick auf die Menschenrechte schwierig. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Übrigen sei ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen gewesen, da der Fluchtgrund nicht völlig unbeachtet bleiben könne und er in Österreich ein neues Leben begonnen habe. Die Rückkehrentscheidung sei nicht berechtigt, da ihm bei einer Rückkehr nach Indien eine Verletzung in seine verfassungsmäßigen Rechte auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Leben drohen würden. Ferner sei auch die Abschiebung nach Indien aufgrund menschenrechtlicher Aspekte und da er sich trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits gut integriert habe unzulässig und dem Beschwerdeführer müsse eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Die Behörden seien trotz vorliegender Anzeige und beweisbaren Mordes am Vater des Beschwerdeführers untätig geblieben. Auch den Beschwerdeführer würde dasselbe Schicksal ereilen. Er sei durch das politische Engagement seines Vaters einer immensen Gefahr ausgesetzt, zumal er seit dem Tod seines Vaters nun das Familienoberhaupt sei. Ihm stehe auch keine Fluchtalternative zu. Da die Religionsfreiheit in letzter Zeit Rückschläge erfahre, würde seine Zugehörigkeit zur Religion der Sikh ebenfalls eine Verfolgung begünstigen. Außerdem käme es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei, in die auch Zivilisten unverhofft geraten würden, zumal die Stimmung vor allem in der muslimischen Gemeinschaft aufgeheizt sei. Die Rechtssicherheit sei weiters durch Korruption und „Freunderlwirtschaft“ eingeschränkt. Die Lage im Norden und Nordosten Indiens sei im Hinblick auf die Menschenrechte schwierig. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Übrigen sei ihm ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen, da der Fluchtgrund nicht völlig unbeachtet bleiben könne und er in Österreich ein neues Leben begonnen habe. Die Rückkehrentscheidung sei nicht berechtigt, da ihm bei einer Rückkehr nach Indien eine Verletzung in seine verfassungsmäßigen Rechte auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Leben drohen würden. Ferner sei auch die Abschiebung nach Indien aufgrund menschenrechtlicher Aspekte und da er sich trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits gut integriert habe unzulässig und dem Beschwerdeführer müsse eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden.
- Die Stellungnahme vom 02.05.2023 entspricht in den wesentlichen Punkten jener (oben dargestellten) Stellungnahme vom 24.11.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertretung erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus XXXX im Bundesstaat Punjab, gehört dem Sikhismus und der Volksgruppe der XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi; er spricht auch etwas Hindi. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus römisch 40 im Bundesstaat Punjab, gehört dem Sikhismus und der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi; er spricht auch etwas Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre eine Grundschule und arbeitete als Landwirt. In Indien leben die Mutter des Beschwerdeführers, sowie dessen Großvater und Onkel nach wie vor im Familienhaus. Mit diesen steht er auch wöchentlich ein bis zwei Mal in Kontakt. Weiters leben auch die Schwester des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits in Indien, in der Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
- Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt über verschiedene Länder illegal nach Österreich. Er hält sich spätestens seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet durch die Polizei am 09.07.2022 in Österreich auf. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige oder Verwandte noch maßgebliche soziale Kontakte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und geht einer Tätigkeit als Zeitungszusteller nach. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs.1 Z 4 AsylG verletzt, da er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht gemeldet hat.Zudem hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verletzt, da er seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht gemeldet hat. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur innerstaatlichen Fluchtalternative: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe –Grundstücksstreitigkeiten mit einer anderen Familie aufgrund einer als ungerecht erachteten Erbteilung vor 25 Jahren – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen oder anderen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein Haftbefehl. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens über Grundstücksstreitigkeiten würde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen, die ihm die Schaffung einer Lebensgrundlage ermöglicht. Mangels Meldewesens und Ausweispflicht ist nicht einmal die Polizei in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt; umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass Privatpersonen ihren indienweit verzogenen Feind finden können. Die Einreise nach Indien ist dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen oder durch die Familie seines Vaters droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird folgendes festgestellt: (Stand 14.11.2022, Version 5) Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 04.09.2020 Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die regelmäßigen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
- Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen: BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022 Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022 BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022 MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
- September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022 TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022 TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022 WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022 WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022 BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022 BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022 BPB - 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Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022 HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022 INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022 IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022 KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&board_seq=379626, Zugriff 27.9.2022 NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022 PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022 Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022 WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-corona-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022 AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021 BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: "Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-groesste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022 DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www.derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022 EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022 ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022 ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022 QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022 SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022 SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022 TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 […] Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. IISS 4.2019, CFR 12.5.2022).Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche IISS 4.2019, CFR 12.5.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vgl. CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022).Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vergleiche CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022). Durch Waffenschmuggel gelangen immer wieder pakistanische Waffen nach Nordindien und dort in die Hände der Rebellengruppen United Liberation Front of Asom (ULFA), National Socialist Council of Nagaland (NSCN), National Democratic Front of Boroland (NDFB). Insbesondere die ULFA ist am Schmuggel beteiligt und erwirbt Waffen in Thailand oder anderen südostasiatischen Ländern, die sie anschließend nach Myanmar, Nepal und Bangladesch liefert oder an maoistische Gruppen im eigenen Land verkauft. Darüber hinaus ist auch der Seeweg eine beliebte Schmuggelroute (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). Beispielsweise drängte Indien im August 2021 angesichts der Verbindungen Pakistans zu den Taliban auf Zusagen dieser, dass das Land nicht von extremistischen Gruppen für Anschläge auf Indien genutzt werden wird (HRW 13.1.2022). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020). Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vgl. HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.2.2022; vgl. THLSC 4.5.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 4.5.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022).Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vergleiche HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.2.2022; vergleiche THLSC 4.5.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 4.5.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022). Indien und Bangladesch Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.7.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vgl. PIB 7.9.2022).Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.7.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vergleiche PIB 7.9.2022). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die beiden Länder haben eine rund 1.800 Kilometer lange offene internationale Grenz