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{'item': 'W141 2270450-1'}

Obsah (17)§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 4§ 8§ 11§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW141 2270450-1 Spruch, W141 2270450-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der schriftlichen Stellungnahme am 25.01.2023 via eAMS gab die Beschwerdeführerin an, die Beendigung des Dienstverhältnisses während der Probezeit sei aufgrund des geplanten Wechsels des Dienstortes von der Beschwerdeführerin ausgegangen, da die Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen wäre.
  2. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt)

§ 38i

Vm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.01.2023 bis 15.02.2023 keine Notstandshilfe erhält. 2. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.01.2023 bis 15.02.2023 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.02.2023 richtete sich die am 02.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte darin begründend an, die Arbeitsstelle sei mit ihren Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter nicht vereinbar gewesen. Diese besuche eine Sonderschule, da sie eingeschränkt sei. Darüber hinaus sei die Kündigung während der Probezeit erfolgt, dies sei jederzeit möglich. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und bemühe sich eine Arbeitsstelle zu finden. Sie könne sich den Hort für ihre Tochter ohne Unterstützung nicht leisten, sie sei auch in Konkurs.
  2. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wurde die Beschwerde vom 02.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wurde die Beschwerde vom 02.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 12.04.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2023, legte die Beschwerdeführerin „Berufung“ gegen den Bescheid vom 06.04.2023 ein. Ergänzend wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihre Kündigung nicht mit der belangten Behörde bzw. ihrem Trendwendeberater abklären können, da sie „in Panik reagiert habe“. An diesem Tag habe sie ihre Menstruation extra stark bekommen und dadurch extreme Beschwerden gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe an diesem Tag nicht aufstehen wollen und sei in der Schule, eine Sonderschule für sonderpädagogischen Bedarf, eingeschlafen. Bei der Beschwerdeführerin läge ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vor, sie leide an Panikattacken, welche bis zur Ohnmacht führen würden. Ihre Familie habe finanzielle Schwierigkeiten und sei ein Privatkonkurs abzuzahlen, der Hort koste zudem € 250,00 pro Monat. Mit Hilfe von Trendwende versuche sie eine geschützte Arbeitsstelle zu erhalten.
  2. Nach telefonischer Rückfrage durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin am 19.04.2023 an, das Schreiben vom 12.04.2023 sei als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten und beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Am 20.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef Hermann (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z2), die Zeugin XXXX (Z3) und die Zeugin XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z1) ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
  5. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef Hermann (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde , römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z2), die Zeugin römisch 40 (Z3) und die Zeugin römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z1) ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder, ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, sie habe ihrer Chefin bei XXXX eine SMS geschrieben, dass sie wegen der Betreuung ihrer Tochter kündigen wolle, diese Kündigung sei im Einvernehmen geschehen. Ihre Tochter benötige eine besondere pädagogische Betreuung. Eine neue Arbeitsstelle habe sie bisher nicht aufgenommen. Die BF führte aus, sie habe ihrer Chefin bei römisch 40 eine SMS geschrieben, dass sie wegen der Betreuung ihrer Tochter kündigen wolle, diese Kündigung sei im Einvernehmen geschehen. Ihre Tochter benötige eine besondere pädagogische Betreuung. Eine neue Arbeitsstelle habe sie bisher nicht aufgenommen. Auf Nachfrage gab die BF an, die Betreuung ihrer Tochter wäre ab 06:30 Uhr möglich gewesen, eine Ankunft am Arbeitsort wäre dadurch erst um 08:04 Uhr möglich, der Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr wäre nicht möglich gewesen. Auf Vorhalt der Aussage der Z3, die BF hätte auch ein wenig später anfangen können, gab die BF an, die Chefin habe gesagt, die BF müsse um 07:55 Uhr vor Ort sein, da sie sich noch umziehen und um 08:00 Uhr zu arbeiten beginnen müsse. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2), folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2), folgendes hervor: Die Z2 sei die Betreuerin der BF seit Februar

  1. Sie habe mit der BF nur über den Grund der Kündigung gesprochen, die Auflösungsmodalitäten würden im Erstservice besprochen werden. Die Z3 führte aus, die BF habe angegeben, aufgrund dem Weg zur Schule und von der Schule zum Bahnhof und weiter zum Arbeitsort, gekündigt zu haben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei die Objektleiterin und habe die BF eingestellt. Sie habe der BF ein Objekt in der Nähe zugewiesen, damit es leichter betreffend Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei. Es sei der BF kein neues Objekt zugewiesen worden, diese habe die Z3 angerufen, ob sie aufgrund der starken Regelschmerzen nach Hause gehen könne und am späten Nachmittag via SMS mitgeteilt, dass sie die Arbeit aufgrund ihrer Tochter in der Früh nicht schaffe. Der BF sei angeboten worden, später anzufangen. Die BF habe jedoch gesagt, sie schaffe dies nicht und es sei zu stressig, sie habe die Kündigung gewollt. Die BF habe die Kündigung schriftlich zugesendet erhalten wollen, ein weiteres Treffen habe sie nicht gewollt. Die Z3 führte aus, der BF wäre auch eine beiderseitge Auflösung angeboten worden, die BF habe jedoch eine Kündigung gewollt. Die Z3 habe die BF behalten wollen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Die Z4 sei die Prokuristin der Firma XXXX und habe die Kündigung unterschrieben. Ihr sei von der Z3 mitgeteilt worden, dass die BF hätte kündigen wollen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht besprochen worden. Die Z4 sei die Prokuristin der Firma römisch 40 und habe die Kündigung unterschrieben. Ihr sei von der Z3 mitgeteilt worden, dass die BF hätte kündigen wollen, eine einvernehmliche Lösung sei nicht besprochen worden. VR trug der BF auf, bis zum 05.06.2023 mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst wurde und dem Gericht eine korrigierte Abmeldung lautend auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorzulegen, dann wird die Entscheidung danach getroffen werden. Ansonsten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung der BF erfolgt, wird ebenfalls entschieden werden.
  2. Mit E-Mail vom 02.06.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine rückwirkende Ummeldung des Beendigungsgrundes auf einvernehmliche Lösung nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 03.09.2007 regelmäßig mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 03.10.
  4. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 17.01.2023 bis 18.01.2023 bei XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im Probemonat durch die Beschwerdeführerin einseitig gelöst. Die Auflösung des Dienstverhältnisses ging von der Beschwerdeführerin aus, eine Weiterbeschäftigung von Seiten des Dienstgebers war möglich. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 17.01.2023 bis 18.01.2023 bei römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im Probemonat durch die Beschwerdeführerin einseitig gelöst. Die Auflösung des Dienstverhältnisses ging von der Beschwerdeführerin aus, eine Weiterbeschäftigung von Seiten des Dienstgebers war möglich. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, hat eine 2015 geborene Tochter, für diese bezieht sie eine erhöhte Familienbeihilfe. Diese besucht eine Sonderschule und einen Hort, die Betreuung ist ab 06:30 Uhr geregelt. Als Dienstzeit war grundsätzlich montags bis freitags, 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr vereinbart, ein späterer Arbeitsbeginn aufgrund der Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde der Beschwerdeführerin angeboten, von dieser jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hätte, nachdem sie ihre Tochter in den Hort gebracht hätte, um 08:04 Uhr an der Dienststelle sein können. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Sozialphobie, einer Sprachstörung und einer Lernschwäche. Die ausgeübte Beschäftigung war trotz Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin zumutbar. Zum Zeitpunkt der Kündigung war es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Beschäftigung weiterhin auszuüben. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.04.
  6. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.01.2023 bis 18.01.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.04.
  7. Dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst hat, wird von dieser nicht bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie ihrer damaligen Vorgesetzten eine SMS geschickt hätte, dass sie kündigen wolle. Die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin XXXX gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen ebenfalls an, dass die Kündigung von der Beschwerdeführerin ausging. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 05.06.2023 zur Übermittlung einer Bestätigung der einvernehmlichen Lösung gewährt. Die Beschwerdeführerin gab am 02.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass eine nachträgliche Ummeldung auf einvernehmliche Lösung nicht möglich sei. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.01.2023 bis 18.01.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.04.
  8. Dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst hat, wird von dieser nicht bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie ihrer damaligen Vorgesetzten eine SMS geschickt hätte, dass sie kündigen wolle. Die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin römisch 40 gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen ebenfalls an, dass die Kündigung von der Beschwerdeführerin ausging. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 05.06.2023 zur Übermittlung einer Bestätigung der einvernehmlichen Lösung gewährt. Die Beschwerdeführerin gab am 02.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass eine nachträgliche Ummeldung auf einvernehmliche Lösung nicht möglich sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Verfahrensakt aufliegenden Integrationsplan 3 von XXXX . Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Verfahrensakt aufliegenden Integrationsplan 3 von römisch 40 . Dass der Beschwerdeführerin die Weiterbeschäftigung zumutbar war, gründet auf folgenden Überlegungen: Die Zeugin XXXX führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich war, eine Auflösung des Dienstverhältnisses von Seiten der Dienstgeberin war nicht angedacht. Sie gab weiters glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, die Arbeit wäre ihr wegen ihrer Tochter in der Früh zu stressig und dass der Beschwerdeführerin daher ein späterer Dienstbeginn angeboten wurde. Die Zeugin römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich war, eine Auflösung des Dienstverhältnisses von Seiten der Dienstgeberin war nicht angedacht. Sie gab weiters glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, die Arbeit wäre ihr wegen ihrer Tochter in der Früh zu stressig und dass der Beschwerdeführerin daher ein späterer Dienstbeginn angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ihre Tochter täglich zum Hort bringen zu müssen, die Kinderbetreuung ist ab 06:30 Uhr geregelt und würde sie um 08:04 Uhr in der Dienststelle ankommen können. Ein Arbeitsbeginn ab 08:04 Uhr wäre von Seiten der Dienstgeberin zweifelsfrei möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte daher trotz ihrer Betreuungspflichten für ihre Tochter die ausgeübte Beschäftigung weiterhin ausüben können. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der eAMS Nachricht vom 25.01.2023 aus, dass ihr mitgeteilt worden sei, ab Freitag einem anderen Arbeitsort eingesetzt zu werden und daher die Kinderbetreuung nicht geregelt gewesen wäre, im Zuge der Beschwerde bzw. Vorlageantrag brachte sie dies nicht mehr vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zeugin XXXX glaubhaft an, die Beschwerdeführerin hätte nicht in einem neuen Objekt arbeiten sollen. Eine Änderung des Arbeitsortes lag sohin zweifelsfrei nicht vor, sodass sich daraus keine Einschränkungen der Kinderbetreuung ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der eAMS Nachricht vom 25.01.2023 aus, dass ihr mitgeteilt worden sei, ab Freitag einem anderen Arbeitsort eingesetzt zu werden und daher die Kinderbetreuung nicht geregelt gewesen wäre, im Zuge der Beschwerde bzw. Vorlageantrag brachte sie dies nicht mehr vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zeugin römisch 40 glaubhaft an, die Beschwerdeführerin hätte nicht in einem neuen Objekt arbeiten sollen. Eine Änderung des Arbeitsortes lag sohin zweifelsfrei nicht vor, sodass sich daraus keine Einschränkungen der Kinderbetreuung ergeben hätte. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint aufgrund der Stresssituation betreffend starke Menstruationsproblemen sowie aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer Tochter in der Früh überreagiert zu haben, so stellt dies keinen Rechtfertigungsgrund für die Beendigung des Dienstverhältnisses dar. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, sie habe Geldprobleme, müsse einen Privatkonkurs zurückzahlen und zudem für den Hort der Tochter monatlich € 250,00 zahlen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sie durch ihre Kündigung am zweiten Arbeitstag auf ein geregeltes Einkommen verzichtete, durch welches sie ihre finanziellen Schwierigkeiten in den Griff bekommen hätte können.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich die Nichtgewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.01.2023 bis 15.02.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos , (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), , Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu , Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Unstrittig stand die Beschwerdeführerin vom 17.01.2023 bis 18.01.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Unstrittig stand die Beschwerdeführerin vom 17.01.2023 bis 18.01.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 . Das Dienstverhältnis wurde von der Dienstnehmerin während der Probezeit gelöst. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ging ausschließlich von der Beschwerdeführerin aus. Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG notwendigen Voraussetzungen vor. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Eine Beschäftigung ist

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Eine Beschäftigung ist

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Behörde, wenn nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0119).

§ 11zweiter Satz Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.

Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063).Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des , Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom ,
  3. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsehen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um solche handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz) zumindest nahekommen (VwGH vom
  4. Mai 1992, Zl. 91/08/0189, vom
  5. September 2000, Zl. 2000/19/0052, und vom
  6. April 2002, Zl. 99/08/0092)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsehen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um solche handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des , Paragraph 26, Angestelltengesetz) zumindest nahekommen (VwGH vom
  7. Mai 1992, Zl. 91/08/0189, vom
  8. September 2000, Zl. 2000/19/0052, und vom
  9. April 2002, Zl. 99/08/0092) Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Dienstverhältnis beenden müssen, konnten insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen, nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Menstruationsprobleme führten nicht zu einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung, es wäre allenfalls ein Krankenstand zu gewähren gewesen. Die Zeugin XXXX bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin jedenfalls von ihrer Seite aus gewünscht war. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Menstruationsprobleme führten nicht zu einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung, es wäre allenfalls ein Krankenstand zu gewähren gewesen. Die Zeugin römisch 40 bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin jedenfalls von ihrer Seite aus gewünscht war. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, die Betreuung ihrer Tochter habe ihr die Ausübung der Beschäftigung verunmöglicht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Betreuung der Tochter ab 06:30 Uhr im Hort möglich war und die Beschwerdeführerin auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab 08:04 Uhr an der Arbeitsstelle anwesend hätte sein können. Trotz angeführten Dienstbeginn um 08:00 Uhr bestätigte die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführerin auch ein späterer Arbeitsbeginn angeboten wurde, dies von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt wurde. Die Ausübung der Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin trotz Betreuungspflichten möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, die Betreuung ihrer Tochter habe ihr die Ausübung der Beschäftigung verunmöglicht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Betreuung der Tochter ab 06:30 Uhr im Hort möglich war und die Beschwerdeführerin auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab 08:04 Uhr an der Arbeitsstelle anwesend hätte sein können. Trotz angeführten Dienstbeginn um 08:00 Uhr bestätigte die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführerin auch ein späterer Arbeitsbeginn angeboten wurde, dies von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt wurde. Die Ausübung der Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin trotz Betreuungspflichten möglich und zumutbar gewesen. Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt § 11 Abs. 2 AlVG weiters die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt Paragraph 11, Absatz 2, AlVG weiters die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu Paragraph 11, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allen - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allen - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist, zu. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Solche Gründe, die dazu führen, dass konkret ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung härter träfe, als dies ganz allgemein der Fall ist, hat die Beschwerdeführerin anlassbezogen nicht aufgezeigt.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Solche Gründe, die dazu führen, dass konkret ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung härter träfe, als dies ganz allgemein der Fall ist, hat die Beschwerdeführerin anlassbezogen nicht aufgezeigt. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungen zum Stichtag 20.04.2023 geht hervor, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt, somit weit über die Sperrfrist hinaus, keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Eine Nachsicht kann somit auch aus diesem Grund nicht erteilt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2270450.1.00

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