RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW220 2269113-1 Spruch, W220 2269113-1/8EW220 2269107-1/5EW220 2269108-1/5EW220 2269111-1/5EW220 2269113-1/8E, W220 2269107-1/5E, W220 2269108-1/5E, W220 2269111-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX alias XXXX ,
- XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX ,
- XXXX alias (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , und
- XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, ZIen.:
- 1329557703-223291872,
- 1329558406-223291915,
- 1329559000-223291899 und
- 1329559207-223291830, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
- römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geb. römisch 40 ,
- römisch 40 alias (Drittbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , und
- römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, ZIen.:
- 1329557703-223291872,
- 1329558406-223291915,
- 1329559000-223291899 und
- 1329559207-223291830, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023: A) I. zu Recht:römisch eins. zu Recht: Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. und beschließt:römisch zwei. und beschließt: Der Antrag der Beschwerdeführer auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen. B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist nach islamischem Ritus verheiratet und die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2022 für sich und die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen Anträgen wurde die Erstbeschwerdeführerin am 18.10.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie in Afghanistan eine alleinstehende Mutter für ihre Kinder gewesen sei und die Taliban sie zwangsverheiraten hätten wollen. Sie hätte keine Burka tragen wollen und außerdem hätte sie zu ihrem Ehemann nach Österreich gewollt. Am 27.12.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu den Gründen für die Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in Afghanistan viele Probleme gehabt hätte. Ihr Ehemann sei hier in Österreich und ihre Kinder und sie seien in Afghanistan gewesen. Die Leute hätten erzählt, dass ihr Ehemann ein „Kafer“ (Ungläubiger) sei. Sie hätte eine Burka tragen müssen und hätte nicht so leben können, wie sie es gewollt hätte. Außerdem dürften jetzt die Mädchen in Afghanistan keine Schule besuchen. Sie hätte in Afghanistan aus Angst vor den Taliban nicht alleine aus dem Haus gehen können. Sie wolle hier mit ihren Kindern ein freies Leben haben. Mit oben zitierten Bescheiden vom 27.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I.), erkannte der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte III.). In den Begründungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und sie noch keine „westliche“ Lebensweise angenommen hätte.Mit oben zitierten Bescheiden vom 27.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch drei.). In den Begründungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und sie noch keine „westliche“ Lebensweise angenommen hätte. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.03.2023 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, auf zwei Vorabentscheidungsersuchen verwiesen und beantragt, das Verfahren zu unterbrechen (gemeint: auszusetzen), bis über „das genannte“ Vorabentscheidungsersuchen entschieden worden sei.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.03.2023 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, auf zwei Vorabentscheidungsersuchen verwiesen und beantragt, das Verfahren zu unterbrechen (gemeint: auszusetzen), bis über „das genannte“ Vorabentscheidungsersuchen entschieden worden sei. Nach erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurden die Rechtssachen der bislang zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und am 27.03.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Am 09.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, Version 9, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern eine einwöchige Frist eingeräumt. In der am 11.05.2023 eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch die schlimmsten Befürchtungen über die Art der Regierung der Taliban bestätigt worden seien. Unter Zitierung von Länderberichten wurde dargetan, dass die Taliban Frauen den Universitätsbesuch, die Zusammenarbeit mit der UN, den Besuch von Schanigärten und von Grünflächen verbieten und Menschen verhaften würden, die sich für die Erziehung von Mädchen einsetzten. Dies seien nur einige Beispiele, wo der politische Weg der Taliban hinginge, und zwar zur totalen Verbannung von Frauen und Mädchen aus dem öffentlichen Leben. Überdies habe die Erstbeschwerdeführerin eine selbstbewusste Position zur Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen, zur Ungerechtigkeit der Behandlung von Frauen und Mädchen in Afghanistan, zu ihren konkreten Wünschen, ein selbstbestimmtes, freies Leben zu führen, und sie lehne die traditionell-afghanische Gesellschaftsordnung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den Verfahren: Die Beschwerdeführer führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Sie sind afghanische Staatsangehörige und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Farsi bzw. Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist in einem Dorf, im Bezirk XXXX , in der Provinz Nangarhar, geboren und lebte mit ihrer Familie auch für mehrere Jahre in der Stadt Kabul. Im Jahr 2018 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der auch ihr Cousin mütterlicherseits ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin wiederholt nach Pakistan gereist ist, um sich mit ihrem Ehegatten zutreffen, und wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer geboren wurden.Die Erstbeschwerdeführerin ist in einem Dorf, im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, geboren und lebte mit ihrer Familie auch für mehrere Jahre in der Stadt Kabul. Im Jahr 2018 heiratete die Erstbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der auch ihr Cousin mütterlicherseits ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin wiederholt nach Pakistan gereist ist, um sich mit ihrem Ehegatten zutreffen, und wo die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer geboren wurden. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, verfügt weder über Berufsausbildung noch –erfahrung und ist Analphabetin. Die Eltern, die Geschwister (drei Brüder und fünf Schwestern) und Onkeln der Erstbeschwerdeführerin leben in Kabul. Die Erstbeschwerdeführerin steht zu ihren Eltern in regelmäßigem Kontakt. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 01.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 03.905-BAW, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
- Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2022 für sich und die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich. Sie wohnen mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam in einer Mietwohnung und verbringen ihre Freizeit im Familienverband. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist derzeit auf Arbeitssuche; die Erstbeschwerdeführerin war bislang nicht erwerbstätig, kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. In Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs besucht, ist aber für einen Deutschkurs „Alpha Grundkurs“ angemeldet und hat bislang keine nennenswerten Deutschkenntnisse erworben. Wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nimmt sie Termine gemeinsam mit ihrem Ehegatten wahr. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 16.03.2023 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und pflegt Kontakt zu zwei afghanischen Frauen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin war in Afghanistan nicht von Zwangsheirat oder sonst individuell von den Taliban bedroht. Die Beschwerdeführer waren bzw. sind aktuell in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt. Der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Den Beschwerdeführern droht in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben, aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Den Beschwerdeführern droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 21.03.2023, wiedergegeben: „[…] Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 21.03.2023 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 20.7.2022). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022). In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vgl. UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vergleiche UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.9.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.9.2022). Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). […] Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022). Im Allgemeinen scheinen die Taliban Frauen die Arbeit zu gestatten, wenn sie nach der Politik der Taliban nicht durch Männer ersetzt werden können oder wenn die Stelle nicht als "Männerarbeit" angesehen wird (AI 7.2022) und im Einklang mit ihrer Interpretation der Scharia steht (AA 20.7.2022). Dennoch dürfen viele Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan nicht mehr arbeiten. Die Taliban haben keine landesweite Politik zum Thema Frauen und Arbeit erlassen, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Anweisungen der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Bildung arbeiten (AI 7.2022). Auch in der Privatwirtschaft waren die Möglichkeiten der Frauen, weiter zu arbeiten, je nach Region, Branche und Arbeitsplatz unterschiedlich. Von Amnesty International befragte Frauen sagten jedoch, sie hätten beobachtet, dass in der Privatwirtschaft viele Frauen in hochrangigen Positionen entlassen worden seien (AI 7.2022). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vgl. WPS 26.9.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vergleiche WPS 26.9.2022). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021). Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). […] Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vgl. Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vergleiche Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023). Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vgl. AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vgl. 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vergleiche AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vergleiche 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022). Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
- Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren. Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
- Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
- Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023). […] Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung: 10.03.2023 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vgl. AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vergleiche AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). […] Kinder Letzte Änderung: 21.03.2023 Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vgl. CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vgl. CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 41 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 14 Jahren (UNPF 2022; vergleiche CIA 29.12.2022) und einem Bevölkerungswachstum von 2,3 % (CIA 29.12.2022). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt zwischen 18,4 (WoM 3.1.2023) und 19,5 Jahren (CIA 29.12.2022) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2020 bei 4,6 Kindern pro Frau (WoM 3.1.2023; vergleiche CIA 29.12.2022). Nach dem Zivilrecht liegt die Volljährigkeit für Bürger bei 18 Jahren, für Frauen liegt sie bei 16 Jahren, wenn es um die Heirat geht. Das islamische Recht definiert die Volljährigkeit als den Zeitpunkt, an dem man Anzeichen der Pubertät zeigt, und die Pubertät wird in der Regel als Heiratsalter angesehen, insbesondere für Mädchen (USDOS 2.6.2022). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vgl. AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Berichten zufolge sind Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022a; vergleiche AA 20.7.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban. Die Taliban-Führung hat sich wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen und nach eigenen Angaben im Rahmen der sog. „Säuberungskommission“ 155 Minderjährige aus den Reihen der Kämpfer entlassen (AA 20.7.2022). In den Jahren vor der Machtübernahme der Taliban haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, darunter auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Die Taliban rekrutierten Kindersoldaten aus Madrassas [Anm.: religiöse Schulen] in Afghanistan und in Pakistan, welche eine militärische Ausbildung und religiöse Indoktrination bieten, und boten Familien manchmal Geldzahlungen oder Schutz als Gegenleistung dafür, dass sie ihre Kinder in diese Schulen schicken. UNAMA verifizierte die Rekrutierung von 40 Jungen durch die Taliban, die [ehemalige] ANP und regierungsnahe Milizen in der ersten Jahreshälfte 2021 (USDOS 12.4.2022a). Unbestätigten Berichten zufolge werden auch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints eingesetzt (AA 20.7.2022). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, Kinderarbeit und Prostitution, gerade auch unter Minderjährigen. UNICEF hat eine Zunahme von Kinderarbeit, Zwangsverheiratungen Minderjähriger und dem Verkauf von Kindern beobachtet (AA 20.7.2022). 2021 verifizierten die Vereinten Nationen 2.577 schwere Verstöße gegen 2.430 Kinder (1.579 Jungen, 798 Mädchen, 53 Geschlecht unbekannt), wobei der Großteil der Fälle die erste Jahreshälfte 2021 betrifft (UNGA 23.6.2022). Kinder sind von extremem Hunger, Ausbeutung und dem Verlust ihrer Bildungsmöglichkeiten bedroht, insbesondere Mädchen. Bei Mädchen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie hungrig zu Bett gehen, fast doppelt so hoch wie bei Jungen, und fast jedes zweite Mädchen geht nicht zur Schule, im Vergleich zu jedem fünften Jungen. Die Eltern sind gezwungen, verzweifelte Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Kinder zu ernähren. Sie nehmen sie von der Schule, schicken sie zum Arbeiten und verkaufen in einigen Fällen ihre Kinder, um Schulden zu begleichen oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln für ihre anderen Kinder zu bekommen (STC 15.8.2022). Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022). Bacha Bazi Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vgl.: USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022).Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022, vergleiche, USDOL 28.9.2022). Dieses Phänomen wurde von der früheren Regierung und ihren Verbündeten in den USA weitgehend geduldet; die frühere Taliban-Regierung unternahm Schritte, um diese Praxis in einigen Bereichen zu beenden, obwohl sie sie unter einflussreichen Persönlichkeiten duldete (HRW 1.2022). Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 12.4.2022a). […] Schulbildung in Afghanistan Letzte Änderung: 10.03.2023 Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vgl. RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vgl. 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022).Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vergleiche RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vergleiche 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022). Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022).Die Umgestaltung des afghanischen Bildungssystems ist eines der Hauptziele der Taliban, seit sie wieder an der Macht sind. Sie haben Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Die Taliban haben außerdem Pläne für den Aufbau eines ausgedehnten Netzes von Madrassas in den 34 Provinzen des Landes bekannt gegeben. Kritiker sagen, das Ziel der Taliban sei es, alle Formen der modernen säkularen Bildung zu verbieten, die in Afghanistan nach dem Sturz des ersten Taliban-Regimes durch die US-geführte Invasion im Jahr 2001 aufgebaut wurden. Bereits während der ersten Herrschaft der Taliban von 1996 bis 2001 verbot die Gruppe die säkulare Bildung und ersetzte sie durch eine religiöse Schulbildung. Mädchen durften nicht zur Schule gehen und Frauen konnten keine Universität besuchen. Die von den Taliban geführten Koranschulen förderten militante Ideologien und lehrten Jungen, den Koran auswendig zu rezitieren. Während ihres fast 20-jährigen Aufstands haben die Taliban ihre Madrassas in den meisten ländlichen Gebieten unter ihrer Kontrolle wieder eingerichtet. Sie bombardierten oder verbrannten auch säkulare Schulen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (RFE/RL 25.6.2022). Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022).Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Suhb "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vergleiche DIP 21.12.2022). Anm.: Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen".Anmerkung, Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel "Bildung für Frauen und Mädchen" im Kapitel "Frauen". […] Rückkehr Letzte Änderung: 15.03.2023 [Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind] Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022). […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 5, 11, 57 und 61 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführer nicht fest; die getroffenen Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten dienen ausschließlich der Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer sowie zur mangelnden Schulbildung, Berufsausbildung und -erfahrung der Erstbeschwerdeführerin gründen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 5, 7, 11, 63 bis 67 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 5 und 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Geburtsort und Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Kabul ergeben sich aus den insoweit stimmigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (AS 61 und 65 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 6 und 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hingegen konnten die behaupteten, wiederholten Reisen der Erstbeschwerdeführerin nach Pakistan, um sich mit ihrem Ehegatten zu treffen, und die Geburtsorte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht festgestellt werden: Vor der belangten Behörde brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie wiederholt in Pakistan gewesen sei, um ihren Ehegatten zu treffen (AS 59 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Dabei hätten ihr Vater und auch die restliche Familie die Erstbeschwerdeführerin dorthin begleitet (AS 71 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Dem widersprechend gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nur ihr Vater dorthin gebracht hätte (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei waren die von ihr geschilderten Aufenthalte nicht lebensnah und konnte sie dazu insgesamt bloß vage Angaben tätigen. Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren im Juni 2021 angegeben hatte, dass seine Familie (Ehefrau und Kinder) in Pakistan leben würde (siehe neuerlich Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum hg. Verfahren zur GZl.: W276 1434020-2), wodurch die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Treffen in Pakistan nicht festgestellt werden konnten. Auch die Geburtsorte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden von der Erstbeschwerdeführerin nicht einheitlich angegeben: Seien diese nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin jeweils in XXXX geboren (AS 11 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), gab sie vor der belangten Behörde an, dass alle ihre Kinder in Kabul geboren seien (AS 65 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), sodass aufgrund dieser Widersprüche eine Negativfeststellung zu treffen war.Die Feststellungen zum Geburtsort und Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Kabul ergeben sich aus den insoweit stimmigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (AS 61 und 65 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 6 und 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hingegen konnten die behaupteten, wiederholten Reisen der Erstbeschwerdeführerin nach Pakistan, um sich mit ihrem Ehegatten zu treffen, und die Geburtsorte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht festgestellt werden: Vor der belangten Behörde brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie wiederholt in Pakistan gewesen sei, um ihren Ehegatten zu treffen (AS 59 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Dabei hätten ihr Vater und auch die restliche Familie die Erstbeschwerdeführerin dorthin begleitet (AS 71 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Dem widersprechend gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nur ihr Vater dorthin gebracht hätte (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei waren die von ihr geschilderten Aufenthalte nicht lebensnah und konnte sie dazu insgesamt bloß vage Angaben tätigen. Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren im Juni 2021 angegeben hatte, dass seine Familie (Ehefrau und Kinder) in Pakistan leben würde (siehe neuerlich Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum hg. Verfahren zur GZl.: W276 1434020-2), wodurch die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Treffen in Pakistan nicht festgestellt werden konnten. Auch die Geburtsorte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden von der Erstbeschwerdeführerin nicht einheitlich angegeben: Seien diese nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin jeweils in römisch 40 geboren (AS 11 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), gab sie vor der belangten Behörde an, dass alle ihre Kinder in Kabul geboren seien (AS 65 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), sodass aufgrund dieser Widersprüche eine Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu Familienangehörigen in Afghanistan wurden anhand der überzeugenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) getroffen. Die Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer basieren auf Einsichtnahmen in die zu GZl.: W276 1434020-2/-3 geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des (Privat-)Lebens der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Einreise und den Asylantragstellungen beruht auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 6 und 9 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen, den Aktivitäten und den Anknüpfungspunkten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seiten 13 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen (Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs und Deutschkursanmeldebestätigung in OZ 5 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und der Strafunmündigkeit der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) sind. 2.3.
- Eingangs ist anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin bereits durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in Pakistan gemindert ist (siehe dazu schon oben unter Punkt 2.1.). Doch auch abgesehen davon, gelang es der Erstbeschwerdeführerin nicht, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hatte, dass sie in Afghanistan eine alleinstehende Mutter für ihre Kinder gewesen sei und die Taliban sie zwangsverheiraten hätten wollen. Sie hätte keine Burka tragen wollen und außerdem hätte sie zu ihrem Ehemann nach Österreich gewollt (AS 10 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte die Erstbeschwerdeführerin sodann dar, dass sie in Afghanistan viele Probleme gehabt hätte. Ihr Ehemann sei hier in Österreich und ihre Kinder und sie seien in Afghanistan gewesen. Die Leute hätten erzählt, dass ihr Ehemann ein „Kafer“ (Ungläubiger) sei. Sie hätte eine Burka tragen müssen und hätte nicht so leben können, wie sie es gewollt hätte. Außerdem dürften jetzt die Mädchen in Afghanistan keine Schule besuchen. Sie hätte in Afghanistan aus Angst vor den Taliban nicht alleine aus dem Haus gehen können. Sie wolle hier mit ihren Kindern ein freies Leben haben (AS 69 und 71 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Bei dem Vorbringen anlässlich der Erstbefragung wird zwar nicht verkannt, dass sich diese nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog; dass die Erstbeschwerdeführerin die noch in der Erstbefragung behauptete drohende Zwangsheirat vor der belangten Behörde hingegen gar nicht erwähnte, ist jedoch – angesichts der Intensität einer drohenden Zwangsverheiratung – nicht nachvollziehbar und als erstes Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Dabei waren die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen ausgesprochen vage („viele Probleme“ und „Leute erzählten, dass Ehemann ein Kafer […] wäre“ in AS 69 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und ließen diese ein konkretes Bedrohungsszenario gänzlich vermissen. Vor der belangten Behörde brachte sie überhaupt keinerlei individuelle Bedrohungen ihrer Person vor, sondern begnügte sich letztlich mit allgemeinen Befürchtungen hinsichtlich mangelnder Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder in Afghanistan. Umso wichtiger wäre es gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sämtliche Fluchtgründe ausführlich und lebensnah darlegt. Doch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war aufgrund der Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie das Erzählte tatsächlich so erlebt hat. Ihre Angaben blieben wiederum vage und unkonkret. Die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin waren – angesichts der damit einhergehenden Intensität – detailarm, wiesen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten, Fehlen von ungewöhnlichen Details), und erweckten letztlich nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Überdies steigerte die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie angab, ihr Vater wäre mehrmals von den Taliban bedroht worden (Seiten 11 und 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), was sie in keiner ihrer bisherigen Einvernahmen behauptet hatte. Eine plausible Erklärung, weshalb sie dies bislang nicht erwähnt hätte, konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht bieten (vgl. Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass dies als weiteres Indiz für ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten war.Überdies steigerte die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie angab, ihr Vater wäre mehrmals von den Taliban bedroht worden (Seiten 11 und 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), was sie in keiner ihrer bisherigen Einvernahmen behauptet hatte. Eine plausible Erklärung, weshalb sie dies bislang nicht erwähnt hätte, konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht bieten vergleiche Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass dies als weiteres Indiz für ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten war. Ferner konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen, wie es ihnen gelungen sein soll, nach der Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem „Ungläubigen“ und dahingehenden Bedrohungen weitere fünf Jahre in Afghanistan zu leben (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Nicht plausibel war weiters, dass die Beschwerdeführer nach der letzten Bedrohung des Vaters der Erstbeschwerdeführerin weiterhin über einen längeren Zeitraum unbehelligt in Afghanistan lebten. Trotz behaupteter diesbezüglicher Bedrohungen haben die Taliban den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin zufolge offensichtlich keinerlei konkrete Schritte zu ihrer Verehelichung gesetzt, wovon jedoch – hätten die Taliban tatsächlich ein Interesse an der Zwangsverheiratung der Erstbeschwerdeführerin gehabt – auszugehen gewesen wäre. Ihre erst auf mehrmalige Vorhalte abgegebene Rechtfertigung, dass sie sich in dieser Zeit versteckt hätten (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), überzeugte nicht. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist daher insgesamt aufgrund ihrer vagen, gesteigerten und unplausiblen Angaben als nicht glaubhaft zu beurteilen; weder ist glaubhaft, dass sie in Afghanistan von Zwangsheirat bedroht war noch, dass die Beschwerdeführer sonst von den Taliban individuell bedroht oder verfolgt wurden. Für die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (AS 77 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bloß ihrem Ehemann/Vater nach Österreich nachgereist sind, um in Österreich zu leben, und über keine eigenen Fluchtgründe verfügen. 2.3.
- Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan haben sich weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen und Mädchen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechtes, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen und wurden auch in der zweiten Herrschaft der Taliban die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten. So wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt, von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit berichtet und müssen sich Frauen an die islamische Kleiderordnung halten. Berichten zufolge haben die Taliban keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. So wurden die meisten weiblichen Regierungsangestellten angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind, und wurde Frauen die Arbeit in NGOs verboten. Vielen der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks. Auch der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen wurde eingeschränkt, so kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
- Klasse absolvieren und wurde Ende Dezember 2022 auch ein Verbot für Frauen verkündet, die Universitäten zu besuchen. Den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2023 ist weiters zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurden, wozu beispielsweise die Einhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit mit männlicher Begleitperson gehören, und Frauen in Afghanistan regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. Bereits bisher waren den Länderfeststellungen zufolge Frauen und Mädchen extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und zur Justiz konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten, ist auch der Schulbesuch für Mädchen nicht gänzlich verboten und ist derzeit den Länderberichten aus Sicht der erkennenden Richterin nicht zu entnehmen, dass alle Frauen und Mädchen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dabei gehören die Erstbeschwerdeführerin und die beinahe vierjährige Drittbeschwerdeführerin auch keiner besonders exponierten Gruppe von Mädchen und Frauen (wie etwa Journalistinnen, Frauenrechtsaktivistinnen, Polizistinnen, ehemalige Regierungsmitarbeiterinnen) an. Sie verfügen durch die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte, könnten wiederum bei diesen Unterkunft nehmen und wären daher im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt (sodass sie nicht als alleinstehende Frauen/Mädchen gelten). Demnach hätten sie bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan keine gegenüber anderen Frauen und Mädchen exponierte Stellung. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ist überdies nicht hervorgekommen, dass diese eine Lebensweise pflegen würde, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden: Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, mangelnden Schulbildung, mangelnden Erwerbstätigkeit, etc. –, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass sie nur im Verband mit ihrer Familie lebte, ein Kopftuch trug und trägt, ihren Ehemann nicht selbst ausgesucht hat (AS 63 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), auch niemals erwerbstätig und auf die Versorgung durch ihre Familie angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen – mit Blick auf die Vergangenheit der Erstbeschwerdeführerin – keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen. Auch während ihres kurzen Aufenthalts von rund siebeneinhalb Monaten in Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin noch keine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin von gewissen, ihr in Österreich zukommenden Freiheiten Gebrauch macht, indem sie ohne männliche Begleitung das Haus verlässt, in Zukunft Lesen und Schreiben lernen und einen Beruf ergreifen möchte (Seiten 13 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der grundsätzliche Wunsch nach Beruf und Bildung kann in Zusammenschau mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der bereits eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre; ein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan ist allein darin derzeit noch nicht zu erkennen (siehe bereits oben zum nach wie vor gegebenen Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit für Frauen), da ein solcher grundlegender Wandel wohl erst nach einem längeren Zeitablauf eintreten kann und diesen voraussetzt. Überdies hat die Erstbeschwerdeführerin – bis auf die Anmeldung zu einem Alphabetisierungskurs – in diesem Zusammenhang bisher keine konkreten Schritte gesetzt, erscheint ihr Berufswunsch noch nicht gefestigt, wollte sie noch vor der belangten Behörde Ärztin oder Lehrerin werden (AS 75 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), während sie in der mündlichen Verhandlung davon sprach, einmal in einem Geschäft arbeiten zu wollen (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin hat sich zwar trotz ihrer Betreuungspflichten für ihre minderjährigen Kinder nunmehr für einen Deutschkurs angemeldet, aber bislang keine nennenswerten Deutschkenntnisse erworben. Die Kommunikationsfähigkeit in der Landessprache ist für einen freibestimmten Lebenswandel und eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im nunmehrigen Aufenthaltsstaat essentiell. Vor diesem Hintergrund machte sie eine selbstbestimmte und eigenverantwortungsvolle Lebensweise jedoch nicht glaubhaft. Dass sie in ihrer Umgebung alleine bzw. gemeinsam mit ihrer Familie ihre Unterkunft verlässt, wobei sie Termine aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnedies nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten wahrnimmt (Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wurde. Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung annahm und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Zwar hat die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile auch in Österreich zwei afghanische Frauen kennengelernt (Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass sie sich dem Kontakt zu Mitmenschen nicht gänzlich verschließt. Dabei stellen gelegentliche Unternehmungen, wie das Treffen von Freunden, noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Überhaupt entstand in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. So gab sie, nach ihrem Alltag befragt, lediglich an, sich um die Kinder zu kümmern, zu kochen, mit ihnen hinauszugehen und einzukaufen. Wenngleich daher nicht übersehen wird, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin durch die teilweise Inanspruchnahme der ihr in Österreich zukommenden Freiheiten gewisse Anhaltspunkte für einen Bruch mit den afghanischen Traditionen vorliegen, so ist dennoch derzeit noch nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem äußerst kurzen Aufenthalt in Österreich darüber hinaus eine Lebensweise verinnerlicht hätte und pflegen würde, die einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan darstellt und sie der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, aus diesem Grund mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Wie bereits oben ausgeführt, setzt eine solche Verinnerlichung im Allgemeinen regelmäßig auch einen längeren Zeitablauf voraus, der im Fall der Erstbeschwerdeführerin, die sich erst kurz in Österreich aufhält und zuvor ausschließlich durch afghanische Gepflogenheiten geprägt wurde, noch nicht gegeben ist. Insgesamt ist aus den aktuellen Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich noch nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätte und nach außen tragen würde, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Die Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin verstößt derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Erstbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. 2.3.
- Nicht übersehen wird weiters, dass Kindern allgemein in Afghanistan ein erhöhtes Risiko von Verfolgung droht und diese als besonders vulnerabel gelten. Dabei wird insbesondere von Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit und der Verweigerung von Bildung berichtet. Dass ein Zugang zu Schulbildung für Kinder bzw. Mädchen generell nicht mehr gegeben wäre, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihren Kindern Schulbildung verweigern würden oder die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer allein aufgrund ihrer Eigenschaft als minderjährige Mädchen/Buben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären, ist jedoch den Länderfeststellungen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu entnehmen und bieten die Beschwerden dazu kein ausreichendes Substrat. 2.3.
- Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Zwar ist den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen gebe, die Afghanistan verlassen hatten, und Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Dabei wird auch nicht verkannt, dass es zu Diskriminierung von Rückkehrern kommen kann und es ältere Berichte über Personen gibt, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und bedroht, gefoltert oder getötet wurden, etwa weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten. Es ist daraus jedoch nicht zu schließen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre und legten die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb sie sich im Fall einer Rückkehr in einer besonders exponierten Stellung befinden würden (zur Lebensweise der Beschwerdeführer siehe bereits oben). Zwar sind zum aktuellen Zeitpunkt noch keine validen Informationen über den Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt; derzeit ist aber nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Rückkehrer aus Europa mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sind, aus diesem Grund physische oder psychische Gewalt zu erleiden. 2.3.
- Schließlich ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt droht. Dabei wird nicht verkannt, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Araber eine Minderheit in Afghanistan sind, ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten und seit der Machtübernahme der Taliban nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert werden. Darüber hinaus lässt sich jedoch keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. Aus den Länderberichten geht demnach nicht hervor, dass aktuell regelmäßig systematische und gezielt gegen Araber gerichtete Angriffe stattfinden würden. Im gegenständlichen Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin auch keinen einzigen Vorfall vor (vgl. auch AS 63 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und leben Angehörige der Beschwerdeführer auch weiterhin unbehelligt in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Volksgruppe der Araber ein Ausmaß an Gewaltanwendung droht, das über die gegenüber allen anderen Bevölkerungsgruppen angewendete Gewalt hinausgeht.2.3.
- Schließlich ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt droht. Dabei wird nicht verkannt, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Araber eine Minderheit in Afghanistan sind, ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten und seit der Machtübernahme der Taliban nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert werden. Darüber hinaus lässt sich jedoch keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. Aus den Länderberichten geht demnach nicht hervor, dass aktuell regelmäßig systematische und gezielt gegen Araber gerichtete Angriffe stattfinden würden. Im gegenständlichen Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin auch keinen einzigen Vorfall vor vergleiche auch AS 63 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und leben Angehörige der Beschwerdeführer auch weiterhin unbehelligt in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Volksgruppe der Araber ein Ausmaß an Gewaltanwendung droht, das über die gegenüber allen anderen Bevölkerungsgruppen angewendete Gewalt hinausgeht. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom wahrgenommen wurde (vgl. OZ 7 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin). Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde darin nicht entgegengetreten.In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom wahrgenommen wurde vergleiche OZ 7 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin). Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde darin nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:3.
- Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreic