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{'item': 'G316 2268728-1'}

Obsah (15)§ 70Art 133§ 67§ 18§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 53a§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlG316 2268728-1 Spruch, G316 2268728-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, seit 2014 zusammen mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet zu leben und über eine Anmeldebescheinigung zu verfügen. Der BF bereue seine Straftat und handle es sich hierbei um seine erste Verurteilung. Am 15.03.2023 langte bei der belangten Behörde eine weitere Beschwerde von einem weiteren, dem nunmehrigen Rechtsvertreter ein. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 05.05.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache durchgeführt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter über Videokonferenz teilnahmen. Die Ehegattin des BF wurde ebenfalls über Videokonferenz als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er besuchte in Rumänien die Grund- und Mittelschule und absolvierte im Juli 2013 ein Wirtschaftsstudium an der Universität in XXXX . Er besuchte in Rumänien die Grund- und Mittelschule und absolvierte im Juli 2013 ein Wirtschaftsstudium an der Universität in römisch 40 . Der BF ist seit 2014 in Österreich aufhältig und verfügt seit 24.02.2015 über eine Anmeldebescheinigung. Er ist seit 2017 verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin arbeitet selbständig als Kosmetikerin, wofür das Ehepaar einen gemeinsamen Kredit in Österreich aufgenommen hat und diesen regelmäßig mittels Raten zurückzahlt. Der BF ging in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt war er von 01.02.2017 bis 29.12.2021 als Krankentransportfahrer beschäftigt. Ab 2020 betrieb er gleichzeitig gemeinsam mit einem Freund eine KFZ-Werkstatt. 1.
  3. Am 04.05.2022 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bundesgebiet festgenommen. Am 05.12.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Am 05.12.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Partner der KFZ-Werkstatt von Herbst 2021 bis zur Festnahme am 04.05.2021 im Bundesgebiet in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,-- übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich eigens für die Schlepperei angeschaffter und umgebauter Fahrzeuge sowie unter Ausnutzung ihrer Kontakte zu Schlepperorganisatoren, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus mehreren weiteren, abgesondert verfolgten Personen, die die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die bereits in die Türkei und nach Griechenland eingereist waren, um über Bulgarien und Serbien nach Ungarn in west- und südeuropäische Länder wie etwa Italien, Österreich, Frankreich und Deutschland zwecks illegaler Immigration weiterzureisen, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde vorwiegend syrischer, afghanischer und ägyptischer Herkunft in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich zumindest von Ungarn teils durch Tschechien nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, wofür die Geschleppten ein Entgelt von mehreren tausend Euro bezahlen mussten, indem er in seiner Werkstatt zumindest 70 Fahrzeuge für die kriminelle Organisation für die speziellen Bedürfnisse einer Schlepperfahrt umbaute, sie in Stand hielt und fahruntüchtige Fahrzeuge aus Österreich und Ungarn abschleppte und sich durch die genannten Handlungen als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich einer moldawisch-rumänischen Schlepperorganisation, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, im Wissen beteiligt hat, dass er diese Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Partner der KFZ-Werkstatt von Herbst 2021 bis zur Festnahme am 04.05.2021 im Bundesgebiet in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,-- übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich eigens für die Schlepperei angeschaffter und umgebauter Fahrzeuge sowie unter Ausnutzung ihrer Kontakte zu Schlepperorganisatoren, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus mehreren weiteren, abgesondert verfolgten Personen, die die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die bereits in die Türkei und nach Griechenland eingereist waren, um über Bulgarien und Serbien nach Ungarn in west- und südeuropäische Länder wie etwa Italien, Österreich, Frankreich und Deutschland zwecks illegaler Immigration weiterzureisen, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde vorwiegend syrischer, afghanischer und ägyptischer Herkunft in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich zumindest von Ungarn teils durch Tschechien nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, wofür die Geschleppten ein Entgelt von mehreren tausend Euro bezahlen mussten, indem er in seiner Werkstatt zumindest 70 Fahrzeuge für die kriminelle Organisation für die speziellen Bedürfnisse einer Schlepperfahrt umbaute, sie in Stand hielt und fahruntüchtige Fahrzeuge aus Österreich und Ungarn abschleppte und sich durch die genannten Handlungen als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich einer moldawisch-rumänischen Schlepperorganisation, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, im Wissen beteiligt hat, dass er diese Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert. Das Strafgericht stellte weiters fest, dass der Vorsatz des BF auch den Umstand umfasste, dass die in den von ihnen umgebauten Fahrzeugen transportierten Fremden während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt werden wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr. Die Kontaktaufnahme des BF mit der Schlepperorganisation erfolgte durch den Unternehmenspartner des BF. Der BF und sein Mittäter lukrierten zumindest EUR 60.000,-. Ihre Haupteinnahmequelle in der KFZ-Werkstatt war die Schlepperei. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und das reumütige Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von Straftaten, die Vielzahl der Schleppungen und die mehrfachen Tatqualifikationen als erschwerend gewertet. Der BF beging diese Taten um seine finanzielle Lage zu verbessern und zeigt keine Einsicht hinsichtlich des Vorsatzes der Schleppungshandlungen. 1.
  4. Der BF befand sich ab seiner Festnahme am 04.05.2022 von 05.05.2022 bis 06.04.2023 in Haft und war dort für eine Beschäftigung eingeteilt. Seit 06.04.2023 befindet sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest und wird dabei wöchentlich durch Bewährungshilfe betreut. Er lebt dabei im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, welche schwanger ist. Seit 11.04.2023 geht er einer Beschäftigung als Bauhelfer in einer Baufirma nach. Er hat gute Deutschkenntnisse. In Rumänien leben die Eltern und eine Schwester des BF sowie die Familie der Ehegattin. Der BF fährt mit seiner Ehegattin zweimal jährlich nach Rumänien, um seine Eltern und die Familie seiner Ehegattin zu besuchen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Identität des BF steht aufgrund des rumänischen Personalausweises, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Universitätsbildung beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2022 und dem vom BF vorgelegten Universitätsdiplom.Die Feststellungen zu seiner Schul- und Universitätsbildung beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2022 und dem vom BF vorgelegten Universitätsdiplom. Der Aufenthalt des BF ergibt sich aus seinen Angaben im behördlichen Verfahren sowie jenen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Seine Angaben decken sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Die Anmeldebescheinigung wurde vom BF vorgelegt und ist auch im Fremdenregister entsprechend eingetragen. Die Ehe beruht auf der vom BF vorgelegten Heiratsurkunde. Der gemeinsame Wohnsitz mit der Ehegattin ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin sowie zum laufenden Kredit beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Erwerbstätigkeit des BF beruht auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF und seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. 2.
  7. Die Feststellungen zur Festnahme beruhen auf den im Akt inliegenden Auszügen der Vollzugsinformation und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.
  8. Das genannte Urteil mit den festgestellten Ausführungen zum Tathergang sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen befindet sich ebenso im Akt. 2.
  9. Die Feststellungen zur Festnahme beruhen auf den im Akt inliegenden Auszügen der Vollzugsinformation und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.
  10. Das genannte Urteil mit den festgestellten Ausführungen zum Tathergang sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen befindet sich ebenso im Akt. Das Motiv der Tat des BF ergibt sich aus dem genannten Strafurteil. Dass sich der BF hinsichtlich des Vorsatzes der Schleppungshandlungen nicht einsichtig zeigte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm ein Kunde Autos gebracht habe, der BF aber nicht gewusst habe, wofür er diese Autos benötigt habe. Der BF habe gedacht, dass es sich bei dem Kunden um einen Bauunternehmer gehandelt habe, welcher die Autos für seine Arbeiter gebraucht habe. Als er von der tatsächlichen Verwendung der Autos erfahren habe, habe er die Zusammenarbeit mit dem Kunden sofort beendet. Entgegen den vom BF in der Beschwerdeverhandlung dargestellten Mangel an Vorsatz wurde die subjektive Tatseite im genannten Strafgericht ebenso bejaht und ist dem Strafurteil auch zu entnehmen, dass sowohl der BF als auch sein Mittäter im Strafverfahren gestanden, die Kraftfahrzeuge in Kenntnis, dass sie von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung zur Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden laufend verwendet werde, umgebaut und repariert haben, in der Absicht, sich dadurch ein monatlich fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen des in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Mangels des Vorsatzes die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021). 2.
  11. Die Feststellungen zur Inhaftierung und zum elektronisch überwachten Hausarrest des BF beruhen auf den im Akt inliegenden Auszügen der Vollzugsinformation sowie dem Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 22.03.
  12. Der BF legte zudem eine Bestätigung der Bewährungshilfe bei. 2.
  13. Die Feststellungen zur Inhaftierung und zum elektronisch überwachten Hausarrest des BF beruhen auf den im Akt inliegenden Auszügen der Vollzugsinformation sowie dem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 22.03.
  14. Der BF legte zudem eine Bestätigung der Bewährungshilfe bei. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und deckt sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Schwangerschaft der Ehegattin stützt sich auf das Vorbringen des BF. Die derzeitige Beschäftigung des BF beruht auf dem genannten Bescheid der Justizanstalt und einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung größtenteils auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Die familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung, wonach die beiden regelmäßig ins Herkunftsland reisen um dort die genannten Familienangehörigen zu besuchen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde, indem der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben wurde und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben wurde. 3.
  17. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde, indem der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben wurde und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben wurde. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. 3.
  18. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  20. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG

  1. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG
  2. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Der BF hält sich seit 2014 und somit weniger als zehn Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit 24.02.2015 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF begann ab Herbst 2021 und damit erst nach Ablauf eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes Straftaten zu begehen. Somit hat er

§ 53aAbs.

1 NAG - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51oder 52 - das Daueraufenthaltsrecht erworben.

Der BF begann ab Herbst 2021 und damit erst nach Ablauf eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes Straftaten zu begehen. Somit hat er

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 - das Daueraufenthaltsrecht erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) anzuwenden.Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) anzuwenden. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im schwerwiegende gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei und der kriminellen Organisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei und der kriminellen Organisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem das VwG angesichts des seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen muss (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem das VwG angesichts des seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen muss (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Partner der KFZ-Werkstatt Fahrzeuge für Schlepperfahrten präparierte, damit diese Fahrzeuge bei der Schleppung von Fremden verwendet werden konnten. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der BF die Tat gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durchführte sowie, dass der Vorsatz des BF auch den Umstand umfasste, dass die in den von ihnen umgebauten Fahrzeugen transportierten Fremden während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt werden wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr. Trotz des als vom Strafgericht als mildernd gewerteten reumütigen Geständnisses im Strafverfahren, zeigte sich der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einsichtig und hielt sein Vorbringen, nichts über die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge gewusst zu haben, bis zum Schluss aufrecht. Auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe von 32 Monaten bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich liegt, handelt es sich gegenständlich um eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, welche ebenso die Gefährlichkeit des BF bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich ist der BF zwar nicht mehr in Haft, er befindet sich jedoch im elektronisch überwachten Hausarrest. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten. Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Daraus ergibt sich, dass der Beobachtungszeitraum jedenfalls zu kurz ist, um eine weitere Gefährlichkeit des BF auszuschließen. Ausgehend von diesen Umständen hat die Zukunftsprognose negativ auszufallen beziehungsweise kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. So zeigte sich der der BF hinsichtlich der Straftat der Schlepperei nicht einsichtig. Auch sonst lassen sich keine Veränderungen der persönlichen Umstände des BF erkennen, welche einen Gesinnungswandel erkennen lassen. Der BF gab selbst an, auch vor Begehung der Straftaten sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage und in gutem familiären Umfeld mit seiner Frau befunden zu haben. Dass nun die Schwangerschaft seiner Ehegattin einen vollständigen Gesinnungswandel herbeiführen kann, greift aufgrund der genannten Umstände zu kurz und reicht nicht aus, um aus derzeitiger Sicht eine positive Zukunftsprognose zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines Gesamtverhaltens aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines Gesamtverhaltens aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF führt ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Ehegattin, welche als rumänische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Der BF führt ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Ehegattin, welche als rumänische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt beim straffälligen BF vor. Eine Trennung von seiner Ehefrau ist dem BF zumutbar. Das Familienleben, welches bereits durch seinen Haftaufenthalt eingeschränkt war, kann durch moderne Kommunikationsmittel oder Treffen der Eheleute außerhalb Österreichs bzw. durch Besuche in Rumänien fortgesetzt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF die Trennung von seiner Ehegattin durch die Begehung der strafbaren Handlungen vorsätzlich in Kauf nahm. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Gegenständlich liegt eine Schwangerschaft der Ehegattin des BF vor. Auch wenn der persönliche Kontakt des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur durch Besuche der Ehegattin und des in Zukunft geborenen Kindes außerhalb Österreichs möglich wäre, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität hinzunehmen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176).Gegenständlich liegt eine Schwangerschaft der Ehegattin des BF vor. Auch wenn der persönliche Kontakt des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur durch Besuche der Ehegattin und des in Zukunft geborenen Kindes außerhalb Österreichs möglich wäre, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität hinzunehmen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Auch die neunjährige Aufenthaltsdauer, seine Deutschkenntnisse und die Erwerbstätigkeit des BF reichen im Lichte der Schwere seiner Straftaten nicht aus, um das Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF zu bejahen. Hinzu kommt, dass der BF noch über aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. Dem BF musste auch bewusst sein, dass sein straffälliges Verhalten trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zu den Kreditverbindlichkeiten des BF ist auszuführen, dass diese nicht geeignet sind, den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Es ist ihm allenfalls zuzumuten ist, diese auch von außerhalb Österreichs aus zu bedienen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung

§ 9Abs.

2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren, als nicht angemessen: Ein Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.Ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 3 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern er die Straftaten gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung über mehrere Monate hinweg beging. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Ehegattin und das in Zukunft geborene Kind in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  3. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit
  4. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Im Sinne dieser Judikatur liegen gegenständlich keine Gründe vor, welche die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes rechtfertigen. Dem BF war daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Im Sinne dieser Judikatur liegen gegenständlich keine Gründe vor, welche die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes rechtfertigen. Dem BF war daher in Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268728.1.01

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