RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW258 2261773-1 Spruch, W258 2261773-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Allgemeines:römisch eins. Allgemeines: Ende November 2021 sollen im Namen der XXXX , der XXXX sowie diverser XXXX Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in XXXX hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen.Ende November 2021 sollen im Namen der römisch 40 , der römisch 40 sowie diverser römisch 40 Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in römisch 40 hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Das gegenständliche Verfahren betrifft eines der Beschwerdeverfahren. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:
- Zum gegenständlichen Verfahren: 1.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.1.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner XXXX den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner römisch 40 den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, das XXXX habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die das XXXX nicht verfügt habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, das römisch 40 habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die das römisch 40 nicht verfügt habe. 1.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.09.
- Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen XXXX im Namen des XXXX angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem XXXX zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.1.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.09.
- Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen römisch 40 im Namen des römisch 40 angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem römisch 40 zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander. Der XXXX verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 gemäß § 24f Abs 4 Z 6 lit a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der römisch 40 verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe. Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt.Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
- Zum hg Verfahren AZ W258 2263074-1 2.
- Auch dem Verfahren W258 2263074-1 liegt die Datenschutzbeschwerde einer (anderen) betroffenen Person über die unter II.1.
- genannte Erstellung und Zusendung des Impferinnerungsschreibens bzw der hierfür vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Grunde. 2.
- Auch dem Verfahren W258 2263074-1 liegt die Datenschutzbeschwerde einer (anderen) betroffenen Person über die unter römisch zwei.1.
- genannte Erstellung und Zusendung des Impferinnerungsschreibens bzw der hierfür vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Grunde. 2.
- Mit Bescheid vom 25.08.2022, GZ D772.152 2022-0.607.128, entschied und begründete die belangte Behörde wie zu II.1.2.. 2.
- Mit Bescheid vom 25.08.2022, GZ D772.152 2022-0.607.128, entschied und begründete die belangte Behörde wie zu römisch zwei.1.2.. 2.
- Dagegen richtete sich die Beschwerde des XXXX vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit. 2.
- Dagegen richtete sich die Beschwerde des römisch 40 vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit. 2.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 gab das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend führte das Gericht aus, dass – aus näher genannten Gründen – XXXX nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gewesen sei. Da aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdegegner nicht eindeutig hervorgegangen sei und der betroffenen Person die wesentlichen Umstände der Bestimmung des Verantwortlichen nicht bekannt sein konnten, wäre ihr die Bestimmung des Beschwerdegegners unzumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher durch die belangte Behörde zu bestimmen gewesen. Indem die belangte Behörde letztlich den Verantwortlichen und damit den Beschwerdegegner unrichtig bestimmt habe, habe sie das Verfahren gegen jemanden geführt, der von der Beschwerde nicht umfasst gewesen sei, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.Begründend führte das Gericht aus, dass – aus näher genannten Gründen – römisch 40 nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gewesen sei. Da aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdegegner nicht eindeutig hervorgegangen sei und der betroffenen Person die wesentlichen Umstände der Bestimmung des Verantwortlichen nicht bekannt sein konnten, wäre ihr die Bestimmung des Beschwerdegegners unzumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher durch die belangte Behörde zu bestimmen gewesen. Indem die belangte Behörde letztlich den Verantwortlichen und damit den Beschwerdegegner unrichtig bestimmt habe, habe sie das Verfahren gegen jemanden geführt, der von der Beschwerde nicht umfasst gewesen sei, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Das Gericht ließ die Revision zu, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd § 24 Abs 2 Z 2 DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist.Das Gericht ließ die Revision zu, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist. 2.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob das XXXX mit Schriftsatz vom 16.03.2023 Revision an den Verwaltungsgerichtshof.2.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob das römisch 40 mit Schriftsatz vom 16.03.2023 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend führte es sinngemäß und zusammengefasst aus, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027), wenn sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausstelle, dass der Gegner der Datenschutzbeschwerde tatsächlich nicht der Verantwortliche sei, die Datenschutzbeschwerde abzuweisen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Bescheid der belangten Behörde daher nicht ersatzlos beheben, sondern dahingehend abändern müssen, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen werde. Ergänzend führte es aus, dass für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelange, dass entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts doch XXXX Verantwortliche für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfverzeichnis sei, dieser Zugriff – aus diversen näher genannten Gründen – datenschutzrechtlich zulässig gewesen sei.Ergänzend führte es aus, dass für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelange, dass entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts doch römisch 40 Verantwortliche für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfverzeichnis sei, dieser Zugriff – aus diversen näher genannten Gründen – datenschutzrechtlich zulässig gewesen sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E sowie die dagegen erhobene ordentliche Revision vom 16.03.2023 und Nachschau in den Aktenstand des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf weitere anhängige Beschwerdeverfahren in Sachen „Impferinnerungsschreiben“. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der unter II. beschriebene Verfahrensgang steht fest.1.
- Der unter römisch zwei. beschriebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt über 150 Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen Bescheide der Datenschutzbehörde anhängig, in denen die Datenschutzbehörde jeweils wie unter Punkt zu II.1.
- beschrieben entschieden und begründet hat.1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt über 150 Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen Bescheide der Datenschutzbehörde anhängig, in denen die Datenschutzbehörde jeweils wie unter Punkt zu römisch zwei.1.
- beschrieben entschieden und begründet hat.
- Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den angeführten, unbedenklichen Beweismitteln.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn:Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn:
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl RV 2009 BlgNR
- GP, 8 und zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8 und zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Damit soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet bleiben, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG Rz 14).Damit soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet bleiben, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG Rz 14). 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: 3.2.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex „Impferinnerungsschreiben“ insgesamt über 150 Beschwerden des Beschwerdeführers und somit eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des § 34 Abs 3 VwGVG anhängig. Das gegenständliche Verfahren ist eines der Verfahren.3.2.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex „Impferinnerungsschreiben“ insgesamt über 150 Beschwerden des Beschwerdeführers und somit eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG anhängig. Das gegenständliche Verfahren ist eines der Verfahren. 3.2.
- Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat, um den Impfstatus von Personen über 18 Jahren, die über einen Wohnsitz in XXXX verfügen zu ermitteln, um ihnen ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschrieben mit einem Terminvorschlag zu einem Termin für eine Impfung gegen COVID-19 zu versenden.3.2.
- Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat, um den Impfstatus von Personen über 18 Jahren, die über einen Wohnsitz in römisch 40 verfügen zu ermitteln, um ihnen ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschrieben mit einem Terminvorschlag zu einem Termin für eine Impfung gegen COVID-19 zu versenden. Da eine etwaige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung ihren Verantwortlichen iSd Art 4 Z 7 DSGVO treffen würde, ist weiters beschwerdegegenständlich, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zugriff auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex sowie die Verwendung der dadurch ermittelten Daten für die Erstellung und den Versand eines Erinnerungsschreibens für eine COVID-19 Impfung als Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO zu sehen ist.Da eine etwaige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung ihren Verantwortlichen iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO treffen würde, ist weiters beschwerdegegenständlich, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zugriff auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex sowie die Verwendung der dadurch ermittelten Daten für die Erstellung und den Versand eines Erinnerungsschreibens für eine COVID-19 Impfung als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu sehen ist. Auf Grund der Vielzahl an denkbaren (allenfalls gemeinsamen) Verantwortlichen ist weiters zu klären, unter welchen Voraussetzungen einem Beschwerdeführer die Nennung dieses Verantwortlichen als Beschwerdegegner in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd § 24 Abs 2 Z 2 DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde in so einem Fall einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist.Auf Grund der Vielzahl an denkbaren (allenfalls gemeinsamen) Verantwortlichen ist weiters zu klären, unter welchen Voraussetzungen einem Beschwerdeführer die Nennung dieses Verantwortlichen als Beschwerdegegner in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde in so einem Fall einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist. 3.2.
- All diese Rechtsfragen werden in der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen ordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis GZ W258 2263074-1/7E aufgeworfen und es fehlt zu ihnen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies auch hinsichtlich der letzten Frage, weil sich die in der Revision angezogene Entscheidung des VwGH vom 18.03.2022, Ro 2020/04/0027, mit einer Frage beschäftigt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gegenständlich war. So hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Frage geklärt, wie das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Bestimmung des Beschwerdegegners grundsätzlich zumutbar war, sich der Beschwerdeführer aber im Ausdruck vergriffen hat, die Datenschutzbehörde den tatsächlich gemeinten Beschwerdegegner durch Interpretation des Beschwerdevorbringens zutreffend bestimmen konnte und es sich dabei nicht um den Verantwortlichen gehandelt hat. In der in Revision gezogenen Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Bezeichnung des Beschwerdegegners mangels Kenntnis wesentlicher Sachverhaltselemente unzumutbar war und die belangte Behörde den Verantwortlichen und damit den Beschwerdegegner selbst zu ermitteln hatte. 3.
- Es wird daher das Beschwerdeverfahren – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) und im Senat (§ 27 Abs 1 DSG; § 9 Abs 1
- und
- Satz BVwGG) – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision zum hg Verfahren W258 2263074-1/7E ausgesetzt.3.
- Es wird daher das Beschwerdeverfahren – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) und im Senat (Paragraph 27, Absatz eins, DSG; Paragraph 9, Absatz eins,
- und
- Satz BVwGG) – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision zum hg Verfahren W258 2263074-1/7E ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine erhebliche Anzahl von Verfahren im Sinne des § 34 Abs 3 Z 1 VwGVG vorliegt, die eine Aussetzung rechtfertigen. Der Klärung der Frage kommt im konkreten Fall aber keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtslage im konkreten Fall eindeutig ist: Eine Anzahl – wie hier – von mehr als 150 Verfahren ist nämlich jedenfalls eine erhebliche Anzahl im Sinne des § 34 Abs 3 Z 1 VwGVG.Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine erhebliche Anzahl von Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG vorliegt, die eine Aussetzung rechtfertigen. Der Klärung der Frage kommt im konkreten Fall aber keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtslage im konkreten Fall eindeutig ist: Eine Anzahl – wie hier – von mehr als 150 Verfahren ist nämlich jedenfalls eine erhebliche Anzahl im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2261773.1.00