Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 94Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 114§ 92§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW108 2242285-1 Spruch, W108 2242285-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt und Vorbringen:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste spätestens am 06.02.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX , sowie zwei ihrer minderjährigen Kinder nach Österreich ein und stellte am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste spätestens am 06.02.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , sowie zwei ihrer minderjährigen Kinder nach Österreich ein und stellte am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.02.2017, Zl. 1104668001-160189804, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. 1104668502 – 160189812/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Beschwerdeführerin
§ 3i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren mit ihrem Ehemann zuerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. 1104668502 – 160189812/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren mit ihrem Ehemann zuerkannt. Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 02.04.2022 gültiger österreichischer Konventionsreisepass, Nr. XXXX , ausgestellt. Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 02.04.2022 gültiger österreichischer Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich.
- Am 22.12.2020 informierte die Österreichische Botschaft Athen den Bundesminister für Inneres von einer versuchten rechtswidrigen Migration nach Österreich mittels des österreichischen Konventionspasses der Beschwerdeführerin. Dazu wurde ausgeführt, dass am 21.12.2020 im Zuge des Boardings bei einem Flug der Ryanair, Flug. Nr. FR 7286, von Athen nach Wien wahrgenommen worden sei, dass eine unbekannte weibliche Person unter missbräuchlicher Verwendung des echten (unter Punkt
- angeführten) Konventionsreisepasses der Beschwerdeführerin versucht habe, nach Wien zu fliegen. Die unbekannte weibliche Person sei in Begleitung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher sich mit seinem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe, unterwegs gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es sich bei der Begleitung um seine Frau [Anm. die Beschwerdeführerin] handle, welche kein Deutsch spreche. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die unbekannte weibliche Person seien, nach Bestätigung der griechischen Flughafenpolizei, dass die unbekannte weibliche Person nicht mit dem Lichtbild der Datenseite des Konventionsreisepasses der Beschwerdeführerin ident sei, vom Flug ausgeschlossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am Flughafen Athen wegen Übertretung des Art. 29, § 5 und § 7 des Gesetzes 4251/2014 „Kodex über Migration und soziale Eingliederung und sonstige Bestimmungen“, da er einer Ausländerin, die er begleitet habe, zur illegalen Ausreise aus dem Land verhelfen habe wollen, verhaftet und am 11.01.2021 nach Österreich abgeschoben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am Flughafen Athen wegen Übertretung des Artikel 29,, Paragraph 5 und Paragraph 7, des Gesetzes 4251 aus 2014, „Kodex über Migration und soziale Eingliederung und sonstige Bestimmungen“, da er einer Ausländerin, die er begleitet habe, zur illegalen Ausreise aus dem Land verhelfen habe wollen, verhaftet und am 11.01.2021 nach Österreich abgeschoben.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte und gab an, ihren (unter Punkt
- angeführten) Konventionsreisepass verloren zu haben. Dem Antrag beigefügt wurde eine Verlustanzeige betreffend den unter Punkt
- angeführten Konventionsreisepass, sowie eine Kopie dieses Konventionsreisepasses.
- Mit Schreiben vom 10.03.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit, dass – aufgrund des unter Punkt
- angeführten Sachverhaltes - beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin gab durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 24.03.2021 eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, dass der Konventionsreisepass vom Ehemann der Beschwerdeführerin, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin selbst, verwendet worden sei, um Schlepperei zu begehen. Die Beschwerdeführerin habe von einer Schlepperei nichts gewusst, falls sie davon gewusst hätte, hätte sie ihren Reisepass versteckt, sodass ihr Ehemann ihn nicht hätte mitnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe sohin keinen Versagungsgrund verwirklicht, zumal es in Österreich keine Sippenhaft gebe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG von der belangten Behörde die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Voraussetzung für die Passversagung sei jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass tatsächlich bereits einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt worden sei. Der Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin sei von deren Ehegatten am 21.12.2020 im Zuge des Boardings bei einem Flug der Ryanair, Flug. Nr. FR 7286, von Athen nach Wien bei der versuchten Schleppung einer unbekannten weiblichen Person verwendet worden. Es sei wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts von der versuchten Schleppung gewusst habe, dies auch vor dem Hintergrund, dass sie keine rechtlichen Schritte wegen der missbräuchlichen Verwendung ihres Konventionsreisepasses angestrengt habe, sondern eine Verlustanzeige im Zuge des neuerlichen Passantrages erwirkt habe. Es sei daher begründet davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch den nunmehr beantragten Konventionsreisepass dazu benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, weshalb eine negative Prognosebeurteilung hinsichtlich einschlägiger missbräuchlicher Verwendungen des beantragten Konventionsreisepasses der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG von der belangten Behörde die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Voraussetzung für die Passversagung sei jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass tatsächlich bereits einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt worden sei. Der Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin sei von deren Ehegatten am 21.12.2020 im Zuge des Boardings bei einem Flug der Ryanair, Flug. Nr. FR 7286, von Athen nach Wien bei der versuchten Schleppung einer unbekannten weiblichen Person verwendet worden. Es sei wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts von der versuchten Schleppung gewusst habe, dies auch vor dem Hintergrund, dass sie keine rechtlichen Schritte wegen der missbräuchlichen Verwendung ihres Konventionsreisepasses angestrengt habe, sondern eine Verlustanzeige im Zuge des neuerlichen Passantrages erwirkt habe. Es sei daher begründet davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch den nunmehr beantragten Konventionsreisepass dazu benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, weshalb eine negative Prognosebeurteilung hinsichtlich einschlägiger missbräuchlicher Verwendungen des beantragten Konventionsreisepasses der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht stichhaltig sei. Es bestehe in Österreich keine Sippenhaftung, sie trage daher für Vergehen ihres Ehemannes keine Verantwortung. Weder in Griechenland noch in Österreich würden strafrechtliche Untersuchungen gegen sie laufen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann ihren Konventionsreisepass missbräuchlich verwenden wolle, ansonsten hätte sie ihn versteckt. Nur weil man gemeinsam wohne bedeute dies nicht, dass sie vorab von allen Geheimnissen ihres Mannes erfahren hätte müssen. Sie wolle in Österreich ein ruhiges Leben führten und keinen Konflikt mit Behörden. Die Verlustanzeige habe sie erstattet, weil sie den Konventionsreisepass zu Hause nicht mehr gefunden habe. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Ehemann ihr den Pass entwendet habe. Es hätte keinen Unterschied gemacht, wenn sie ihn angezeigt hätte, da ohnedies bereits strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn laufen würden. Ihr Ehemann könne selbstverständlich bestätigen, dass sie nicht im Voraus in Kenntnis von der Wegnahme des Reisepasses gewesen sei. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht stichhaltig sei. Es bestehe in Österreich keine Sippenhaftung, sie trage daher für Vergehen ihres Ehemannes keine Verantwortung. Weder in Griechenland noch in Österreich würden strafrechtliche Untersuchungen gegen sie laufen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann ihren Konventionsreisepass missbräuchlich verwenden wolle, ansonsten hätte sie ihn versteckt. Nur weil man gemeinsam wohne bedeute dies nicht, dass sie vorab von allen Geheimnissen ihres Mannes erfahren hätte müssen. Sie wolle in Österreich ein ruhiges Leben führten und keinen Konflikt mit Behörden. Die Verlustanzeige habe sie erstattet, weil sie den Konventionsreisepass zu Hause nicht mehr gefunden habe. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Ehemann ihr den Pass entwendet habe. Es hätte keinen Unterschied gemacht, wenn sie ihn angezeigt hätte, da ohnedies bereits strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn laufen würden. Ihr Ehemann könne selbstverständlich bestätigen, dass sie nicht im Voraus in Kenntnis von der Wegnahme des Reisepasses gewesen sei.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 15, StGB, § 14 Abs. 1 FPG eingeleitet. In diesem Verfahren wurden am 04.04.2021 der Ehemann der Beschwerdeführerin als Beschuldigter und die Beschwerdeführerin als Zeugin vor der Landespolizeidirektion XXXX vernommen (Vernehmungsprotokolle, hg. OZ 10).
- Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 15,, StGB, Paragraph 14, Absatz eins, FPG eingeleitet. In diesem Verfahren wurden am 04.04.2021 der Ehemann der Beschwerdeführerin als Beschuldigter und die Beschwerdeführerin als Zeugin vor der Landespolizeidirektion römisch 40 vernommen (Vernehmungsprotokolle, hg. OZ 10). Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte mit Schreiben vom 08.09.2022 und 30.03.2023 mit, dass das oben genannte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (hg. OZ 10 und 18).Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte mit Schreiben vom 08.09.2022 und 30.03.2023 mit, dass das oben genannte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (hg. OZ 10 und 18).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 02.02.2022 und am 07.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin persönlich beteiligte und in der ihr Ehemann als Zeuge vernommen wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern seit acht Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann am 21.12.2020 versucht habe, eine weibliche Person unter Zuhilfenahme ihres Konventionsreisepasses nach Wien zu schleppen. Sie habe nur gewusst, dass er nach Athen reisen wolle, weil sie ursprünglich gemeinsam hätten reisen wollen, um sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen, jedoch sei einen Tag vor der Abreise eines ihrer Kinder krank geworden, sodass sie nicht habe mitreisen können. Ihr Reisepass sei in der Tasche ihres Mannes verblieben, diesen hätten sie dort vergessen. Sie kenne den Namen des Zahnarztes nicht und es gebe auch keine Belege für den Termin. Ihr Ehemann habe nicht versucht, jemanden zu schleusen, er habe ihr erzählt, dass er in Athen bei Leuten übernachtet habe, welche ihm den Pass ohne sein Wissen weggenommen hätten. Die Leute hätten ihn gebeten, eine Frau nach Wien zu begleiten, weil sie kein Deutsch spreche. Das seien weitläufige Verwandte oder Bekannte ihres Ehemannes. Er sei am Flughafen davon überrascht worden, dass jemand Fremder ihren Reisepass vorlege. Sie habe dann die Verlustanzeige bezüglich ihres Konventionsreisepasses gestellt, da sie gewusst habe, dass ihr Ehemann in Athen angehalten worden sei und man ihm den Reisepass abgenommen habe. Nachdem ihr Ehemann in Athen freigesprochen worden sei, habe sie gedacht, sie müsse eine Verlustanzeige machen, weil der Reisepass nunmehr verloren sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab als Zeuge vernommen an: Er habe der Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass nicht weggenommen bzw. entwendet. Als er nach Griechenland gefahren sei, habe er nicht gewusst, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin in seiner Tasche gewesen sei. Er habe dort in Griechenland bei einem Freund übernachtet. Der Freund habe ihm gesagt, er solle eine Frau mit Namen XXXX oder XXXX mit nach Österreich mitnehmen, weil ihr Mann dort wohne und sie sich nicht auskenne. Er sei dann mit der Frau zusammen zum Flughafen gefahren, es sei alles in Ordnung gewesen. Die Polizei sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob diese Frau in seiner Begleitung sei und auch, ob sie seine Ehefrau sei. Er habe gesagt, dass sie nicht seine Ehefrau sei. Die Polizei habe ihn dann gefragt, ob er das Reisedokument erkenne und er habe gesagt, dass das der Konventionspass seiner Ehefrau sei. Er sei dann in ein Gefängnis gekommen und am nächsten Tag zu Gericht, wo ihn der Richter freigesprochen habe. Er habe nur das Wort „free“ verstanden. Die Frau oder sein Freund hätten anscheinend den Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin aus seiner Tasche gestohlen. Die Beschwerdeführerin und er hätten einen arabischen Zahnarzt in Griechenland aufsuchen wollen, um sich Kronen machen zu lassen, er sei dann aber alleine gefahren, weil seine Tochter krank geworden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab als Zeuge vernommen an: Er habe der Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass nicht weggenommen bzw. entwendet. Als er nach Griechenland gefahren sei, habe er nicht gewusst, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin in seiner Tasche gewesen sei. Er habe dort in Griechenland bei einem Freund übernachtet. Der Freund habe ihm gesagt, er solle eine Frau mit Namen römisch 40 oder römisch 40 mit nach Österreich mitnehmen, weil ihr Mann dort wohne und sie sich nicht auskenne. Er sei dann mit der Frau zusammen zum Flughafen gefahren, es sei alles in Ordnung gewesen. Die Polizei sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob diese Frau in seiner Begleitung sei und auch, ob sie seine Ehefrau sei. Er habe gesagt, dass sie nicht seine Ehefrau sei. Die Polizei habe ihn dann gefragt, ob er das Reisedokument erkenne und er habe gesagt, dass das der Konventionspass seiner Ehefrau sei. Er sei dann in ein Gefängnis gekommen und am nächsten Tag zu Gericht, wo ihn der Richter freigesprochen habe. Er habe nur das Wort „free“ verstanden. Die Frau oder sein Freund hätten anscheinend den Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin aus seiner Tasche gestohlen. Die Beschwerdeführerin und er hätten einen arabischen Zahnarzt in Griechenland aufsuchen wollen, um sich Kronen machen zu lassen, er sei dann aber alleine gefahren, weil seine Tochter krank geworden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt wird von den Ausführungen oben unter Punkt I., insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde und von Folgendem ausgegangen:In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins., insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde und von Folgendem ausgegangen: Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 02.04.2022 gültiger österreichischer Konventionsreisepass, Nr XXXX , ausgestellt. Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 02.04.2022 gültiger österreichischer Konventionsreisepass, Nr römisch 40 , ausgestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kaufte im Dezember 2020 zunächst zwei auf seinen Namen und den Namen der Beschwerdeführerin lautende Flugtickets von Athen nach Wien-Schwechat und danach, am 19.12.2020, für sich ein Flugticket von Wien-Schwechat nach Athen für den 20.12.
- Es war – auch nach dem Wissen und Willen der Beschwerdeführerin - nicht geplant, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Griechenland fliegt oder von Griechenland nach Österreich zurückfliegt. Vielmehr stand bereits spätestens zum Abreisezeitpunkt des Ehemannes der Beschwerdeführerin fest, dass dieser mit dem Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin versuchen würde, eine ihm bekannte, weibliche Person von Griechenland per Flugzeug nach Österreich zu schleppen. Die Beschwerdeführerin hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und überlies zu diesem Zweck ihrem Ehemann ihren österreichischen Konventionsreisepass. Am 21.12.2020 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin von der griechischen Polizei am Flughafen Athen verhaftet, nachdem er versucht hatte, eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin nach Österreich zu schleppen. Im Zuge des Aufgriffs der weiblichen Person, die sich mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin auswies, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig an, es handle sich bei dieser um seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des Art. 29, § 5 und § 7 des Gesetzes 4251/2014 „Kodex über Migration und soziale Eingliederung und sonstige Bestimmungen“ in Griechenland verhaftet und angehalten, weil er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes eingestuft wurde, und am 11.01.2021 nach Österreich abgeschoben. Am 21.12.2020 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin von der griechischen Polizei am Flughafen Athen verhaftet, nachdem er versucht hatte, eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin nach Österreich zu schleppen. Im Zuge des Aufgriffs der weiblichen Person, die sich mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin auswies, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig an, es handle sich bei dieser um seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des Artikel 29,, Paragraph 5 und Paragraph 7, des Gesetzes 4251 aus 2014, „Kodex über Migration und soziale Eingliederung und sonstige Bestimmungen“ in Griechenland verhaftet und angehalten, weil er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes eingestuft wurde, und am 11.01.2021 nach Österreich abgeschoben. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist zur Zahl XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen § 15 StGB, § 114 Abs. 1 FPG bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig, welches zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist zur Zahl römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 114, Absatz eins, FPG bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängig, welches zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie der gegenständlichen Gerichtsakten. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und in den Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Aus den Unterlagen der griechischen Flughafenpolizei bzw. der österreichischen Botschaft Athen ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin versucht hat, eine Frau mit dem echten Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin nach Österreich zu schleppen, da er beim Boarding eines Fluges von Athen nach Wien eine Frau, die sich mit dem Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, begleitet und gegenüber der griechischen Flughafenpolizei angegeben hat, dass es sich um seine Frau handle. Die belangte Behörde ging auch zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin von der versuchten Schleppung mit ihren Konventionsreisepass Kenntnis hatte. Dem ist die Beschwerdeführerin mit bloß unsubstantiiertem und/oder widersprüchlichem und unplausiblem Vorbringen entgegengetreten, weshalb dieses nicht als Sachverhalt festgestellt werden kann. Im Beschwerdeverfahren wurden die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es die Beschwerdeführerin befragt und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft hat, und nach Würdigung ihrer Aussagen/Angaben und der ihres Ehemannes im gegenständlichen Verfahren und vor der Landespolizeidirektion XXXX , und der Unterlagen der Flughafenpolizei Athen bzw. der Österreichischen Botschaft Athen zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, welches für die Glaubhaftmachung, geschweige denn den Nachweis, des von ihr behaupteten Sachverhaltes nicht geeignet ist.Im Beschwerdeverfahren wurden die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es die Beschwerdeführerin befragt und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft hat, und nach Würdigung ihrer Aussagen/Angaben und der ihres Ehemannes im gegenständlichen Verfahren und vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , und der Unterlagen der Flughafenpolizei Athen bzw. der Österreichischen Botschaft Athen zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, welches für die Glaubhaftmachung, geschweige denn den Nachweis, des von ihr behaupteten Sachverhaltes nicht geeignet ist. Dazu im Einzelnen: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, in ihrer Bescheidbeschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich vor allem als grob widersprüchlich dar. So gab sie im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor der belangten Behörde durch ihren damaligen Rechtsvertreter an, dass ihr Reisepass, wie von der belangten Behörde ohnehin richtig erkannt, von ihrem Ehemann – und nicht von ihr selbst – verwendet wurde, um Schlepperei zu begehen, von der versuchten Schlepperei ihres Ehemannes habe sie nichts gewusst. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Konventionspass verwendet hat, um in Griechenland Schlepperei zu begehen, da sie (lediglich) ausführte, ihr Ehemann habe ohne ihre Kenntnis ihren österreichischen Konventionsreisepass mitgenommen und bei seiner Rückkehr aus Griechenland nach Wien diesen bei der versuchten Schleppung einer ihr unbekannten weiblichen Person verwendet. Für Vergehen ihres Ehemannes trage sie keine Verantwortung, gegen sie liefen demgemäß weder in Griechenland noch in Österreich strafrechtliche Untersuchungen. Sie habe erst später davon erfahren, dass ihr Ehemann ihr den Konventionsreisepass entwendet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen brachte die Beschwerdeführerin gänzlich konträr zu ihrem bisherigen Vorbringen neu vor, ihr Ehemann habe keine Schleppung einer weiblichen Person unter Verwendung ihres Konventionsreisepasses versucht und diesen ihr auch nicht entwendet, vielmehr sei ihr in der Tasche ihres Ehemannes verblieber Konventionsreisepass ihrem Ehemann in Griechenland weggenommen worden, sie habe mit ihrem Ehemann in Griechenland einen Zahnarzt aufsuchen wollen, aber wegen der Erkrankung eines Kindes nicht mitfliegen können. Bereits ein derartiges Auswechseln der Verantwortung ist geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu erzeugen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen derartigen Sachverhalt bereits in ihren Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion XXXX als Zeugin und als Beschuldigter (Vernehmungsprotokolle hg. OZ 10) präsentiert haben. Denn diese Erzählung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wirkte – auch in der Beschwerdeverhandlung – wenig überzeugend und zum Zwecke der Erreichung von für sie positiven Verfahrensergebnissen einstudiert. Die Beschwerdeführerin war auch in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise in der Lage, ein konkretes, nachvollziehbares Vorbringen zu ihrer angeblich geplanten Griechenlandreise zu erstatten, so konnte sie weder den Namen oder die Adresse des Zahnarztes nennen, welchen sie und ihr Ehemann geplant hätten aufzusuchen, noch Belege für einen geplanten Termin, etwa eine Visitenkarte oder Terminbestätigung, vorlegen. Als völlig lebensfremd ist zudem die Aussage der Beschwerdeführerin anzusehen, sie habe ihren Konventionsreisepass in der Reisetasche ihres Ehemannes „vergessen“, dieser habe davon auch nichts gewusst und diesem sei der Konventionsreisepass in der Folge von Leuten, bei denen er in Griechenland übernachtet habe, gestohlen worden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der von ihm zu schleusen versuchten weiblichen Person am Flughafen angetroffen wurde und gegenüber der griechischen Polizei angab, es handle sich bei der weiblichen Person, welche sich mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin auswies, um seine Ehefrau, ergo die Beschwerdeführerin. Dass, wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor der Landespolizeidirektion XXXX und in der Beschwerdeverhandlung angaben, zunächst Rückflugtickets für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann von Athen nach Wien-Schwechat und erst danach, am 19.12.2020, für den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Hinflugticket von Wien-Schwechat nach Athen für den nächsten Tag, den 20.12.2020, gekauft wurden, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bezüglich einer geplanten Reise nach Griechenland wegen eines Zahnarztbesuches wahr sind, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass die Käufe zum Zwecke der mit dem Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin geplanten Schleppung einer Person nach Österreich getätigt wurden. Mit der in der Beschwerdeverhandlung gegebenen Erklärung, dass die Rückflugtickets gerade sehr günstig gewesen seien, weshalb sie ohne Buchung des Hinfluges gekauft worden seien, vermochten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Plausibilität des Sachverhaltes nicht überzeugend aufzuzeigen.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, in ihrer Bescheidbeschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich vor allem als grob widersprüchlich dar. So gab sie im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor der belangten Behörde durch ihren damaligen Rechtsvertreter an, dass ihr Reisepass, wie von der belangten Behörde ohnehin richtig erkannt, von ihrem Ehemann – und nicht von ihr selbst – verwendet wurde, um Schlepperei zu begehen, von der versuchten Schlepperei ihres Ehemannes habe sie nichts gewusst. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Konventionspass verwendet hat, um in Griechenland Schlepperei zu begehen, da sie (lediglich) ausführte, ihr Ehemann habe ohne ihre Kenntnis ihren österreichischen Konventionsreisepass mitgenommen und bei seiner Rückkehr aus Griechenland nach Wien diesen bei der versuchten Schleppung einer ihr unbekannten weiblichen Person verwendet. Für Vergehen ihres Ehemannes trage sie keine Verantwortung, gegen sie liefen demgemäß weder in Griechenland noch in Österreich strafrechtliche Untersuchungen. Sie habe erst später davon erfahren, dass ihr Ehemann ihr den Konventionsreisepass entwendet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen brachte die Beschwerdeführerin gänzlich konträr zu ihrem bisherigen Vorbringen neu vor, ihr Ehemann habe keine Schleppung einer weiblichen Person unter Verwendung ihres Konventionsreisepasses versucht und diesen ihr auch nicht entwendet, vielmehr sei ihr in der Tasche ihres Ehemannes verblieber Konventionsreisepass ihrem Ehemann in Griechenland weggenommen worden, sie habe mit ihrem Ehemann in Griechenland einen Zahnarzt aufsuchen wollen, aber wegen der Erkrankung eines Kindes nicht mitfliegen können. Bereits ein derartiges Auswechseln der Verantwortung ist geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu erzeugen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen derartigen Sachverhalt bereits in ihren Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion römisch 40 als Zeugin und als Beschuldigter (Vernehmungsprotokolle hg. OZ 10) präsentiert haben. Denn diese Erzählung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wirkte – auch in der Beschwerdeverhandlung – wenig überzeugend und zum Zwecke der Erreichung von für sie positiven Verfahrensergebnissen einstudiert. Die Beschwerdeführerin war auch in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise in der Lage, ein konkretes, nachvollziehbares Vorbringen zu ihrer angeblich geplanten Griechenlandreise zu erstatten, so konnte sie weder den Namen oder die Adresse des Zahnarztes nennen, welchen sie und ihr Ehemann geplant hätten aufzusuchen, noch Belege für einen geplanten Termin, etwa eine Visitenkarte oder Terminbestätigung, vorlegen. Als völlig lebensfremd ist zudem die Aussage der Beschwerdeführerin anzusehen, sie habe ihren Konventionsreisepass in der Reisetasche ihres Ehemannes „vergessen“, dieser habe davon auch nichts gewusst und diesem sei der Konventionsreisepass in der Folge von Leuten, bei denen er in Griechenland übernachtet habe, gestohlen worden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der von ihm zu schleusen versuchten weiblichen Person am Flughafen angetroffen wurde und gegenüber der griechischen Polizei angab, es handle sich bei der weiblichen Person, welche sich mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin auswies, um seine Ehefrau, ergo die Beschwerdeführerin. Dass, wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor der Landespolizeidirektion römisch 40 und in der Beschwerdeverhandlung angaben, zunächst Rückflugtickets für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann von Athen nach Wien-Schwechat und erst danach, am 19.12.2020, für den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Hinflugticket von Wien-Schwechat nach Athen für den nächsten Tag, den 20.12.2020, gekauft wurden, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bezüglich einer geplanten Reise nach Griechenland wegen eines Zahnarztbesuches wahr sind, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass die Käufe zum Zwecke der mit dem Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin geplanten Schleppung einer Person nach Österreich getätigt wurden. Mit der in der Beschwerdeverhandlung gegebenen Erklärung, dass die Rückflugtickets gerade sehr günstig gewesen seien, weshalb sie ohne Buchung des Hinfluges gekauft worden seien, vermochten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Plausibilität des Sachverhaltes nicht überzeugend aufzuzeigen. Auch über Vorhalt ihrer widersprüchlichen und wenig plausiblen Aussagen/Angaben war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch dem Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nachgekommen, jedoch vermochte dieser mit seinen ebenfalls widersprüchlichen und unplausiblen Angaben weder die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe der Beschwerdeführerin ihren Reisepass ohne deren Wissen weggenommen, noch das (neue) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu bezeugen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erstattete ein nahezu gleichlautendes Vorbringen wie die Beschwerdeführerin, war jedoch ebenfalls nicht im Stande, dieses glaubwürdig darzutun und/oder mit Beweismitteln, vor allem hinsichtlich des angeblich von ihm in Griechenland aufgesuchten Zahnarztes, zu untermauern. Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein abgesprochenes, konstruiertes Vorbringen dargeboten haben. Die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die mit ihm gemeinsam am Flughafen in Athen angetroffene weibliche Person hätte sich ohne sein Wissen mit dem zuvor entwendeten Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin ausgewiesen und er hätte am Flughafen in Athen gesagt, diese Frau sei nicht seine Frau, können nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Denn aus dem Bericht der Österreichischen Botschaft Athen vom 22.12.2020 ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der griechischen Polizei angegeben hat, bei seiner Begleiterin handle es sich um seine Ehefrau (Verwaltungsakten, Seiten 29 und 51). Seine diesbezüglichen Angaben sind auch insofern widersprüchlich, als er in seiner Einvernahme vor Landespolizeidirektion XXXX angegeben hat, seine Begleiterin sei (nicht seine Ehefrau, sondern) eine Verwandte, und in der Beschwerdeverhandlung wiederum bestritten hat, gesagt zu haben, dass diese Frau eine Verwandte sei. Im Übrigen ist zur Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Richter in Griechenland habe ihn vom Vorwurf der Schlepperei freigesprochen, festzuhalten, dass er nach seiner Verhaftung wegen Verstoßes gegen das Gesetz 4251/2014 auf Anordnung des griechischen Untersuchungsrichters zwar freigelassen, er aber dennoch angehalten wurde, weil er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes eingestuft wurde (Mitteilung der Flughafenpolizei Athen, Verwaltungsakten Seite 93). Auch über Vorhalt ihrer widersprüchlichen und wenig plausiblen Aussagen/Angaben war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch dem Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nachgekommen, jedoch vermochte dieser mit seinen ebenfalls widersprüchlichen und unplausiblen Angaben weder die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe der Beschwerdeführerin ihren Reisepass ohne deren Wissen weggenommen, noch das (neue) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu bezeugen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erstattete ein nahezu gleichlautendes Vorbringen wie die Beschwerdeführerin, war jedoch ebenfalls nicht im Stande, dieses glaubwürdig darzutun und/oder mit Beweismitteln, vor allem hinsichtlich des angeblich von ihm in Griechenland aufgesuchten Zahnarztes, zu untermauern. Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein abgesprochenes, konstruiertes Vorbringen dargeboten haben. Die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die mit ihm gemeinsam am Flughafen in Athen angetroffene weibliche Person hätte sich ohne sein Wissen mit dem zuvor entwendeten Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin ausgewiesen und er hätte am Flughafen in Athen gesagt, diese Frau sei nicht seine Frau, können nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Denn aus dem Bericht der Österreichischen Botschaft Athen vom 22.12.2020 ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der griechischen Polizei angegeben hat, bei seiner Begleiterin handle es sich um seine Ehefrau (Verwaltungsakten, Seiten 29 und 51). Seine diesbezüglichen Angaben sind auch insofern widersprüchlich, als er in seiner Einvernahme vor Landespolizeidirektion römisch 40 angegeben hat, seine Begleiterin sei (nicht seine Ehefrau, sondern) eine Verwandte, und in der Beschwerdeverhandlung wiederum bestritten hat, gesagt zu haben, dass diese Frau eine Verwandte sei. Im Übrigen ist zur Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Richter in Griechenland habe ihn vom Vorwurf der Schlepperei freigesprochen, festzuhalten, dass er nach seiner Verhaftung wegen Verstoßes gegen das Gesetz 4251 aus 2014, auf Anordnung des griechischen Untersuchungsrichters zwar freigelassen, er aber dennoch angehalten wurde, weil er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes eingestuft wurde (Mitteilung der Flughafenpolizei Athen, Verwaltungsakten Seite 93). Aufgrund des unglaubwürdigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen und daher als Sachverhalt festzustellen, dass eine gemeinsame Reise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach Griechenland niemals geplant war und spätestens zum Abreisezeitpunkt feststand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin versuchen würde, eine ihm bekannte, weibliche Person von Griechenland per Flugzeug nach Österreich zu schleppen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von diesem Vorhaben auch Kenntnis hatte und die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann ihren österreichischen Konventionsreisepass zum Zwecke dieser Schleppung überlassen hat, zumal es bei gemeinsamem Wohnen lebensfremd erschiene, dass der Ehemann eine Reise nach Griechenland antritt, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen bzw. die Beschwerdeführerin keine Nachfragen zur geplanten Reise stellt. Die Beschwerdeführerin vermochte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht im Ansatz davon zu überzeugen, dass sie nicht gewusst und gewollt hat, dass ihr Konventionsreisepass verwendet werden sollte, um eine Frau nach Österreich zu schleppen. Abgesehen vom dargelegten unglaubhaften Aussageverhalten und der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung auch ersichtlich, dass diese nach wie vor keinerlei Verantwortung für die versuchte Schleppung mit ihrem Konventionsreisepass bzw. für die Tatsache, dass sich eine andere Frau mit ihrem Konventionsreisepass am Flughafen von Athen ausgewiesen und so versucht hat, unrechtmäßig nach Österreich zu gelangen, übernimmt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Rechtgrundlagen: § 92 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet:Paragraph 92, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet: „
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ § 94 FPG lautet:Paragraph 94, FPG lautet: „
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Strafbestimmung der Schlepperei
§ 114
FPG lautet:Die Strafbestimmung der Schlepperei
Paragraph 114, FPG lautet: „
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1
(3)Wer die Tat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
- gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
- in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
- auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(5)Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(6)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§§ 20 bis 20c StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(6)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraphen 20 bis 20 c StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(7)Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“
(7)Die Absatz eins bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“ 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.
§ 92Abs.
1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn u.a. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045). Der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 4 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn u.a. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045). Der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Im vorliegenden Fall wurde – wie festgestellt – der Ehemann der Beschwerdeführerin am 21.12.2020 von der griechischen Polizei am Flughafen Athen verhaftet, nachdem er versucht hatte, eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin nach Österreich zu schleppen. Die Beschwerdeführerin hatte, wie ebenfalls festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, vom Vorhaben, dass ihr Konventionsreisepass von ihrem Ehemann für eine derartige Schleppung verwendet wird, Kenntnis und überließ ihren Konventionsreisepass zu diesem Zweck ihrem Ehemann. Es war daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Wissen und Willen (§ 5 Abs. 1 StGB) der Beschwerdeführerin umfasst, dass ihr Konventionsreisepass von ihrem Ehemann verwendet wird, um mit diesem Tätigkeiten im Zusammenhang mit Delikten der Schlepperei zu begehen, konkret im Dezember 2020 eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin von Griechenland nach Österreich zu schleppen. Im vorliegenden Fall wurde – wie festgestellt – der Ehemann der Beschwerdeführerin am 21.12.2020 von der griechischen Polizei am Flughafen Athen verhaftet, nachdem er versucht hatte, eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin nach Österreich zu schleppen. Die Beschwerdeführerin hatte, wie ebenfalls festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, vom Vorhaben, dass ihr Konventionsreisepass von ihrem Ehemann für eine derartige Schleppung verwendet wird, Kenntnis und überließ ihren Konventionsreisepass zu diesem Zweck ihrem Ehemann. Es war daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Wissen und Willen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Beschwerdeführerin umfasst, dass ihr Konventionsreisepass von ihrem Ehemann verwendet wird, um mit diesem Tätigkeiten im Zusammenhang mit Delikten der Schlepperei zu begehen, konkret im Dezember 2020 eine weibliche Person mit dem echten österreichischen Konventionspass der Beschwerdeführerin von Griechenland nach Österreich zu schleppen. Dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sowie ihre nach wie vor jegliche Verantwortung ablehnende, nicht geständige Verantwortung und das sich daraus ergebende negative Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin rechtfertigen aber in ihrer Gesamtheit die Annahme, die Beschwerdeführerin werde im Sinne des Versagungstatbestandes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG auch in Zukunft ihren Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Weiters ist es evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 mit Verweis auf VwGH 20.12.2023, 2013/21/0055). Da die Beschwerdeführerin seit dem in Rede stehenden Fehlverhalten keinen Zugriff mehr auf ihren Konventionsreisepass hatte, konnten naturgemäß keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten im Zeitraum nach diesem Fehlverhalten getroffen werden, was eine positive Zukunftsprognose ebenfalls ausschließt.Dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sowie ihre nach wie vor jegliche Verantwortung ablehnende, nicht geständige Verantwortung und das sich daraus ergebende negative Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin rechtfertigen aber in ihrer Gesamtheit die Annahme, die Beschwerdeführerin werde im Sinne des Versagungstatbestandes des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auch in Zukunft ihren Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Weiters ist es evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 mit Verweis auf VwGH 20.12.2023, 2013/21/0055). Da die Beschwerdeführerin seit dem in Rede stehenden Fehlverhalten keinen Zugriff mehr auf ihren Konventionsreisepass hatte, konnten naturgemäß keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten im Zeitraum nach diesem Fehlverhalten getroffen werden, was eine positive Zukunftsprognose ebenfalls ausschließt. Es handelt sich hierbei – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht um einen Fall der „Sippenhaftung“, sondern um eine eigenständige (von ihrem Ehemann unabhängige) Beurteilung, ob aufgrund bestimmter Tatsachen bei der Beschwerdeführerin der Wille, Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, zu bejahen ist. Auch wenn zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin den Tatbestand des Versuches der Schlepperei
§ 15St
GB, § 114 Abs. 1 FPG (zur Gänze) verwirklicht hat, ist festzuhalten, dass es für die Verwirklichung eines Versagungsgrundes
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 FPG keiner strafgerichtlichen Verurteilung (eines Mittäters) bedarf, vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Fehlverhalten kommen. Es handelt sich hierbei – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht um einen Fall der „Sippenhaftung“, sondern um eine eigenständige (von ihrem Ehemann unabhängige) Beurteilung, ob aufgrund bestimmter Tatsachen bei der Beschwerdeführerin der Wille, Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, zu bejahen ist. Auch wenn zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin den Tatbestand des Versuches der Schlepperei
Paragraph 15, StGB, Paragraph 114, Absatz eins, FPG (zur Gänze) verwirklicht hat, ist festzuhalten, dass es für die Verwirklichung eines Versagungsgrundes
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG keiner strafgerichtlichen Verurteilung (eines Mittäters) bedarf, vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Fehlverhalten kommen. Die Beurteilung der belangten Behörde, es sei begründet davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch den nunmehr beantragten Konventionsreisepass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, und ihre Entscheidung, der Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass zu versagen, sind daher nicht zu beanstanden. 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2242285.1.00