3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, seit 2014 zusammen mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet zu leben und über eine Anmeldebescheinigung zu verfügen. Der BF bereue seine Straftat und handle es sich hierbei um seine erste Verurteilung. Am 15.03.2023 langte bei der belangten Behörde eine weitere Beschwerde von einem weiteren, dem nunmehrigen Rechtsvertreter ein. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 05.05.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache durchgeführt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter über Videokonferenz teilnahmen. Die Ehegattin des BF wurde ebenfalls über Videokonferenz als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG
1 NAG - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Der BF begann ab Herbst 2021 und damit erst nach Ablauf eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes Straftaten zu begehen. Somit hat er
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 - das Daueraufenthaltsrecht erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) anzuwenden.Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) anzuwenden. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im schwerwiegende gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei und der kriminellen Organisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei und der kriminellen Organisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem das VwG angesichts des seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen muss (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem das VwG angesichts des seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen muss (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Partner der KFZ-Werkstatt Fahrzeuge für Schlepperfahrten präparierte, damit diese Fahrzeuge bei der Schleppung von Fremden verwendet werden konnten. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der BF die Tat gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durchführte sowie, dass der Vorsatz des BF auch den Umstand umfasste, dass die in den von ihnen umgebauten Fahrzeugen transportierten Fremden während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt werden wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr. Trotz des als vom Strafgericht als mildernd gewerteten reumütigen Geständnisses im Strafverfahren, zeigte sich der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einsichtig und hielt sein Vorbringen, nichts über die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge gewusst zu haben, bis zum Schluss aufrecht. Auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe von 32 Monaten bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich liegt, handelt es sich gegenständlich um eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, welche ebenso die Gefährlichkeit des BF bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich ist der BF zwar nicht mehr in Haft, er befindet sich jedoch im elektronisch überwachten Hausarrest. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten. Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Daraus ergibt sich, dass der Beobachtungszeitraum jedenfalls zu kurz ist, um eine weitere Gefährlichkeit des BF auszuschließen. Ausgehend von diesen Umständen hat die Zukunftsprognose negativ auszufallen beziehungsweise kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. So zeigte sich der der BF hinsichtlich der Straftat der Schlepperei nicht einsichtig. Auch sonst lassen sich keine Veränderungen der persönlichen Umstände des BF erkennen, welche einen Gesinnungswandel erkennen lassen. Der BF gab selbst an, auch vor Begehung der Straftaten sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage und in gutem familiären Umfeld mit seiner Frau befunden zu haben. Dass nun die Schwangerschaft seiner Ehegattin einen vollständigen Gesinnungswandel herbeiführen kann, greift aufgrund der genannten Umstände zu kurz und reicht nicht aus, um aus derzeitiger Sicht eine positive Zukunftsprognose zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines Gesamtverhaltens aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines Gesamtverhaltens aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF führt ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Ehegattin, welche als rumänische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Der BF führt ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Ehegattin, welche als rumänische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt beim straffälligen BF vor. Eine Trennung von seiner Ehefrau ist dem BF zumutbar. Das Familienleben, welches bereits durch seinen Haftaufenthalt eingeschränkt war, kann durch moderne Kommunikationsmittel oder Treffen der Eheleute außerhalb Österreichs bzw. durch Besuche in Rumänien fortgesetzt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF die Trennung von seiner Ehegattin durch die Begehung der strafbaren Handlungen vorsätzlich in Kauf nahm. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Gegenständlich liegt eine Schwangerschaft der Ehegattin des BF vor. Auch wenn der persönliche Kontakt des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur durch Besuche der Ehegattin und des in Zukunft geborenen Kindes außerhalb Österreichs möglich wäre, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität hinzunehmen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176).Gegenständlich liegt eine Schwangerschaft der Ehegattin des BF vor. Auch wenn der persönliche Kontakt des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur durch Besuche der Ehegattin und des in Zukunft geborenen Kindes außerhalb Österreichs möglich wäre, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität hinzunehmen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Auch die neunjährige Aufenthaltsdauer, seine Deutschkenntnisse und die Erwerbstätigkeit des BF reichen im Lichte der Schwere seiner Straftaten nicht aus, um das Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF zu bejahen. Hinzu kommt, dass der BF noch über aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. Dem BF musste auch bewusst sein, dass sein straffälliges Verhalten trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zu den Kreditverbindlichkeiten des BF ist auszuführen, dass diese nicht geeignet sind, den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Es ist ihm allenfalls zuzumuten ist, diese auch von außerhalb Österreichs aus zu bedienen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung
2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren, als nicht angemessen: Ein Aufenthaltsverbot
1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.Ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 3 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern er die Straftaten gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung über mehrere Monate hinweg beging. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Ehegattin und das in Zukunft geborene Kind in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268728.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.