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{'item': 'W265 2261583-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 28Art. 130§§ 4Art. 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW265 2261583-1 Spruch, W265 2261583-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 27.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab an, aus Kabul zu stammen, Angehörige der Volksgruppe der Hazara zu sein und dem schiitischen Islam anzugehören. Sie habe als Kleinkind gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen, wo sie aufgewachsen sei und bis zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise nach Europa gelebt habe. Sie habe 3 Jahre die Schule besucht, verfüge jedoch über keine Berufserfahrung. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben, zwei Schwestern seien in Österreich aufhältig, der Aufenthalt ihres Bruders sei unbekannt. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei schon als Kleinkind mit ihrer Familie von Afghanistan in den Iran gezogen. Ein Freund ihres Vaters, der ein Mullah gewesen sei, habe sie mit seinem Sohn zwangsverheiraten wollen. Sie habe dies abgelehnt, weshalb ihr Leben in Gefahr gewesen sei und zur Ausreise aus dem Iran geführt habe. Sie sei von ihrer Mutter begleitet worden.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2022 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass sie drei Jahre lang die Grundschule im Iran besucht habe. Geboren sei sie in Afghanistan, der genaue Herkunftsort sei ihr nicht bekannt. Sie sei als Kleinkind mit der Familie in den Iran übersiedelt. Sie sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihr Vater mit einem Mullah befreundet gewesen sei, der sie mit seinem Sohn zwangsverheiraten hätte wollen. Deswegen habe sie den Iran verlassen. Weiters führte die Beschwerdeführerin ihre Eindrücke zur Lage der Frauen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban aus. Höchstwahrscheinlich drohe ihr eine Zwangsheirat. Sie habe keine Angehörigen in Afghanistan.
  4. Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Erstbeschwerdeführerin) in Spruchpunkt II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Erstbeschwerdeführerin) in Spruchpunkt römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Beschwerdeführerin betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich im gesamten Verfahren keine individuellen und konkreten Fluchtgründe ergeben hätten. Sie habe Afghanistan bereits im Babyalter verlassen, weshalb keine Verfolgungsszenarien aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung festgestellt werden konnten. Allein aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes in Europa könne von keiner westlichen Orientierung die Rede sein. Eher gegenteilig habe sie den Eindruck gemacht, noch stark mit den Traditionen ihrer familiären Wurzeln verbunden zu sein. Insgesamt habe sie den Eindruck gemacht bemüht zu sein, sich in die Gesellschaft in Europa einzufügen, dennoch könne nicht erkannt werden, dass sie die westliche Lebenseinstellung und Kultur derart verinnerlicht habe, dass dies einer etwaigen Rückkehr in den Heimatstaat entgegen stehen könnte. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der prekären Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht offen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, westlich orientierte Frau handle, die Hazara sei, ihr ganzes Leben im Iran verbracht habe und niemanden in Afghanistan habe. Außerdem setzte sich die belangte Behörde nicht mit der sozialen Gruppe der Frauen an sich auseinander. Aufgrund der aktuellen Berichtslage, und der sich dramatischen verschlechternden Lage in Afghanistan – insbesondere für Frauen und Mädchen – liegen gegenständlich jedenfalls Anhaltspunkte vor, welche die Ermittlungspflicht auslösen würden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, westlich orientierte Frau handle, die Hazara sei, ihr ganzes Leben im Iran verbracht habe und niemanden in Afghanistan habe. Außerdem setzte sich die belangte Behörde nicht mit der sozialen Gruppe der Frauen an sich auseinander. Aufgrund der aktuellen Berichtslage, und der sich dramatischen verschlechternden Lage in Afghanistan – insbesondere für Frauen und Mädchen – liegen gegenständlich jedenfalls Anhaltspunkte vor, welche die Ermittlungspflicht auslösen würden.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden eine Teilnahmebestätigung und Unterstützungserklärung sowie Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegt und als Beilagen zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Personen der Beschwerdeführerin und zu den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Kabul in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Farsi.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kabul in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Farsi. Im Kleinkindalter verließ sie gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan und lebte fortan im Iran, wo sie aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte. Die Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Koranschule und verfügt nur über rudimentäre Kenntnisse des Lesens und Schreibens. Die Beschwerdeführerin hat nie außerhalb des Hauses gearbeitet; im Iran hat sie zu Hause gelegentlich Näharbeiten verrichtet. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern sind verstorben, der Aufenthaltsort ihres Bruders ist unbekannt. Zwei Schwestern leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt weder in Afghanistan noch im Iran über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin leidet an einer akuten Belastungsreaktion, Depression und einer anhaltenden komplexen Trauerreaktion. Sie nimmt Medikamente ein und ist seit Juni 2022 regelmäßig in Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt, die auch am Gesellschaftsleben teilnehmen muss, würde bei einer Rückkehr schwerwiegenden Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und – wegen der für sie als Frau prekären Sicherheitslage – einer deutlichen Bewegungseinschränkung ausgesetzt sein. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  7. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 21.03.2023): „[…]
  8. Relevante Bevölkerungsgruppen 20.
  9. Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 20.07.2022). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vgl. UN Women 15.08.2022, AA 20.07.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.01.2023; vgl. AA 20.07.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 03.01.2023).In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vergleiche UN Women 15.08.2022, AA 20.07.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 20.07.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 03.01.2023). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.05.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.05.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.07.2022; vgl. HRW 12.01.2023), und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.07.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 02.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 04.08.2022, VOA 21.01.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.07.2022; vergleiche HRW 12.01.2023), und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.07.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 02.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 04.08.2022, VOA 21.01.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.06.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.01.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.06.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.01.2023). Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, AA 20.07.2022, HRW 12.01.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.09.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, AA 20.07.2022, HRW 12.01.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.09.2022). Anm.: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022). [...]Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). [...] 20.1.
  10. Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vgl. HRW 24.01.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vergleiche HRW 24.01.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022). Im Allgemeinen scheinen die Taliban Frauen die Arbeit zu gestatten, wenn sie nach der Politik der Taliban nicht durch Männer ersetzt werden können oder wenn die Stelle nicht als „Männerarbeit“ angesehen wird (AI 7.2022) und im Einklang mit ihrer Interpretation der Scharia steht (AA 20.07.2022). Dennoch dürfen viele Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan nicht mehr arbeiten. Die Taliban haben keine landesweite Politik zum Thema Frauen und Arbeit erlassen, und die Möglichkeiten der Frauen zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Anweisungen der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Bildung arbeiten (AI 7.2022).Auch in der Privatwirtschaft waren die Möglichkeiten der Frauen, weiter zu arbeiten, je nach Region, Branche und Arbeitsplatz unterschiedlich. Von Amnesty International befragte Frauen sagten jedoch, sie hätten beobachtet, dass in der Privatwirtschaft viele Frauen in hochrangigen Positionen entlassen worden seien (AI 7.2022). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.05.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vgl. WPS 26.09.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.05.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vergleiche WPS 26.09.2022). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 03.01.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (AA 20.07.2022; vgl. UNDP 01.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 03.01.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (AA 20.07.2022; vergleiche UNDP 01.12.2021). Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“ nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). [...]Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“ nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). [...] 20.1.
  11. Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 10.03.2023 Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.04.2022; vgl. Rukhshana 23.07.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.01.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.04.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 01.01.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.04.2022; vergleiche Rukhshana 23.07.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.01.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.04.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 01.01.2023). Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 03.02.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.02.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vgl. AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022), und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vgl. 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 03.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 03.02.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.02.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vergleiche AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022), und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 03.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vergleiche 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022). Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
  12. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren. Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 08.01.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
  13. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
  14. Klasse „bis auf weiteres“ nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.01.2023). [...] 20.1.
  15. Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung: 10.03.2023 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.07.2022; vgl. AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.09.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als „Bordelle“ gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.09.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.07.2022; vergleiche AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.09.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als „Bordelle“ gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.09.2021). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.07.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). [...]Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 03.12.2021; vergleiche AJ 03.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 03.12.2021; vergleiche AJ 03.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.07.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). [...]
  16. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.03.2023 Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die Bevölkerung Afghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (JHU 11.2022). Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.08.2022; vgl. WHO 24.01.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023).Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.08.2022; vergleiche WHO 24.01.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.01.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger, und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.01.2023; vgl. NH 17.01.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.01.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln, und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.01.2023).In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.01.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger, und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.01.2023; vergleiche NH 17.01.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.01.2023, vergleiche UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln, und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.01.2023). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.01.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.01.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022).Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt, und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.01.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.01.2023; vergleiche HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Eine Analyse der unterversorgten Gebiete zeigt, dass 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen in Gegenden leben, in denen die medizinische Grundversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19% im Jahr 2021 auf 30% im Jahr 2022, ein Anstieg, der in erster Linie auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Dies kann eine Reihe von Faktoren widerspiegeln, darunter der Mangel an medizinischem Personal, die fehlende Finanzierung oder die mangelnde Versorgung. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.01.2023; vgl. WHO 16.01.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.01.2023) und Keuchhusten (WHO 16.01.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.01.2023; vergleiche WHO 16.01.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.01.2023) und Keuchhusten (WHO 16.01.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46% gegenüber
  17. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.01.2023). Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80% seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.01.2023). COVID-19 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/afoder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand Februar 2023 wurden 208.627 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt und 12.684.950 Impfdosen verabreicht (JHU 06.02.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August
  18. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.06.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle ausgesetzt, und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass trotz der Zunahme an Erkrankungen die Menschen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 08.09.2022). Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Bezirkszentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests sind in den meisten Distrikten Afghanistans nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.06.2022). [...] 25.1 Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung haben sich nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022) und Bewegungsfreiheit (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 05.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuchten, an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärztin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits praktizierenden Ärztinnen (WP 05.11.2022).Die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung haben sich nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022) und Bewegungsfreiheit (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 05.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuchten, an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärztin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits praktizierenden Ärztinnen (WP 05.11.2022). Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil der Bemühungen der Taliban zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stellvertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe „klare Anweisungen von höchster Ebene“ erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Gesundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht (WP 05.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, denen Frauen in Afghanistan gegenüberstehen. Denn auch wenn der Erlass der Taliban 25.12.2022, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.01.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin ungehindert arbeiten können (MSF 19.01.2023).Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil der Bemühungen der Taliban zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stellvertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe „klare Anweisungen von höchster Ebene“ erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Gesundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht (WP 05.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, denen Frauen in Afghanistan gegenüberstehen. Denn auch wenn der Erlass der Taliban 25.12.2022, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.01.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin ungehindert arbeiten können (MSF 19.01.2023). Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNPF 24.10.2022), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (JHU 11.2022). Unerfüllte Gesundheitsbedürfnisse von Müttern und Kindern sowie Unterernährung verursachen weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate. Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zur reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023). Die nationale Wirtschaftskrise sowie der Verlust von qualifiziertem Gesundheitspersonal, schlechte Arbeitsbedingungen, begrenzte Ressourcen und Unsicherheit haben Frauen und ihre Familien gezwungen, den Zugang zu notwendiger Versorgung hinauszuzögern oder sich für eine Hausgeburt zu entscheiden, weil sie nicht die Mittel haben, um den Transport oder die Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung zu bezahlen (JHU 11.2022). Angesichts der sich weiter verschlechternden humanitären Lage wird der Zugang von Frauen und Mädchen zur medizinischen Grundversorgung in alarmierender Weise beeinträchtigt. Die schätzungsweise 24.000 Frauen, die jeden Monat in schwer zugänglichen Gebieten des Landes entbinden, haben besondere Probleme beim Zugang zu Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen (UNPF 24.10.2022). [...] […]“ 1.2.
  19. Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, Februar 2023 (Auszug, Schreibfehler teilweise korrigiert):1.2.
  20. Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, Februar 2023 (Auszug, Schreibfehler teilweise korrigiert): „Einleitung
  21. Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar
  22. Die afghanische Zivilbevölkerung ist weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten. Zwischen dem
  23. August und dem
  24. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr
  25. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen).
  26. Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto-Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen. Die zunehmende Beschneidung der Menschenrechte von afghanischen Frauen und Mädchen durch die De-facto-Behörden wurde weitreichend verurteilt.
  27. Afghanistan begegnet signifikanten ökonomischen Herausforderungen und einer schwerwiegenden humanitären Krise. Nach Schätzungen der Weltbank ist die afghanische Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2022 um insgesamt 30-35% geschrumpft. Während die Weltbank für den Zeitraum 2023-2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 2-2,4% prognostiziert, warnt sie zugleich, dass dies angesichts des hohen Bevölkerungswachstums nicht zu einer Verbesserung des Pro-Kopf-Einkommens führen wird. Über 90% der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden. Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt.
  28. Mit Stand
  29. Juni 2022 waren konfliktbedingt ungefähr 3,4 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben, während es schätzungsweise im Jahr 2022 32.424 neue Binnenvertriebene gab. Ebenfalls mit Stand
  30. Juni 2022 betrug die Zahl der afghanischen Flüchtlinge weltweit ca. 2,84 Mio. Eine geschätzte Zahl von 232.306 Binnenvertriebenen kehrte im Jahr 2022 in ihre Heimatorte zurück, während 6.424 afghanische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten.
  31. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
  32. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.
  33. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.Internationaler Schutzbedarf von Frauen und Mädchen
  34. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr., Internationaler Schutzbedarf von Frauen und Mädchen
  35. Im Lichte des breiten Spektrums an zunehmend restriktiven Maßnahmen, welche die De-facto- Behörden afghanischen Frauen und Mädchen unter Verletzung ihrer Menschenrechte auferlegt haben, ist UNHCR der Ansicht, dass afghanische Frauen und Mädchen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz

der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Im Dezember 2022 bemerkte der Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass Frauenrechte in Afghanistan weiterhin schwerwiegend beschnitten würden. Im September 2022 äußerte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Afghanistan große Besorgnis über die erschütternden Rückschritte beim Genuss bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte durch Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme durch die Taliban. In keinem anderen Land seien Frauen und Mädchen so schnell aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens verschwunden, noch seien sie in allen Lebensbereichen so benachteiligt.

  1. Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan beinhalten Beschränkungen ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit, insbesondere durch das Erfordernis der Begleitung durch einen Mahram bei Reisen über 78 km und die Verpflichtung zum Tragen eines Hijabs außerhalb des eigenen Hauses. Beschränkungen des Rechtes von Frauen auf Bewegungsfreiheit haben direkte Auswirkungen auf andere Menschenrechte, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung. Es wird berichtet, dass sich Frauen selbst für eine Notfallversorgung nicht in Kliniken begeben können, wenn sie keine Begleitung durch einen Mahram arrangieren können, oder dass sie ohne eine solche Begleitung von Gesundheitszentren abgewiesen oder ihnen eine Behandlung verwehrt wird. Das Recht von Frauen auf Zugang zu einer Gesundheitsversorgung wird weiter dadurch beeinträchtigt, dass nur Ärztinnen die Erlaubnis haben, Patientinnen zu behandeln.
  2. Trotz einer Ankündigung der De-facto-Behörden, dass Sekundarschulen für Mädchen am
  3. März 2022 öffnen würden, wurde eine Schließung der Schulen nur wenige Stunden nach deren Öffnung landesweit angeordnet. Es gibt Berichte über wenige private Sekundarschulen in einigen Provinzen, die für Mädchen geöffnet seien; öffentliche Schulen waren jedoch mit Stand Dezember 2022 weiterhin geschlossen, und die überwältigende Mehrheit der Mädchen ist nicht in der Lage, eine Sekundarschule zu besuchen. Im Dezember 2022 gaben die De-facto-Behörden zudem bekannt, dass es Frauen nicht länger erlaubt sei, Universitäten zu besuchen.
  4. UNAMA äußerte im Juli 2022, dass die bisherigen Schritte der De-facto-Behörden die Teilnahme von Frauen am Arbeitsleben schwerwiegend beschränkt hätten. UN News berichtete im August 2022, dass Frauen weitestgehend daran gehindert wurden, außerhalb des Hauses zu arbeiten. Am
  5. Dezember 2022 gaben die De-facto-Behörden bekannt, dass Frauen nicht länger für Nichtregierungsorganisationen arbeiten könnten.
  6. Die De-facto-Behörden haben die Meinungsfreiheit von Frauen Beschränkungen unterworfen, wobei die De-facto-Behörden Frauen, die an friedlichen Demonstrationen teilnahmen, belästigt und körperlich angegriffen haben. Zudem merkte der Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan im September 2022 an, dass die Auswirkungen der durch die De-facto-Behörden auferlegten Beschränkungen der Medien für Frauen weitaus schwerwiegender seien. Nach Angaben von Reportern ohne Grenzen haben 84% der Journalistinnen seit der Machtübernahme der Taliban am
  7. August 2021 ihre Arbeitsplätze verloren. Es wird berichtet, dass Menschenrechtsverteidigerinnen einem besonderen Risiko von Gewaltanwendung und Einschüchterung ausgesetzt sind.
  8. Frauen und Mädchen in Afghanistan sind zudem Beschneidungen ihres Rechtes auf Zugang zur Justiz ausgesetzt, einschließlich in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt. Im Oktober 2021 schätzte der Global Protection Cluster, dass ca. 90% aller Frauen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt erlebt hätten, mehrheitlich in der Form von Gewalt durch Intimpartner.
  9. Obwohl die De-facto-Behörden im Dezember 2021 ein Dekret zum Verbot von Zwangsverheiratungen erlassen haben, ist die Zahl an Zwangs- und Kinderehen in Afghanistan stark gestiegen, bedingt durch Armut und eine sich verschlimmernde humanitäre und wirtschaftliche Lage, gepaart mit dem Fehlen anderweitiger Chancen für Mädchen aufgrund der Beschneidungen von Frauenrechten. […]“
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Fluchtgründen: Die Feststellung zum Namen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Geburts- und Wohnort, Familienstand, Familienverhältnissen, Lebensumständen in Afghanistan und Iran sowie Schul- und Berufsausbildung waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben und medizinische Unterlagen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rückkehrbefürchtungen in der niederschriftlichen Einvernahme mit allgemeinen Ausführungen zur Situation von Frauen nach der Machtübernahme der Taliban. Die Taliban hätten in Afghanistan die Macht übernommen, sie würden Frauen entführen und vom Schulbesuch abhalten sowie Frauen misshandeln und angreifen. Als Hazara und Schiitin sei sie für die Taliban eine große Feindin. Taliban würden Hazara töten (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, AS 39). Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rückkehrbefürchtungen in der niederschriftlichen Einvernahme mit allgemeinen Ausführungen zur Situation von Frauen nach der Machtübernahme der Taliban. Die Taliban hätten in Afghanistan die Macht übernommen, sie würden Frauen entführen und vom Schulbesuch abhalten sowie Frauen misshandeln und angreifen. Als Hazara und Schiitin sei sie für die Taliban eine große Feindin. Taliban würden Hazara töten vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, AS 39). Bereits den zu berücksichtigten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (denen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beachtung zu schenken ist; „Indizwirkung“; vgl. etwa VwGH22.09.2017, Ra 2017/18/0166; 16.12.2010, 2006/01/0788, mwN), ist zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sind, regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind und diese zudem ein Sicherheitsrisiko für Frauen beschreiben, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, wozu beispielsweise die Nichteinhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit ohne männliche Begleitperson gehören.Bereits den zu berücksichtigten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (denen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beachtung zu schenken ist; „Indizwirkung“; vergleiche etwa VwGH22.09.2017, Ra 2017/18/0166; 16.12.2010, 2006/01/0788, mwN), ist zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sind, regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind und diese zudem ein Sicherheitsrisiko für Frauen beschreiben, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, wozu beispielsweise die Nichteinhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit ohne männliche Begleitperson gehören. Zusätzlich hat sich besonders die Lage der Frauen seit der Machtübernahme der Taliban massiv verschlechtert. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass generell weniger Frauen aus Angst vor den Taliban auf den Straßen waren. Auch in den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2023 wird besonders auf die sich verschlechternde Situation von Frauen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wäre besonders von der sich verschlechternden Situation betroffen, zumal sie alleinstehend und ohne familiären Rückhalt ist. Die Lage für Frauen in Afghanistan stellt sich zurzeit so dar, dass sie das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Außerdem müssen sie ihr Gesicht und ihren Körper verhüllen. Zudem ist ihnen weitgehend der Zugang zu Bildung wie auch zur medizinischen Versorgung verwehrt. Bei Zuwiderhandeln drohen den Frauen drakonische Strafen von Prügelstrafen bis hin zur Ermordung. Die Beschwerdeführerin, die alleine zurückkehren müsste und in Afghanistan keinen familiären (insbesondere männlichen) Rückhalt hat, wäre aber aufgrund ihrer Situation gezwungen, am Gesellschaftsleben teilzunehmen, um ihr Überleben zu sichern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf eine medizinische Versorgung angewiesen ist. Insgesamt kann damit den Länderberichten entnommen werden, dass besonders Frauen wie die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Afghanistan unterschiedliche Gefahren von Einschränkungen und körperlicher Gewalt bis hin zur Ermordung drohen. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert bzw. verbessert haben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben zu den wiedergegeben Länderberichten Stellung zu nehmen und trat sie diesen nicht substantiiert entgegen.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Unter "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der hg. Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118).Unter "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der hg. Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN). § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 umschreibt den Begriff des "Verfolgungsgrundes" als einen in Art. 10 der Statusrichtlinie genannten Grund.

Art. 10Abs.

1 lit. d der Statusrichtlinie liegt eine bestimmte soziale Gruppe insbesondere vor, wenn "- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 umschreibt den Begriff des "Verfolgungsgrundes" als einen in Artikel 10, der Statusrichtlinie genannten Grund.

Artikel 10

, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie liegt eine bestimmte soziale Gruppe insbesondere vor, wenn "- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Nach dieser Definition gilt eine Gruppe somit insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGHs vom

  1. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C- 201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).Nach dieser Definition gilt eine Gruppe somit insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGHs vom
  2. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C- 201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof schloss aus den Länderberichten zur Lage von (alleinstehenden) Frauen in Afghanistan, dass Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb ihres Familienverbandes kaum möglich und ein solches unvorstellbar oder gänzlich unbekannt sei, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet und kaum dokumentiert sei, Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen stattfinden würden und die Gewalttaten von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord reichen würden, schon bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban, dass alleinstehende Frauen in der männerdominierten afghanischen Gesellschaft als besonders vulnerabel angesehen werden müssen und unter Umständen auch asylrechtlichen Schutz benötigen können (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/18/0036; 18.05.2020, Ra 2019/18/0402). Zur ähnlichen Situation von Frauen unter dem Taliban-Regime von 1996 bis 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit ein derartiges Ausmaß erreichen, dass ohne Zweifel einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. Wesentlich hat der Verwaltungsgerichtshof damals vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung und das Fehlen von Ausnahmen von den verordneten Regeln hingewiesen, was zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete (VwGH 20.06.2002, 99/20/0172; 16.04.2002, 99/20/0483). Diese Rechtsprechung hat er auch in den letzten Jahren hinsichtlich von den Taliban beherrschten Gebieten aufrecht gehalten. Demnach können in den von Taliban beherrschten Regionen die gegenüber Frauen verhängten Einschränkungen und Beschränkungen des täglichen Lebens gepaart mit den bei Zuwiderhandlung vollzogenen drakonischen Strafen als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). Den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan nach wie vor diskriminiert werden und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind. Strenge Kleidungsvorschriften, kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und anderen sozialen Leistungen. Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Insbesondere die berücksichtigten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (zur „Indizwirkung“ von UNHCR Richtlinien siehe oben), beschreiben ein Sicherheitsrisiko für Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen. Zu diesen Normen gehören laut den Richtlinien strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die bereits erwähnte Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Die die Beschwerdeführerin treffende Bedrohung als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz bzw. familiären Rückhalt, die nach einer Rückkehr am Gesellschaftsleben teilnehmen muss und auch medizinische Versorgung benötigt, ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Aus der individuellen Situation der Beschwerdeführerin (alleinstehend, ohne männlichen Schutz bzw. familiären Rückhalt, medizinischer Behandlungsbedarf) in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten zur besonderen Gefährdung von alleinstehenden Frauen durch die Taliban im Falle einer Rückkehr, ergibt sich im vorliegenden Fall eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der alleinstehenden Frauen. Es ist nach der Lage des Falles davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als alleinstehende Frau betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Da auch kein in § 6 AsylG 2005 genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und ihr

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da auch kein in Paragraph 6, AsylG 2005 genannter Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und ihr

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin auch Verfolgung aus anderen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2261583.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.