Obsah (4)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW233 2261431-1 Spruch, W233 2261430-1/6E W233 2261431-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.) XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige der Republik Jemen, reisten am 12.11.2021 unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen ausführten, dass sie zuletzt in Saudi-Arabien gelebt hätten und die Zweitbeschwerdeführerin auch in Saudi-Arabien geboren sei. Im Juni 2021 habe Saudi-Arabien ein Gesetz erlassen, wonach alle Jemeniten aus dem Süden Saudi-Arabiens in die Republik Jemen zurückgeschickt werden sollten. Gleichzeitig werde ihnen die Arbeitserlaubnis und somit die Lebensgrundlage entzogen. Aufgrund des Krieges in der Republik Jemen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren können.
- Am 09.03.2022 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in Saudi-Arabien, zu ihren Angehörigen, zu ihren Fluchtbewegungen, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrem Leben in Österreich einvernommen.
- Mit den gegenständlichem Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den gegenständlichem Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.10.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2022 vorgelegt.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 09.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer zu ihrer Identität, zu ihrer Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen sowie in Saudi-Arabien, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen und zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden. Ferner wurde mit den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 17.12.2021 erörtert. Die Beschwerdeführer erstatteten hierzu im Wege ihrer Vertretung eine mündliche Stellungnahme und legten eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Jemen „Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens“ vom 08.02.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer 1.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben vier Töchter. Sie sind Staatsangehörige der Republik Jemen, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Erstsprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der jemenitischen Provinz Ibb geboren. Er besuchte neun Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung im Bereich Marketing. Ferner verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf. Im Jahr 1984 verließ er die Republik Jemen endgültig und verzog nach Saudi-Arabien, wo ihm ein mit einer Arbeitsgenehmigung verknüpfter Aufenthaltstitel zukam, welcher zuletzt bis September 2022 verlängert wurde. Im Herkunftsstaat verfügt der Erstbeschwerdeführer lediglich über weitschichtige Verwandte, zu welchen er keinen Kontakt mehr hat. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der jemenitischen Provinz Ibb geboren. Er besuchte neun Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung im Bereich Marketing. Ferner verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf. Im Jahr 1984 verließ er die Republik Jemen endgültig und verzog nach Saudi-Arabien, wo ihm ein mit einer Arbeitsgenehmigung verknüpfter Aufenthaltstitel zukam, welcher zuletzt bis September 2022 verlängert wurde. Im Herkunftsstaat verfügt der Erstbeschwerdeführer lediglich über weitschichtige Verwandte, zu welchen er keinen Kontakt mehr hat. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX . Sie ist am XXXX in XXXX , Saudi-Arabien, geboren und hat dort bis November 2021 gelebt, wobei ihr zunächst ein von ihrem Vater und in der Folge ein vom Erstbeschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukam. In Saudi-Arabien hat die Zweitbeschwerdeführerin insgesamt 12 Jahre die Schule besucht. Über eine Berufsausbildung oder über Berufserfahrung verfügt sie hingegen nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nie in der Republik Jemen gelebt und hat dort keine Angehörigen. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 . Sie ist am römisch 40 in römisch 40 , Saudi-Arabien, geboren und hat dort bis November 2021 gelebt, wobei ihr zunächst ein von ihrem Vater und in der Folge ein vom Erstbeschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukam. In Saudi-Arabien hat die Zweitbeschwerdeführerin insgesamt 12 Jahre die Schule besucht. Über eine Berufsausbildung oder über Berufserfahrung verfügt sie hingegen nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nie in der Republik Jemen gelebt und hat dort keine Angehörigen. Zuletzt reisten die Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit einer ihrer Töchter in die Republik Jemen, um sie dort zum Studium anzumelden. Nach circa 25 Tagen kehrten die Beschwerdeführer nach Saudi-Arabien zurück. Ihre Tochter verblieb fünf bis sechs Jahre in der Republik Jemen und verzog anschließend in die Türkei. Am 12.11.2021 verließen die Beschwerdeführer Saudi-Arabien endgültig und reisten unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.11.2021 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Die Beschwerdeführer verfügen über jemenitische Reisepässe mit Gültigkeit von 12.03.2020 bis 12.03.2026, in welchen jeweils als ausstellende Behörde „Jeddah“ angeführt wird. Ferner ist aus dem Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin ersichtlich, dass sie in XXXX , Saudi-Arabien, geboren ist. Die Beschwerdeführer verfügen über jemenitische Reisepässe mit Gültigkeit von 12.03.2020 bis 12.03.2026, in welchen jeweils als ausstellende Behörde „Jeddah“ angeführt wird. Ferner ist aus dem Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin ersichtlich, dass sie in römisch 40 , Saudi-Arabien, geboren ist. Für die Beschwerdeführer besteht in der Republik Jemen die reale Gefahr, dass sie im Zuge einer Straßenkontrolle aufgrund ihrer in Saudi-Arabien ausgestellten Reisepässe in das Blickfeld der Huthi-Bewegung geraten, ihnen in weiterer Folge aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien seitens der Huthi-Bewegung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird und sie aus diesem Grund von den Huthi-Sicherheitskräften willkürlich festgenommen, für mehrere Monate inhaftiert, schwer misshandelt sowie gefoltert werden. 1.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Jemen 1.2.
- Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021). Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021). Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparats in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die
- Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unter-stützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). - Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). […] , 1.2.
- Sicherheitslage […] Centanni, Evan; DjukiDjordje (11.2021): Karte basierend auf Koen Adams’s Karte auf onestopmap.com. In: Political Geography Now (PolGeoNow) (1.12.2021): Yemen Control Map & Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021 Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021). Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021). Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsident Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor
- Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021). The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021). Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vergleiche CRS 23.11.2021). Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021). Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021). War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021). Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021). Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021). […] 1.2.
- Sicherheitsbehörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021). Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021). Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens, der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). […] 1.2.
- Frauen Das Leben von Frauen im Jemen ist in weiten Teilen von großer familiärer Verantwortung, gleichzeitig Entbehrungen, Gewalt und Exklusion geprägt. In den Geschlechtergleichheits-Rankings global führender Organisationen belegt der Jemen regelmäßig den letzten Platz. Strukturelle Diskriminierung, ein strenges Patriarchat, Ausschluss aus dem gesellschaftlichen und politischen Leben, häusliche Gewalt, wirtschaftliche Not und Zwangsehen von Minderjährigen sind Realitäten, die die Lebenswelten vieler jemenitischer Frauen und Mädchen durchdringen. Seit März 2015 wütet im Jemen ein Krieg, der laut UN die „schlimmste humanitäre Krise der Welt” zur Folge hatte. Die Lage der jemenitischen Frauen war bereits vor 2015 von großen Ungerechtigkeiten geprägt, so wurden ihnen eine Vielzahl einfachster Rechte vorenthalten. Der Krieg hat Frauen besonders hart getroffen und viele Aspekte ihres Lebens dramatisch verschlechtert und die gegen sie begangenen Menschenrechtsverletzungen verschlimmert. Im jüngsten Bericht zum Gender Development Index des UN-Entwicklungsprogramms, in dem Gesundheit, Bildung und Lebensqualität von Frauen und Männern quantitativ bewertet werden, weist der Jemen die größte Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aller 189 untersuchten Länder auf. Im diesjährigen Global Gender Gap Report des Weltwirtschaftsforums (WEF) lag der Jemen hinter Afghanistan auf dem vorletzten Platz. In der Kategorie der Ungleichheit im Zugang der Frauen zu medizinischer Versorgung liegt der Jemen beim WEF zwar im Mittelfeld, belegt jedoch in den anderen drei Hauptkategorien - Bildung und politische sowie wirtschaftliche Teilhabe - je einen der hintersten Plätze. Hervorzuheben ist der gravierende Unterschied im Einkommen, so liegt das Gehalt von Frauen im Jemen bei nur 7 % von dem, was Männer verdienen (RLS 6.12.2021). Frauen sind mit tiefgreifender Diskriminierung durch das Gesetz sowie im täglichen Leben konfrontiert. Mechanismen, um Schutz zu gewährleisten, sind schwach, und die Regierung kann sie nicht effektiv umsetzen. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren geahndet. Muhamasheen-Frauen sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da die Angreifer aufgrund des niedrigen Kastenstatus der Frauen generell straffrei ausgehen. Die UN-Expertengruppe berichtet, dass die Muhamasheen weiterhin Opfer extremer sexueller Gewalt sind. Es gibt auch Berichte über die Versklavung von Muhamasheen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz bietet Frauen Schutz vor häuslicher Gewalt, ausgenommen Vergewaltigung in der Ehe. Opfer häuslicher Gewalt zeigen diese jedoch nur selten bei der Polizei an, und Strafverfahren in Fällen häuslicher Gewalt sind selten, da die Regierung das Gesetz nicht wirksam durchsetzt. Das Gesetz sieht die Hinrichtung eines Mannes vor, wenn er wegen der Tötung einer Frau verurteilt wird. Das Strafgesetzbuch sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines „Ehrenmordes” schuldig gemacht haben oder eine Frau wegen eines als „unanständig" oder „aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Schläge, Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 30.3.2021). Der kriegsbedingte Niedergang des staatlichen Gebildes und der nahezu vollständige Zusammenbruch öffentlicher Institutionen führte zum Zusammenbruch der Schutzmauern für Frauen. Bei Rechtsverletzungen gibt es jetzt keinen juristischen Schutz mehr für Frauen. Die Zerstörung der bescheidenen öffentlichen Sicherungssysteme führte dazu, dass sich die Gesellschaft stärker an alte Sitten, Traditionen und die Religion klammert, was in der Folge zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen führt (RLS 6.12.2021). Das Gesetz verbietet FGM/C (Weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung) nicht, obwohl eine ministerielle Direktive aus dem Jahr 2001 diese Praxis in staatlichen Institutionen und medizinischen Einrichtungen verbietet. Es gibt keine Gesetze, die sexuelle Belästigung ausdrücklich verbieten, obwohl das Strafgesetzbuch „schändliche" oder „unmoralische" Handlungen unter Strafe stellt. Die Behörden setzen das Gesetz jedoch nur selten durch. Sexuelle Belästigung ist für Frauen weiterhin ein großes Problem. Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen (USDOS 30.3.2021). Ein weiteres Feld der Menschenrechtsverletzungen von Frauen und Mädchen, die durch den Krieg dramatisch verstärkt wurden, sind Kinderehen. Über die letzten Jahrzehnte gingen die Zahlen der Kinderehen kontinuierlich zurück, was auf verbesserte Bildungsangebote und die Arbeit lokaler MenschenrechtsaktivistInnen zurückzuführen ist. Gruppen wie die jemenitische Kinderrechtsorganisation Seyaj leisten Aufklärung in den Gemeinden, Behörden und religiösen Einrichtungen und setzen sich für ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter von 18 Jahren für Eheschließungen ein (RLS 6.12.2021). Für die Einweisung einer Frau in ein Krankenhaus ist häufig die Zustimmung eines männlichen Verwandten erforderlich, was in einem humanitären Kontext, in dem die Männer im Haushalt häufig abwesend oder tot sind, erhebliche Probleme verursacht. Auch vor Gericht werden Frauen ungleich behandelt, da die Aussage einer Frau nur halb so viel wert ist wie die eines Mannes. Ein Ehemann kann sich von seiner Frau scheiden lassen, ohne dies vor Gericht zu begründen. Im formellen Rechtssystem muss die Frau eine Rechtfertigung vorlegen. Jeder Bürger, der einen Ausländer heiraten möchte, muss die Genehmigung des Innenministeriums einholen. Eine Frau, die einen Ausländer heiraten möchte, muss die Zustimmung ihrer Eltern vorweisen. Eine ausländische Frau, die einen männlichen Staatsbürger heiraten möchte, muss dem Ministerium nachweisen, dass sie „von guter Führung und gutem Benehmen" ist (USDOS 30.3.2021). Nach Daten der Internationalen Arbeitsorganisation liegt das Land mit einer Frauenbeschäftigungsquote von 6 %
(2019)auf dem letzten Platz. Da durch den Krieg jedoch viele Männer getötet, verstümmelt oder verhaftet wurden beziehungsweise „verschwunden” sind, fand zwangsweise eine Verschiebung in den klassischen Rollenverteilungen statt und Frauen werden immer öfter zu den Alleinernährerinnen der Familien, wodurch sie für die komplette Versorgung zuständig sind - zusätzlich zur Care-Arbeit (RLS 6.12.2021). Im Allgemeinen haben Frauen nicht die volle Bewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort variieren. Einige Beobachter berichteten von zunehmenden Restriktionen in konservativen Gebieten, wie Safadi. In Gebieten, die unter Kontrolle von radikal-islamischen Gruppen stehen, werden Frauen aufgefordert, in der Öffentlichkeit von männlichen Verwandten begleitet zu werden. Frauen können nicht ohne die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten, haben keine gleichen Rechte in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für ihre Kinder und genießen kaum Rechtsschutz. Sie werden in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen diskriminiert. Eine geschätzte Alphabetisierungsrate von 55 % bei Frauen im Vergleich zu 85 % bei Männern im Jahr 2015 verschärft diese Diskriminierung noch. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken (USDOS 30.3.2021). Das jemenitische Model Intisar al-Hammadi wurde am 7.11.2021 von einem Huthi-Gericht in Sanaa wegen der „Verletzung öffentlicher Moral“ und der „Zuwiderhandlung gegen islamische Prinzipien“ zu fünf Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge waren Fotos von ihr im Internet zu sehen, die sie ohne Kopftuch zeigten. Al-Hammadi war im Februar 2021 bei einer Sicherheitskontrolle festgenommen worden und in Untersuchungshaft vermeintlich psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt (BN 15.11.2021).“ 1.2.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; diese Freiheiten werden jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kämpfe, Landminen, Schäden an der Infrastruktur und Kontrollpunkte beeinträchtigt, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen ausüben (FH 3.3.2021). Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein, unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte, manchmal zusammen mit Militär- oder anderen Sicherheitsbeamten, und setzen Reisende häufig physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen gegen Lösegeld aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderen Infrastruktureinrichtungen behindern auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 30.3.2021). […] 1.
- Auszüge aus der Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens vom 08.02.2023 „ACCORD erhielt auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden (Jemenitischer Forscher a,
- Jänner 2023). Im Gegensatz dazu gibt der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei (Jemenitischer Forscher,
- Jänner 2023). Inhaftierung und Verschwindenlassen von Zivilist·innen in von Houthis kontrollierten Gebieten Die englischsprachige saudi-arabische Zeitung Arab News zitiert in einem Artikel vom November 2022 das Jemenitische Netzwerk für Rechte und Freiheit. Laut dem Netzwerk habe die Gruppierung der Houthis seit der Machtübernahme ihres Territoriums Ende 2014 circa 16.800 Zivilist·innen verhaftet[1]. Diese seien entweder hingerichtet worden, seien aufgrund mangelnder medizinischer Hilfeleistung in der Haft verstorben, als menschliche Schutzschilder oder für einen Gefangengenaustausch eingesetzt worden oder wieder freigelassen worden. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts seien circa 4.200 Zivilist·innen weiterhin inhaftiert gewesen und über 1.300 Personen, inklusive Frauen und Kinder, seien gewaltsam verschwunden (Arab News,
- November 2022; siehe auch: Al-Arabiya,
- Dezember 2022). Middle East Monitor (MEMO) zitiert in einem Artikel vom April 2022 den Jahresbericht des jemenitischen Vereins der Mütter von Entführten (Abductees' Mothers Association). Laut dem Verein hätten die Houthis 422 Zivilist·innen im Jahr 2021 verhaftet und das Verschwindenlassen von 62 Zivilist·innen verursacht (MEMO,
- April 2022; siehe auch: Al-Jazeera,
- April 2022). Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 70). Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib festgenommen worden sei und unter dem Vorwurf, Koordinaten mit der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition geteilt zu haben, inhaftiert worden sei (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 71). Weiters seien 49 Personen Opfer von Verschwindenlassen durch die Houthis geworden. Laut Mwatana würden gewaltsam verschwundene Menschen im Jemen Gräueltaten im Gefängnis erleben. Im Jemen würden häufig Zivilist·innen wegen mutmaßlichen Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder weil sie oppositionelle Meinungen vertreten verschwinden (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 74). Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version des in London ansässigen Medienunternehmens The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom August 2018, dass die Gruppierung der Houthis im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsuche und Personalausweise einsehe und alle verhafte, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe könne genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt (Al-Araby Al-Jadeed,
- August 2018). Verurteilungen aufgrund von „Kommunikation mit der Koalition“ Im Dezember 2022 berichten jemenitische Medien, wie Mareb Press und die von Aden aus betriebene Zeitung Aden Al-Ghad, wie auch das arabischsprachige Medienportal Independent Arabia und die Genfer NGO Euro-Med Human Rights Monitor, dass das spezialisierte Strafgericht in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei der Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den VAE zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt habe (Aden Al-Ghad,
- Dezember 2022; Mareb Press,
- Dezember 2022; Independent Arabia,
- Dezember 2022; Euro-Med Human Rights Monitor,
- Dezember 2022). Die jemenitische Nachrichtenwebseite Mareb Press zitiert den Anwalt der Verurteilten. Das Gericht in Sanaa, welches auf Terrorismusfälle spezialisiert sei, habe 16 Bürger der Provinz Saada wegen Unterstützung von und Kommunikation mit der von Saudi-Arabien geführten Koalition, zum Tode verurteilt. Gegen das Urteil sei jedoch Berufung eingelegt worden. Sieben weitere Personen seien aufgrund der gleichen Anklagepunkte zu 15 Jahren Gefängnis und sechs weitere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden, mit anschließender dreijähriger Bewährungspflicht. Drei Angeklagte seien freigesprochen worden (Mareb Press,
- Dezember 2022). Al-Masdar Online, eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in Sanaa, schreibt im Jänner 2023, dass gegen sechs Bürger der Provinz Al-Mahwit – darunter drei Lehrer – das Todesurteil verhängt worden sei. Einer der Anklagepunkte gegen die Männer sei die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der (von Saudi-Arabien und den VAE geführten) Koalition gewesen (Al-Masdar Online,
- Jänner 2023).“ 1.
- Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen („Position on returns to Yemen – Update I“, Stand Oktober 2021, S. 8ff.) Violations and Abuses of Human Rights Law and Violations of International Humanitarian Law According to numerous reports, all parties to the conflict commit serious violations of international humanitarian law, which may amount to war crimes, as well as serious violations and abuses of human rights law, 40 with widespread impunity.41 Parties to the conflict are reported to launch indiscriminate attacks, which kill and injure civilians and impact on civilian objects, including, inter alia, medical facilities, 42 schools, markets, displacement camps, and mosques.43 Parties to the conflict have also been accused by observers of using starvation as a weapon of war 44 and as a form of “collective punishment” of civilians.45 The most common human rights violations and abuses reportedly include arbitrary arrest, abductions, and enforced disappearances (including of children); 46 torture, including sexual violence,47 and other forms of ill-treatment; 48 denial of fair trial rights; 49 and unlawful killings including summary executions. 50 Death sentences are imposed for a wide range of crimes and executions have been carried out.51 Individuals opposing or perceived to be opposing parties to the conflict, including, inter alia, journalists, 52 human rights defenders, 53 judges and other judicial officials, 54 activists55 and protestors, 56 academics,57 and those associated or perceived to be associated with rival parties 58 are particularly at risk of being singled out for violations and abuse by parties to the conflict. 59 Government officials, tribal leaders and others opposing the Houthi rule are reported to have been subjected to abductions, assassinations, and the destruction of homes.60 In southern Yemen, targeted killings of affiliates of the Islah Party, political, local and religious leaders, as well as military/security officials have been reported.61 […] FN 58 “In many cases, political considerations have been key motivating factors [for arrest and detention], with persons being detained on the basis of perceived affiliation with an opposing party and some being held for the purpose of prisoner exchange deals” (emphasis added); UN Human Rights Council, Situation of Human Rights in Yemen, Including Violations and Abuses since September 2014, 28 September 2020, www.ecoi.net/en/document/2037637.html, para.
- See also paras 42-43 of the same report. According to some of Mwatana’s interviewees, they were detained “based on their family surnames, accused of belonging to the Ansar Allah (Houthi) group”; Mwatana for Human Rights, In the Darkness: Abusive Detention, Disappearance and Torture in Yemen’s Unofficial Prisons, June 2020, https://bit.ly/3zAt71E, p.
- See also pp. 20 and 72 of the same report. In DFA-controlled areas, “[E]xpulsions of those perceived as supporting the enemy from intelligence, military and security systems continued”; UN Security Council, Letter Dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen Addressed to the President of the Security Council: Final Report of the Panel of Experts on Yemen, S/2021/79, 25 January 2021, www.ecoi.net/en/document/2044723.html, para.
- […]
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie zu den ihnen zuletzt ausgestellten jemenitischen Reisepässen können aufgrund ihrer Angaben in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Auszügen aus ihren Reisepässen getroffen werden (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 35ff.; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 5ff.). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie zu den ihnen zuletzt ausgestellten jemenitischen Reisepässen können aufgrund ihrer Angaben in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Auszügen aus ihren Reisepässen getroffen werden vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 35ff.; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 5ff.). Ferner ergeben sich die Feststellungen zur familiären Beziehung der Beschwerdeführer zueinander, zu ihren Töchtern, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Religionsbekenntnis, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schulbildung, ihrer Herkunft, ihrem langjährigen und legalen Aufenthalt in Saudi-Arabien, ihrer letzten Reise in die Republik Jemen, zum Aufenthalt ihrer Tochter im Herkunftsstaat zum Zweck des Universitätsbesuchs und deren Umzug in die Türkei sowie zu den (fehlenden) familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in der Republik Jemen aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.
- Ebenso ergibt sich aus ihren Angaben schlüssig, dass der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung im Bereich Marketing absolviert und in der Landwirtschaft sowie im Verkauf gearbeitet hat, während die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über Berufserfahrung verfügt (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 80f.; Verhandlungsniederschrift vom 09.05.2023, S. 6 und 10f.). Ferner erschließt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt, dass dem Erstbeschwerdeführer in Saudi-Arabien ein mit einer Arbeitsgenehmigung verknüpfter Aufenthaltstitel zukam, welcher zuletzt bis September 2022 verlängert worden war, und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst über ein von ihrem Vater und in der Folge über ein vom Erstbeschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Saudi-Arabien verfügte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers AS 81; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 58). Ebenso ergibt sich aus ihren Angaben schlüssig, dass der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung im Bereich Marketing absolviert und in der Landwirtschaft sowie im Verkauf gearbeitet hat, während die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über Berufserfahrung verfügt vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 80f.; Verhandlungsniederschrift vom 09.05.2023, S. 6 und 10f.). Ferner erschließt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt, dass dem Erstbeschwerdeführer in Saudi-Arabien ein mit einer Arbeitsgenehmigung verknüpfter Aufenthaltstitel zukam, welcher zuletzt bis September 2022 verlängert worden war, und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst über ein von ihrem Vater und in der Folge über ein vom Erstbeschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Saudi-Arabien verfügte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers AS 81; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 58). Weiters gründen sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in Österreich unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C auf die vorliegenden Auszüge aus ihren Reisepässen in Verbindung mit den Abgleichsberichten zu den entsprechenden VIS-Abfragen des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 19f.; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 11f.). Weiters gründen sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in Österreich unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C auf die vorliegenden Auszüge aus ihren Reisepässen in Verbindung mit den Abgleichsberichten zu den entsprechenden VIS-Abfragen des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 19f.; Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 11f.). Zudem basieren die Feststellungen zu den gegenständlichen Verfahren, konkret zur Antragstellung sowie zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen auf dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere jedoch auf den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen. 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen In Bezug auf die Flucht- und Verfolgungsgründe der Beschwerdeführer ist vorauszuschicken, dass sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anführten, ihrer Rückkehr in die Republik Jemen stehe lediglich die dort vorherrschende allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage entgegen. Im Zuge der Beschwerdeerhebung präzisierten sie ihr Fluchtvorbringen allerdings insoweit, als sie vorbrachten, dass sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien in der Republik Jemen real Gefahr laufen würden, von der Huthi-Bewegung als Spione angesehen und aufgrund einer ihnen unterstellten feindlichen politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst auszuführen, dass Saudi-Arabien nach den Berichten zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen zweifelsfrei als Gegner der Huthi-Bewegung anzusehen ist, geht doch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen, Stand 17.12.2021, hervor, dass die Übergangsregierung des jemenitischen Präsidenten Hadi infolge eines Angriffs der Huthi-Bewegung im Jahr 2014 nach Saudi Arabien flüchtete, woraufhin Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten versammelte und eine Militäroffensive begann, um Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa sowie anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens besteht nach wie vor und hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt (vgl. Punkt II.1.2.
- „Politische Lage“ sowie Punkt II.1.2.
- „Sicherheitslage“). Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst auszuführen, dass Saudi-Arabien nach den Berichten zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen zweifelsfrei als Gegner der Huthi-Bewegung anzusehen ist, geht doch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen, Stand 17.12.2021, hervor, dass die Übergangsregierung des jemenitischen Präsidenten Hadi infolge eines Angriffs der Huthi-Bewegung im Jahr 2014 nach Saudi Arabien flüchtete, woraufhin Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten versammelte und eine Militäroffensive begann, um Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa sowie anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens besteht nach wie vor und hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Politische Lage“ sowie Punkt römisch zwei.1.2.
- „Sicherheitslage“). Zur Bescheinigung der individuellen Verfolgungsgefahr brachten die Beschwerdeführer in Ergänzung zu den amtswegig herangezogenen Länderberichten die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens“ vom 08.02.2023 in Vorlage, welche sich hauptsächlich mit der Frage auseinandersetzt, ob Personen allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen sind, in dem von der Huthi-Bewegung kontrollierten Teil der Republik Jemen Verfolgung ausgesetzt sind. Eingangs wird in der Anfragebeantwortung festgehalten, dass zwei (namentlich nicht genannte) jemenitische Forscher, die auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherchen durchführen, hinsichtlich dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Ein Forscher habe die Ansicht vertreten, dass eine Person nur verhaftet werde, wenn sie sich der Politik der Huthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Huthi äußere, zumal die Huthi jeden Fall individuell betrachten würden. Der zweite Forscher sei demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verfolgung von Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen sei, sehr wahrscheinlich sei und er selbst einige solcher Fälle kenne. Nach Wiedergabe dieser Einschätzungen wurden in der Anfragebeantwortung verschiedene Berichte angeführt, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass im Jemen häufig Zivilist:innen wegen mutmaßlicher Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder aufgrund oppositioneller Meinungen verschwinden würden. Die Gruppierung der Huthi durchsuche in dem von ihr kontrollierten Gebiet Autos, Busse sowie Mobiltelefone, sehe Personalausweise ein und verhafte alle, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Bereits das Vorhandensein eines Bildes oder einer Meldung in einer Whatsapp-Gruppe könne für eine monatelange Haft genügen. Vor dem Hintergrund, dass nach der vorliegenden Berichtslage die Huthi-Bewegung willkürliche Kontrollen von Zivilpersonen durchführt und die Schwelle, ab deren Überschreiten einer Person von der Huthi-Bewegung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, äußerst niedrig ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung des in der Anfragebeantwortung erstzitierten Experten - wonach die Huthi-Bewegung jeden Fall einzeln bewerten und Zivilpersonen in den von ihr kontrollierten Gebieten nur verhaften würde, wenn sich diese der Politik der Huthi widersetzen oder sich öffentlich gegen sie äußern würden - nicht haltbar ist. Vielmehr ist der Ansicht des in der Anfragebeantwortung zweitgenannten Experten zu folgen und davon auszugehen, dass die Verfolgung einer Person bereits dann sehr wahrscheinlich, wenn diese in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Bezug nicht, dass die von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachte ACCORD-Anfrage sich mit der Lage von Personen, die aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Jemen zurückkehren, befasst. Allerdings ist angesichts des Umstands, dass Saudi-Arabien – ebenso wie die Vereinigten Arabischen Emirate – als Gegner der Huthi-Bewegung anzusehen ist, davon auszugehen, dass eine entsprechende Verfolgungsgefahr auch für jemenitische Staatsangehörige besteht, die in Saudi-Arabien geboren und aufgewachsen sind bzw. dort langjährig aufhältig waren. Diese Einschätzung wird auch insoweit durch diese Anfragebeantwortung gestützt, als darin ein Bericht zitiert wird, wonach in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Tod oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. In Bezug auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Provinz Ibb stammt und diese Provinz nach den der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten aktuell unter der Kontrolle der Huthi-Bewegung steht. Aufgrund der vorliegenden Berichtslage zur Kontrolle von Zivilpersonen durch die Huthi ist zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Provinz Ibb real Gefahr laufen, einer Personenkontrolle durch die Huthi unterzogen zu werden. Weiter ist davon auszugehen, dass die Huthi-Sicherheitskräfte im Zuge einer solchen Kontrolle auch Kenntnis vom langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien erlangen würden, zumal die Beschwerdeführer in der Republik Jemen über keinerlei Bindungen mehr verfügen und aus ihren Reisepässen nicht nur ersichtlich ist, dass sie in Saudi-Arabien gelebt haben, sondern auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort geboren ist. Aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Berichtslage zur Verfolgung von Zivilpersonen durch die Huthi-Bewegung sowie zu den Haftbedingungen in der Republik Jemen ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien seitens der Huthi-Bewegung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird und sie aus diesem Grund zumindest für mehrere Monate inhaftiert, misshandelt und gefoltert werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2007 gemeinsam mit einer ihrer Töchter unbehelligt in die Republik Jemen reisten und ihre Tochter in der Folge fünf bis sechs Jahre im Herkunftsstaat lebte. Dieser Umstand vermag an der Einschätzung betreffend die aktuell bestehende Verfolgungsgefahr nichts zu ändern, geht doch aus den Länderberichten hervor, dass die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens erst infolge des Angriffs der Huthi im Jahr 2014 gegründet wurde, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Verfolgungsgefahr noch nicht bestanden hat. Aus den Angaben der Beschwerdeführer in Verbindung mit den Länderberichten ergibt sich sohin insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild der Situation der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat. 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt Jemen vom 17.12.2021 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens“ vom 08.02.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmung der Heimatregion eines Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN).3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmung der Heimatregion eines Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN). In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ist auszuführen, dass die jemenitische Provinz Ibb als seine Herkunftsregion anzusehen ist, zumal er dort geboren ist und bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 1984 in dieser Provinz aufhältig gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in der Republik Jemen gelebt hat und dort auch keine Angehörigen mehr hat, ist davon auszugehen, dass Ibb auch ihre Herkunftsregion, zumal sie insoweit einen Nahebezug zu dieser Provinz aufweist, als ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, von dort stammt. 3.2.
- Aus den Berichten zur allgemeinen Situation der Republik Jemen geht hervor, dass die Provinz Ibb unter Kontrolle der Huthi-Bewegung steht. Ebenso ist den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen, dass die Gruppierung der Huthi im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsucht, Personalausweise einsieht und alle verhaftet, die im Verdacht stehen, auf der Seite der Regierung zu stehen. Bereits das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe können genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt (vgl. Punkt II.1.3.). 3.2.
- Aus den Berichten zur allgemeinen Situation der Republik Jemen geht hervor, dass die Provinz Ibb unter Kontrolle der Huthi-Bewegung steht. Ebenso ist den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen, dass die Gruppierung der Huthi im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsucht, Personalausweise einsieht und alle verhaftet, die im Verdacht stehen, auf der Seite der Regierung zu stehen. Bereits das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe können genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht für die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr, dass sie im Zuge einer Straßenkontrolle aufgrund ihrer in Saudi-Arabien ausgestellten Reisepässe sowie ihrer fehlenden Bindungen in der Republik Jemen in das Blickfeld der Huthi-Bewegung geraten. Weiter ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihnen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien seitens der Huthi-Bewegung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird und sie aus diesem Grund von den Huthi-Sicherheitskräften willkürlich festgenommen sowie für mehrere Monate inhaftiert werden. 3.2.
- Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass nach den Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen Folter und andere Formen der Misshandlung in den von den Huthi kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung stehen (vgl. Punkt II.1.2.
- „Folter und unmenschliche Behandlung“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
- Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass nach den Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen Folter und andere Formen der Misshandlung in den von den Huthi kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung stehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
- „Folter und unmenschliche Behandlung“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
- Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26). 3.2.
- Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 3, AsylG 2005, K26). Fallbezogen ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern nicht von der international anerkannten Regierung des Jemen, sondern von der aufständischen Huthi-Bewegung Verfolgung droht. Eine nicht staatliche Verfolgung ist dann asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056).Fallbezogen ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern nicht von der international anerkannten Regierung des Jemen, sondern von der aufständischen Huthi-Bewegung Verfolgung droht. Eine nicht staatliche Verfolgung ist dann asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056). Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, die Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
- Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des den Beschwerdeführern zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des den Beschwerdeführern zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.6. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall der Beschwerdeführer ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Den Beschwerdeführern kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Den Beschwerdeführern kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B): Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen möglich Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen möglich Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2261431.1.00