← Österreich

{'item': 'W214 2262400-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 1§ 34Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 7§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW214 2262400-1 Spruch, W214 2262400-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 09.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 09.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. 1.

  1. Mit Bescheid vom 23.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde unter anderem insoweit statt, als sie feststellte, dass „[ XXXX ] den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“1.
  2. Mit Bescheid vom 23.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde unter anderem insoweit statt, als sie feststellte, dass „[ römisch 40 ] den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“ 1.
  3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2023, Zl. W214 2262400-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, W258 2263074-1/7E,

§ 34Abs 3 Vw

GVG ausgesetzt.1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2023, Zl. W214 2262400-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, W258 2263074-1/7E,

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. 1.

  1. Der Beschluss wurde mittels RSa-Brief an die mitbeteiligte Partei versandt, konnte dieser jedoch nicht zugestellt werden und wurde am 11.05.2023 mit dem Vermerk „Verstorben“ an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt. 1.
  2. Eine Behördenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister ergab, dass die mitbeteiligte Partei am 18.05.2022 verstorben ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

Datenschutzgesetz (DSG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurden

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurden

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Zu Spruchteil A): Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 09.12.2021 eingeleitet. Die mitbeteiligte Partei ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht verstorben.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie

§ 9

AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie

Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung– von ihrer Fähigkeit abhängig, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (= Parteifähigkeit), von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (= Prozessfähigkeit) und von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht nur durch einen Bevollmächtigten iSd § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit). Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können – durch das Handeln eines gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreters – substituiert werden.Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung– von ihrer Fähigkeit abhängig, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (= Parteifähigkeit), von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters vergleiche Paragraph 10, AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (= Prozessfähigkeit) und von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht nur durch einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 10, AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit). Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können – durch das Handeln eines gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreters – substituiert werden. Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit (etwa, weil er verstorben ist [VwGH

  1. 1994, 94/07/0064;
  2. 2003, 2003/05/0123; vgl auch Rz 9, 11]), so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH
  3. 1987, 87/12/0149;
  4. 1992, 92/07/0047;
  5. 2002, 2001/05/1170). Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit (etwa, weil er verstorben ist [VwGH
  6. 1994, 94/07/0064;
  7. 2003, 2003/05/0123; vergleiche auch Rz 9, 11]), so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH
  8. 1987, 87/12/0149;
  9. 1992, 92/07/0047;
  10. 2002, 2001/05/1170). Im Fall des Untergangs einer Partei (zB des Todes einer natürlichen Person oder der Auflösung eines Vereins) ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. In Ermangelung eines solchen Übergangs der Parteistellung hängt die weitere Vorgangsweise insb davon ab, welche Stellung die untergegangene Partei im Verfahren hatte. Hat (auch) eine – weiterhin existierende – mitbeteiligte Partei [hier: der Beschwerdeführer] ein Rechtsmittel erhoben, so hat die Rechtsmittelbehörde mangels Rechtsnachfolge in die Hauptparteistellung den angefochtenen (zB Genehmigungs-)Bescheid (ersatzlos) aufzuheben (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Im Fall des Untergangs einer Partei (zB des Todes einer natürlichen Person oder der Auflösung eines Vereins) ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. In Ermangelung eines solchen Übergangs der Parteistellung hängt die weitere Vorgangsweise insb davon ab, welche Stellung die untergegangene Partei im Verfahren hatte. Hat (auch) eine – weiterhin existierende – mitbeteiligte Partei [hier: der Beschwerdeführer] ein Rechtsmittel erhoben, so hat die Rechtsmittelbehörde mangels Rechtsnachfolge in die Hauptparteistellung den angefochtenen (zB Genehmigungs-)Bescheid (ersatzlos) aufzuheben vergleiche zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft und kann nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im DSG daher von »Daten« (vgl. auch Art 4 Z 1 DSGVO) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 1 Rz 193ff. (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft und kann nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im DSG daher von »Daten« vergleiche auch Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, Paragraph eins, Rz 193ff. (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Bescheid der Datenschutzbehörde (nachträglich) als unzulässig erweist und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, da die mitbeteiligte Partei verstorben und - aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Grundrechtes auf Datenschutz - kein Rechtsnachfolger an ihre Stelle getreten ist (vgl. – wenngleich noch zur Berufung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 107 (Stand 1.7.2007, rdb.at) mit Verweis auf VwGH
  11. 1990, 90/05/0028).Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Bescheid der Datenschutzbehörde (nachträglich) als unzulässig erweist und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, da die mitbeteiligte Partei verstorben und - aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Grundrechtes auf Datenschutz - kein Rechtsnachfolger an ihre Stelle getreten ist vergleiche – wenngleich noch zur Berufung - Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 107 (Stand 1.7.2007, rdb.at) mit Verweis auf VwGH
  12. 1990, 90/05/0028). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Da eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt, war zudem das Verwaltungsverfahren einzustellen.Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Da eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt, war zudem das Verwaltungsverfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2262400.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.