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{'item': 'W136 2270693-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW136 2270693-1 Spruch, W136 2270693-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Lehrer an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Lehrer an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 23.02.2023 vorläufig vom Dienst suspendiert. 1.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.03.2023 wurde von der Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stünde, im Unterricht mehrere Male bedenkliche Äußerungen und Handlungen gesetzt zu haben, insbesondere bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Unterricht zweimal den Hitlergruß gezeigt habe, weswegen auch polizeiliche Erhebungen nach § 3g Verbotsgesetz anhängig seien. Das vorgeworfene Verhalten sei auf Grund seiner Eigenart im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Lehrers an einer höheren Schule geeignet, wesentliche dienstliche Interessen, nämlich das in ihn gesetzte Vertrauen der Schulleitung sowie das Ansehen der Schule in der Schule bei seiner Belassung im Amt zu gefährden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stünde, im Unterricht mehrere Male bedenkliche Äußerungen und Handlungen gesetzt zu haben, insbesondere bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Unterricht zweimal den Hitlergruß gezeigt habe, weswegen auch polizeiliche Erhebungen nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz anhängig seien. Das vorgeworfene Verhalten sei auf Grund seiner Eigenart im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Lehrers an einer höheren Schule geeignet, wesentliche dienstliche Interessen, nämlich das in ihn gesetzte Vertrauen der Schulleitung sowie das Ansehen der Schule in der Schule bei seiner Belassung im Amt zu gefährden. 1.
  5. In der fristgerecht gegen die Verfügung der Suspendierung erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die dem Beschwerdeführer nunmehr angelasteten Verhaltensweisen wesentlich von jenen unterschieden, die im Bescheid über die vorläufige Suspendierung angeführt worden seien. Im Übrigen würde keine der angeführten Handlungsweisen eine Suspendierung rechtfertigen. Zudem distanziere sich der Beschwerdeführer von jeder Art der Gutheißung des Nationalsozialismus und habe auch niemals den Hitlergruß gezeigt. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt. 1.
  6. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe zu vier näher genannten Zeitpunkten im Unterricht die Hand zum Hitlergruß erhoben, habe im Jänner 2023 im Unterricht gedroht aus dem Fenster zuspringen, indem er es öffnete, hinaussah und dann sagte: „Das ist zu niedrig um zu sterben“, habe im Jänner 2023 die Schüler der 2b angeschrieen und ihnen vorgeworfen, dass sie zu einem näher genannten Unterrichtsthema blöde Fragen gestellt hätten, und habe im Jänner 2023 vor einem Vater einer ukrainischen Familie, der sich für eine Spende der Klasse bedankte, salutiert und „Good Morning, Sir! Strammgestanden“ gesagt. Dieser Beschluss erwuchs nach Mitteilung der belangten Behörde vom 07.06.2023 in Rechtskraft. 1.
  7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei seinem rückblickend betrachtet unbedachten Witz über Heilkräuter auf Karl Valentin bezogen habe, der gemeint habe, wenn Adolf Hitler Kräuter geheißen hätte, hätte man dauernd „Heil Kräuter“ sagen müssen. Die drei anderen Vorwürfe betreffend den Hitler-Gruß seien frei erfunden, er habe diesen nie gezeigt und könne sich nicht erklären, warum die Schüler etwas Derartiges angeben würden. 1.
  8. Laut Mitteilung der StA XXXX vom 20.04.2023 an die Dienstbehörde behängt zu 8 St 133/23x ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 3g Verbotsgesetz
  9. Es besteht somit der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer als Lehrer im Unterricht nationalsozialistisch betätigt hat.1.
  10. Laut Mitteilung der StA römisch 40 vom 20.04.2023 an die Dienstbehörde behängt zu 8 St 133/23x ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz
  11. Es besteht somit der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer als Lehrer im Unterricht nationalsozialistisch betätigt hat.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer sich nationalsozialistisch betätigt hat, ergibt sich zum einen aus den Angaben der vom Beschwerdeführer unterrichteten Schülerinnen und Schüler. Diese haben der Direktorin der Schule über ihre Wahrnehmungen im Unterricht berichtet, die Direktorin hat darüber Gesprächsprotokolle angefertigt, welche von der Schulsprecherin und deren Stellvertretern sowie von den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Klassen unterfertigt wurden. Zum anderen ist ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Angesichts dieser Umstände ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie den Hitlergruß gezeigt, nicht geeignet die Verdachtslage der Wiederbetätigung auszuräumen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Die maßgebliche Bestimmung des § 112 BDG 1979 lautet (auszugsweise):3.
  15. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 112, BDG 1979 lautet (auszugsweise): „Suspendierung § 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder,
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder,
  4. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. […]“
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. […]“ 3.
  1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen (hier:) den Beschuldigte ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diese eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).3.
  2. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen (hier:) den Beschuldigte ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diese eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). 3.
  3. Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor, nämlich der Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.05.2023, Zl. 2023-0.321.635, Dieser Beschluss ist den Parteien zugestellt worden und mangels eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach dem Verbotsgesetz 1947 anhängig. Eine Änderung der Tatsachenlage wurde nicht vorgebracht bzw. ist eine solche nicht zu erkennen. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG oder das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG kommen gegenständlich nicht in Betracht, da auch nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte oder Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden oder dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte oder keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Weiters liegen auch keine Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, oder ist zum jetzigen Zeitpunkt feststellbar, dass die Schuld des Beschuldigten gering wäre oder die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher liegen auch unter Außerachtlassung der Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses keine Hinweise auf bestehende Einstellungsgründe vor.Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG oder das Vorliegen von Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG kommen gegenständlich nicht in Betracht, da auch nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte oder Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden oder dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte oder keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Weiters liegen auch keine Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, oder ist zum jetzigen Zeitpunkt feststellbar, dass die Schuld des Beschuldigten gering wäre oder die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher liegen auch unter Außerachtlassung der Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses keine Hinweise auf bestehende Einstellungsgründe vor. Gegenständlich liegt daher der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vor. 3.
  4. Zur Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde beizutreten, dass die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung durchaus geeignet sind, sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes erheblich zu gefährden. Der Beschwerdeführer steht nämlich im Verdacht, sich in Ausübung seiner Tätigkeit als Lehrer an einer öffentlichen Schule durch mehrmaliges Ausführen des Hitlergrußes im Unterricht nationalsozialistisch betätigt zu haben. Die Belassung des Beschwerdeführers angesichts derartiger Vorwürfe, wäre jedenfalls geeignet das Ansehen des Amtes als auch dienstliche Interessen zu gefährden. In diesem Zusammenhang sei nämlich darauf verwiesen, dass entsprechend von Medienmeldungen, die Bundesministerin für Justiz dahingehend zitiert wird, dass in einer aktuell im BMJ in Ausarbeitung stehenden Novellierung des Verbotsgesetzes 1947 ua der Amtsverlust von Beamten bei derartiger Delinquenz verankert werden soll. (vgl.: https://www.derstandard.at/story/2000140796480/ regierung-praesentiertreform-des-verbotsgesetz).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde beizutreten, dass die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung durchaus geeignet sind, sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes erheblich zu gefährden. Der Beschwerdeführer steht nämlich im Verdacht, sich in Ausübung seiner Tätigkeit als Lehrer an einer öffentlichen Schule durch mehrmaliges Ausführen des Hitlergrußes im Unterricht nationalsozialistisch betätigt zu haben. Die Belassung des Beschwerdeführers angesichts derartiger Vorwürfe, wäre jedenfalls geeignet das Ansehen des Amtes als auch dienstliche Interessen zu gefährden. In diesem Zusammenhang sei nämlich darauf verwiesen, dass entsprechend von Medienmeldungen, die Bundesministerin für Justiz dahingehend zitiert wird, dass in einer aktuell im BMJ in Ausarbeitung stehenden Novellierung des Verbotsgesetzes 1947 ua der Amtsverlust von Beamten bei derartiger Delinquenz verankert werden soll. vergleiche, https://www.derstandard.at/story/2000140796480/ regierung-praesentiertreform-des-verbotsgesetz). Die bloße Bestreitung der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer ist angesichts des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die bestehende Verdachtslage zu entkräften und wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides damit nicht aufgezeigt. Nachdem eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und der Entscheidung unterstellt, es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, von der die Entscheidung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2270693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.