RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW128 2269369-1 Spruch, W128 2269369-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 11.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Vizerektor für Lehre und Studium an der Paris Lodron Universität Salzburg (PLUS) den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium „PädagogInnenbildung an der School of Education“. In der Folge wurde dieser Antrag auf Zulassung zum “Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der DAS Fakultät Informatik“ abgeändert.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum “Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der DAS Fakultät Informatik“ ab. In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf ein eingeholtes Gutachten und stellt diesem entsprechend fest, dass kein facheinschlägiger Abschluss für das beantragte Doktoratsstudium vorliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2022 per E-Mail zugesandt.
- Am 10.12.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail die verfahrensgegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde. Begründend zweifelte er im Wesentlichen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten an, sowie die richtige rechtliche Zuordnung der von ihm vorgelegten Urkunden.
- Am 27.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Zuvor teilte der Senat der PLUS mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.
- Mit Note vom 19.05.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor, und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
- In seiner Stellungnahme vom 04.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Auffassung nach, die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Er ersuche die belangte Behörde um einen Nachweis der rechtskräftigen Zustellung des Bescheides und hielt auch fest, dass er den Bescheid postalisch nie erhalten habe. Daneben rügte er die Versäumnis der Entscheidungsfrist durch die belangte Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der bekämpfte Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 10.11.2022 per E-Mail zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde schriftlich und innerhalb von vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Beschwerdeführer übermittelte die gegenständliche Beschwerde am 10.12.2022 per E-Mail an die belangte Behörde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Insbesondere ergibt sich die Zustellung des bekämpften Bescheides aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Insbesondere kommt dabei dem E-Mail vom 14.11.2022 Bedeutung zu, welches der Beschwerdeführer um 15:57 Uhr an die belangte Behörde schickte. Dieses enthält den Einleitungssatz „Sehr geehrte Frau XXXX , bezugnehmend auf unser Telefonat am heutigen morgen und auf Hinsicht des Fristablaufs der Beschwerdemöglichkeit gegen den am 10.11.2022 zugestellten Ablehnungsbescheid zum 10.12.2022, […]“. Diesem E-Mail angefügt war ein E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mit dem Betreff: „Antrag auf Zulassung – Zurückweisung“ sowie der Textzeile: „Diesem E-Mail beigeschlossen finden Sie abschließend zu Ihrem Zulassungsverfahren ihren Bescheid.“. Aus dem ebenfalls abgedruckten E-Mail-Header ergibt sich, dass dieses E-Mail am „Donnerstag,
- November 2022 13:57“ gesendet wurde.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Insbesondere ergibt sich die Zustellung des bekämpften Bescheides aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Insbesondere kommt dabei dem E-Mail vom 14.11.2022 Bedeutung zu, welches der Beschwerdeführer um 15:57 Uhr an die belangte Behörde schickte. Dieses enthält den Einleitungssatz „Sehr geehrte Frau römisch 40 , bezugnehmend auf unser Telefonat am heutigen morgen und auf Hinsicht des Fristablaufs der Beschwerdemöglichkeit gegen den am 10.11.2022 zugestellten Ablehnungsbescheid zum 10.12.2022, […]“. Diesem E-Mail angefügt war ein E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mit dem Betreff: „Antrag auf Zulassung – Zurückweisung“ sowie der Textzeile: „Diesem E-Mail beigeschlossen finden Sie abschließend zu Ihrem Zulassungsverfahren ihren Bescheid.“. Aus dem ebenfalls abgedruckten E-Mail-Header ergibt sich, dass dieses E-Mail am „Donnerstag,
- November 2022 13:57“ gesendet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer somit gegenüber der belangten Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides am 10.11.2022 selbst eingeräumt hat und der unbedenkliche, ausgedruckte E-Mail-Verkehr dies bestätigt, steht für das Bundesverwaltungsgericht ohne jeden Zweifel fest, dass der bekämpfte Bescheid an diesem Tag zugestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde beim Verwaltungsgericht vier Wochen.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach § 17 Abs. 1 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der §§ 1 – 5 und des IV. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 und des römisch vier. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird (nur) bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird (nur) bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. § 46 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet (auszugsweise):Paragraph 46, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lautet (auszugsweise): „Verfahren in behördlichen Angelegenheiten § 46.
(1)Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46,
(1)Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
(2)Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(2)Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. […]
(6)Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.“ Gemäß § 37 Abs. 1 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, idgF, können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. 3.1.
- Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs. 3 AVG vom VwG auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (siehe VwGH vom 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG anwendbaren Paragraphen 37, erster Satz und 45 Absatz 3, AVG vom VwG auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (siehe VwGH vom 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer zweifelsfrei am Donnerstag, 10.11.2022 per E-Mail zugestellt. Damit endet eine vierwöchige Frist entsprechend den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 08.12.2022.3.1.
- Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer zweifelsfrei am Donnerstag, 10.11.2022 per E-Mail zugestellt. Damit endet eine vierwöchige Frist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, 08.12.
- Nachdem der 08.12.2022 ein gesetzlicher Feiertag war, endete gegenständlich die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 09.12.2022.Nachdem der 08.12.2022 ein gesetzlicher Feiertag war, endete gegenständlich die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 09.12.
- Wie oben festgestellt, übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch erst mit E-Mail vom 10.12.
- Die Beschwerde ist daher verspätet. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits am 14.11.2022 per E-Mail mitgeteilt hat, das er beabsichtige, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, ist dabei unerheblich, da eine solche bloße Absichtserklärung keine Beschwerde darstellt und eine solche auch nicht fristwahrend ersetzt (vgl. VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0310).Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits am 14.11.2022 per E-Mail mitgeteilt hat, das er beabsichtige, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, ist dabei unerheblich, da eine solche bloße Absichtserklärung keine Beschwerde darstellt und eine solche auch nicht fristwahrend ersetzt vergleiche VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0310). 3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, , Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2269369.1.00