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{'item': 'W233 2259758-1'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 8§ 19§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW233 2259758-1 Spruch, W233 2259758-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 19.01.2022 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, dass er von der Huthi-Bewegung aufgefordert worden sei, gegen Saudi-Arabien zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei ein gebildeter Mann und wolle das nicht machen. Die Huthi-Rebellen seien überdies gegen ihn und seine Familie, da sie über eine gute Ausbildung verfügen würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Studium fortsetzen wolle.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Auslandsaufenthalten, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er vorbrachte, dass er insgesamt dreimal von Angehörigen der Huthi-Bewegung angehalten und verhört worden sei. Sie hätten von seinem Aufenthalt in China gewusst und hätten ihn befragt, warum er ins Ausland gegangen sei. Ein weiterer Grund für seine Anhaltung könne sein, dass sein Onkel väterlicherseits als Regierungsmitglied nach Saudi-Arabien geflüchtet sei und der Beschwerdeführer denselben Nachnamen wie sein Onkel führe. Möglicherweise sei er auch aufgrund seiner Kleidung angehalten worden. Die Huthi würden moderne Menschen nicht mögen.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2022 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Am 19.09.2022 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 11.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zu seiner Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen, seinen Auslandsaufenthalten, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 17.12.2021, der „Country Report on Human Rights Practices; Yemen“ von USDOS mit Stand 20.03.2023 sowie der Bericht „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen“ mit Stand 27.03.2023 erörtert. Für eine diesbezügliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt. Die Stellungnahme, in der er Ausführungen zu seiner Verfolgung durch die Huthi-Rebellen traf, langte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Arabisch spricht er Chinesisch und Englisch. Ferner verfügt er über einfache Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und hat in der Folge drei Jahre das Studium XXXX betrieben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Arabisch spricht er Chinesisch und Englisch. Ferner verfügt er über einfache Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und hat in der Folge drei Jahre das Studium römisch 40 betrieben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der Stadt Ibb im gleichnamigen Gouvernement der Republik Jemen geboren und wohnte dort bis zu seinem
  8. Lebensjahr. In der Folge verzog er mit seiner Familie in die Stadt Sanaa. Im Oktober 2018 begab sich der Beschwerdeführer zur Absolvierung seiner Universitätsausbildung nach China und verblieb dort insgesamt ein Jahr und acht Monate. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Malaysia sowie einen einmonatigen Aufenthalt im Oman kehrte er schließlich nach Sanaa zurück. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in der Stadt Ibb im gleichnamigen Gouvernement der Republik Jemen geboren und wohnte dort bis zu seinem
  9. Lebensjahr. In der Folge verzog er mit seiner Familie in die Stadt Sanaa. Im Oktober 2018 begab sich der Beschwerdeführer zur Absolvierung seiner Universitätsausbildung nach China und verblieb dort insgesamt ein Jahr und acht Monate. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Malaysia sowie einen einmonatigen Aufenthalt im Oman kehrte er schließlich nach Sanaa zurück. Am 07.09.2021 verließ er die Republik Jemen endgültig und reiste über den Flughafen in Aden nach Ägypten. Nach drei Monaten setzte er seine Flucht über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich fort. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen er nach wie vor Kontakt pflegt. Ferner hat er einen Bruder in Jordanien und einen Bruder in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1.1.2.
  11. Der Beschwerdeführer stammt aus einer gebildeten jemenitischen Familie. Sein Onkel väterlicherseits, XXXX , begann im Jahr 1993 für die jemenitische Regierung zu arbeiten und war von 2010 bis 2012 „Deputy Minister XXXX “. Er flüchtete vor der Huthi-Bewegung zunächst nach Saudi-Arabien und in der Folge nach Kanada, wo er noch immer aufhältig ist. Formal ist er nach wie vor beim „Ministry XXXX “ der jemenitischen Regierung als „Minister’s advisor XXXX “ beschäftigt. Zudem war der bereits verstorbene Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX , Mitglied der Regierung des ehemaligen jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah SALEH. 1.1.2.
  12. Der Beschwerdeführer stammt aus einer gebildeten jemenitischen Familie. Sein Onkel väterlicherseits, römisch 40 , begann im Jahr 1993 für die jemenitische Regierung zu arbeiten und war von 2010 bis 2012 „Deputy Minister römisch 40 “. Er flüchtete vor der Huthi-Bewegung zunächst nach Saudi-Arabien und in der Folge nach Kanada, wo er noch immer aufhältig ist. Formal ist er nach wie vor beim „Ministry römisch 40 “ der jemenitischen Regierung als „Minister’s advisor römisch 40 “ beschäftigt. Zudem war der bereits verstorbene Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, römisch 40 , Mitglied der Regierung des ehemaligen jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah SALEH. 1.1.2.
  13. Vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat geriet der Beschwerdeführer bereits mehrmals in das Blickfeld der Huthi-Bewegung. Nachdem der Beschwerdeführer vom Oman in die Stadt Sanaa zurückgekehrt war, betätigte er sich zivilpolitisch, indem er im Fastenmonat Ramadan eine Spendenaktion organisierte, welche finanziell von seiner Familie unterstützt wurde. Einerseits versorgte er gemeinsam mit anderen im Rahmen dieser Spendenaktion Menschen mit Essen sowie mit Kleidung, andererseits informierte er diese Personen über Ausbildungsmöglichkeiten. Am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erstmals aufgrund seiner zivilpolitischen Aktivitäten von der Huthi-Bewegung festgenommen und auf der Polizeistation circa zwei Stunden verhört. Konkret wurde er zu seinen Motiven sowie zu seinen Unterstützern befragt. Nachdem er erklärt hatte, dass er das Geld von seiner Familie bekommen habe, wurde er aufgefordert, dass er das Geld direkt der Huthi-Bewegung zukommen lassen solle, damit die Huthi in der Folge auch für alles weitere die Verantwortung übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer setzte seine gemeinnützigen Tätigkeiten allerdings trotz dieser Aufforderung fort. Als der Beschwerdeführer am 20.04.2021 mit einer Freundin in seinem Auto unterwegs war, wurde er neuerlich von der Huthi-Bewegung angehalten und dazu befragt, weshalb er mit einer Frau alleine unterwegs sei. Nachdem die Sicherheitskräfte auf seinem Ausweis seinen Namen gesehen hatten, wurde er vor Ort einer näheren Befragung unterzogen. Die Huthis erklärten, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihrer offenen Weltanschauung nicht gut sei und die Bekleidung des Beschwerdeführers nicht akzeptabel sei. Nach circa einer bis eineinhalb Stunden wurde die Befragung beendet. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen der Huthis zur Anpassung an ihre Vorschriften auch nach dieser Befragung nicht nach. Am 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer von ihm in der Nachbarschaft organisierten Spendenverteilungsaktion neuerlich von Sicherheitskräften der Huthi-Bewegung festgenommen und für die Dauer von sechs Stunden angehalten. Die Sicherheitskräfte verlangten von ihm, dass er seine zivilpolitischen Aktivitäten aufgebe und das Geld, welches er als Unterstützung bekomme, direkt der Huthi-Bewegung übergebe, damit diese die Verteilung der Spenden an die Bevölkerung übernehmen könne. Weiters wurde ihm gedroht, dass er untergehen werde, sollte er den Forderungen der Huthi-Bewegung nicht nachkommen. Letztlich musste der Vater des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung unterfertigen, wonach der Beschwerdeführer in Zukunft seine zivilpolitische Tätigkeit unterlasse und kein nichtstaatliches Projekt mehr betreibe. Nach diesem Vorfall reiste der Beschwerdeführer in die jemenitische Stadt Aden, ließ sich einen neuen Reisepass ausstellen und entschloss sich zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat. In Österreich setzte der Beschwerdeführer seine zivilpolitische Tätigkeit fort. Konkret engagiert er sich ehrenamtlich in der Flüchtlingsbetreuung und ist im Zuge dieser Tätigkeit unter anderem als Begleitperson und Dolmetscher tätig. Ferner hat er ehrenamtlich das Museum XXXX bei seiner Ausstellung XXXX unterstützt. Nach diesem Vorfall reiste der Beschwerdeführer in die jemenitische Stadt Aden, ließ sich einen neuen Reisepass ausstellen und entschloss sich zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat. In Österreich setzte der Beschwerdeführer seine zivilpolitische Tätigkeit fort. Konkret engagiert er sich ehrenamtlich in der Flüchtlingsbetreuung und ist im Zuge dieser Tätigkeit unter anderem als Begleitperson und Dolmetscher tätig. Ferner hat er ehrenamtlich das Museum römisch 40 bei seiner Ausstellung römisch 40 unterstützt. Aufgrund der Vorgehensweise der Huthi-Bewegung gegen Andersdenkende, der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wertehaltung, welche durch sein zivilpolitisches Engagement, seinen Kleidungsstil sowie seine Bildung zum Ausdruck kommt, bereits in das Blickfeld der Huthi-Bewegung geraten ist, besteht für ihn in der Republik Jemen die reale Gefahr aufgrund einer ihm zugeschriebenen feindlichen politischen Gesinnung inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert zu werden. 1.
  14. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1.2.
  15. Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  16. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021). Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021). Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die
  17. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unter-stützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). - Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). […] 1.2.
  18. Sicherheitslage […] Centanni, Evan; DjukiDjordje (11.2021): Karte basierend auf Koen Adams’s Karte auf onestopmap.com. In: Political Geography Now (PolGeoNow) (1.12.2021): Yemen Control Map & Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021 Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021). Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021). Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsident Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor
  19. Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021). The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021). Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vergleiche CRS 23.11.2021). Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021). Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021). War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021). Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021). Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021). […] 1.2.
  20. Sicherheitsbehörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021). Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
  21. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021). Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
  22. Todesstrafe Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021). Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vergleiche BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021). Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.). […] 1.2.
  23. Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens, der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). […] 1.2.
  24. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; diese Freiheiten werden jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kämpfe, Landminen, Schäden an der Infrastruktur und Kontrollpunkte beeinträchtigt, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen ausüben (FH 3.3.2021). Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein, unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte, manchmal zusammen mit Militär- oder anderen Sicherheitsbeamten, und setzen Reisende häufig physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen gegen Lösegeld aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderen Infrastruktureinrichtungen behindern auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 30.3.2021). […] 1.
  25. Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen („Position on returns to Yemen – Update I“, Stand Oktober 2021, S. 8ff.) Violations and Abuses of Human Rights Law and Violations of International Humanitarian Law According to numerous reports, all parties to the conflict commit serious violations of international humanitarian law, which may amount to war crimes, as well as serious violations and abuses of human rights law, 40 with widespread impunity.41 Parties to the conflict are reported to launch indiscriminate attacks, which kill and injure civilians and impact on civilian objects, including, inter alia, medical facilities, 42 schools, markets, displacement camps, and mosques.43 Parties to the conflict have also been accused by observers of using starvation as a weapon of war 44 and as a form of “collective punishment” of civilians.45 The most common human rights violations and abuses reportedly include arbitrary arrest, abductions, and enforced disappearances (including of children); 46 torture, including sexual violence,47 and other forms of ill-treatment; 48 denial of fair trial rights; 49 and unlawful killings including summary executions. 50 Death sentences are imposed for a wide range of crimes and executions have been carried out.51 Individuals opposing or perceived to be opposing parties to the conflict, including, inter alia, journalists, 52 human rights defenders, 53 judges and other judicial officials, 54 activists55 and protestors, 56 academics,57 and those associated or perceived to be associated with rival parties 58 are particularly at risk of being singled out for violations and abuse by parties to the conflict. 59 Government officials, tribal leaders and others opposing the Houthi rule are reported to have been subjected to abductions, assassinations, and the destruction of homes.60 In southern Yemen, targeted killings of affiliates of the Islah Party, political, local and religious leaders, as well as military/security officials have been reported.61 […] FN 55 “In all parts of the country, citizen-journalists are monitored and can be arrested for a single social media post”; Reporters Without Borders, Yemen, accessed 15 October 2021, https://rsf.org/en/yemen. See also, Gulf Centre for Human Rights (GCHR), Yemen: Civil Society Activists and Journalists Face Human Rights Violations Including Killing, 24 August 2021, www.gc4hr.org/news/view/
  26. […] FN 57 “Since 2015, Houthi forces have repeatedly detained scholars as part of their crackdown on dissent, and Houthi officials have been accused of skewing the curriculum in public schools and promoting their political ideology”; Freedom House, Freedom in the World 2021: Yemen, 3 March 2021, www.ecoi.net/en/document/2052879.html. For example, “[A]ccording to media, gunmen killed Khalid al-Hameidi, a university professor known as a secular thinker and critic of religious extremism, in the city of Dhale on December 5 [2020]. Local officials said they believed the gunmen were members of AQAP or of an ISIS affiliate”; US Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, 12 May 2021, www.ecoi.net/en/document/2051733.html. See also, CIVICUS, Academics, Journalists, Actors and Lawyers Targeted for Exercising Right to Freedom of Expression, 25 August 2021, https://bit.ly/3lYD6ZY. […] FN 58 “In many cases, political considerations have been key motivating factors [for arrest and detention], with persons being detained on the basis of perceived affiliation with an opposing party and some being held for the purpose of prisoner exchange deals” (emphasis added); UN Human Rights Council, Situation of Human Rights in Yemen, Including Violations and Abuses since September 2014, 28 September 2020, www.ecoi.net/en/document/2037637.html, para.
  27. See also paras 42-43 of the same report. According to some of Mwatana’s interviewees, they were detained “based on their family surnames, accused of belonging to the Ansar Allah (Houthi) group”; Mwatana for Human Rights, In the Darkness: Abusive Detention, Disappearance and Torture in Yemen’s Unofficial Prisons, June 2020, https://bit.ly/3zAt71E, p.
  28. See also pp. 20 and 72 of the same report. In DFA-controlled areas, “[E]xpulsions of those perceived as supporting the enemy from intelligence, military and security systems continued”; UN Security Council, Letter Dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen Addressed to the President of the Security Council: Final Report of the Panel of Experts on Yemen, S/2021/79, 25 January 2021, www.ecoi.net/en/document/2044723.html, para.
  29. […]
  30. Beweiswürdigung 2.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Reisepasses festgestellt werden (vgl. AS 87ff.).Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Reisepasses festgestellt werden vergleiche AS 87ff.). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seinen Wohnorten im Herkunftsstaat, seinen Aufenthalten in China, Malaysia und Oman sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus seinen konsistenten Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung am 11.05.
  32. Ferner brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, das Studium XXXX betrieben zu haben. An diesen Angaben, welche durch die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises des „ XXXX Insitute of Technology“ bescheinigt wurden (vgl. AS 85), bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es in Bezug auf die Dauer seines Studiums zu einem Widerspruch gekommen ist, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, insgesamt vier Jahre dieses Studium betrieben zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 6), während er in seiner Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anführte, für die Dauer von drei Jahren studiert zu haben (vgl. Erstbefragung 19.01.2022, AS 11; Einvernahme 08.04.2022, AS 73). Da sich die letztgenannten Angaben mit dem Inhalt des vorgelegten Studienerfolgsnachweises insoweit decken, als diesem der Vermerk „Third Year Student“ zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Jahre studiert hat. Ferner brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, das Studium römisch 40 betrieben zu haben. An diesen Angaben, welche durch die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises des „ römisch 40 Insitute of Technology“ bescheinigt wurden vergleiche AS 85), bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es in Bezug auf die Dauer seines Studiums zu einem Widerspruch gekommen ist, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, insgesamt vier Jahre dieses Studium betrieben zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 6), während er in seiner Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anführte, für die Dauer von drei Jahren studiert zu haben vergleiche Erstbefragung 19.01.2022, AS 11; Einvernahme 08.04.2022, AS 73). Da sich die letztgenannten Angaben mit dem Inhalt des vorgelegten Studienerfolgsnachweises insoweit decken, als diesem der Vermerk „Third Year Student“ zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Jahre studiert hat. Weiters gründet sich die Feststellung zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat auf seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass, welchen zu entnehmen ist, dass er am 09.07.2021 über den Flughafen Aden die Republik Jemen verlassen hat (vgl. AS 93). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als Ausreisedatum den 07.09.2021 anführte (Verhandlungsniederschrift 11.05.2023, S 7), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Missverständnis zurückzuführen, geht doch aus seinem Reisepass das Ausreisedatum eindeutig hervor. Weiters gründet sich die Feststellung zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat auf seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass, welchen zu entnehmen ist, dass er am 09.07.2021 über den Flughafen Aden die Republik Jemen verlassen hat vergleiche AS 93). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als Ausreisedatum den 07.09.2021 anführte (Verhandlungsniederschrift 11.05.2023, S 7), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Missverständnis zurückzuführen, geht doch aus seinem Reisepass das Ausreisedatum eindeutig hervor. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Erstbefragung am 19.01.2022, AS 9ff.) sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022.Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche insbesondere Erstbefragung am 19.01.2022, AS 9ff.) sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.
  33. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 01.06.
  34. 2.
  35. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft sind, vermittelte er doch in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die Art seiner Schilderungen sowie der Spontanität seiner Antworten den Eindruck, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben. Aus seiner Darstellung ergibt sich insgesamt ein durchaus schlüssiges Bild der Geschehnisse betreffend seine zivilpolitischen Aktivitäten in der Republik Jemen sowie seine Anhaltungen und Befragungen durch Huthi-Rebellen. Seine Angaben zu seinen familiären Bindungen zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung werden überdies von den in Kopie vorgelegten Unterlagen gestützt und daher als glaubhaft erachtet. Konkret legte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX Auszüge aus dessen jemenitischen Diplomatenpass vor, in welcher als Beruf „Deputy Minister XXXX “ angeführt wird; ergänzend brachte er eine Bestätigung des „Ministry XXXX “ betreffend die politischen Tätigkeiten des Genannten in Vorlage. Sein Vorbringen, wonach XXXX , ein Mitglied der ehemaligen jemenitischen Regierung unter dem Präsidenten SALEH, sein Onkel mütterlicherseits sei, wurde zudem insoweit bescheinigt, als aus dem vorliegenden Auszug aus dem jemenitischen Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, hervorgeht, dass diese den Nachnamen XXXX führt. Auch die Darstellung seines zivilpolitischen Engagements in Österreich ist aufgrund seiner dahingehend nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit den vorgelegten Bestätigungen glaubhaft (vgl. dazu insbesondere AS 57ff.). Seine Angaben zu seinen familiären Bindungen zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung werden überdies von den in Kopie vorgelegten Unterlagen gestützt und daher als glaubhaft erachtet. Konkret legte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 Auszüge aus dessen jemenitischen Diplomatenpass vor, in welcher als Beruf „Deputy Minister römisch 40 “ angeführt wird; ergänzend brachte er eine Bestätigung des „Ministry römisch 40 “ betreffend die politischen Tätigkeiten des Genannten in Vorlage. Sein Vorbringen, wonach römisch 40 , ein Mitglied der ehemaligen jemenitischen Regierung unter dem Präsidenten SALEH, sein Onkel mütterlicherseits sei, wurde zudem insoweit bescheinigt, als aus dem vorliegenden Auszug aus dem jemenitischen Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, hervorgeht, dass diese den Nachnamen römisch 40 führt. Auch die Darstellung seines zivilpolitischen Engagements in Österreich ist aufgrund seiner dahingehend nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit den vorgelegten Bestätigungen glaubhaft vergleiche dazu insbesondere AS 57ff.). Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht überdies, dass er nicht versucht hat, sein Fluchtvorbringen auszuschmücken und durch konstruierte Sachverhaltselemente zu ergänzen. So sind die näheren Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen Anhaltungen und Befragungen durch die Sicherheitskräfte der Huthi-Bewegung im April 2021 lediglich als Präzisierung seines Fluchtvorbringens zu werten, zumal im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt diesbezüglich keine hinreichende Befragung erfolgte. Konkret geht aus der Niederschrift hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst aufgefordert wurde, seine Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates detailreich darzustellen und sich hierfür ausreichend Zeit zu nehmen. Im Zuge der darauffolgenden freien Schilderung wurde er allerdings durch wiederholtes Nachfragen unterbrochen, wobei die konkreten Fragen des Leiters der Amtshandlung nicht protokolliert wurden (vgl. Einvernahme 08.04.2022, AS 75f.). Auch vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers - samt Belehrungen durch den Leiter der Amtshandlung und Rückübersetzung der Angaben des Beschwerdeführers durch den anwesenden Dolmetscher - insgesamt lediglich eine Stunde gedauert hat (vgl. zu Beginn und Ende der Amtshandlung: Einvernahme 08.04.2022, AS 67 und AS 83), ist fallbezogen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Folglich kann dem Beschwerdeführer – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid – nicht angelastet werden, dass sein Vorbringen nähere Details zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen vermissen lässt. Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht überdies, dass er nicht versucht hat, sein Fluchtvorbringen auszuschmücken und durch konstruierte Sachverhaltselemente zu ergänzen. So sind die näheren Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen Anhaltungen und Befragungen durch die Sicherheitskräfte der Huthi-Bewegung im April 2021 lediglich als Präzisierung seines Fluchtvorbringens zu werten, zumal im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt diesbezüglich keine hinreichende Befragung erfolgte. Konkret geht aus der Niederschrift hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst aufgefordert wurde, seine Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates detailreich darzustellen und sich hierfür ausreichend Zeit zu nehmen. Im Zuge der darauffolgenden freien Schilderung wurde er allerdings durch wiederholtes Nachfragen unterbrochen, wobei die konkreten Fragen des Leiters der Amtshandlung nicht protokolliert wurden vergleiche Einvernahme 08.04.2022, AS 75f.). Auch vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers - samt Belehrungen durch den Leiter der Amtshandlung und Rückübersetzung der Angaben des Beschwerdeführers durch den anwesenden Dolmetscher - insgesamt lediglich eine Stunde gedauert hat vergleiche zu Beginn und Ende der Amtshandlung: Einvernahme 08.04.2022, AS 67 und AS 83), ist fallbezogen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Folglich kann dem Beschwerdeführer – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid – nicht angelastet werden, dass sein Vorbringen nähere Details zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen vermissen lässt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich der behaupteten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft relativierte, indem er ausführte, dass die Huthi-Bewegung zwar keine Zwangsrekrutierungen durchführe, er sich aber dennoch gefürchtet habe, da alle seine Freunde, die sich im gleichen Alter befunden hätten, freiwillig zu den Huthi gegangen und in weiterer Folge gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er irgendwann selbst „dran“ sein werde. Ebenso habe er gefürchtet, dass die Huthi künftig auch Leute unter Zwang rekrutieren könnten (Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 12). Anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks in Verbindung mit den näher dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass seine Angaben in der Erstbefragung zur befürchteten Zwangsrekrutierung nicht geeignet sind, den durchwegs positiven persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, den dieser in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der Beschwerdeführer seine weiteren Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zumindest in Ansätzen darlegte, indem er darauf hinwies, dass die Huthi-Bewegung gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gewesen sei, weil sie sehr gut ausgebildet seien (vgl. Erstbefragung 19.01.2022, AS 19). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich der behaupteten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft relativierte, indem er ausführte, dass die Huthi-Bewegung zwar keine Zwangsrekrutierungen durchführe, er sich aber dennoch gefürchtet habe, da alle seine Freunde, die sich im gleichen Alter befunden hätten, freiwillig zu den Huthi gegangen und in weiterer Folge gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er irgendwann selbst „dran“ sein werde. Ebenso habe er gefürchtet, dass die Huthi künftig auch Leute unter Zwang rekrutieren könnten (Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 12). Anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks in Verbindung mit den näher dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass seine Angaben in der Erstbefragung zur befürchteten Zwangsrekrutierung nicht geeignet sind, den durchwegs positiven persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, den dieser in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der Beschwerdeführer seine weiteren Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zumindest in Ansätzen darlegte, indem er darauf hinwies, dass die Huthi-Bewegung gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gewesen sei, weil sie sehr gut ausgebildet seien vergleiche Erstbefragung 19.01.2022, AS 19). Angesichts der kurzen Dauer seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wird überdies auch das Beschwerdevorbringen, wonach es hinsichtlich des Jahres, in welchem er von den Sicherheitskräften der Huthi-Bewegung angehalten worden sei, vor dem Bundesamt zu einem Missverständnis gekommen sei und diese Anhaltungen nicht im Jahr 2020, sondern im Jahr 2021 stattgefunden hätten, als glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung wird auch weiter dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Tag und Monat der jeweiligen Anhaltung gleichbleibend anführen konnte (vgl. Einvernahme 08.04.2022, AS 77; Beschwerde AS 195; Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 9). Angesichts der kurzen Dauer seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wird überdies auch das Beschwerdevorbringen, wonach es hinsichtlich des Jahres, in welchem er von den Sicherheitskräften der Huthi-Bewegung angehalten worden sei, vor dem Bundesamt zu einem Missverständnis gekommen sei und diese Anhaltungen nicht im Jahr 2020, sondern im Jahr 2021 stattgefunden hätten, als glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung wird auch weiter dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Tag und Monat der jeweiligen Anhaltung gleichbleibend anführen konnte vergleiche Einvernahme 08.04.2022, AS 77; Beschwerde AS 195; Verhandlungsniederschrift vom 11.05.2023, S. 9). Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Übrigen ausführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er sich wegen seiner Probleme mit der Huthi-Bewegung nicht an die jemenitischen Behörden gewendet habe, so ist darauf hinzuweisen, dass seine diesbezügliche Erklärung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach die Huthi-Rebellen die Behörden „seien“ und er die Vorfälle sohin nicht anzeigen hätte können (vgl. Einvernahme 08.04.2022, AS 77), in den Länderberichten Deckung findet. Wie bereits unter Punkt II.2.

  1. ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vor, in der Stadt Ibb geboren zu sein und vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Sanaa gelebt zu haben. Sowohl aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid als auch aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte geht hervor, dass diese Städte von der Huthi-Bewegung kontrolliert werden. Ebenso ist den Berichten zu entnehmen, dass die Huthi ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte unterhalten und die Strafgerichte in den von ihnen kontrollierten Gebieten als politisches Instrument einsetzen. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist sohin davon auszugehen, dass die jemenitische Regierung nicht in der Lage ist, Zivilpersonen in den von der Huthi-Bewegung kontrollierten Gebieten vor Verfolgungshandlungen der Huthi zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Schutzunfähigkeit des jemenitischen Staates sind sohin vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter den Punkten II.1.
  2. und II.1.3.des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Übrigen ausführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er sich wegen seiner Probleme mit der Huthi-Bewegung nicht an die jemenitischen Behörden gewendet habe, so ist darauf hinzuweisen, dass seine diesbezügliche Erklärung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach die Huthi-Rebellen die Behörden „seien“ und er die Vorfälle sohin nicht anzeigen hätte können vergleiche Einvernahme 08.04.2022, AS 77), in den Länderberichten Deckung findet. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.
  3. ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vor, in der Stadt Ibb geboren zu sein und vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Sanaa gelebt zu haben. Sowohl aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid als auch aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte geht hervor, dass diese Städte von der Huthi-Bewegung kontrolliert werden. Ebenso ist den Berichten zu entnehmen, dass die Huthi ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte unterhalten und die Strafgerichte in den von ihnen kontrollierten Gebieten als politisches Instrument einsetzen. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist sohin davon auszugehen, dass die jemenitische Regierung nicht in der Lage ist, Zivilpersonen in den von der Huthi-Bewegung kontrollierten Gebieten vor Verfolgungshandlungen der Huthi zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Schutzunfähigkeit des jemenitischen Staates sind sohin vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter den Punkten römisch zwei.1.
  4. und römisch zwei.1.3.des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Weiters geht aus den Länderberichten hervor, dass Personen, die sich den Konfliktparteien widersetzen oder als solche wahrgenommen werden, darunter unter anderem Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Justizbeamte, Aktivisten und Demonstranten, Akademiker, und Personen, die mit rivalisierenden Parteien in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, besonders gefährdet sind, von den Konfliktparteien für Übergriffe und Misshandlungen ausgewählt zu werden (vgl. dazu auch Punkt II.1.3.)Weiters geht aus den Länderberichten hervor, dass Personen, die sich den Konfliktparteien widersetzen oder als solche wahrgenommen werden, darunter unter anderem Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Justizbeamte, Aktivisten und Demonstranten, Akademiker, und Personen, die mit rivalisierenden Parteien in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, besonders gefährdet sind, von den Konfliktparteien für Übergriffe und Misshandlungen ausgewählt zu werden vergleiche dazu auch Punkt römisch zwei.1.3.) In Bezug auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter mehrere der genannten Risikoprofile fällt. Konkret ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Bekleidung, durch die aus seinem Reisepass ersichtlichen Auslandsaufenthalte, durch sein Studium sowie durch sein zivilpolitisches Engagement eine Wertehaltung zum Ausdruck bringt, aufgrund welcher er von der Huthi-Bewegung als andersdenkend bzw. als oppositionell wahrgenommen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung verfügt, was im Rahmen einer näheren Identitätsüberprüfung von der Huthi-Bewegung festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände in der Vergangenheit keine Haftstrafe verbüßen musste und auch keinen physischen Misshandlungen ausgesetzt war. Aus seinem Vorbringen geht allerdings nachvollziehbar hervor, dass er bereits mehrmals von der Huthi-Bewegung angehalten und verhört wurde, wobei sich die Dauer und Intensität seiner Anhaltungen zuletzt erheblich gesteigert hat. Hinzu kommt, dass ihm im Zuge seiner letzten Anhaltung konkret angedroht wurde, dass man ihn vernichten würde, wenn er seine gemeinnützigen Projekte weiterführe. Aufgrund der Berichtslage zur Vorgehensweise der Huthi-Bewegung gegen Andersdenkende in Verbindung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Wertehaltung sowie aufgrund seiner familiären Bindungen zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung neuerlich in das Blickfeld der Huthi-Bewegung geraten wird und er aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung inhaftiert, misshandelt und gefoltert wird. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sohin insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild jener Ereignisse, die zu seiner Flucht führten, sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  7. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  8. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Stadt Ibb, in welcher der Beschwerdeführer geboren ist, als auch die Stadt Sanaa, in welcher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zuletzt gelebt hat, unter der Kontrolle der Huthi-Bewegung stehen (vgl. Punkt 1.2.
  3. „Sicherheitslage“).3.2.
  4. Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Stadt Ibb, in welcher der Beschwerdeführer geboren ist, als auch die Stadt Sanaa, in welcher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zuletzt gelebt hat, unter der Kontrolle der Huthi-Bewegung stehen vergleiche Punkt 1.2.
  5. „Sicherheitslage“). Nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten verfolgen Huthi-Truppen Personen, die sich ihnen widersetzen oder als solche wahrgenommen werden (vgl. dazu insbesondere Punkt II.1.3.). Sie begehen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen und unterdrücken – wie auch die übrigen Konfliktparteien - weiterhin das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren (vgl. Punkt 1.2.6 „Allgemeine Menschenrechtslage“). Nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten verfolgen Huthi-Truppen Personen, die sich ihnen widersetzen oder als solche wahrgenommen werden vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.1.3.). Sie begehen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen und unterdrücken – wie auch die übrigen Konfliktparteien - weiterhin das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren vergleiche Punkt 1.2.6 „Allgemeine Menschenrechtslage“). Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass er im Herkunftsstaat bereits in das Blickfeld der Huthi-Rebellen geraten ist, da er insbesondere aufgrund seines zivilpolitischen Engagements, aber auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte, seiner Kleidung sowie seines Familiennamens als andersdenkend bzw. oppositionell wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal von Sicherheitskräften der Huthi-Bewegung angehalten und verhört, wobei ihm zuletzt gedroht wurde, dass er vernichtet werde, sollte er es nicht unterlassen, gemeinnützige Projekte zu organisieren. Aufgrund der Vorgehensweise der Huthi-Bewegung gegen Andersdenkende, der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Mitgliedern der bestehenden bzw. der ehemaligen jemenitischen Regierung sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Wertehaltung, welche durch sein zivilpolitisches Engagement, seinen Kleidungsstil sowie seine Bildung zum Ausdruck kommt, bereits in das Blickfeld der Huthi-Bewegung geraten ist, besteht für ihn in der Republik Jemen die reale Gefahr aufgrund einer ihm zugeschriebenen feindlichen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden. 3.2.
  6. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass nach den Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen Folter und andere Formen der Misshandlung in den von den Huthi kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung stehen (vgl. Punkt II.1.2.
  7. „Folter und unmenschliche Behandlung“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
  8. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass nach den Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen Folter und andere Formen der Misshandlung in den von den Huthi kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung stehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
  9. „Folter und unmenschliche Behandlung“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
  10. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26). 3.2.
  11. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 3, AsylG 2005, K26). Bei der Huthi-Bewegung handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nicht staatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056).Bei der Huthi-Bewegung handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nicht staatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056). Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist – entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Nach den getroffenen Feststellungen ist sohin von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aus politischen Gründen auszugehen. Nach den getroffenen Feststellungen ist sohin von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aus politischen Gründen auszugehen. 3.2.
  12. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.6. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2259758.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.