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{'item': 'L524 2269973-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlL524 2269973-1 Spruch, L524 2269973-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.11.2022 für ihren minderjährigen Sohn die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an pädagogischen sowie medizinischen Berichten und Stellungnahmen. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 10.03.2023, Zl. 101868/0001-BR/2023, wurde der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung, dass das Kind dem Unterricht ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Grund einer Behinderung nicht zu folgen vermag, nicht erfüllt sei. Unter „dem Unterricht nicht folgen können“ sei zu verstehen, dass der Schüler die Mindestanforderungen der Lehrplaninhalte der dritten Schulstufe nicht erreiche und dadurch eine negative bzw. mehrere negative Beurteilungen aufweise. Das Jahreszeugnis des Schuljahres 2021/22, in denen sämtliche Unterrichtsgegenstände mit „sehr gut“ beurteilt worden seien und die Schulnachricht des Schuljahres 2022/23 würden eindeutig zeigen, dass der Schüler dem Lehrplan der Volksschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf folgen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beurteilung der Behörde, die schulischen Leistungen seien ausreichend oder positiv gewesen, weshalb sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf erübrigen würde, verfehlt sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin weise eine normale Intelligenz auf und benötige einen sonderpädagogischen Förderbedarf für dessen Verhalten, jedoch keine Lehrplanminderung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , befindet sich im Schuljahr 2022/2023 in der dritten Schulstufe der Volksschule.Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , befindet sich im Schuljahr 2022 aus 2023, in der dritten Schulstufe der Volksschule. Bei ihm wurden ein Asperger-Syndrom (F84.5), ADHS (F90.0) und eine depressive Verstimmung (F32.9) diagnostiziert. Zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 besuchte der Schüler die Volksschule. Er zeigte eine hohe Ablenkbarkeit, hatte große Probleme, die Aufmerksamkeit über längere Zeit zu halten. Ab der dritten Unterrichtsstunde zeigten sich Ermüdungsanzeichen. Er hat ein übermäßig großes Bedürfnis nach Ordnung, Ruhe und Routine. Er wurde zeitweise von der Großgruppe abgesondert und ihm wurde ein Tisch vor dem Klassenzimmer positioniert. Zu Beginn des Schuljahres 2022 aus 2023, besuchte der Schüler die Volksschule. Er zeigte eine hohe Ablenkbarkeit, hatte große Probleme, die Aufmerksamkeit über längere Zeit zu halten. Ab der dritten Unterrichtsstunde zeigten sich Ermüdungsanzeichen. Er hat ein übermäßig großes Bedürfnis nach Ordnung, Ruhe und Routine. Er wurde zeitweise von der Großgruppe abgesondert und ihm wurde ein Tisch vor dem Klassenzimmer positioniert. Von Ende September 2022 bis zu den Osterferien 2023 befand sich der Schüler in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der XXXX , wo er tagesklinisch behandelt wurde. Er besuchte dort die Heilstättenschule. Die Schüler der Heilstättenschule werden in Kleingruppen (zwischen sechs und zehn Kindern) unterrichtet. Der Schüler wurde dort nach dem Regellehrplan der Volksschule unterrichtet und benötigt eine Eins-zu-Eins-Betreuung. Er fordert die Unterstützung der Lehrpersonen lautstark ein und reagiert verzweifelt, wenn er diese nicht sofort erhält. Dies äußert sich in Schimpftiraden, Schluchzen oder Weinen. Bei einer intensiven Eins-zu-Eins-Betreuung ist das Kind der Schüler in der Lage, den Unterrichtsstoff aufzufassen und durch tägliche Übungen mit stetiger Überprüfung und Hilfestellung der Lehrpersonen kann der Stoff gefestigt werden. Diese Unterstützung ermöglicht ihm, den Lehrplan der Volksschule zu bewältigen. Es besteht keine Intelligenzminderung. Der Schüler hat ein großes Allgemeinwissen und hat keine leistungsschwachen Fächer. Von Ende September 2022 bis zu den Osterferien 2023 befand sich der Schüler in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der römisch 40 , wo er tagesklinisch behandelt wurde. Er besuchte dort die Heilstättenschule. Die Schüler der Heilstättenschule werden in Kleingruppen (zwischen sechs und zehn Kindern) unterrichtet. Der Schüler wurde dort nach dem Regellehrplan der Volksschule unterrichtet und benötigt eine Eins-zu-Eins-Betreuung. Er fordert die Unterstützung der Lehrpersonen lautstark ein und reagiert verzweifelt, wenn er diese nicht sofort erhält. Dies äußert sich in Schimpftiraden, Schluchzen oder Weinen. Bei einer intensiven Eins-zu-Eins-Betreuung ist das Kind der Schüler in der Lage, den Unterrichtsstoff aufzufassen und durch tägliche Übungen mit stetiger Überprüfung und Hilfestellung der Lehrpersonen kann der Stoff gefestigt werden. Diese Unterstützung ermöglicht ihm, den Lehrplan der Volksschule zu bewältigen. Es besteht keine Intelligenzminderung. Der Schüler hat ein großes Allgemeinwissen und hat keine leistungsschwachen Fächer. Seit 11.04.2023 besucht der Schüler wieder die Volksschule. Es treten dieselben Probleme wie zu Beginn des Schuljahres auf. Er benötigt stets Einzelanleitung, die er auch lautstark einfordert. Er ist nach zwei Unterrichtsstunden erschöpft, wird bei Störungen aus dem Klassenraum geschickt oder in eine andere Klasse „strafversetzt“. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem minderjährigen Sohn ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Aus dem Bericht des Instituts für Heilpädagogik vom 08.07.2022 ergeben sich die festgestellten Diagnosen. Die Feststellungen zur Situation in der Volksschule ergeben sich aus dem pädagogischen Bericht der Lehrerin vom 16.12.2022, deren Stellungnahme vom 02.06.2023 und den Angaben der Mutter des Kindes in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Besuch der Heilstättenschule der XXXX , zu den Rahmenbedingungen in der Heilstättenschule sowie zu den Bedürfnissen des Schülers ergeben sich aus dem pädagogischen Bericht des Lehrpersonals der Heilstättenschule vom 19.12.2022. Dieser Bericht wurde mit den beiden Lehrpersonen, die den Schüler bis zu den Osterferien 2023 unterrichteten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Nach deren schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben ist der Schüler intelligent und bei einer Eins-zu-Eins-Betreuung in der Lage, den Lehrplan der Volksschule zu erfüllen. Sofern im pädagogischen Bericht davon die Rede ist, dass wegen einer Verhaltensbehinderung eine Umstufung in den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule empfohlen wird, wurde in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass es sich hierbei um eine missverständliche Formulierung handelte und der Schüler wegen seines Verhaltens einen Förderbedarf hat, er jedoch nicht lernschwach ist. Mit diesen Ausführungen stimmen auch die Angaben der Lehrerin der Volksschule überein, wonach das Kind keine lernschwachen Fächer hat.Die Feststellungen zum Besuch der Heilstättenschule der römisch 40 , zu den Rahmenbedingungen in der Heilstättenschule sowie zu den Bedürfnissen des Schülers ergeben sich aus dem pädagogischen Bericht des Lehrpersonals der Heilstättenschule vom 19.12.2022. Dieser Bericht wurde mit den beiden Lehrpersonen, die den Schüler bis zu den Osterferien 2023 unterrichteten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Nach deren schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben ist der Schüler intelligent und bei einer Eins-zu-Eins-Betreuung in der Lage, den Lehrplan der Volksschule zu erfüllen. Sofern im pädagogischen Bericht davon die Rede ist, dass wegen einer Verhaltensbehinderung eine Umstufung in den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule empfohlen wird, wurde in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass es sich hierbei um eine missverständliche Formulierung handelte und der Schüler wegen seines Verhaltens einen Förderbedarf hat, er jedoch nicht lernschwach ist. Mit diesen Ausführungen stimmen auch die Angaben der Lehrerin der Volksschule überein, wonach das Kind keine lernschwachen Fächer hat. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragte Schulpsychologin, die im März 2023 eine Helferkonferenz in der XXXX abhielt, schilderte mit den übrigen Zeugenaussagen übereinstimmend, dass der Schüler wegen seiner psychosozialen Beeinträchtigung eine Einzelbetreuung bzw. eine Vertrauensperson benötigt, um seine Leistungen zeigen zu können. Auch aus dem Bericht der Pädagogik und Pflege der Tagesklinik vom 14.03.2023 und der ärztlichen Stellungnahme der XXXX vom 14.03.2023 ergibt sich, dass der Schüler wegen seiner Erkrankungen Einzelbetreuung, Ruhe, viel Aufmerksamkeit und positive Zuwendung braucht, um seine Hausübungen erledigen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragte Schulpsychologin, die im März 2023 eine Helferkonferenz in der römisch 40 abhielt, schilderte mit den übrigen Zeugenaussagen übereinstimmend, dass der Schüler wegen seiner psychosozialen Beeinträchtigung eine Einzelbetreuung bzw. eine Vertrauensperson benötigt, um seine Leistungen zeigen zu können. Auch aus dem Bericht der Pädagogik und Pflege der Tagesklinik vom 14.03.2023 und der ärztlichen Stellungnahme der römisch 40 vom 14.03.2023 ergibt sich, dass der Schüler wegen seiner Erkrankungen Einzelbetreuung, Ruhe, viel Aufmerksamkeit und positive Zuwendung braucht, um seine Hausübungen erledigen zu können. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 lauten auszugsweise: „Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf § 8.

(1)Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.Paragraph 8,
(1)Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2)Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(2)Im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3)Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3)Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a)…“ Die belangte Behörde wies den Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung, dem Unterricht ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Grund einer Behinderung nicht zu folgen vermögen, nicht erfüllt sei. Unter „dem Unterricht nicht folgen können“ sei zu verstehen, dass der Schüler die Mindestanforderungen der Lehrplaninhalte der dritten Schulstufe nicht erreiche und dadurch eine negative bzw. mehrere negative Beurteilungen aufweise. Das Jahreszeugnis des Schuljahres 2021/22, in denen sämtliche Unterrichtsgegenstände mit „sehr gut“ beurteilt worden seien und die Schulnachricht des Schuljahres 2022/23 würden eindeutig zeigen, dass der Schüler dem Lehrplan der Volksschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf folgen könne. Diese Ansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen verfehlt: Mit den lapidaren Ausführungen, dass die positiven Beurteilungen im Jahreszeugnis und in der Schulnachricht zeigen würden, dass der Schüler dem Lehrplan der Volksschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf folgen könne, wird die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht gerecht. Die bis 31.08.2018 gültig Fassung des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sah vor, dass zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen war. Mit BGBl. I Nr. 138/2017 wurde § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz dahingehend geändert, dass das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neu gestaltet wurde. Aus Gründen der höchstmöglichen Objektivität und Praktikabilität erfolgte eine Verschlankung des Verfahrens dahingehend, dass die bisherigen Verfahrensbestimmungen entfielen und stattdessen die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen sollen. Die verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist nicht mehr vorgesehen. Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion soll nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob und wenn ja, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, psychologische oa.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt (vgl. IA 2254/A XXV. GP, S 151f). Angesichts dessen kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, dass nunmehr ausschließlich eine oder mehrere negative Beurteilungen im Jahreszeugnis oder der Schulnachricht über einen sonderpädagogischen Förderbedarf entscheiden würden. Die bis 31.08.2018 gültig Fassung des Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz sah vor, dass zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen war. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wurde Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz dahingehend geändert, dass das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neu gestaltet wurde. Aus Gründen der höchstmöglichen Objektivität und Praktikabilität erfolgte eine Verschlankung des Verfahrens dahingehend, dass die bisherigen Verfahrensbestimmungen entfielen und stattdessen die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen sollen. Die verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist nicht mehr vorgesehen. Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion soll nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob und wenn ja, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, psychologische oa.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt vergleiche IA 2254/A römisch 25 . GP, S 151f). Angesichts dessen kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, dass nunmehr ausschließlich eine oder mehrere negative Beurteilungen im Jahreszeugnis oder der Schulnachricht über einen sonderpädagogischen Förderbedarf entscheiden würden. Ein Verweis auf den bisherigen Schulerfolg durfte – zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 138/2017 – nur ergänzend – im Sinne einer ergänzenden Bestätigung der Ergebnisse des sonderpädagogischen und des schulpsychologischen Gutachtens – zu den verwendeten Gutachten herangezogen werden, jedoch nicht als zusätzliche gesetzliche Voraussetzung behandelt werden (vgl. VwGH 23.04.2007, 2003/10/0234). Diese Rechtsprechung kann auch für die aktuelle Rechtslage herangezogen werden, da mit BGBl. I Nr. 138/2017 nur das Verfahrens verschlankt wurde – das verfahrensleitende Organ kann nun selbst entscheiden, ob und welche Gutachten eingeholt werden –, nicht aber die Voraussetzungen für einen sonderpädagogischen Förderbedarf geändert wurden. Wenn die belangte Behörde aber ausschließlich auf die positiven Beurteilungen im Jahreszeugnis und in der Schulnachricht des Schülers abstellt, hat sie sich in unzulässiger Weise über den Gesetzestext hinweggesetzt.Ein Verweis auf den bisherigen Schulerfolg durfte – zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – nur ergänzend – im Sinne einer ergänzenden Bestätigung der Ergebnisse des sonderpädagogischen und des schulpsychologischen Gutachtens – zu den verwendeten Gutachten herangezogen werden, jedoch nicht als zusätzliche gesetzliche Voraussetzung behandelt werden vergleiche VwGH 23.04.2007, 2003/10/0234). Diese Rechtsprechung kann auch für die aktuelle Rechtslage herangezogen werden, da mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, nur das Verfahrens verschlankt wurde – das verfahrensleitende Organ kann nun selbst entscheiden, ob und welche Gutachten eingeholt werden –, nicht aber die Voraussetzungen für einen sonderpädagogischen Förderbedarf geändert wurden. Wenn die belangte Behörde aber ausschließlich auf die positiven Beurteilungen im Jahreszeugnis und in der Schulnachricht des Schülers abstellt, hat sie sich in unzulässiger Weise über den Gesetzestext hinweggesetzt. Entscheidungswesentlich ist, ob auf Grund der zahlreichen vorliegenden ärztlichen und pädagogischen Berichte und Stellungnahmen davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzung, dass der Schüler infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, gegeben ist. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurden ein Asperger-Syndrom (F84.5), ADHS (F90.0) und eine depressive Verstimmung (F32.9) diagnostiziert. Beim Asperger-Syndrom in Kombination mit der ADHS handelt es sich um nicht nur vorübergehende psychische Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet sind, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Es liegt daher eine Behinderung vor. Aus dem pädagogischen Bericht der Lehrpersonen der Heilstättenschule, dem pädagogischen Bericht und der Stellungnahme der Lehrerin der Volksschule und der Aussage der Schulpsychologin in der mündlichen Verhandlung geht übereinstimmend hervor, dass der Schüler infolge seiner Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Der sonderpädagogische Förderbedarf für XXXX wird daher gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz festgestellt.Aus dem pädagogischen Bericht der Lehrpersonen der Heilstättenschule, dem pädagogischen Bericht und der Stellungnahme der Lehrerin der Volksschule und der Aussage der Schulpsychologin in der mündlichen Verhandlung geht übereinstimmend hervor, dass der Schüler infolge seiner Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Der sonderpädagogische Förderbedarf für römisch 40 wird daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz festgestellt. Den Berichten der Lehrpersonen zufolge liegt beim Schüler keine Intelligenzminderung vor. Der Schüler hat vielmehr ein großes Allgemeinwissen und keine leistungsschwachen Fächer. Mit entsprechender Unterstützung war er in der Heilstättenschule in der Lage, dem Regellehrplan der Volksschule zu folgen. Die Erreichung des Lehrziels der Volksschule kann daher erwartet werden. Der Schüler ist somit in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten. Für den Schüler kommt gemäß § 25 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz eine Sondererziehungsschule in Betracht. Das ist im konkreten Fall die Sondererziehungsschule XXXX in XXXX .Für den Schüler kommt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz eine Sondererziehungsschule in Betracht. Das ist im konkreten Fall die Sondererziehungsschule römisch 40 in römisch 40 . B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich auch als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich auch als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2269973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.