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{'item': 'W245 2262892-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW245 2262892-1 Spruch, W245 2262892-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die mitbeteiligte Partei XXXX erhob zunächst am 11.12.2021 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“) und brachte im Wesentlichen vor, in ihrem Grundrecht nach § 1 DSG verletzt worden zu sein, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei. römisch eins.
  2. Die mitbeteiligte Partei römisch 40 erhob zunächst am 11.12.2021 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“) und brachte im Wesentlichen vor, in ihrem Grundrecht nach Paragraph eins, DSG verletzt worden zu sein, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei. I.
  3. Am 14.12.2021 langte dieselbe Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nochmals postalisch bei der belangten Behörde ein. In dem übermittelten Schreiben brachte sie ebenfalls vor, in ihrem Grundrecht nach § 1 DSG verletzt worden zu sein, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei. römisch eins.
  4. Am 14.12.2021 langte dieselbe Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nochmals postalisch bei der belangten Behörde ein. In dem übermittelten Schreiben brachte sie ebenfalls vor, in ihrem Grundrecht nach Paragraph eins, DSG verletzt worden zu sein, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei. I.
  5. Mit Bescheid vom 19.08.2022, Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045), gab die belangte Behörde der Beschwerde der Beschwerdeführerin ( XXXX ) vom „28.12.2021, eingelangt am 17.01.2022“, (gemeint wohl 14.12.2021) in Spruchpunkt
  6. insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdegegner (Amt der XXXX Landesregierung) die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführerin im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat. Der Bescheid wurde am 31.08.2022, um 10:55 Uhr per E-Mail an den Beschwerdegegner übermittelt. römisch eins.
  7. Mit Bescheid vom 19.08.2022, Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045), gab die belangte Behörde der Beschwerde der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) vom „28.12.2021, eingelangt am 17.01.2022“, (gemeint wohl 14.12.2021) in Spruchpunkt
  8. insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdegegner (Amt der römisch 40 Landesregierung) die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführerin im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat. Der Bescheid wurde am 31.08.2022, um 10:55 Uhr per E-Mail an den Beschwerdegegner übermittelt. I.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2022 wurde der Beschwerde vom 11.12.2021 in Spruchpunkt
  10. stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner (Amt der XXXX Landesregierung) die Beschwerdeführerin ( XXXX ) dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführerin im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat. römisch eins.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2022 wurde der Beschwerde vom 11.12.2021 in Spruchpunkt
  12. stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner (Amt der römisch 40 Landesregierung) die Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführerin im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat. I.
  13. Mit Beschluss vom 22.04.2023, W214 2262999-1, wurde das Verfahren betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2022, Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045, siehe Punkt I.3), bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZ W258 2263074, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.römisch eins.
  14. Mit Beschluss vom 22.04.2023, W214 2262999-1, wurde das Verfahren betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2022, Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045, siehe Punkt römisch eins.3), bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZ W258 2263074, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. I.
  15. Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen) wurden dem BVwG am 05.10.2022 von der belangten Behörde vorgelegt und wurde im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme der belangten Behörde erstattet. römisch eins.
  16. Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen) wurden dem BVwG am 05.10.2022 von der belangten Behörde vorgelegt und wurde im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme der belangten Behörde erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen:römisch zwei.
  18. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Über den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sprach die belangte Behörde erstmals mit Bescheid vom 19.08.2022, Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045) ab (erster Bescheid). Dieser Bescheid wurde am 31.08.2022, um 10:55 Uhr per E-Mail an den Beschwerdegegner zugestellt. In der Folge sprach die belangte Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich über einen gleichlautenden Antrag der mitbeteiligten Partei mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.08.2022, Zl 2022-0.608.299 (DSB-D772.169) ab (zweiter Bescheid). Dieser Bescheid wurde am 31.08.2022, um 16:48 Uhr per E-Mail an den Beschwerdegegner zugestellt. Die Verfahrensparteien waren im gegenständlichen Verfahren ident wie im Verfahren Zl 2022-0.591.441 (DSB-D772.045). Auch stimmte der Spruch im zweiten Bescheid vom 25.08.2022 mit jenem im Bescheid vom 19.08.2022 überein. II.
  19. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  20. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des BVwG (insbesondere auch in den Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 22.04.2023, W214 2262999-1). Rechtliche Beurteilung: II.2.
  21. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.2.
  22. Zur Zuständigkeit: Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. II.2.
  23. Zu Spruchpunkt A) – Behebung von Spruchpunkt
  24. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.2.
  25. Zu Spruchpunkt A) – Behebung von Spruchpunkt
  26. des angefochtenen Bescheides: II.2.2.
  27. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.2.2.
  28. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 68 AVG – Abänderung und Behebung von Amts wegen – lautet:Paragraph 68, AVG – Abänderung und Behebung von Amts wegen – lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. […] II.2.2.
  1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.2.2.
  2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.09.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt. Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048, mwH). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 20). Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig. Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321).Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche VwGH 15.09.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt. Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048, mwH). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 20). Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig. Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321). Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH vom 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, VwGH vom 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 sowie VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, mwN).Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, VwGH vom 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 sowie VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244, mwN). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 28 VwGVG Anm. 17 und 18).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17 und 18). II.2.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.2.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde bereits in ihrer Entscheidung vom 19.08.2022 über den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt abgesprochen (erster Bescheid). Damit war die Rechtssache für die Behörde bereits mit dem ersten Bescheid vom 19.08.2022 erledigt und es trat gemäß § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Aufgrund des Prinzips der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) kann nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werden. Wie festgestellt, hat die Datenschutzbehörde bereits in ihrer Entscheidung vom 19.08.2022 über den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt abgesprochen (erster Bescheid). Damit war die Rechtssache für die Behörde bereits mit dem ersten Bescheid vom 19.08.2022 erledigt und es trat gemäß Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Aufgrund des Prinzips der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) kann nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werden. Der nunmehr verfahrensgegenständliche zweite Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022, Zl 2022-0.608.299 (DSB-D772.169), der erneut über das Vorbringen, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unrechtmäßig auf deren Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat, abspricht, erweist sich daher als rechtswidrig. Aus den dargestellten Gründen war daher nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Spruchpunkt
  3. des verfahrensgegenständlichen zweiten Bescheides vom 25.08.2022 infolge von Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Der nunmehr verfahrensgegenständliche zweite Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022, Zl 2022-0.608.299 (DSB-D772.169), der erneut über das Vorbringen, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unrechtmäßig auf deren Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat, abspricht, erweist sich daher als rechtswidrig. Aus den dargestellten Gründen war daher nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Spruchpunkt
  4. des verfahrensgegenständlichen zweiten Bescheides vom 25.08.2022 infolge von Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über die Beschwerde gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2022 nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, Zl W258 2263074-1, entschieden werden wird. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des BVwG vom 22.04.2023, W214 2262999-1 verwiesen. II.2.
  5. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.2.
  6. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.2.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.2.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.2.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.2.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.2.4.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.2.4.
  5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Im vorliegenden Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und stand bereits aufgrund dieser fest, dass der angefochtene Spruchpunkt
  6. des Bescheides vom 25.08.2022 zu beheben war. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2262892.1.00

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