RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW255 2270151-1 Spruch, W255 2270151-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 13.01.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.01.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.886,56 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 13.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.01.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.886,56 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.092,08 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 220,05 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 220,05 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 76,77 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 479,
- 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die von der BF am 10.02.2023 erhobene Beschwerde vom 07.02.
- Darin brachte die BF vor, dass die BVAEB bei der Berechnung der Höhe der der BF zustehenden Gesamtpension im Hinblick auf den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 auf zu niedrige Beitragsgrundlagen abgestellt und der BF eine zu niedrige Gesamtpension zugesprochen habe. Die seitens der BVAEB in diesem Zeitraum herangezogenen Beitragsgrundlagen seien deutlich geringer als in den Jahren davor und danach. Die BF habe mit Antrag vom 30.06.2015 um Gewährung einer Freistellung vom Dienst (Sabbatical) gemäß § 78e iVm. § 213b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 ersucht. In einem weiteren darauf gerichteten Ansuchen vom 03.08.2016 habe die BF unter Bezugnahme auf § 116d Abs. 3 GehG beantragt, dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbetrag auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen umfassen solle. Mit Erledigung des – damaligen – amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016 sei der BF die Freistellung vom Dienst gemäß § 78e iVm. § 213b BDG für den genannten Zeitraum gewährt und bestätigt worden, dass gemäß § 116d Abs. 3 GehG die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen für die gesamte Rahmenzeit (01.09.2016 bis 31.08.2018) umfasse. Die seitens der BVAEB in diesem Zeitraum herangezogenen Beitragsgrundlagen seien deutlich geringer als in den Jahren davor und danach. Die BF habe mit Antrag vom 30.06.2015 um Gewährung einer Freistellung vom Dienst (Sabbatical) gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 ersucht. In einem weiteren darauf gerichteten Ansuchen vom 03.08.2016 habe die BF unter Bezugnahme auf Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG beantragt, dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbetrag auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen umfassen solle. Mit Erledigung des – damaligen – amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016 sei der BF die Freistellung vom Dienst gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG für den genannten Zeitraum gewährt und bestätigt worden, dass gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen für die gesamte Rahmenzeit (01.09.2016 bis 31.08.2018) umfasse. Aufgrund eines Versehens im Bereich der Personalstelle sei der Pensionsbeitrag während der Zeit des Sabbaticals der BF während der gesamten Rahmenzeit nur vom aufgrund des Sabbaticals gekürzten Monatsbezug einbehalten worden. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich habe der BF sodann mit Bescheid vom 21.04.2022, GZ: I/Pers-3000031451/133-2022, für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 einen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) zur Zahlung vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid von der BF erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2022, GZ: W293 2255425-1/2E, Folge gegeben und der Bescheid vom 21.04.2022 ersatzlos behoben worden. Dies deshalb, da die Einhebung des von 01.09.2016 bis 31.08.2018 von der BF nicht einbehaltenen Pensionsbeitrages in Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt sei. Aufgrund eines Versehens im Bereich der Personalstelle sei der Pensionsbeitrag während der Zeit des Sabbaticals der BF während der gesamten Rahmenzeit nur vom aufgrund des Sabbaticals gekürzten Monatsbezug einbehalten worden. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich habe der BF sodann mit Bescheid vom 21.04.2022, GZ: I/Pers-3000031451/133-2022, für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 einen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) zur Zahlung vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid von der BF erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2022, GZ: W293 2255425-1/2E, Folge gegeben und der Bescheid vom 21.04.2022 ersatzlos behoben worden. Dies deshalb, da die Einhebung des von 01.09.2016 bis 31.08.2018 von der BF nicht einbehaltenen Pensionsbeitrages in Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG bereits verjährt sei. Dass ein Teil der Pensionsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 verjährt sei, habe jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsgrundlage und somit auf die Höhe der Bemessungsgrundlage, da diese unabhängig davon zu sehen sei, ob Pensionsbeiträge in voller Höhe einbehalten worden seien oder nicht. Aus den Gesetzesmaterialien Erl RV 1182 Blg NR
- GP zu Art. 4 Zif. 3 (betreffend § 4 Abs. 1 PG) ergebe sich, dass es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankomme, sondern auf die rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten. Es komme nicht auf die tatsächlich geleisteten Beiträge an, sondern auf jene, die zu leisten gewesen wären. Dass ein Teil der Pensionsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 verjährt sei, habe jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsgrundlage und somit auf die Höhe der Bemessungsgrundlage, da diese unabhängig davon zu sehen sei, ob Pensionsbeiträge in voller Höhe einbehalten worden seien oder nicht. Aus den Gesetzesmaterialien Erl Regierungsvorlage 1182 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode zu Artikel 4, Zif. 3 (betreffend Paragraph 4, Absatz eins, PG) ergebe sich, dass es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankomme, sondern auf die rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten. Es komme nicht auf die tatsächlich geleisteten Beiträge an, sondern auf jene, die zu leisten gewesen wären. Die BVAEB hätte somit für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 bei der Beitragsgrundlage (und somit auch bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage) auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen zu berücksichtigen gehabt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 16.03.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. Begründend führte die BVAEB aus, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG zu berechnen sei. Demnach sei für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten sei oder gewesen sei (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgeblich sei. Durch Art. 9 Z 3 der Dienstrechts-Novelle 2013 sei mit Wirkung ab
- Jänner 2014 nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt worden. Diese Neuregelung stelle sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Bezügen orientiere. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 16.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. Begründend führte die BVAEB aus, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG zu berechnen sei. Demnach sei für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten sei oder gewesen sei (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgeblich sei. Durch Artikel 9, Ziffer 3, der Dienstrechts-Novelle 2013 sei mit Wirkung ab
- Jänner 2014 nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt worden. Diese Neuregelung stelle sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Bezügen orientiere. Im vorliegenden Fall seien im Zeitraum September 2016 bis August 2018 aufgrund der Inanspruchnahme des Sabbaticals gekürzte Beiträge tatsächlich ausbezahlt und von diesen gekürzten Beiträgen Beiträge geleistet worden. Aufgrund der Verjährung seien die Pensionsbeiträge der BF nicht nachentrichtet worden, sodass die Fehlbeträge vom Bund nicht mehr geltend gemacht werden hätten können. Dementsprechend hätten nur die gekürzten tatsächlichen Bezüge, von denen auch Pensionsbeiträge entrichtet worden seien, als Ruhegenussberechnungsgrundlage angesetzt werden können. 1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 beantragte die BF fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. 1.
- Am 14.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.01.2022 im Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung wurde gemäß § 14 BDG verfügt. 2.1.
- Die BF steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.01.2022 im Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung wurde gemäß Paragraph 14, BDG verfügt. 2.1.
- Die BF vereinbarte mit der Bildungsdirektion ein Sabbatical mit zweijähriger Rahmenzeit gemäß § 78e iVm § 213b BDG 1979, beginnend mit 01.09.2016 und einer Dienstfreistellungsphase von 01.09.2017 bis 31.08.
- Gleichzeitig wurde gemäß § 116d Abs. 3 GehG vereinbart, dass die Bemessung für die Pensionsbeiträge die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge in der Rahmenzeit umfasst. Dem diesbezüglichen Antrag der BF vom 03.08.2016 wurde mit Schreiben des – damaligen – Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016, XXXX , stattgegeben.2.1.
- Die BF vereinbarte mit der Bildungsdirektion ein Sabbatical mit zweijähriger Rahmenzeit gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG 1979, beginnend mit 01.09.2016 und einer Dienstfreistellungsphase von 01.09.2017 bis 31.08.
- Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG vereinbart, dass die Bemessung für die Pensionsbeiträge die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge in der Rahmenzeit umfasst. Dem diesbezüglichen Antrag der BF vom 03.08.2016 wurde mit Schreiben des – damaligen – Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016, römisch 40 , stattgegeben. 2.1.
- Im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 umfasste die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der BF gemäß § 116d Abs. 3 GehG auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß § 78e iVm. § 213b BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. 2.1.
- Im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 umfasste die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der BF gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Jahr zu leistender Pensionsbeitrag tatsächlich geleisteter Pensionsbeitrag Differenz 2016 EUR 1.637,54 EUR 805,31 EUR 832,23 2017 EUR 5.049,36 EUR 2.599,60 EUR 2.449,76 2018 EUR 3.228,02 EUR 1.641,24 EUR 1.586,78 Gesamt EUR 9.914,92 EUR 5.046,15 EUR 4.868,77 2.1.
- Aufgrund eines Versehens im Bereich der Personalstelle wurden die Pensionsbeiträge während des vereinbarten Sabbaticals (01.09.2016 bis 31.08.2018) auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge – statt wie vereinbart – unter Heranziehung der durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen berechnet und einbehalten. Dadurch wurden von der BF Pensionsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.868,77 (brutto) nicht einbehalten und von dieser nicht geleistet. Dieser nicht vorgeschriebene und nicht eingehaltene Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) ist verjährt. 2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 13.01.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.01.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.886,56 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 13.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.01.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.886,56 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.092,08 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 220,05 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 220,05 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 76,77 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 479,
- Bei der Bemessung der Ruheberechnungsgrundlage wurden für den Zeitraum September 2016 bis August 2018 jeweils jene (niedrigeren) Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen, die die durch die Herabsetzung wegen des Sabbaticals entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen nicht mitumfassen und zwar wie folgt: 09/2016-12/2016: jeweils EUR 1.578,45 monatlich 100% 1,079 EUR 1.703,15 01/2017-12/2017: jeweils EUR 1.642,40 monatlich 100% 1,071 EUR 1.759,01 01/2018-08/2018: jeweils EUR 1.680,70 monatlich 100% 1,054 EUR 1.771,46 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Mit der Beschwerde begehrt sie die Zuerkennung einer höheren Gesamtpension durch die Heranziehung jener (höheren) Jahresbeitragsgrundlagen für den Zeitraum September 2016 bis August 2018, die auch die durch die Herabsetzung wegen des Sabbaticals entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen mitumfassen. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 16.03.2023, GZ: PS- XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt.2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 16.03.2023, GZ: PS- römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. 2.1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 beantragte die BF fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt betreffend das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W293 2255425-1 geführte Verfahren. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und wird von den Parteien dem Grunde nach nicht bestritten. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob bei der Bemessung der der BF zustehenden Gesamtpension im Hinblick auf den Zeitraum September 2016 bis August 2018 von jenen Beitragsgrundlagen auszugehen ist, die auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß § 78e iVm. § 213b BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen mitumfassen oder von jenen, die diese nicht umfassen.Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich ob bei der Bemessung der der BF zustehenden Gesamtpension im Hinblick auf den Zeitraum September 2016 bis August 2018 von jenen Beitragsgrundlagen auszugehen ist, die auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen mitumfassen oder von jenen, die diese nicht umfassen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) 2.3.
- Die hier maßgebenden Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise: „Sabbatical § 78e.
(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.Paragraph 78 e,
(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2)Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten. [..] § 213b. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom
- September bis zum
- August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom
- September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum
- Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.“ Paragraph 213 b, Paragraph 78 e, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom
- September bis zum
- August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom
- September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum
- Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.“ 2.3.
- Die hier maßgebenden Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise: „§ 12g.
(1)Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
- seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
- dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.„§ 12g.
(1)Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
- seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
- dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
(2)Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(2)Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen. [..]
(5)Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:1. An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
(5)Die Absatz eins bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
- Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.
- Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht. [..]
- Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Absatz eins, nicht anzuwenden.
- Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht. [..] § 22.
(1)Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Paragraph 22,
(1)Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a)Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage: anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG 1975 - - 10,68% 5,90% 1974 - - 10,69% 6,12% 1973 - - 10,71% 6,35% 1972 - - 10,73% 6,57% 1971 - - 10,74% 6,79% 1970 - - 10,76% 7,01% 1969 - - 10,77% 7,23% 1968 - - 10,79% 7,45% 1967 - - 10,81% 7,67% 1966 - - 10,82% 7,89% 1965 - - 10,84% 8,11% 1964 - - 10,85% 8,33% 1963 - - 10,87% 8,56% 1962 - - 10,89% 8,78% 1961 - - 10,90% 9,00% 1960 - - 10,92% 9,22% 1959 12,21% 10,72% 10,93% 9,44% 1958 12,26% 10,79% 10,95% 9,66% 1957 12,31% 11,22% 10,97% 9,88% 1956 12,35% 11,47% 10,98% 10,10% 1955 12,40% 11,73% 11,00% 10,32% Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
(2)Die Bemessungsgrundlage besteht aus 1.
- a)dem Gehalt und
- b)den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus 2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.
(2)Die Bemessungsgrundlage besteht aus 1.
- a)dem Gehalt und
- b)den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus 2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
(2a)Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(2a)Den Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. [..]
(9)Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(9)Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. [..] § 116d.
(3)Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.“Paragraph 116 d,
(3)Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979, Paragraph 58 d, Absatz 7, LDG 1984 und Paragraph 65 d, Absatz 7, LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.“ Die durch § 12g GehG bewirkten Reduktionen der Bezüge eines Lehrers während seines Sabbaticals gemäß § 78e iVm § 213a BDG 1979 stellen „durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen“ im Verständnis des § 116d Abs 3 erster Satz GehG dar (vgl. VwGH 30.03.2011, 2010/12/0086).Die durch Paragraph 12 g, GehG bewirkten Reduktionen der Bezüge eines Lehrers während seines Sabbaticals gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 a, BDG 1979 stellen „durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen“ im Verständnis des Paragraph 116 d, Absatz 3, erster Satz GehG dar vergleiche VwGH 30.03.2011, 2010/12/0086). 2.3.3. Die hier maßgebenden Bestimmungen des PG lauten auszugsweise: Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
- a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- c)Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. 2.3.
- Bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 (BGBI. Nr. 211/2013) lautete § 4 Abs. 1 Z 1 PG wie folgt:2.3.
- Bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 (BGBI. Nr. 211 aus 2013,) lautete Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG wie folgt: „Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“„Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“ Die bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 normierte Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrags bewirkte, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hatte, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen waren und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden (VwGH 09.
- 2018, Ra 2018/12/0014, vgl VwGH 27.06.2012, 2011/12/0183 uvm).Die bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 normierte Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrags bewirkte, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu beurteilen hatte, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen waren und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden (VwGH 09.
- 2018, Ra 2018/12/0014, vergleiche VwGH 27.06.2012, 2011/12/0183 uvm). Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 wurde durch Einfügung der Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ in § 4 Abs. 1 Z1 PG diese Bestimmung dahingehend geändert, dass sie wie folgt lautet:Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 wurde durch Einfügung der Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ in Paragraph 4, Absatz eins, Z1 PG diese Bestimmung dahingehend geändert, dass sie wie folgt lautet: „Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“„Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“ In der Begründung wird dazu ausgeführt: „Mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sich, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beträgen orientiert.“ (Nr. 41/A XXV. GP, S. 38). In der Begründung wird dazu ausgeführt: „Mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sich, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beträgen orientiert.“ (Nr. 41/A römisch 25 . GP, S. 38). Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte (VwGH
- 2018, Ra 2018/12/0014, Fellner, BDG § 4 PG, E2).Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte (VwGH
- 2018, Ra 2018/12/0014, Fellner, BDG Paragraph 4, PG, E2). Es kommt bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf den – auf Grund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist die tatsächliche Besoldung maßgebend und ist daher nicht eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln. (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 4 PG, Rz 5).Es kommt bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf den – auf Grund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist die tatsächliche Besoldung maßgebend und ist daher nicht eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln. (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 4, PG, Rz 5). 2.3.
- Im gegenständlichen Fall vereinbarte die BF mit der Bildungsdirektion ein Sabbatical mit zweijähriger Rahmenzeit gemäß § 78e iVm § 213b BDG 1979, beginnend mit 01.09.2016 und einer Dienstfreistellungsphase von 01.09.2017 bis 31.08.
- Gleichzeitig wurde gemäß § 116d Abs. 3 GehG vereinbart, dass die Bemessung für die Pensionsbeiträge die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge in der Rahmenzeit umfasst. Dem diesbezüglichen Antrag der BF vom 03.08.2016 wurde mit Schreiben des – damaligen – Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016, GZ XXXX , stattgegeben.2.3.
- Im gegenständlichen Fall vereinbarte die BF mit der Bildungsdirektion ein Sabbatical mit zweijähriger Rahmenzeit gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG 1979, beginnend mit 01.09.2016 und einer Dienstfreistellungsphase von 01.09.2017 bis 31.08.
- Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG vereinbart, dass die Bemessung für die Pensionsbeiträge die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge in der Rahmenzeit umfasst. Dem diesbezüglichen Antrag der BF vom 03.08.2016 wurde mit Schreiben des – damaligen – Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.2016, GZ römisch 40 , stattgegeben. Im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 umfasste die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der BF gemäß § 116d Abs. 3 GehG auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 umfasste die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag der BF gemäß Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Jahr zu leistender Pensionsbeitrag tatsächlich geleisteter Pensionsbeitrag Differenz 2016 EUR 1.637,54 EUR 805,31 EUR 832,23 2017 EUR 5.049,36 EUR 2.599,60 EUR 2.449,76 2018 EUR 3.228,02 EUR 1.641,24 EUR 1.586,78 Gesamt EUR 9.914,92 EUR 5.046,15 EUR 4.868,77 Aufgrund eines Versehens im Bereich der Personalstelle wurden die Pensionsbeiträge während des vereinbarten Sabbaticals (01.09.2016 bis 31.08.2018) auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge – statt wie vereinbart – unter Heranziehung der durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen berechnet und einbehalten. Dadurch wurden von der BF Pensionsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.868,77 (brutto) nicht einbehalten und von dieser nicht geleistet. Dieser nicht vorgeschriebene und nicht eingehaltene Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 4.868,77 (brutto) ist verjährt. Seitens der BVAEB wurde im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der der BF zustehenden Gesamtpension, konkret bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, auf jene Pensionsbeiträge abgestellt, die von der BF tatsächlich geleistet wurden. Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).Seitens der BVAEB wurde im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der der BF zustehenden Gesamtpension, konkret bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, auf jene Pensionsbeiträge abgestellt, die von der BF tatsächlich geleistet wurden. Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die gegenteilige Argumentation der BF vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Verweis der BF auf die Gesetzesmaterialien (Erl RV 1182 BlG NR
- GP) zu Artikel 4 Zif. 3 (§ 4 Abs. 1 PG) in ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 (S. 16) zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle 2013 vom Abstellen auf die rechtliche Verpflichtung einen Beitrag zu leisten, ohne auf die tatsächliche Leistung von Pensionsbeiträgen, abkehren wollte und seither – anders als zuvor – auf die tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträge abzustellen vorschreibt.Die gegenteilige Argumentation der BF vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Verweis der BF auf die Gesetzesmaterialien (Erl Regierungsvorlage 1182 BlG NR
- Gesetzgebungsperiode zu Artikel 4 Zif. 3 (Paragraph 4, Absatz eins, PG) in ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 (S. 16) zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle 2013 vom Abstellen auf die rechtliche Verpflichtung einen Beitrag zu leisten, ohne auf die tatsächliche Leistung von Pensionsbeiträgen, abkehren wollte und seither – anders als zuvor – auf die tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträge abzustellen vorschreibt. Die BF ist den übrigen Feststellungen und Berechnungen der BVAEB nicht entgegengetreten. Mit ihrer Beschwerde begehrte sie ausschließlich der Bemessung ihrer Gesamtpension eine höhere Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG zugrunde zu legen, die auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß § 78e iVm. § 213b BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfassen würde. Mit ihrer Beschwerde begehrte sie ausschließlich der Bemessung ihrer Gesamtpension eine höhere Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG zugrunde zu legen, die auch die durch die Herabsetzung wegen der Inanspruchnahme eines Sabbaticals gemäß Paragraph 78 e, in Verbindung mit Paragraph 213 b, BDG entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfassen würde. Die Beschwerde der BF ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2270151.1.00