Obsah (9)
§ 17Art 133§ 6§ 28§ 58Art. 130§ 24§ 41§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW136 2260684-1 Spruch, W136 2260684-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 17Abs.
2 und § 9 Abs. 1 WG 2001 vom 19.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022, Zl. P1788908/2-SteKoST/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHOBERL, gegen den Bescheid der Stellungskommission Steiermark betreffend Feststellung der Tauglichkeit
Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 vom 19.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022, Zl. P1788908/2-SteKoST/2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 17Abs.
2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde vom
- bis 21.07.2021 erstmals der Stellung unterzogen. Dabei wurde folgende Diagnosen getroffen:
- römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde vom
- bis 21.07.2021 erstmals der Stellung unterzogen. Dabei wurde folgende Diagnosen getroffen: „Myopie, Raynaud-Syndrom fraglich, Füße bds, Migräne mit Aura, Rückenschmerzen, Plattfuß, Abnormes Ergebnisse von Lungenfunktionsüberprüfung, verminderte Ventilation, Vitalkapazität“. Aufgrund dieser Diagnosen wurde die vorübergehende Untauglichkeit des Beschwerdeführers bis Juli 2022 festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser ersten Stellung ein Schreiben an seinen behandelnden Hausarzt mitgegeben, in dem diese Diagnosen sowie ein erhöhter Bilirubinwert angeführt waren und eine nähere ärztliche Abklärung angeregt wurde.
- Am 19.08.2022 wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen Stellung in Form einer Kurzstellung unterzogen, bei der mit mündlich verkündetem Bescheid der Stellungskommission festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer tauglich sei. Aus dem Statusblatt, einer Beilage des bei der Stellung erstellten Untersuchungsprotokolls, ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Untersuchung und der vom Beschwerdeführer bei der Stellung vorgelegten Befunde folgende medizinischen Diagnosen festgestellt wurden: „Myopie -+ Ast.re. Brille vorh. + BILIges. 1,74 Gilbert-Meulengracht-Syndrom. Migräne mit Aura: 1-2x im Monat, Sommer schlechter Juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule, Scheuermann-Krankheit, Vertebra plana (Calve´-Krankheit) 1,2 rez. Lumbago Plattfuß (Pes planus) (erworben) – Senk-/Knickfüße, sbf. + Dev. sept. Nichtallergische Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale (Intrinsisches Asthma), Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale; 3,4 mit Bedarfsmed vor Sport geringe Restriktion“ Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisaufnahme (Stellungsverfahren) von obigem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und Parteiengehör eingeräumt wurde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass von der Stellungskommission dem Beschwerdeführer nicht erläutert wurde, inwiefern die Stellungskommission vom Stellungstermin 20.07.2022 von der Qualifikation vorübergehend untauglich zu der Qualifikation tauglich am 19.08.2022 gekommen sei. Außerdem sei keine Begründung erfolgt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer trotz Vorlage umfangreicher medizinischer Befunde als tauglich eingestuft wurde. Auf die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner neuerlichen Stellung bereits vorgelegten Befunde wurde nochmals verwiesen. Beantragt wurden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die erste Stellung des Beschwerdeführers entgegen seinem Vorbringen im Juli 2021 stattgefunden habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer damals ohne Befundvorlage getätigten Angaben über seine gesundheitlichen Probleme sei von der untersuchenden Ärztin eine nähere Abklärung angeregt worden und der Beschwerdeführer auf „vorübergehend untauglich“ für ein Jahr eingestuft worden. Bei der Kurzstellung am 19.08.2022 habe der Beschwerdeführer sechs näher angeführte Befunde vorgelegt und seien daraufhin näher angeführte Diagnosen gestellt worden (siehe oben Punkt I. 2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Stellungsverfahrens vorgelegten Befunde zu seinem Gesundheitszustand jeweils in der Bewertung der Eignung Niederschlag gefunden hätten. Entscheidend für die Befundung sei der Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung und habe das Ergebnis bei der nunmehrigen Stellung zu einer Veränderung im medizinischen Bereich geführt. Die vorgelegten Befunde seien insofern berücksichtigt, als gewisse Einschränkungen im Statusblatt vermerkt worden seien (Heben und Tragen, Stehen in der Einteilung, Laufen, Springen, Klimabelastung). Der Beschwerdeführer weise jedoch die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung auf. Daraus resultiere das Ergebnis „Tauglich“, weshalb der entsprechende Stellungsbeschluss bestätigt werde und dem Beschwerdeantrag nicht entsprochen werden könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die erste Stellung des Beschwerdeführers entgegen seinem Vorbringen im Juli 2021 stattgefunden habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer damals ohne Befundvorlage getätigten Angaben über seine gesundheitlichen Probleme sei von der untersuchenden Ärztin eine nähere Abklärung angeregt worden und der Beschwerdeführer auf „vorübergehend untauglich“ für ein Jahr eingestuft worden. Bei der Kurzstellung am 19.08.2022 habe der Beschwerdeführer sechs näher angeführte Befunde vorgelegt und seien daraufhin näher angeführte Diagnosen gestellt worden (siehe oben Punkt römisch eins. 2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Stellungsverfahrens vorgelegten Befunde zu seinem Gesundheitszustand jeweils in der Bewertung der Eignung Niederschlag gefunden hätten. Entscheidend für die Befundung sei der Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung und habe das Ergebnis bei der nunmehrigen Stellung zu einer Veränderung im medizinischen Bereich geführt. Die vorgelegten Befunde seien insofern berücksichtigt, als gewisse Einschränkungen im Statusblatt vermerkt worden seien (Heben und Tragen, Stehen in der Einteilung, Laufen, Springen, Klimabelastung). Der Beschwerdeführer weise jedoch die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung auf. Daraus resultiere das Ergebnis „Tauglich“, weshalb der entsprechende Stellungsbeschluss bestätigt werde und dem Beschwerdeantrag nicht entsprochen werden könne.
- Mit Note vom 03.10.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Mit Schreiben der Stellungskommission Steiermark vom 05.10.2022 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat sich, nachdem am 21.07.2021 seine vorübergehende Untauglichkeit bis Juli 2022 festgestellt wurde, am 19.08.2022 neuerlich einer Stellung für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen und wurde für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer leidet – soweit hier unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen relevant – unter dem Gilbert-Meulengracht-Syndrom (Anm. BVwG: Störung des Bilirubinstoffwechsels), juveniler Osteochondrose der Wirbelsäule, Scheuermann-Krankheit, Vertebra plana, rezidevierendem Lumbago und medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale; 3,4 mit Bedarfsmed. vor Sport geringe Restriktion“Der Beschwerdeführer leidet – soweit hier unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen relevant – unter dem Gilbert-Meulengracht-Syndrom Anmerkung BVwG: Störung des Bilirubinstoffwechsels), juveniler Osteochondrose der Wirbelsäule, Scheuermann-Krankheit, Vertebra plana, rezidevierendem Lumbago und medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale; 3,4 mit Bedarfsmed. vor Sport geringe Restriktion“ Die oben angeführten Leiden des Beschwerdeführers bestanden mit Ausnahme des Asthmas Bronchiale bereits bei der ersten Stellung bzw wurde ein erhöhter Bilirubinwert damals festgestellt. Die von seinem behandelnden Orthopäden vorgeschlagene Therapieempfehlung vom 12.08.2022 lautet „Verwendung der verordneten Einlagen, Einzelheilgymnastik, Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten“. Die belangte Behörde hat die oben festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen eines sogenannten Ausnahmeprofils berücksichtigt. Dies bedeutet, dass während des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers beim Heben, Tragen, Stehen, Laufen und Springen darauf Rücksicht genommen wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Parteienvorbringen und den von der Partei vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 207/2022 von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, von Bedeutung: „[…] Aufnahmebedingungen § 9.
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2)[…] Aufgaben § 17.
(1)[…]Paragraph 17,
(1)[…]
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
- Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den auf Tauglich“ lautenden, mündlich verkündeten Stellungsbeschluss mit der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht derart schwerwiegend seien und dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung verfügen würde. Außerdem würde auf die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in Form eines Ausnahmeprofils insbesondere was Heben, Tragen, Stehen, Laufen und Springen betrifft Bedacht genommen werden. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der bekämpfte Bescheid ohne Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde erlassen worden wäre, ist dem nach der Aktenlage nicht zu folgen. Denn der bekämpfte Bescheid wurde nach einer medizinischen Untersuchung und Befundung, bei der auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Befunde entsprechend berücksichtigt wurden und ihm Parteiengehör gewährt wurde, mündlich verkündet. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Fehlstellung seiner Brustwirbelsäule es ihm verunmöglichen würde, Lasten zu heben, so ist er darauf zu verweisen, dass darauf, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, im Rahmen des Präsenzdienstes Rücksicht genommen werden wird. Insgesamt lassen die die oben unter Punkt II.
- festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erkennen, dass dadurch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart maßgeblich beeinträchtigt wäre, dass sich daraus ableiten ließe, dass es ihm an der Tauglichkeit für den Wehrdienst fehle. Insgesamt lassen die die oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erkennen, dass dadurch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart maßgeblich beeinträchtigt wäre, dass sich daraus ableiten ließe, dass es ihm an der Tauglichkeit für den Wehrdienst fehle. In diesem Zusammenhang ist auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufmerksam zu machen: Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und
§ 41Abs.
2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf
§ 17Abs.
2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf
Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). Im vorliegenden Fall lässt sich die Feststellung der Tauglichkeit durch den Arzt der Stellungskommission problemlos nachvollziehen und der Beschwerdeführer hat letztlich keine konkreten Gründe und kein schlüssiges Argument vorgebracht, um Zweifel an dieser Einschätzung aufzuwerfen. Nachdem das Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet war, Zweifel an der festgestellten Tauglichkeit des Beschwerdeführers hervorzurufen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insbesondere waren der belangten Behörde auch keine Ermittlungsfehler vorzuwerfen und ist der Sachverhalt entgegen der Beschwerdebehauptung auch nicht ergänzungsbedürftig. Denn die belangte Behörde hat sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde gewürdigt und in ihre Beurteilung miteibezogen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde schließlich auch ein Ausnahmeprofil festgelegt, dementsprechend auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei Leistung des Präsenzdienstes Rücksicht genommen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage der für einen auf tauglich lautenden Stellungsbeschluss geforderten körperlichen Leistungsfähigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall diese als gegeben zu erachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2260684.1.00