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{'item': 'W142 2258603-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW142 2258603-1 Spruch, W142 2258603-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 05.07.2022, Zl. 1281846102-211074665, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 05.07.2022, Zl. 1281846102-211074665, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2021 unter dem Namen „ XXXX “ einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2021 unter dem Namen „ römisch 40 “ einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. In ihrer Erstbefragung am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Somalisch gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an, den Namen „ XXXX “ zu führen und XXXX in „ XXXX “ geboren sowie ledig zu sein. Dokumente habe sie nie besessen. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie sei sunnitische Muslimin und gehöre der Volksgruppe der „Madiban“ an. Sie habe die Grundschule besucht, 6 Klassen in „ XXXX “. Über Berufsausbildung verfüge sie keine, zu ihrem letzten ausgeübten Beruf gab sie „arbeitslos“ an. In Somalia seien ihr Vater, 4 Schwestern sowie 2 Brüder aufhältig. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei das Dorf „ XXXX “. Befragt gab sie dann weiters an, starke Schmerzen an beiden Füßen zu haben (AS 24). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im September 2020 gefasst. Sie habe anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da sie eine Freundin in Österreich habe und sie ihr gesagt habe, dass es hier in Österreich schön sei und auch Sicherheit gebe. Zur Reiseroute gab sie im Wesentlichen an, im September 2020 mit einem Kleinbus nach „Mogadisho“ gereist zu sein und sei sie im September 2020 mit einem Flugzeug sowie gefälschten Papieren in die Türkei gereist. Sie sei illegal ausgereist und habe die gefälschten Papiere vom Schlepper bekommen. Sie selber habe noch nie irgendwelche Dokumente gehabt. Der gefälschte somalische Reisepass sei ihr vom Schlepper in Istanbul abgenommen worden. Sie habe sich ca. 2 Monate in der Türkei (Istanbul) aufgehalten, dann ca. 25 Tage in Griechenland (Athen), sei durch Mazedonien durchgereist, habe sich in der Folge ca. 6 Monate in Serbien (in einem Lager in Belgrad) aufgehalten und sei dann durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Die Reise habe ihre Tante und ihre Familie mit Hilfe von Schleppern organisiert. Ihre Familie habe für die Reise von Somalia nach Österreich USD 2.500 bezahlen müssen. Woher das Geld stamme, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, wie dieser Betrag bezahlt worden sei, auch nicht an wen.
  4. In ihrer Erstbefragung am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Somalisch gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen und römisch 40 in „ römisch 40 “ geboren sowie ledig zu sein. Dokumente habe sie nie besessen. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie sei sunnitische Muslimin und gehöre der Volksgruppe der „Madiban“ an. Sie habe die Grundschule besucht, 6 Klassen in „ römisch 40 “. Über Berufsausbildung verfüge sie keine, zu ihrem letzten ausgeübten Beruf gab sie „arbeitslos“ an. In Somalia seien ihr Vater, 4 Schwestern sowie 2 Brüder aufhältig. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei das Dorf „ römisch 40 “. Befragt gab sie dann weiters an, starke Schmerzen an beiden Füßen zu haben (AS 24). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im September 2020 gefasst. Sie habe anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da sie eine Freundin in Österreich habe und sie ihr gesagt habe, dass es hier in Österreich schön sei und auch Sicherheit gebe. Zur Reiseroute gab sie im Wesentlichen an, im September 2020 mit einem Kleinbus nach „Mogadisho“ gereist zu sein und sei sie im September 2020 mit einem Flugzeug sowie gefälschten Papieren in die Türkei gereist. Sie sei illegal ausgereist und habe die gefälschten Papiere vom Schlepper bekommen. Sie selber habe noch nie irgendwelche Dokumente gehabt. Der gefälschte somalische Reisepass sei ihr vom Schlepper in Istanbul abgenommen worden. Sie habe sich ca. 2 Monate in der Türkei (Istanbul) aufgehalten, dann ca. 25 Tage in Griechenland (Athen), sei durch Mazedonien durchgereist, habe sich in der Folge ca. 6 Monate in Serbien (in einem Lager in Belgrad) aufgehalten und sei dann durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Die Reise habe ihre Tante und ihre Familie mit Hilfe von Schleppern organisiert. Ihre Familie habe für die Reise von Somalia nach Österreich USD 2.500 bezahlen müssen. Woher das Geld stamme, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, wie dieser Betrag bezahlt worden sei, auch nicht an wen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie wie folgt an: „Mein Vater hat von einem alten Mann Geld genommen, weil er mich mit ihm verheiraten wollte. Da ich das nicht wollte, habe ich mein Land verlassen. Das ist der einzige Grund, warum ich mein Land verlassen habe. Andere Fluchtgründe gibt es nicht.“ Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor diesem alten Mann, weil er viel Geld habe. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab die BF an: „Nein.“
  5. Am 22.02.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), in der Sprache Somali unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, dabei gab sie entscheidungsrelevant wie folgt an (F: Leiterin der Amtshandlung, A: BF, V: Vorhalt): „Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren dargestellt. Es erfolgt eine Identitätsüberprüfung: Die AW legt die Karte gem. § 51 AsylG mit der Nr. 211074665-001 vor, ausgestellt (Anm.: Die AW wird aufgefordert, das Mobiltelefon auszuschalten und wegzupacken. Dieses wird mittels Code aktiviert und ausgeschaltet.) Die AW legt die Karte gem. Paragraph 51, AsylG mit der Nr. 211074665-001 vor, ausgestellt Anmerkung, Die AW wird aufgefordert, das Mobiltelefon auszuschalten und wegzupacken. Dieses wird mittels Code aktiviert und ausgeschaltet.) LA: Frau XXXX , waren Sie in letzter Zeit in amtlich angeordneter Quarantäne oder sind Sie an Covid-19 erkrankt?LA: Frau römisch 40 , waren Sie in letzter Zeit in amtlich angeordneter Quarantäne oder sind Sie an Covid-19 erkrankt? A: Weder, noch. Ich bin zweimal geimpft. Anmerkung: Vor der Einvernahme fanden bezüglich COVID-19 folgende Schutzmaßnahmen statt: Es werden alle Personen darauf hingewiesen, dass die Räume unmittelbar vor Benützung desinfiziert wurden. Die Dolmetscherin, die Verfahrenspartei, die Einvernahmeleiterin und die Vertrauensperson verwenden während der gesamten Amtshandlung eine FFP2-Maske, die den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckt. Es gibt einen Spuckschutz und der Raum wird laufend gelüftet. Die anwesende Dolmetscherin ist (von der Einvernahmeleiterin) als Dolmetscherin für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Dolmetscherin verstehe. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sichergehen, dass Sie alles, was gesprochen wird, verstehen und auch wir Sie verstehen. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. F: Ja, das werde ich machen. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? A: Ja. Ich verstehe die Dolmetscherin gut. Belehrung: Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden werde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen (wird erklärt). Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und ggf. künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. Ich bin mit allem einverstanden. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. A: Ja. Ich bin damit einverstanden. LA: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. Mir ist alles klar. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Sie haben am 4.8.2021 einen Asylantrag gestellt. Am selben Tag erfolgte eine Einvernahme vor der PI Schwechat. Heute erfolgt Ihre Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA. (Anm.: Der Ablauf wird erklärt.)Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Sie haben am 4.8.2021 einen Asylantrag gestellt. Am selben Tag erfolgte eine Einvernahme vor der PI Schwechat. Heute erfolgt Ihre Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA. Anmerkung, Der Ablauf wird erklärt.) F: Haben Sie alles verstanden? Haben Sie noch Fragen. A: Ich habe alles verstanden und keine Fragen. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Machen Sie eine Therapie? A: Ich bin gesund, ich mache keine Therapie, ich nehme keine Medikamente. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Nur die Daten, wann ich nach Österreich gereist bin, sind ein bisschen fehlerhaft. Ich bin erst im Oktober 2020 aus Somalia ausgereist, aber es steht in der Ersteinvernahme September. Mein Vater ist nicht 50 Jahre alt, sondern
  6. Sonst ist alles richtig. Mein Familienname ist auch falsch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mir die Ersteinvernahme auch Rückübersetzt wurde. Mein Name ist XXXX . A: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Nur die Daten, wann ich nach Österreich gereist bin, sind ein bisschen fehlerhaft. Ich bin erst im Oktober 2020 aus Somalia ausgereist, aber es steht in der Ersteinvernahme September. Mein Vater ist nicht 50 Jahre alt, sondern
  7. Sonst ist alles richtig. Mein Familienname ist auch falsch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mir die Ersteinvernahme auch Rückübersetzt wurde. Mein Name ist römisch 40 . LA: Warum haben Sie das bei der Ersteinvernahme nicht angegeben? Hier steht Familienname XXXX , früher XXXX , Vorname XXXX , früher XXXX . Sie geben nun an, dass Sie XXXX heißen. Stimmt das nun?LA: Warum haben Sie das bei der Ersteinvernahme nicht angegeben? Hier steht Familienname römisch 40 , früher römisch 40 , Vorname römisch 40 , früher römisch 40 . Sie geben nun an, dass Sie römisch 40 heißen. Stimmt das nun? A: Ja. Das ist richtig. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich auch Beweismittel dabeihabe. Heute lege ich vor: - Zwei Deutschkursbestätigungen des Vereins „Sicher leben“ und „Weichenstellwerk“ vom 17.12.2021 und eine ohne Datum. F: Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen, haben Sie Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben? Identitätsbezeugende Dokumente zum Beispiel (Anm.: Es wird erklärt, was identitätsbezeugende Dokumente sind.)F: Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen, haben Sie Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben? Identitätsbezeugende Dokumente zum Beispiel Anmerkung, Es wird erklärt, was identitätsbezeugende Dokumente sind.) A: Nein. Ich habe sonst keine weiteren Dokumente oder Unterlagen. F: Hatten Sie je ein Reisedokument? A: Nein. F: Wie heißen Sie? Welcher Volksgruppe gehören Sie an und welcher Religion? A: Ich heiße XXXX in Somalia, in Middle Shabbelle geboren, bin somalische Staatsangehörige, gehöre dem Clan der Boon, Subclan Maxamed Gargaadi, Subsubclan Galay an und bin Muslima. (Anm.: Die AW wird gebeten, den Geburtsort und die Clanzugehörigkeit aufzuschreiben.) A: Ich heiße römisch 40 in Somalia, in Middle Shabbelle geboren, bin somalische Staatsangehörige, gehöre dem Clan der Boon, Subclan Maxamed Gargaadi, Subsubclan Galay an und bin Muslima. Anmerkung, Die AW wird gebeten, den Geburtsort und die Clanzugehörigkeit aufzuschreiben.) F: An welchen Adressen haben Sie in der Heimat gelebt? A: Ich war nur in XXXX aufhältig. Sonst habe ich nirgendwo gelebt. A: Ich war nur in römisch 40 aufhältig. Sonst habe ich nirgendwo gelebt. LA: Können Sie mir beschreiben, wo dieses Dorf ist und wie groß es ist? A: Viele Leute leben dort, wie viele kann ich nicht sagen. Es ist in der Nähe von Adan Yabal. Das nächste große Dorf ist Runla Good. LA: Was ist dort in Ihrem Aufenthaltsbereich die Hauptstadt? A: Es gibt keine andere Stadt, nur Runla Good. LA: Wie weit ist es von XXXX nach Runla Good und Adan Yabal?LA: Wie weit ist es von römisch 40 nach Runla Good und Adan Yabal? A: Zu beiden etwa fünf Stunden mit dem Auto. LA: Wie viele Familien leben in Ihrem Heimatdorf XXXX , können sie mir das sagen?LA: Wie viele Familien leben in Ihrem Heimatdorf römisch 40 , können sie mir das sagen? A: Das weiß ich nicht. F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten? A: Nein. F: Wann haben Sie Ihre Reise angetreten? Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg. A: Ich bin weg aus XXXX nach Mogadischu. Mit dem Flugzeug in die Türkei, nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und hierher. A: Ich bin weg aus römisch 40 nach Mogadischu. Mit dem Flugzeug in die Türkei, nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und hierher. F: Wie lange hat es von XXXX gedauert nach Mogadischu?F: Wie lange hat es von römisch 40 gedauert nach Mogadischu? A: Ich bin zu Fuß gegangen und mit dem Auto gefahren. Das hat ca. eine Woche gedauert. F: Wie viel hat die Reise gekostet und woher stammt das Geld? A: 2.500 US-$ und meine Tante hat alles bezahlt. Meine Tante mütterlicherseits wohnt in Mogadischu. Sie hat ein Restaurant und ein Geschäft in Mogadischu. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie auch eine Familie hat: zwei Kinder und einen Ehemann. Meine Tante hat alles für mich organisiert. F: Wie lange sind Sie in Mogadischu geblieben? A: Ungefähr einen Monat. Ich habe mich im Haus der Tante aufgehalten. F: Gab es irgendwelche Vorkommnisse auf dem Weg von XXXX nach Mogadischu?F: Gab es irgendwelche Vorkommnisse auf dem Weg von römisch 40 nach Mogadischu? A: Es gibt dort viele Häuser, Wiesen. Ich bin von XXXX bis Adan Yabal zu Fuß gegangen und dann von dort bis Mogadischu bin ich mit dem Auto gefahren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit dem öffentlichen Bus gefahren bin. A: Es gibt dort viele Häuser, Wiesen. Ich bin von römisch 40 bis Adan Yabal zu Fuß gegangen und dann von dort bis Mogadischu bin ich mit dem Auto gefahren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit dem öffentlichen Bus gefahren bin. F: Gab es dort auf dieser Route Straßensperren oder Kontrollen? A: Nein. F: Gab es Probleme in Mogadischu am Flughafen beim Einchecken? A: Nein. F: Wer lebt noch an dieser Adresse in XXXX ? F: Wer lebt noch an dieser Adresse in römisch 40 ? A: Mein Vater und meine Geschwister. Mein Vater heißt XXXX , ca. 75 Jahre alt. Meine Mutter, XXXX , ist bereits vor 7 Jahren eines natürlichen Todes gestorben. A: Mein Vater und meine Geschwister. Mein Vater heißt römisch 40 , ca. 75 Jahre alt. Meine Mutter, römisch 40 , ist bereits vor 7 Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Ich habe vier Schwestern, XXXX . Ich habe vier Schwestern, römisch 40 . F: Gibt es dort sonst noch Angehörige? A: Sonst habe ich bis auf die Tante in Mogadischu keine Angehörigen. Auf Nachfrage, dass die Familie sehr kinderreich ist und es ja auch vier Großelternteile gibt, gebe ich an, dass ich keine anderen Angehörigen, außer den angegebenen habe. F: Gehen Ihre Geschwister zur Schule? A: Nein. Sie machen gar nichts. Sie wohnen mit meinem Vater und meiner Stiefmutter zusammen. F: Wie heißt die Stiefmutter? A: XXXX . Wie alt sie ist, kann ich nicht sagen. A: römisch 40 . Wie alt sie ist, kann ich nicht sagen. F: Schildern Sie mit bitte Ihre Lebensbedingungen in Ihrer Heimat? Haben Sie die Schule besucht, haben Sie gearbeitet? A: Ich habe die Schule besucht, ich habe nicht gearbeitet. Ich war sechs Jahre in der Grundschule. Diese war in XXXX . A: Ich habe die Schule besucht, ich habe nicht gearbeitet. Ich war sechs Jahre in der Grundschule. Diese war in römisch 40 . F: Wovon hat Ihre Familie gelebt? A: Mein Vater hat gearbeitet. Er hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er war Feldarbeiter. Er hat für andere Leute gearbeitet. Auf Nachfrage, was angebaut wurde, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. LA: Habe ich das richtig verstanden, Sie haben die Schule besucht und dann haben Sie nichts mehr getan? A: Ja, das stimmt. Ich habe Geschwister. F: Haben Sie auf Ihre Geschwister aufgepasst? A: Ja. Seit meine Mutter gestorben ist, habe ich den Haushalt gemacht und auf meine Geschwister aufgepasst. Für mich ist das nicht viel Arbeit gewesen. F: Helfen Ihre Geschwister am Feld aus oder machen die auch nichts? A: Nein, sie sind noch jung. XXXX ist behindert. A: Nein, sie sind noch jung. römisch 40 ist behindert. F: Sind das alles Ihre Vollgeschwister, das heißt von Ihrer Mutter oder der Stiefmutter? A: Es sind alle von meiner Mutter. F: Hier in Österreich nutzen Sie das Internet oder das Handy? A: Ja. F: Was genau schauen Sie sich an, wenn das Internet nutzen? A: Ich lerne ein wenig Deutsch im Internet. Ich habe dort meine Kontakte, die ich zum Telefonieren nutze. F: Sprechen Sie auch mit der Familie im Heimatland? A: Meine Tante ist auch bereits gestorben. Mit meiner Familie spreche ich nie. Meine Familie hat kein Handy. Meine Tante hatte eines. F: Mit der Familie der Tante stehen Sie auch nicht in Kontakt, nachdem Ihnen die Tante geholfen hat? A: Selten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich, wenn ich nur mehr einmal zu ihnen Kontakt hatte. Meine Tante ist letzten Oktober gestorben. Es war in Mogadischu eine Explosion. Da war sie in der Nähe. F: Welche Sprachen sprechen Sie noch, außer Somali? A: Nur Somali. V: Ihre Vertrauensperson spricht Sie auf Englisch an? A: Ja, ich kann ein bisschen Englisch, das habe ich auf dem Weg hierher gelernt. Mein Englisch ist sehr schlecht. F: Haben Sie einen Face-Book-Account? A: Nein. F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bin in Grundversorgung und werde vom Staat unterstützt. F: Gibt es eine Verpflichtungserklärung für Sie? Ist Ihre Versorgung in Somalia oder in Österreich in irgendeiner Form gesichert? Würde in Somalia Ihre Familie wieder für Sie sorgen? A: Ich bin in Grundversorgung. Verpflichtungserklärung gibt es keine. Mit meiner Familie habe ich keinen Kontakt mehr. F: Wer ist der Clanführer der Boon in Ihrem Aufenthaltsbereich gewesen? (Anm.: Die AW wird gebeten, den Namen aufzuschreiben.)F: Wer ist der Clanführer der Boon in Ihrem Aufenthaltsbereich gewesen? Anmerkung, Die AW wird gebeten, den Namen aufzuschreiben.) A: XXXX . A: römisch 40 . F: Wo wohnte dieser? A: In XXXX . In der Mitte. A: In römisch 40 . In der Mitte. F: Welche Aufgabe hat der Clanführer in Ihrem Clan? A: Ich weiß es nicht. F: Erzählen Sie mir etwas über Ihren Clan! Welche Berufe übt Ihr Clan aus? Was hat er für Sitten und Gebräuche hat Ihr Clan? A: Fleischerei, Friseur. Auf Nachfrage, welche Sitten und Gebräuche die Boon habe, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. F: Sie sind ja auch Angehörige des Clans. Wie kann es sein, dass Sie gar nichts darüber erzählen können? A: Wir sind eine Minderheit in Somalia. V: Für Somalier ist der Clan sehr wichtig. Daher ist nicht glaubhaft, dass Sie gar nichts darüber erzählen können. A: Mehr kann ich nicht sagen. Ich weiß nur, dass wir eine Minderheit sind. F: Wo lebt Ihr Clan vor allem? A: An verschiedenen Orten, fast überall. Sie haben keine eigene Stadt. F: Hat Ihr Clan einen Schutzclan? A: Nein, das weiß ich nicht. (Anm.: Die Dolmetscherin verlässt den Raum und holt ein Glas Wasser).A: Nein, das weiß ich nicht. Anmerkung, Die Dolmetscherin verlässt den Raum und holt ein Glas Wasser). F: Sind Sie oder waren Sie jemals Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Herkunftsstaat an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil? A: Nein. F: Haben Sie in Somalia eine Straftat begangen? A: Nein. F: Wurden Sie dort polizeilich gesucht? A: Nein. F: Waren Sie dort jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Nein. F: Wird nach Ihnen in Somalia gefahndet? A: Nein. F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Somalia verfolgt? (Wird von der Dolmetscherin erklärt.) A: Nein. F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ausführlich ihre Fluchtgründe! (freie Erzählung) A: Mein Vater ist mit zwei Frauen verheiratet. Außer mit meiner Stiefmutter noch mit einer Frau. Sie hat Geld von einem alten Mann genommen und wollte mich mit diesem verheiraten. Sie und ihr Sohn von einem anderen Mann haben mich geschlagen. Dieser alte Mann ist mit zwei Söhnen gekommen, die Stiefmutter mit ihrem Sohn war dabei. Alle haben mich geschlagen. Dabei habe ich meinen Finger verletzt, als mich meine Stiefmutter gebissen hat. (Anm.: die AW zeigt ihren linken Zeigefinger und das rechte Bein. Ich habe noch andere Narben an den Beinen. Ich bin dann davongelaufen, da ich den Mann nicht heiraten wollte. Ich bin eine Woche gelaufen und dann weiter zu meiner Tante in XXXX (Mogadischu). Meine Tante hat mir geholfen und ich bin ausgereist. A: Mein Vater ist mit zwei Frauen verheiratet. Außer mit meiner Stiefmutter noch mit einer Frau. Sie hat Geld von einem alten Mann genommen und wollte mich mit diesem verheiraten. Sie und ihr Sohn von einem anderen Mann haben mich geschlagen. Dieser alte Mann ist mit zwei Söhnen gekommen, die Stiefmutter mit ihrem Sohn war dabei. Alle haben mich geschlagen. Dabei habe ich meinen Finger verletzt, als mich meine Stiefmutter gebissen hat. Anmerkung, die AW zeigt ihren linken Zeigefinger und das rechte Bein. Ich habe noch andere Narben an den Beinen. Ich bin dann davongelaufen, da ich den Mann nicht heiraten wollte. Ich bin eine Woche gelaufen und dann weiter zu meiner Tante in römisch 40 (Mogadischu). Meine Tante hat mir geholfen und ich bin ausgereist. F: Ist sonst noch etwas passiert, außer dem, was Sie erzählt haben? A: Nein. F: Waren Sie mit Ihren Wunden im Krankenhaus? A: Nein. Ich war nur beim Apotheker in Mogadischu. Ich hatte Angst. Auf Nachfrage, warum ich nicht im Krankenhaus war, gebe ich an, dass ich vom Apotheker Alkohol bekam und Schmerztabletten. F: Wann war der Vorfall genau? A: Ende Juni
  8. F: Wie heißt die zweite Stiefmutter? A: XXXX . Ich weiß nicht, wie alt sie ist. A: römisch 40 . Ich weiß nicht, wie alt sie ist. F: Wo wohnt diese? A: An der gleichen Adresse wie ich angegeben habe, wo auch meine Familie wohnt, in XXXX .A: An der gleichen Adresse wie ich angegeben habe, wo auch meine Familie wohnt, in römisch 40 . F: Vorher wurden Sie gefragt, wer aller dort wohnt, warum haben Sie die Dame nicht angegeben? A: Ich hasse sie, daher habe ich ihren Namen nicht sagen wollen. (Anm.: Die AW wird auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.)A: Ich hasse sie, daher habe ich ihren Namen nicht sagen wollen. Anmerkung, Die AW wird auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.) F: Wie hieß der Mann, den Sie hätten heiraten sollen? A: XXXX , den Familienamen weiß ich nicht.A: römisch 40 , den Familienamen weiß ich nicht. F: Wo ist der Mann her? A: Er wohnt auch in XXXX . A: Er wohnt auch in römisch 40 . F: Hat dieser eine Familie? A: Er hat drei Frauen und viele Kinder. F: Wie heißen die Frauen und die Kinder? A: Das kann ich nicht sagen. F: Was genau macht der Mann? A: Ich kann das nicht sagen, ich weiß nicht, welchen Beruf er ausübt. F: Warum wollte der Mann ausgerechnet Sie heiraten? A: Weil ich die älteste Tochter bin. F: Warum haben Sie nicht schon vorher geheiratet. Das Alter hatten Sie? A: Ich habe nicht meine Liebe gefunden. F: Wie kam es, dass man Sie, die Sie bisher noch nicht geheiratet haben, plötzlich heiraten sollten? A: Ich kann es nicht sagen, warum meine Tante (Anm.: gemeint Stiefmutter) das so gemacht hat. Ich hatte viel Verantwortung für meine Geschwister. A: Ich kann es nicht sagen, warum meine Tante Anmerkung, gemeint Stiefmutter) das so gemacht hat. Ich hatte viel Verantwortung für meine Geschwister. F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Sie hätten heiraten sollen? A: Ich habe von diesem Mann Geld genommen, du musst jetzt heiraten. F: Wer hat das gesagt? A: Meine Stiefmutter. F: Warum hat Ihre Stiefmutter von diesem Mann Geld genommen? A: Ich weiß es nicht. Sie hat mir nicht erzählt, warum sie das Geld genommen hat. F: Was war das für Geld? A: Sie hat mir nicht gesagt, sie hat es von diesem Mann genommen. Er hat genug Geld, dieser Mann. F: Woher hat dieser Mann so viel Geld? A: Er ist Unternehmer. Was er genau macht, weiß ich nicht. V: Vorher haben Sie gesagt, Sie wissen nicht was der Mann macht, jetzt sagen Sie er ist Unternehmer. Wie können Sie mir das erklären? A: In unserem Land sind viele Menschen Unternehmer. F: Wann genau war dieser Vorfall? A: Im Juni. Wann genau kann ich nicht sagen. Es war Ende Juni. F: Erklären Sie mir bitte genau, wie das genau abgelaufen ist. A: Meine Stiefmutter, ihr Sohn und zwei Kinder des Mannes sind zu uns nach Hause gekommen. Meine Tante (Anm.: gemeint ist die Stiefmutter) hat mir noch alles erzählt, dass ich den Mann heiraten muss, ich alt genug bin. Ich wollte das nicht, da ich den Mann nicht kenne und er sehr alt ist. Sie hat mir gesagt, ich habe schon Geld genommen von dem Mann, ich muss heiraten. Dann haben mich alle geschlagen. Ich habe dann gesagt, ja ich mache das und bin dann weggelaufen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das drei Tage nach dem Vorfall war das, als ich weggelaufen bin.A: Meine Stiefmutter, ihr Sohn und zwei Kinder des Mannes sind zu uns nach Hause gekommen. Meine Tante Anmerkung, gemeint ist die Stiefmutter) hat mir noch alles erzählt, dass ich den Mann heiraten muss, ich alt genug bin. Ich wollte das nicht, da ich den Mann nicht kenne und er sehr alt ist. Sie hat mir gesagt, ich habe schon Geld genommen von dem Mann, ich muss heiraten. Dann haben mich alle geschlagen. Ich habe dann gesagt, ja ich mache das und bin dann weggelaufen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das drei Tage nach dem Vorfall war das, als ich weggelaufen bin. F: Wie heißen die Söhne des Mannes, die bei Ihnen waren? F: Ich kenne ihre Namen nicht. Auf Nachfrage, wie alt diese wären, gebe ich an, dass diese viel älter waren als ich. Bis 40 Jahre, glaube ich. F: Wo war Ihr Vater zum Zeitpunkt, als die Stiefmutter Ihnen das erklärte? A: Mein Vater ist schon ein paar Jahre krank und liegt im Bett. F: Verstehe ich Sie richtig: Ihr Vater lag im Bett? A: Er kann nicht reden, da er einen Schlaganfall hatte. F: Wer sorgt für die Familie? A: Ich weiß es nicht. F: Verstehe ich Sie richtig: Ihr Vater steht nicht mehr aus dem Bett auf? A: Ja, seit sechs Jahren ist er krank. F: Da müssen Sie ja wissen, wer die Familie versorgt, da waren Sie ja noch zu Hause? A: XXXX , meine Stiefmutter, verkauft Gemüse auf der Straße. A: römisch 40 , meine Stiefmutter, verkauft Gemüse auf der Straße. V: Warum haben Sie vorher erzählt, dass Ihr Vater gearbeitet und die Familie versorgt hat und nicht, dass erkrankt ist? A: Meine Stiefmutter hat später angefangen Gemüse zu verkaufen, vorher nicht. F: Was macht die andere Stiefmutter, arbeitet diese? A: Nein, sie arbeitet nicht. F: Was machen deren Kinder? A: Der ältere Sohn der XXXX arbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er verschiedene Sachen macht, genau kann ich das nicht angeben. A: Der ältere Sohn der römisch 40 arbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er verschiedene Sachen macht, genau kann ich das nicht angeben. F: Haben Sie versucht, mit Ihrem Vater über den Vorfall zu sprechen? A: Nein, er kann nicht reden. F: Können Sie mir erklären, warum Sie bei der Erstbefragung etwas anderes angegeben haben? A: Ich habe gesagt, dass meine Stiefmutter mich zwangsverheiraten wollte. F: Ist sonst noch etwas passiert, außer dem, was Sie erzählt haben? A: Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass weder mir, noch der Familie etwas passiert ist. F: Sonst haben Sie nichts von der Familie gehört? A: Nein, ich habe keinen Kontakt. F: Sie haben gesagt, Sie waren noch drei Tage zu Hause, bevor Sie von zu Hause davongelaufen sind. Haben Sie Ihre Tante kontaktiert? A: Ich bin nach Mogadischu gereist, ich habe meine Tante am Handy angerufen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Leute gefragt habe, die mir ihr Handy geborgt haben, um anzurufen. F: Die Nummer hatten Sie? A: Ja, die hatte ich. Meine Mutter hatte immer Kontakt zu ihrer Schwester. F: Sie haben in ihrer Erstbefragung angegeben, Sie waren längere Zeit in der Türkei und in Serbien aufhältig, was haben Sie dort gemacht? A: Ich habe in der Türkei mit meinen Landsleuten gelebt, in Serbien war ich in einem Lager. Ich habe in diesen Staaten nicht gearbeitet. F: Gibt es sonst noch irgendwelche anderen Gründe, außer dem, was Sie bereits erzählt haben? A: Nein. Ich habe keine anderen Gründe außer dem, was ich erzählt habe. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Nein. F: Was würden Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten? A: Ich habe Angst um mein Leben. Meine Stiefmutter, ihr Sohn und vielleicht der Mann, den ich hätte heiraten sollen, würden mich vielleicht umbringen. Sie haben mich schon geschlagen, ich habe viele Narben und meine Stiefmutter ist ein sehr böser Mensch. F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Haben Sie alle Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. Das sind alle meine Fluchtgründe, es gibt keine anderen. F: Haben Sie Verwandte in Österreich oder im übrigen Europa A: Meine Schwester wohnt in Europa. Ich weiß aber nicht, wo. Ich habe nur gehört, dass sie in Europa ist. Eine Frau, mit der meine Schwester aus Libyen hergereist ist, hat mir das erzählt. Sonst habe ich hier keine Angehörigen. F: Wer hat in Ihrer Heimatstadt die Kontrolle? A: Al Shabaab kontrolliert die Stadt. F: Sind Sie arbeitsfähig? Möchten Sie hier arbeiten? A: Ja. Ich könnte mir vorstellen, als Schneiderin zu arbeiten. Ich kann schon ein bisschen schneidern. LA: Sie haben angegeben, Deutschkurse zu besuchen? A: Ja. F: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Die AW wird auf Deutsch angesprochen, die Frage wird zweimal wiederholt, die AW fällt ins Somali und fragt die Dolmetscherin, was die LA gesagt hat).F: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Die AW wird auf Deutsch angesprochen, die Frage wird zweimal wiederholt, die AW fällt ins Somali und fragt die Dolmetscherin, was die LA gesagt hat). Die AW spricht noch kein Deutsch, die Dolmetscherin wird noch benötigt. Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Mir wird angeboten, innerhalb von 14 Tagen, bis zum 8.3.2022, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben? A: Ja. Ich werde das machen. (Anm.: Der AW wird erklärt, dass sie die Stellungnahme per e-mail oder per Post beim BFA einbringen kann.) A: Ja. Ich werde das machen. Anmerkung, Der AW wird erklärt, dass sie die Stellungnahme per e-mail oder per Post beim BFA einbringen kann.) F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Dass Sie einen Deutschkurs besuchen, ist bekannt. Sind Sie auch in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? Arbeiten Sie ehrenamtlich? Führen Sie Tätigkeiten für die Gemeinde, in der Sie wohnen aus? A: Momentan nein. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen noch wichtig erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. Ich habe sie gut verstanden. Es gab keine Verständigungsprobleme. Frage an die Dolmetscherin: Haben Sie die Asylwerberin gut verstanden? A: Ja. F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. (Anm.: 12:37) F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung, 12:37) F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. Es wurde alles richtig protokolliert, so wie ich es gesagt habe. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift? A: Ja. [ … ]“
  9. Am 08.02.2022 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die BF sei im Sinne der GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (alleinstehende Frauen und zwangsverheiratete Frauen) bedroht. Sie sei Angehörige eines niedrigen Clans (Minderheit). Sie habe kein familiäres Netzwerk in Somalia, auf welches sie sich stützen könnte. Sie habe sich bereits der Zwangsverheiratung nicht gebeugt, indem sie geflohen sei, und würde ihr bei Rückkehr Vergeltung drohen. Ihr Vater sei schwerkrank und liege nur noch im Bett. Als alleinstehende (junge) Frau ohne männlichen Schutz würden ihr zudem weitere geschlechtsspezifische Verfolgungssituationen in Somalia drohen und könnte sie ohne ein familiäres Schutznetzwerk nicht überleben. Des Weiteren wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass eine Verfolgung aufgrund Zwangsverheiratung unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK asylrelevant sein könne. Es wurde weiters auf näher genannte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen (insbesondere im Zusammenhang mit Zwangsverehelichung sowie alleinstehenden Frauen). Zitiert wurden. Ausschnitten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, insbesondere frauenrechtliche Kapitel, und wurde auf Ausschnitte des EASO-Berichtes vom September 2021, Targeted profiles verwiesen. Die BF müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein IDP Lager ziehen, wo sie einem hohen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. In Somalia stünde der BF eine Lebensgrundlage nicht zur Verfügung, weshalb eine Rückkehr nach Somalia in Zusammenschau mit dem erstatteten Vorbringen und den angeführten Länderberichten als völlig unzumutbar erscheine und nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren wäre. Ganz unabhängig von ihren Asylgründen wäre die BF bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK bedroht. Dies ergebe sich aus der massiven Gefahr wegen der Lage im ganzen Land Somalia sowie auf Grund der Gefahr als alleinstehende Frau ohne familiäres Netzwerk in Somalia nicht Fuß fassen zu können. Weiters wurde eine Bestätigung von XXXX , Frauenärztin vom 18.02.2022 vorgelegt. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass aus jener Bestätigung hervorgehe, dass die BF Opfer von FGM Typ II a sei. Sollte die BF nach Somalia zurückkehren müssen, habe sie auch Sorge davor, dass sie gynäkologisch untersucht und im schlimmsten Fall an ihr erneut FGM Eingriffe vorgenommen werden könnten. Da sie lange Zeit alleine unterwegs gewesen sei, könnte leicht angenommen werden, dass sie sich „unehrenhaft“ benommen hätte bzw. ihr sexuelle Kontakte unterstellt würden, was eine solche Kontrolle zur Folge hätte.
  10. Am 08.02.2022 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die BF sei im Sinne der GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (alleinstehende Frauen und zwangsverheiratete Frauen) bedroht. Sie sei Angehörige eines niedrigen Clans (Minderheit). Sie habe kein familiäres Netzwerk in Somalia, auf welches sie sich stützen könnte. Sie habe sich bereits der Zwangsverheiratung nicht gebeugt, indem sie geflohen sei, und würde ihr bei Rückkehr Vergeltung drohen. Ihr Vater sei schwerkrank und liege nur noch im Bett. Als alleinstehende (junge) Frau ohne männlichen Schutz würden ihr zudem weitere geschlechtsspezifische Verfolgungssituationen in Somalia drohen und könnte sie ohne ein familiäres Schutznetzwerk nicht überleben. Des Weiteren wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass eine Verfolgung aufgrund Zwangsverheiratung unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK asylrelevant sein könne. Es wurde weiters auf näher genannte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen (insbesondere im Zusammenhang mit Zwangsverehelichung sowie alleinstehenden Frauen). Zitiert wurden. Ausschnitten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, insbesondere frauenrechtliche Kapitel, und wurde auf Ausschnitte des EASO-Berichtes vom September 2021, Targeted profiles verwiesen. Die BF müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein IDP Lager ziehen, wo sie einem hohen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. In Somalia stünde der BF eine Lebensgrundlage nicht zur Verfügung, weshalb eine Rückkehr nach Somalia in Zusammenschau mit dem erstatteten Vorbringen und den angeführten Länderberichten als völlig unzumutbar erscheine und nicht mit Artikel 3, EMRK zu vereinbaren wäre. Ganz unabhängig von ihren Asylgründen wäre die BF bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedroht. Dies ergebe sich aus der massiven Gefahr wegen der Lage im ganzen Land Somalia sowie auf Grund der Gefahr als alleinstehende Frau ohne familiäres Netzwerk in Somalia nicht Fuß fassen zu können. Weiters wurde eine Bestätigung von römisch 40 , Frauenärztin vom 18.02.2022 vorgelegt. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass aus jener Bestätigung hervorgehe, dass die BF Opfer von FGM Typ römisch zwei a sei. Sollte die BF nach Somalia zurückkehren müssen, habe sie auch Sorge davor, dass sie gynäkologisch untersucht und im schlimmsten Fall an ihr erneut FGM Eingriffe vorgenommen werden könnten. Da sie lange Zeit alleine unterwegs gewesen sei, könnte leicht angenommen werden, dass sie sich „unehrenhaft“ benommen hätte bzw. ihr sexuelle Kontakte unterstellt würden, was eine solche Kontrolle zur Folge hätte.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. In der näheren Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass ihr Vater tatsächlich wieder geheiratet habe und mit zwei Frauen verheiratet sei. Diese hätte die BF weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA, als sie nach ihren Angehörigen in Somalia gefragt worden sei, die an der von ihr angegebenen Wohnadresse leben würden, angegeben. Es sei nicht glaubhaft, würde jemand, der nach den Angehörigen gefragt werde, nicht alle Personen nenne, die an seiner ursprünglichen Wohnadresse wohnen würden. In diesem Fall sei die BF sowohl im Rahmen der Ersteinvernahme, als auch vor dem BFA dezidiert nach den Angehörigen in Somalia gefragt worden. Ihre beiden Stiefmütter habe sie erst später angegeben. Als sie damit konfrontiert worden sei, warum sie ihre zweite Stiefmutter nicht angegeben hätte, habe sie angegeben, sie würde jene hassen und hätte daher deren Namen nicht sagen wollen, was in Hinblick darauf, dass ihre Stiefmutter ja Grundlage ihres Vorbringens vor dem BFA wäre, nicht glaubhaft sei. Auch, dass ihr Vater tatsächlich seit sechs Jahren im Bett liege, da er einen Schlaganfall gehabt habe und nicht sprechen könne, wie die BF vor dem BFA ausgesagt habe, könne schon alleine deshalb nicht als glaubhaft angenommen werden, da sie in der Erstbefragung angegeben habe, ihr Vater hätte von einem alten Mann Geld genommen, da er sie mit diesem verheiraten habe wollen. Ihr Vater wäre also sehr wohl fähig gewesen, seinen Willen kundzutun bzw. eine Übereinkunft zu treffen. Die BF habe darüber hinaus ihre Aussagen in der Erstbefragung jedoch mit Ihrer Unterschrift bestätigt und deren Richtigkeit auch vor dem BFA bekräftigt. Vor dem BFA habe sie erst, als sie nach ihren Fluchtgründen gefragt worden sei, angegeben, dass ihr Vater mit zwei Frauen verheiratet wäre. Außer mit ihrer Stiefmutter noch mit einer zweiten Frau. Den vollen Namen des Mannes, den die BF angeblich hätte heiraten sollen, sowie die Namen dessen Söhne habe sie nicht angeben können. Sie habe sich auch in Widersprüche verwickelt, als sie nach dem Beruf des Mannes, den sie angeblich hätte heiraten sollen, gefragt worden sei. Sie habe zunächst angegeben, nicht zu wissen, welchen Beruf dieser ausübe. Als sie gefragt worden sei, warum dieser Mann so viel Geld hätte, habe sie angegeben, er wäre Unternehmer. Auf den Vorhalt hin, dass sie zuvor noch zu Protokoll gegeben hätte, nicht zu wissen, was dessen Beruf wäre, habe sie angegeben, dass viele Menschen in ihrem Land Unternehmer wären und sei damit der Frage der Behörde ausgewichen. Auch zum angeblichen Geldbetrag, den ihre Stiefmutter von dem Mann, der sie hätte heiraten sollen, bekommen hätte, habe sie keine Angaben machen könne. Sie wisse nicht, warum ihre Stiefmutter von diesem Geld genommen hätte. Die BF sei auch gefragt worden, wo ihr Vater zum Zeitpunkt gewesen wäre, als ihre Stiefmutter, deren Sohn und zwei Kinder des Mannes zu ihr gekommen wären, um ihr zu erklären, dass sie diesen Mann heiraten müsste und habe ausgesagt, dass ihr Vater schon seit sechs Jahren krank wäre und im Bett läge. Er könne nicht reden, da er einen Schlaganfall gehabt hätte. Sie sei hernach gefragt worden, wer dann für die Familie sorge und habe angegeben, es nicht zu wissen, was ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, da sie ja mit dieser Familie zusammengelebt hätte und wissen müsse, wer für diese gesorgt habe. Wenn aber ihr Vater bereits seit sechs Jahren nicht sprechen könne, dann habe sie im Rahmen ihrer Erstbefragung falsche Angaben gemacht. Sie sei vor dem BFA damit konfrontiert worden und habe angegeben, sehr wohl ausgesagt zu haben, ihre Stiefmutter hätte sie zwangsverheiraten wollen. Da sie mit ihrer Unterschrift unter der Erstbefragung bezeugt habe, dass ihre Angaben in der Erstbefragung korrekt wären, sie alles verstanden und auch keine Einwände oder Korrekturen zu machen hätte, sei dies nicht plausibel. Ihre diesbezüglichen Angaben habe sie vor dem BFA auch nochmals bestätigt. Auch ihre Narben, die sie sich angeblich zugezogen habe, als ihre Stiefmutter, deren Sohn und die Söhne des Mannes, den sie angeblich hätte heiraten sollen, könnten ihr Vorbringen nicht bezeugen, da sie auch mit einem Unfall oder einem anderen Ereignis in Zusammenhang stehen könnten. Die BF sei auch gefragt, warum sie bisher nicht geheiratet hätte und habe angegeben, sie hätte ihre Liebe noch nicht gefunden. Vor diesem Hintergrund wäre jedoch eine Zwangsheirat auch nicht nachvollziehbar, denn warum hätte man sie dann plötzlich (zwangs)verheiraten sollen, wenn dies offenbar vorher auch kein Thema gewesen wäre. Ihre Angaben seien auch sonst recht vage gewesen. Sie sei mehrmals danach gefragt worden, wie sich diese Ereignisse bei ihr zu Hause genau abgespielt hätte und habe hierzu keine konkreteren Angaben gemacht, sondern habe nur stets sehr vage und oberflächlich ihr Vorbringen mit beinahe denselben Sätzen wiederholt. Hätten die BF jedoch diese Ereignisse tatsächlich selbst durchlebt, hätte sie der Behörde auch von sich aus mehr darüber erzählen können. So aber habe selbst auf Nachfrage der Behörde oft keine konkrete Antwort geben können oder sei den Fragen der Behörde ausgewichen. Ihr Vorbringen sei nicht schlüssig gewesen. Sie habe es im Laufe des Verfahrens ausgewechselt und entspreche es in seiner Gesamtheit nicht den Glaubwürdigkeitskriterien. Sie habe die Behörde daher nicht davon überzeugen können, dass die von ihr vorgebrachten Ereignisse, wie sie auch in der Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen vom 8.3.2022 angeführt würden, tatsächlich stattgefunden hätten. Abgesehen davon, sei sie keine tatsächlich alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz: Ihre Familie lebe nach wie vor in Somalia und habe auch die Familie ihrer Tante bzw. deren Ehemann in Mogadischu sie versorgt und ihr die Ausreise finanziert. Prinzipiell gestalte sich laut den vorliegenden Länderfeststellungen die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin sei auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasse. Diese Unterstützung wäre in ihrem Fall durch die Familie ihrer Tante bzw. ihres Onkels gegeben, bei der sie vor der Ausreise bereits gelebt habe. Es handle sich bei der Person der BF um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, welche sich bei der Rückkehr, zumindest wieder in Mogadischu niederlassen könne, wo sich auch Angehörige – die Familie ihrer Tante – befinden würden. Diese habe ihr auch zur Ausreise verholfen, diese finanziert und habe sie auch vor ihrer Ausreise in Mogadischu gewohnt. Ihre Tante habe in Mogadischu ein Restaurant und ein Geschäft besessen und sei sie auch vor ihrer Ausreise dort versorgt gewesen und habe auch nichts über Versorgungsprobleme oder sonstige Probleme erzählt. Sie könne daher auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zurückgreifen. Somit sei das Vorhandensein eines familiären Netzwerkes gegeben. Abgesehen davon seien auch noch ihr Vater und ihre Geschwister in Somalia aufhältig. Sie habe zwar angegeben, zu einem Minderheitenclan in Somalia zu gehören, jedoch habe sie von der Familie ihrer Tante, die ein Restaurant und ein Geschäft in Mogadischu besitze, unterstützt und versorgt werden können. Ihre Familie habe einen für somalische Verhältnisse recht hohen Betrag für ihre Schleppung lukrieren können und sei sie auch vor ihr Ausreise in Somalia versorgt gewesen. Zudem könnte sie auch um Rückkehrhilfe ansuchen und sich auch an die in ihrer Heimat ansässigen Hilfsagenturen um Unterstützungsleistungen wenden. Sie sei eine junge gesunde Frau, die weder an einer lebensbedrohlichen physischen, noch psychischen Erkrankung leide. Sie habe sich weder an die Behörden, noch an ihren Clanführer um Hilfe gewandt. Daher könne nicht davon gesprochen werden, dass der Staat nicht schutzwillig wäre. Eine Asylgewährung komme gegenständlich nicht in Betracht, der BF sei jedoch aufgrund der prekären Versorgungslage der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  13. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde zusätzlich im Zusammenhang mit FGM vorgebracht, dass der BF im Falle einer Geburt von Kindern eine Reinfibulation in Somalia drohe. Moniert wurde im Beschwerdeschriftsatz insbesondere, die BF sei nicht gefragt worden, ob sie beschnitten oder unbeschnitten sei. Den im Verfahren vorgelegten gynäkologischen Befund habe die Behörde gänzlich unbeachtet gelassen. Die BF sei auch trotz ihrer eindeutigen und offensichtlichen Angaben, keinen Kontakt zu ihrer Familie zu haben und auch keinen Schutz von dieser erhalten zu können, nicht konkret genug befragt worden, was ihr als de facto alleinstehende Frau eines Minderheitsclans in Somalia im Falle einer Rückkehr drohen würde. Moniert wurde des Weiteren, dass die getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien und fehlerhaft ausgewertet worden seien. Es wurde auf näher genannte Länderberichte, insbesondere zu den Boon und zur Lage alleinstehender Frauen verwiesen. Das BFA habe sich nicht weiter mit der Lage der BF als alleinstehende Frau aus dieser Minderheit im Falle der Rückkehr auseinandergesetzt. Es würden generell Ausführungen zum Clan der Boon fehlen. Auch gehe die Behörde nicht näher auf die konkreten Gegebenheiten im Herkunftsgebiet der BF (Machtverhältnisse etc.) ein, obwohl die BF angegeben habe, dass ihre Region von Al Shabaab kontrolliert werde. Entgegen den Feststellungen der Behörde leide die BF sehr wohl an einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung, da sie eine Genitalverstümmelung erlitten habe. Die BF habe aus diesem Grund starke Schmerzen während ihrer Menstruation. Der mit der Stellungnahme vom 08.03.2022 vorgelegte Befund von XXXX vom 18.02.2022, aus dem die Beschneidung der BF hervorgehe, sei im Bescheid der Behörde nicht berücksichtigt und auch unter den Beweismitteln nicht erwähnt worden. Darüber hinaus weise die BF Spuren der im Zuge des fluchtauslösenden Ereignisses erlittenen Misshandlungen auf. Anders als vom BFA festgestellt, habe die BF in Mogadischu keine Tante mehr, da diese Tante verstorben sei (was die BF in der Einvernahme mehrfach vorgebracht habe). Auch zu Familienangehörigen dieser Tante bestehe kein Kontakt und wisse die BF nicht, wo sich diese aufhalten würden. Die BF habe daher keinerlei Anknüpfungspunkte in Mogadischu und könnte dort auch nicht leben. Generell habe die BF zu niemandem von ihren Verwandten in Somalia mehr Kontakt, wobei nochmals zu betonen sei, dass der BF vonseiten ihrer Angehörigen im Heimatort aufgrund ihrer Weigerung, sich zwangsverheiraten zu lassen, Verfolgung drohe. Die Ansicht der Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF zwei Stiefmütter habe, sei nicht nachvollziehbar. Das BFA halte der BF diesbezüglich vor, sie habe ihre beiden Stiefmütter weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA, als sie nach ihren Angehörigen in Somalia, die an der angegebenen Wohnadresse gewohnt hätten, gefragt worden, angegeben. Dazu werde zunächst ausgeführt, dass es der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung gesundheitlich nicht gut gegangen sei und es in der Erstbefragung generell zu Missverständnissen gekommen sei. Die BF habe auch nur wenig Zeit gehabt, ihre Fluchtgründe zu schildern. Insoweit die Behörde ihre Entscheidung mit angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme der BF begründe, sei in Bezug auf die Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung auf das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der polizeilichen Erstbefragung zu verweisen. In der Einvernahme vor dem BFA habe die BF die Frage der Behörde dahingehend verstanden, dass die Behörde von ihr wissen habe wollen, wer von ihren Geschwistern noch an ihrer Wohnadresse im Heimatland gelebt habe. Zusätzlich habe sie ihren Vater erwähnt. Sie habe nicht verstanden, dass die Behörde eine Nennung aller Personen, die an der genannten Adresse wohnten, erwartet habe. Es handle sich dabei lediglich um ein Missverständnis. Das BFA halte der BF weiters vor, es sei nicht glaubhaft, dass der Vater der BF seit sechs Jahren im Bett liege, da er einen Schlaganfall erlitten habe, da die BF in der Erstbefragung angegeben habe, ihr Vater hätte von einem alten Mann Geld genommen, da er die BF mit diesem verheiraten habe wollen. Dies zeige, dass der Vater der BF fähig gewesen sei, eine Übereinkunft zu treffen. Wie bereits oben ausgeführt, sei es in der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen. Richtig sei, dass eine der Stiefmütter die BF mit einem älteren Mann verheiraten habe wollen. Der Vater der BF sei damals bereits bettlägerig gewesen. Das BFA halte der BF zudem vor, dass sie den vollen Namen des Mannes, den sie heiraten hätte sollen, sowie die Namen seiner Söhne nicht angeben habe können. Sie habe auch zunächst angegeben, nicht zu wissen, welchen Beruf der Mann ausgeübt habe, später jedoch gesagt, er sei Unternehmer gewesen. Dazu führe die BF aus, dass sie mit ihrer Familie etwas außerhalb von XXXX auf einem Bauernhof gewohnt habe, der Mann jedoch im Ort. Sie habe den Mann und dessen Familie daher nicht gekannt. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nicht die (vollen) Namen kenne und auch sonst nichts Näheres zu diesem Mann wisse. Sie habe nur angenommen, dass er Unternehmer gewesen sei, da sie erfahren habe, dass er wohlhabend gewesen sei und die Familie u.a. Tiere besessen habe. Sofern das BFA der BF vorhalte, sie habe zu dem Geldbetrag, den ihre Stiefmutter von dem Mann, der sie heiraten habe sollen, keine Angaben machen können, sei dazu zu sagen, dass die BF dazu keine Informationen habe, weil ihre Stiefmutter nicht mit ihr darüber gesprochen habe. Sofern es das BFA für nicht nachvollziehbar erachte, dass die BF bisher nicht habe heiraten müssen und nun plötzlich zwangsverheiratet hätte werden sollen, sei zu sagen, dass dies sehr wohl nachvollziehbar sei, da die Stiefmutter der BF offensichtlich eine Gelegenheit gewittert habe, aus einer Verheiratung der BF Kapital zu schlagen. Entgegen der Auffassung der Behörde sei das Vorbringen der BF zu den Ereignissen bei ihr zu Hause auch nicht vage oder unschlüssig gewesen. Eine Zwangsverheiratung gegen Geld sei vielmehr – wie sich aus den Länderberichten ergebe – eine durchaus übliche Praxis. Dass dabei die Bedürfnisse der Frauen in keiner Weise berücksichtigt würden und es zu Gewalt komme, stehe ebenfalls im Einklang mit den angeführten Berichten. Unrichtig sei weiters die Ansicht der Behörde, die BF sei keine tatsächlich alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz. Wie bereits ausführlich dargelegt, verfüge die BF über keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Somalia und gehe für sie von diesen vielmehr Verfolgung aus. Sie wäre daher im Falle der Rückkehr nach Somalia sehr wohl als alleinstehende Frau anzusehen. Entgegen den Feststellungen der Behörde, sei die BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen. Im Falle der Rückkehr wäre die BF erneut von Verfolgung durch ihre Familie bzw. vonseiten des Mannes, welchem sie versprochen gewesen sei, bedroht. Schon allein aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Somalia hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als de facto alleinstehende Frau eines Minderheitenclans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Der BF drohe damit geschlechtsspezifische oder andere Gewalt von erheblicher Intensität. In Summe wäre daher festzustellen gewesen, dass durch die Kumulation mehrerer Verfolgungsgefahren, diese jeweils im Konnex mit asylrelevanten Gründen, die BF aus wohlbegründeter Furcht vor ebendieser Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflohen sei beziehungsweise auch aktuell von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr gemäß § 3 AsylG auszugehen sei. Die BF habe einerseits aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Gewalt in Form einer Zwangsverheiratung ihr Heimatland verlassen müssen. Hinzu komme, dass die BF über keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen im Heimatland verfüge und daher im Falle der Rückkehr keinerlei Anknüpfungspunkte oder männlichen Schutz hätte. Für die BF als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die darüber hinaus auch noch einem Minderheitenclan angehöre, welcher Umstand ihre Vulnerabilität einmal mehr unterstreiche, bestehe dadurch im Fall einer Rückkehr das ernstzunehmende Risiko Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Sie unterliege damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr als Mitglied der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen. Der BF sei sohin zusammengefasst der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dies entspreche auch der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen.
  14. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde zusätzlich im Zusammenhang mit FGM vorgebracht, dass der BF im Falle einer Geburt von Kindern eine Reinfibulation in Somalia drohe. Moniert wurde im Beschwerdeschriftsatz insbesondere, die BF sei nicht gefragt worden, ob sie beschnitten oder unbeschnitten sei. Den im Verfahren vorgelegten gynäkologischen Befund habe die Behörde gänzlich unbeachtet gelassen. Die BF sei auch trotz ihrer eindeutigen und offensichtlichen Angaben, keinen Kontakt zu ihrer Familie zu haben und auch keinen Schutz von dieser erhalten zu können, nicht konkret genug befragt worden, was ihr als de facto alleinstehende Frau eines Minderheitsclans in Somalia im Falle einer Rückkehr drohen würde. Moniert wurde des Weiteren, dass die getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien und fehlerhaft ausgewertet worden seien. Es wurde auf näher genannte Länderberichte, insbesondere zu den Boon und zur Lage alleinstehender Frauen verwiesen. Das BFA habe sich nicht weiter mit der Lage der BF als alleinstehende Frau aus dieser Minderheit im Falle der Rückkehr auseinandergesetzt. Es würden generell Ausführungen zum Clan der Boon fehlen. Auch gehe die Behörde nicht näher auf die konkreten Gegebenheiten im Herkunftsgebiet der BF (Machtverhältnisse etc.) ein, obwohl die BF angegeben habe, dass ihre Region von Al Shabaab kontrolliert werde. Entgegen den Feststellungen der Behörde leide die BF sehr wohl an einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung, da sie eine Genitalverstümmelung erlitten habe. Die BF habe aus diesem Grund starke Schmerzen während ihrer Menstruation. Der mit der Stellungnahme vom 08.03.2022 vorgelegte Befund von römisch 40 vom 18.02.2022, aus dem die Beschneidung der BF hervorgehe, sei im Bescheid der Behörde nicht berücksichtigt und auch unter den Beweismitteln nicht erwähnt worden. Darüber hinaus weise die BF Spuren der im Zuge des fluchtauslösenden Ereignisses erlittenen Misshandlungen auf. Anders als vom BFA festgestellt, habe die BF in Mogadischu keine Tante mehr, da diese Tante verstorben sei (was die BF in der Einvernahme mehrfach vorgebracht habe). Auch zu Familienangehörigen dieser Tante bestehe kein Kontakt und wisse die BF nicht, wo sich diese aufhalten würden. Die BF habe daher keinerlei Anknüpfungspunkte in Mogadischu und könnte dort auch nicht leben. Generell habe die BF zu niemandem von ihren Verwandten in Somalia mehr Kontakt, wobei nochmals zu betonen sei, dass der BF vonseiten ihrer Angehörigen im Heimatort aufgrund ihrer Weigerung, sich zwangsverheiraten zu lassen, Verfolgung drohe. Die Ansicht der Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF zwei Stiefmütter habe, sei nicht nachvollziehbar. Das BFA halte der BF diesbezüglich vor, sie habe ihre beiden Stiefmütter weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA, als sie nach ihren Angehörigen in Somalia, die an der angegebenen Wohnadresse gewohnt hätten, gefragt worden, angegeben. Dazu werde zunächst ausgeführt, dass es der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung gesundheitlich nicht gut gegangen sei und es in der Erstbefragung generell zu Missverständnissen gekommen sei. Die BF habe auch nur wenig Zeit gehabt, ihre Fluchtgründe zu schildern. Insoweit die Behörde ihre Entscheidung mit angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme der BF begründe, sei in Bezug auf die Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung auf das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der polizeilichen Erstbefragung zu verweisen. In der Einvernahme vor dem BFA habe die BF die Frage der Behörde dahingehend verstanden, dass die Behörde von ihr wissen habe wollen, wer von ihren Geschwistern noch an ihrer Wohnadresse im Heimatland gelebt habe. Zusätzlich habe sie ihren Vater erwähnt. Sie habe nicht verstanden, dass die Behörde eine Nennung aller Personen, die an der genannten Adresse wohnten, erwartet habe. Es handle sich dabei lediglich um ein Missverständnis. Das BFA halte der BF weiters vor, es sei nicht glaubhaft, dass der Vater der BF seit sechs Jahren im Bett liege, da er einen Schlaganfall erlitten habe, da die BF in der Erstbefragung angegeben habe, ihr Vater hätte von einem alten Mann Geld genommen, da er die BF mit diesem verheiraten habe wollen. Dies zeige, dass der Vater der BF fähig gewesen sei, eine Übereinkunft zu treffen. Wie bereits oben ausgeführt, sei es in der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen. Richtig sei, dass eine der Stiefmütter die BF mit einem älteren Mann verheiraten habe wollen. Der Vater der BF sei damals bereits bettlägerig gewesen. Das BFA halte der BF zudem vor, dass sie den vollen Namen des Mannes, den sie heiraten hätte sollen, sowie die Namen seiner Söhne nicht angeben habe können. Sie habe auch zunächst angegeben, nicht zu wissen, welchen Beruf der Mann ausgeübt habe, später jedoch gesagt, er sei Unternehmer gewesen. Dazu führe die BF aus, dass sie mit ihrer Familie etwas außerhalb von römisch 40 auf einem Bauernhof gewohnt habe, der Mann jedoch im Ort. Sie habe den Mann und dessen Familie daher nicht gekannt. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nicht die (vollen) Namen kenne und auch sonst nichts Näheres zu diesem Mann wisse. Sie habe nur angenommen, dass er Unternehmer gewesen sei, da sie erfahren habe, dass er wohlhabend gewesen sei und die Familie u.a. Tiere besessen habe. Sofern das BFA der BF vorhalte, sie habe zu dem Geldbetrag, den ihre Stiefmutter von dem Mann, der sie heiraten habe sollen, keine Angaben machen können, sei dazu zu sagen, dass die BF dazu keine Informationen habe, weil ihre Stiefmutter nicht mit ihr darüber gesprochen habe. Sofern es das BFA für nicht nachvollziehbar erachte, dass die BF bisher nicht habe heiraten müssen und nun plötzlich zwangsverheiratet hätte werden sollen, sei zu sagen, dass dies sehr wohl nachvollziehbar sei, da die Stiefmutter der BF offensichtlich eine Gelegenheit gewittert habe, aus einer Verheiratung der BF Kapital zu schlagen. Entgegen der Auffassung der Behörde sei das Vorbringen der BF zu den Ereignissen bei ihr zu Hause auch nicht vage oder unschlüssig gewesen. Eine Zwangsverheiratung gegen Geld sei vielmehr – wie sich aus den Länderberichten ergebe – eine durchaus übliche Praxis. Dass dabei die Bedürfnisse der Frauen in keiner Weise berücksichtigt würden und es zu Gewalt komme, stehe ebenfalls im Einklang mit den angeführten Berichten. Unrichtig sei weiters die Ansicht der Behörde, die BF sei keine tatsächlich alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz. Wie bereits ausführlich dargelegt, verfüge die BF über keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Somalia und gehe für sie von diesen vielmehr Verfolgung aus. Sie wäre daher im Falle der Rückkehr nach Somalia sehr wohl als alleinstehende Frau anzusehen. Entgegen den Feststellungen der Behörde, sei die BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen. Im Falle der Rückkehr wäre die BF erneut von Verfolgung durch ihre Familie bzw. vonseiten des Mannes, welchem sie versprochen gewesen sei, bedroht. Schon allein aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Somalia hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als de facto alleinstehende Frau eines Minderheitenclans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Der BF drohe damit geschlechtsspezifische oder andere Gewalt von erheblicher Intensität. In Summe wäre daher festzustellen gewesen, dass durch die Kumulation mehrerer Verfolgungsgefahren, diese jeweils im Konnex mit asylrelevanten Gründen, die BF aus wohlbegründeter Furcht vor ebendieser Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflohen sei beziehungsweise auch aktuell von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr gemäß Paragraph 3, AsylG auszugehen sei. Die BF habe einerseits aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Gewalt in Form einer Zwangsverheiratung ihr Heimatland verlassen müssen. Hinzu komme, dass die BF über keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen im Heimatland verfüge und daher im Falle der Rückkehr keinerlei Anknüpfungspunkte oder männlichen Schutz hätte. Für die BF als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die darüber hinaus auch noch einem Minderheitenclan angehöre, welcher Umstand ihre Vulnerabilität einmal mehr unterstreiche, bestehe dadurch im Fall einer Rückkehr das ernstzunehmende Risiko Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Sie unterliege damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr als Mitglied der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen. Der BF sei sohin zusammengefasst der Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Dies entspreche auch der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen. Der Beschwerde war u.a. der der Befund von XXXX , Frauenärztin vom 18.02.2022, beigelegt.Der Beschwerde war u.a. der der Befund von römisch 40 , Frauenärztin vom 18.02.2022, beigelegt.
  15. Am 24.08.2022 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  16. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali sowie im Beisein der Rechtsvertretung der BF statt. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor:
  17. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali sowie im Beisein der Rechtsvertretung der BF statt. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor: „[ … ] R: Sind Sie gesund? BF: Ja, mir geht es gut. R: Stimmt die Schreibweise Ihres Namens XXXX ?R: Stimmt die Schreibweise Ihres Namens römisch 40 ? BF: Ja. R: Stimmt Ihr Geburtsdatum XXXX ?R: Stimmt Ihr Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Ja. R: Besuchten Sie eine Schule in Somalia? BF: Ja, ich habe die Schule besucht. R: Wie viele Jahre? BF: Bis zur
  18. Klasse. R: Wie alt waren Sie, als Sie die
  19. Klasse besucht haben? BF: Ich war 15 Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe. R: Welche Schule besuchten Sie? BF: Es war eine normale Schule, diese Schule hat eine Organisation verwaltet. R: Welche Organisation? BF: Ich weiß es nicht. R: Meinen Sie mit normaler Schule, eine öffentliche Grundschule? BF: Ja, es war eine normale Grundschule. R: Wo hat sich diese Grundschule befunden? BF schreibt auf und buchstabiert: XXXX . BF schreibt auf und buchstabiert: römisch 40 . R: Wo befindet sich XXXX in Somalia?R: Wo befindet sich römisch 40 in Somalia? BF buchstabiert: In der Region Ruunleguud. R: Wo liegt dieses Region in Somalia? BF: Es liegt in Middle Shabelle. R: Wo haben Sie ständig gelebt in Somalia? BF: In XXXX , dort, wo ich die Schule besucht habe.BF: In römisch 40 , dort, wo ich die Schule besucht habe. R: Wann haben Sie dann XXXX verlassen, um Richtung Europa zu reisen?R: Wann haben Sie dann römisch 40 verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Im Jahr
  20. R: Können Sie den Monat angeben? BF: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube, es war Ende Oktober oder Anfang November
  21. R: Wohin reisten Sie von XXXX , um Richtung Europa zu gelangen?R: Wohin reisten Sie von römisch 40 , um Richtung Europa zu gelangen? BF: Ich bin nach Aden Jabal gegangen. R: Wo ist Aden Jabal? BF: Ein Dorf. R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Es ist auch ein Dorf. R: Was ist die nächst größere Stadt von XXXX ?R: Was ist die nächst größere Stadt von römisch 40 ? BF: Es gibt keine, es gibt nur in der Nähe mehrere Dörfer. R: Wohin sind Sie dann gereist von Aden Jabal? BF: Ich bin mit einem Auto weitergefahren und nach Mogadischu gegangen. R: Wie weit ist XXXX von Mogadischu entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Mogadischu entfernt? BF: Ich weiß es nicht genau, wie weit Mogadischu von XXXX entfernt ist, aber meine Reise hat insgesamt 7 Tage gedauert. BF: Ich weiß es nicht genau, wie weit Mogadischu von römisch 40 entfernt ist, aber meine Reise hat insgesamt 7 Tage gedauert. R: Welche Reise meinen Sie jetzt, meinen Sie von XXXX nach Mogadischu oder Ihre ganze Reise bis nach Österreich?R: Welche Reise meinen Sie jetzt, meinen Sie von römisch 40 nach Mogadischu oder Ihre ganze Reise bis nach Österreich? BF: Ich meine von XXXX nach Mogadischu.BF: Ich meine von römisch 40 nach Mogadischu. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Weniger als einen Monat. R: Bei wem wohnten Sie in Mogadischu? BF: Bei meiner Tante ms. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante ms angeben und ihn aufschreiben? BF schreibt auf und buchstabiert: XXXX . BF schreibt auf und buchstabiert: römisch 40 . R: Wer hat Ihre Reise organisiert? BF: Meine Tante ms, nämlich XXXX .BF: Meine Tante ms, nämlich römisch 40 . R: Wieso sind Sie erst mit 15 Jahren in die Schule gegangen? BF: Davor gab es keine Schule in meinem Heimatort. Wo ich gewohnt habe, gab es keine Schule, als diese Organisation diese Schule eröffnet hat, habe ich begonnen diese Schule zu besuchen. R: Wie alt waren Sie, als Sie Mogadischu verlassen haben? BF: Ich war Ende 27/Anfang
  22. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia verdient? BF: Als meine Mutter noch lebte, hat sie für unseren Lebensunterhalt gesorgt, als sie verstorben ist, hat meine Stiefmutter das übernommen. Ich habe selber nicht gearbeitet. R: Wann ist Ihre leibliche Mutter gestorben? BF: Ca. vor achteinhalb Jahren. R: Heißt das, dass Ihr Vater nochmals geheiratet hat? BF: Mein Vater hatte drei Frauen, meine Mutter und zwei weitere. Meine Mutter war die letzte, die er geheiratet hat. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Insgesamt 6 Geschwister: 4 Schwestern und 2 Brüder. R: Können Sie die Namen Ihrer Schwester aufschreiben? BF schreibt auf und buchstabiert: XXXX .BF schreibt auf und buchstabiert: römisch 40 . R: Wie heißen Ihre Brüder? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Welche Geschwister sind älter als Sie? BF: Ich bin die Älteste. R: Wo leben Ihre Geschwister derzeit? BF: Zuletzt waren sie in XXXX .BF: Zuletzt waren sie in römisch 40 . R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihre Familie in Somalia? BF: Ich habe mit meiner Tante ms ( XXXX ) 2021 Kontakt gehabt, ich weiß jetzt nicht, ob es Oktober oder November war.BF: Ich habe mit meiner Tante ms ( römisch 40 ) 2021 Kontakt gehabt, ich weiß jetzt nicht, ob es Oktober oder November war. R: Wer hat Ihre Reise bezahlt? BF: Meine Tante ms ( XXXX ).BF: Meine Tante ms ( römisch 40 ). R: Woher hat Ihre Tante so viel Geld? BF: Sie hat gearbeitet in Mogadischu. R: Was hat sie gearbeitet? BF: Sie hat ein eigenes Geschäft, wo man Kleidung verkauft. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Tante ms in Mogadischu geblieben? BF: Meine Tante sagte, dass sie mich nicht beschützen kann, weil die Leute, weswegen ich meinen Heimatort verlassen musste, mich immer noch verfolgt haben und sie meinte, falls ich bei ihr bleibe, dass ich in Gefahr bin. Ich soll weiterreisen. R: Wie viel hat die Reise nach Europa gekostet? BF: 2.500 Dollar. R: Von Mogadischu reisten Sie wohin? BF: Ich bin in die Türkei geflogen. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: 2 Monate. R: Wo waren Sie in der Türkei die 2 Monate aufhältig? BF: In Istanbul. R: Können Sie die Adresse in Istanbul angeben, wo Sie aufhältig waren? BF: Ich weiß die Adresse nicht, der Schlepper brachte mich irgendwo unter, die Adresse kann ich nicht angeben. R: War Ihr Zielland Österreich? BF: Nein. R: Wohin wollten Sie? BF: Als ich Mogadischu verlassen habe, hatte ich keine Ahnung, ich wollte nur hingehen, wo ich mich sicher fühle, als ich in Serbien war, lernte ich dort eine Freundin kennen, diese hat mir erzählt, dass Österreich ein schönes Land ist und wir müssen dorthin gehen, um Asyl anzusuchen. R: Was machen Sie in Ö, arbeiten Sie? BF: Ich arbeite nicht, ich besuche einen Deutschkurs. R: Was haben Sie vor zu arbeiten? BF: Ich weiß es noch nicht, aber egal, was, ich möchte arbeiten. R: Haben Sie Verwandte, die in der EU leben? BF: Ja, ich habe gehört, dass meine Schwester in Europa ist, aber ich weiß nicht genau, wo. R: Woher wissen Sie das, von wem haben Sie das gehört? BF: Eine Freundin von mir hat es mir erzählt. R: Wann hat Sie es Ihnen erzählt? BF: Im Juli 2021 in Serbien. R: Welche Schwester soll sich in Europa befinden? BF: Meine Halbschwester XXXX . BF: Meine Halbschwester römisch 40 . R: Wie viele Halbschwestern haben Sie? BF: Drei. R: Können Sie mir die Namen angeben? BF schreibt auf und buchstabiert: XXXX .BF schreibt auf und buchstabiert: römisch 40 . R: Haben Sie sonst noch Halbgeschwister? BF: Nein. R: Sie sagten, außer Ihrer Mutter hatte Ihr Vater noch 2 Ehefrauen, können Sie die Namen der beiden Ehefrauen nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hatten Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Stiefmüttern? BF: zur einen schon, zur anderen nicht. R: Zu welcher hatten Sie ein gutes Verhältnis? BF: Zur XXXX hatten wir ein gutes Verhältnis, aber zur anderen nicht.BF: Zur römisch 40 hatten wir ein gutes Verhältnis, aber zur anderen nicht. R: Als Sie in XXXX lebten, haben Sie mit all Ihren Geschwistern und Stiefmüttern zusammengelebt?R: Als Sie in römisch 40 lebten, haben Sie mit all Ihren Geschwistern und Stiefmüttern zusammengelebt? BF: Nein, wir haben in XXXX zusammengelebt, aber in unterschiedlichen Unterkünften, aber als meine Mutter verstorben ist, sind wir zusammengezogen.BF: Nein, wir haben in römisch 40 zusammengelebt, aber in unterschiedlichen Unterkünften, aber als meine Mutter verstorben ist, sind wir zusammengezogen. R: Ab welchem Jahr sind Sie zusammengezogen? BF: Ich weiß es nicht genau, es war vor ca. 8 Jahren. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Boon und Subclan Mohamed Gergate. R: Wie heißt der Subsubclan? BF schreibt auf und buchstabiert: Subclan Galay, Subsubclan Madarle und Subsubsuclan Gaafow. R: Wieso ist in der EB vermerkt, dass Sie den Mahdibaan zugehören? BF: Ich habe gesagt, dass ich ein Boon bin, aber Boon gehört auch zu den Madhibaan. R: Wie sind Sie dann von XXXX nach Aden Jabal gereist?R: Wie sind Sie dann von römisch 40 nach Aden Jabal gereist? BF: Zu Fuß und mit einem Auto. R: Wem gehörte das Auto? BF: Es war ein Lkw, ich habe diesen Lkw auf der Straße getroffen und gefragt, ob sie mich mitnehmen können. R: Wie kamen Sie dann von Aden Jabal nach Mogadischu? BF: Mit einem Auto. R: Mit welchem Auto? BF: Mit einem kleinen Bus. R: Einen öffentlichen Bus? BF: Ja, mit einem öffentlichen Bus. R: Sind Sie alleine gereist von XXXX bis Mogadischu oder hat Sie jemand begleitet?R: Sind Sie alleine gereist von römisch 40 bis Mogadischu oder hat Sie jemand begleitet? BF: Ich war alleine. R: Was war der Grund, dass Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben? BF: Ich habe meinen Heimatort wegen Zwangsheirat verlassen, weil mich meine Stiefmutter XXXX gezwungen hat, dass ich einen Mann heirate. XXXX ist die Frau meines Vaters. BF: Ich habe meinen Heimatort wegen Zwangsheirat verlassen, weil mich meine Stiefmutter römisch 40 gezwungen hat, dass ich einen Mann heirate. römisch 40 ist die Frau meines Vaters. R: Wieso hat die Stiefmutter Sie gezwungen einen Mann zu heiraten? BF: Weil dieser Mann ein vermögender Mann war und er war sehr alt. Meine Stiefmutter meinte, da mein Vater krank ist, muss ich diesen Mann heiraten, damit sie ihre Familie versorgen kann. R: Haben Sie diesen alten Mann geheiratet? BF: Nein. Ich bin weggelaufen, weil ich es nicht mehr aushalten konnte. R: Was sagte Ihr Vater dazu? Sind Sie zu ihm gegangen? BF: Mein Vater war krank. Er konnte keine Entscheidungen treffen. R: Wieso konnte er keine Entscheidungen treffen? BF: Mein Vater konnte nicht sprechen, weil er sehr schwach war und er nur im Bett lag. R: Lebt Ihr Vater noch? BF: Ich weiß es nicht, zuletzt war er noch am Leben. R: Wann hätten Sie heiraten sollen? BF:
  23. Diese Zwangsverheiratung hat im August begonnen, es hat bis zu meiner Ausreise gedauert. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich meine damit, dass meine Stiefmutter im August angefangen hat, dass ich diesen Mann heirate und ich immer abgelehnt habe, weil ich mich um meine jüngeren Geschwister kümmern musste, aber sie hat nicht aufgehört, bis ich meinen Heimatort verlassen habe. R: Also im August 2020 hat Ihre Stiefmutter erstmals zu Ihnen gesagt, dass Sie diesen alten Mann heiraten sollen? BF: Vor August hat sie auch mehrmals gesagt, dass ich diesen Mann heirate, aber es war nur eine Empfehlung. Ab August begann Sie mich zu zwingen. R: Wann hat Sie das
  24. Mal zu Ihnen gesagt, Sie sollen diesen alten Mann heiraten? BF: Das weiß ich nicht, genau, aber es war innerhalb dieses Jahres, wie ich es schon angegeben habe. R: Haben Sie diesen alten Mann gekannt? BF: Ich habe ihn nur einmal gesehen. R: Wann haben Sie ihn gesehen? BF: Weiß ich nicht genau, es war
  25. R: Wie hat dieser Mann geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie hat er mit vollständigem Namen geheißen? BF: Ich kenne seinen Nachnamen nicht, sein Spitzname lautet XXXX .BF: Ich kenne seinen Nachnamen nicht, sein Spitzname lautet römisch 40 . R: Wo hat er gewohnt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: In Ihrem Heimatdorf? BF: Er hat in XXXX gewohnt und wir wohnten außerhalb von XXXX .BF: Er hat in römisch 40 gewohnt und wir wohnten außerhalb von römisch 40 . R: Aber Sie sagten, Sie lebten immer in Ihrem Heimatdorf XXXX , wieso sagen Sie jetzt, dass Sie außerhalb von XXXX gelebt haben?R: Aber Sie sagten, Sie lebten immer in Ihrem Heimatdorf römisch 40 , wieso sagen Sie jetzt, dass Sie außerhalb von römisch 40 gelebt haben? BF: Es ist XXXX .BF: Es ist römisch 40 . R: Wieso sagen Sie außerhalb von XXXX ?R: Wieso sagen Sie außerhalb von römisch 40 ? BF: Ich habe am Rand gelebt. R: Aber Ihr Heimatdorf war XXXX ?R: Aber Ihr Heimatdorf war römisch 40 ? BF: Ja. R: Wieso kennen Sie diesen Mann nicht, wen dieser in Ihrem Dorf gelebt hat? BF: Ich habe seinen Namen gehört, aber ich kannte ihn nicht. R: Wie Familien haben in dem Dorf gelebt? BF: Ich weiß es nicht genau, es waren viele. R: Wie viele ca.? BF: Das weiß ich nicht. R: Können Sie die Nachbardörfer von XXXX aufschreiben?R: Können Sie die Nachbardörfer von römisch 40 aufschreiben? BF schreibt auf und buchstabiert: Ruun-Nirgood; Adenjabal; Cadaanlaxey. R: Wie war Ihre Reaktion, als die Stiefmutter sagte, Sie sollen diesen Mann heiraten? BF: Ich sagte, dass ich den Mann nicht heiraten will. R: Was sagte Ihre Stiefmutter darauf? BF: Sie sagte, dass ich diesen Mann heiraten muss, egal, ob ich das will oder nicht. R: Was passierte dann? BF: Weil Ihr Sohn für diesen Mann gearbeitet hat, sie sagte, er unterstützt die Familie und er hat von XXXX Geld bekommen und sie meinte, dass sie dieses Geld nicht zurückzahlen kann. BF: Weil Ihr Sohn für diesen Mann gearbeitet hat, sie sagte, er unterstützt die Familie und er hat von römisch 40 Geld bekommen und sie meinte, dass sie dieses Geld nicht zurückzahlen kann. R: Wie viel Geld hat Ihr Stiefbruder bekommen? BF: Das hat sie nicht gesagt. R: Wieso hat Ihre Stiefmutter und Ihr Stiefbruder schon Geld bekommen, wenn Sie noch nicht geheiratet haben? BF: Weil sie ihm versprochen hat, dass er mich heiraten wird. R: Dann gibt er ja kein Geld schon vorher her, wenn Sie noch nicht geheiratet haben. BF: Sie hat schon das Geld bekommen, bevor er mich geheiratet hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass ich ihn heiraten muss. R: Wie alt war dieser Mann ca., den Sie heiraten sollten? BF: Er war über
  26. R: Woher wissen Sie das? BF: Weil ich ihn einmal gesehen habe, er war ein sehr alter Mann. R: Ihre Stiefmutter sagt, Sie sollen einen Mann heiraten. Wann hat Sie gesagt, dass Sie ihn heiraten sollen? BF: An das genaue Datum erinnere ich mich nicht. R: Ich möchte das Jahr wissen und den Monat, können Sie es zeitlich eingrenzen? BF: Die letzte Entscheidung war im September
  27. R: Was heißt letzte Entscheidung? BF: Das war, als sie zu mir kam und sagte, ich muss diesen Mann heiraten. Meine Beweismittel sind meine Verletzungen. R: Die können Sie aufgrund anderer Umstände auch haben. R: Sie müssen konkretere Angaben machen. Wann ist die Stiefmutter das erste Mal zu Ihnen gekommen, welche Jahreszeit war das? BF: Im August
  28. R: Dh., Ihre Stiefmutter ist das
  29. Mal zu Ihnen im August 2020 herangetreten und hat gesagt, Sie müssen diesen Mann heiraten, damit die Familie unterstützt wird? Stimmt das so? BF: Ja. R: Was haben Sie dann gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass ich diesen Mann nicht heiraten will. Ich habe gesagt, dass ich auf meine jüngeren Geschwister aufpassen muss, weil unsere Mutter nicht mehr lebt und mein jüngerer Brüder krank war. Auch mein Vater war krank. R: Was hat die Stiefmutter daraufhin gesagt? BF: Sie sagte, dass ich diesen Mann heiraten muss, weil sie von ihm Geld bekommen hat, aber ich habe dieses Geld nicht gesehen. R: Was passierte dann weiter? BF: Sie blieb weiter bei ihrer Entscheidung und wiederholte immer, dass ich diesen Mann heiraten muss. Ich verneinte immer wieder. Eines Tages kam meine Stiefmutter und ihr Sohn und sie bedrohten mich, dass ich diesen Mann heiraten muss. Ich lehnte es aber wieder ab. R: Wann kamen die Stiefmutter und Ihr Sohn zu Ihnen und bedrohten Sie? Wie viel Zeit ist vergangen, seit dem ersten Mal, als sie zu ihnen sagte, Sie sollen diesen Mann heiraten? BF: 4 bis 5 Tage. R: Wie wurden Sie bedroht, was haben sie genau zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagte, dass sie mich töten wird, wenn ich nicht zustimme. Sie ist zu XXXX gegangen und hat berichtet, dass ich zugestimmt habe und ich bereit bin, ihn zu heiraten und dass mein Vater auch damit einverstanden ist. Sie hat ihn angelogen.BF: Sie sagte, dass sie mich töten wird, wenn ich nicht zustimme. Sie ist zu römisch 40 gegangen und hat berichtet, dass ich zugestimmt habe und ich bereit bin, ihn zu heiraten und dass mein Vater auch damit einverstanden ist. Sie hat ihn angelogen. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Stiefmutter zu XXXX ging?R: Woher wissen Sie, dass Ihre Stiefmutter zu römisch 40 ging? BF: Sie hat es gesagt. Sie sagte, ich soll mich vorbereiten, weil ich zu meinem Ehemann gehe. R: Was haben Sie dann daraufhin gemacht? BF: Nach 3 Tagen sind ihr Sohn und der Mann, der mich heiraten wollte und dessen Sohn zu mir gekommen. Sie sagten, ich soll mich vorbereiten, ich soll mitkommen. Ich sagte, dass ich nicht mitkommen will. Sie schlugen mich und haben mich verletzt. Als ich sah, dass sie mich schlagen und schlecht behandeln, sagte ich, dass ich mitkomme. Dann sagten sie, ich soll mich vorbereiten. Während sie dachten, dass ich mich vorbereite, lief ich weg. Bevor ich weglief, sprach meine Stiefmutter mit mir und sagte, ich soll ihr versprechen, dass ich morgen zu meinem Ehemann gehe, ich habe ihr das versprochen. Dann sind ihr Sohn und der Sohn meines zukünftigen Ehemannes weggegangen. Dann hatte ich Zeit, ich konnte fliehen. Dann habe ich meinen Heimatort verlassen. R: Wie war es Ihnen möglich zu fliehen? BF: In der Früh kam die andere Frau meines Vaters XXXX und sagte, ich soll weglaufen. Sie hat mir versprochen, auf meine jüngeren Geschwister aufzupassen.BF: In der Früh kam die andere Frau meines Vaters römisch 40 und sagte, ich soll weglaufen. Sie hat mir versprochen, auf meine jüngeren Geschwister aufzupassen. R: Wo und mit wem haben Sie zusammengewohnt? BF: In XXXX in einem Buschhaus.BF: In römisch 40 in einem Buschhaus. R: Mit wem wohnten Sie zusammen? BF: Jede Familie hat ein eigenes Buschhaus, aber wir wohnten auf einem gemeinsamen Grundstück. R: Mit wem haben Sie im Buschhaus zusammengewohnt? BF: Mit meinen jüngeren Geschwistern alleine. XXXX wohnte in einem eigenen Haus nebenan. BF: Mit meinen jüngeren Geschwistern alleine. römisch 40 wohnte in einem eigenen Haus nebenan. R: Sie sagten, Sie wurden geschlagen, hatten Sie Verletzungen, welche? BF: Meine Stiefmutter hat mich am Zeigefinger der linken Hand gebissen und am rechten Bein habe ich eine Verletzung. R: Welche Verletzung hatten Sie am rechten Bein? BF: Ich bin auf den Boden gefallen und dann habe ich dadurch mehrere Risse bekommen. R: Wie haben Sie da Risse bekommen, wenn Sie hinfallen? BF: Als sie mich auf den Boden geschmissen haben, hat meine Stiefmutter und ihr Sohn mich auf dem Boden geschoben und als sie mich geschoben haben, gab es Bäume und Stöcke, diese haben mich gerissen. Ich hatte mehrere Risse, zwei von ihnen sind sichtbar, man kann sie noch sehen. R: Wo sind Sie zu Boden geschmissen worden, wo befanden Sie sich da? BF: Ich war vor meinem Buschhaus, wo ich mit meinen Geschwistern wohnte. R: Haben Sie stark geblutet? BF: Ja. R: Wer hat Ihnen geholfen? BF: Niemand. R: Was haben Sie gemacht? BF: Ich zerriss Stoff und verband mich. R: Wie viele blutende Wunden hatten Sie? BF: Drei. R: Haben Sie versucht, ärztliche/medizinische Hilfe zu erlangen? BF: Ja, als ich in Mogadischu war, war ich bei einer Apotheke und bekam Schmerzmittel. R: Sonst nichts, wurden Sie nicht verbunden? BF: Sie haben nur Alkohol draufgeschmiert und mir Schmerzmittel gegeben. R: Wie groß sind Ihre Narben? BF zeigt ihr rechtes Bein, am Knie sind es ca. 2 cm, am Schienbein ca. 5 bis 6 cm. R: Wenn Sie so schwere Verletzungen hatten, wie konnte Sie dann zu Fuß gehen und dann mit einem Auto nach Aden Jabal? BF: Ich hatte keine andere Wahl, ich musste gehen, ich brauchte aber längere Zeit bis Aden Jabal. R: Bei der Befragung vor dem BFA gaben Sie an, der Vorfall war im Juni 2020, heute machten Sie andere Angaben. BF: Das stimmt nicht. R: Sie haben aber jede Seite des Protokolls vom 22.2.2022 unterschrieben und es wurde auch rückübersetzt. BF: Ich sagte, der Vorfall war im August. R: Es steht aber Juni im Protokoll. Dann steht weiters im Protokoll, dass der alte Mann mit zwei Söhnen kam und heute sagen Sie, er kam mit einem Sohn und die Stiefmutter kam mit einem Sohn. Das ist ein Unterschied. BF: Ich weiß nicht, wie das zustande kam, ich habe es genauso gesagt, wie ich es heute sage. Die Verhandlung wird von 13:50 Uhr bis 14:00 unterbrochen. R: Dh., Sie wurden verletzt am Zeigefinger und am Bein und haben dann am nächsten Tag nach diesem Vorfall Ihr Heimatdorf und Ihr Haus Richtung Mogadischu verlassen? BF: Ja, ich bin aber nach Aden Jabal gegangen. R: Wie lange waren Sie dort aufhältig? BF: 1 Tag. R: Bei wem waren Sie dort aufhältig? BF: Als ich dort ankam, kannte ich niemanden, aber eine Familie hat mir geholfen und mir zu trinken gegeben. Am nächsten Tag fuhr ich weiter nach Mogadischu. R: Wer hat Ihr Heimatdorf kontrolliert? BF: Die Al Shabaab. R: Vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie 3 Tage nach dem Vorfall wegliefen und heute sagten Sie am nächsten Tag, das ist ein großer Unterschied. BF: Ich habe bei der BFA-Einvernahme gesagt, dass ich am nächsten Tag wegging und 3 Tage lang zu Fuß gegangen bin und vier Tage mit einem Auto. Ich sagte nicht, dass ich nach 3 Tagen nach meiner Verletzung wegging. R: Im Protokoll steht, dass Sie auf Nachfrage angegeben haben, dass Sie 3 Tage nach dem Vorfall weggelaufen sind. R erinnert an die Wahrheitspflicht. R: Wenn die Al Shabaab dort sind, ist es nicht möglich, dass Sie als alleinstehende Frau zu Fuß und mit dem Auto nach Mogadischu reisen. BF: Das ist möglich, ich hatte meinen Hijab. Die Verhandlung wird von 14:15 Uhr bis 14:48 Uhr unterbrochen. R: Sie sind von Aden Jabal mit dem Auto nach Mogadischu gefahren, welche Dörfer haben Sie passiert, um von Aden Jabal nach Mogadischu zu gelangen? BF schreibt die Dörfer auf und buchstabiert: Cadala, Warshiiq. Wir haben mehrere Dörfer passiert, ich kenne nicht alle. R: Wie langen sind Sie mit dem auto gefahren von Aden Jabal bis Mogadischu? BF: 4 Stunden ununterbrochen. R: Können Sie die Adresse Ihrer Tante ms in Mogadischu angeben? BF: XXXX , das ist ein Bezirk.BF: römisch 40 , das ist ein Bezirk. R: Können Sie die Bezirke von Mogadischu nennen, wie viele gibt es? BF: Das weiß ich nicht. R: Können Sie die Nachbarsbezirke von XXXX nennen?R: Können Sie die Nachbarsbezirke von römisch 40 nennen? BF: Ich kenne XXXX . BF: Ich kenne römisch 40 . R: Das sind die Nachbarsbezirke von XXXX ?R: Das sind die Nachbarsbezirke von römisch 40 ? BF: Ja. R: Wer Ihrer Verwandten wohnt in Mogadischu? BF: Niemand, meine Tante ist gestorben. R: War Ihre Tante verheiratet? BF: Ja. R: Hat sie Kinder? BF: Ja, sie hat 1 Tochter und 1 Sohn. Ihr Sohn war nicht bei ihr. R: Wie heißt Ihre Cousine? BF: XXXX , sie ist derzeit alt genug.BF: römisch 40 , sie ist derzeit alt genug. R: Was heißt das? BF: Sie war eine verheiratete Frau. R: Wann verstarb Ihre Tante? BF: Ich war hier in Ö, Mitte Oktober oder November
  30. R: Von wem wissen Sie, dass die Tante verstorben ist? BF: Ich habe mit meiner Cousine XXXX telefoniert, sie hat es mir erzählt. BF: Ich habe mit meiner Cousine römisch 40 telefoniert, sie hat es mir erzählt. R: Wie verstarb Ihre Tante? BF: Sie kam bei einer Explosion ums Leben. R: Telefonieren Sie jetzt auch noch mit XXXX ?R: Telefonieren Sie jetzt auch noch mit römisch 40 ? BF: Jetzt nicht, weil ihr Telefon nicht mehr funktioniert. R: Haben Sie eine Großmutter oder einen Großvater? BF: Nein, sie sind verstorben. R: Wie viele Geschwister hatte Ihre Mutter? BF: 3 Geschwister. Alle sind verstorben. Die letzte war meine Tante und sie ist auch verstorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er war ein Einzelkind. R: Wann sind Sie jetzt konkret von Mogadischu abgeflogen, um in die Türkei zu reisen? BF: Im November
  31. R: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Ich hatte keinen Reisepass. R: Aber Sie müssen ja einen Reisepass vorgezeigt haben? BF: Der Schlepper hat es mitgehabt, es war ein gefälschter Pass. R: Wo ist jetzt der Pass? BF: Der Schlepper hat ihn mitgenommen. R: Reiste der Schlepper mit Ihnen? BF: Ja, er flog mit mir. R: Wie hat er geheißen? BF: Ismail Haji Abaw. R: Wo lernten Sie den Schlepper kennen, wer hat ihn organisiert? BF: Meine Tante hat alles organisiert. R: Dh., im November 2020 haben Sie Somalia verlassen? BF: Ja. R: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, Sie reisten im Oktober 2020 aus Somalia aus? BF: Das stimmt, ich habe im Oktober Mogadischu verlassen. R: Wieso sagten Sie vorhin November? BF: Ich verwechsle die Monate. R: Bei der EB sagten Sie im September 2020 Mogadischu verlassen zu haben. BF: Ich verwechsle die Monate, ich meinte im Oktober. R: Wie alt war Ihr Vater, als Sie Somalia verließen? BF: Ca. 70 Jahre, er war ein alter Mann. R: Wie viele Stiefgeschwister haben Sie? BF: XXXX hat keine Kinder von meinem Vater, aber XXXX hat drei Kinder mit meinem Vater.BF: römisch 40 hat keine Kinder von meinem Vater, aber römisch 40 hat drei Kinder mit meinem Vater. R: Haben diese beiden Ehefrauen Ihres Vaters Kinder mit in die Ehe gebracht? BF: Ja, XXXX hat einen Sohn.BF: Ja, römisch 40 hat einen Sohn. R: Wie heißt er, wie alt ist er derzeit? BF: XXXX , er ist über 30 derzeit. Es könnte sein, dass er auch 40 ist.BF: römisch 40 , er ist über 30 derzeit. Es könnte sein, dass er auch 40 ist. R: Seit wann kennen Sie diesen XXXX ?R: Seit wann kennen Sie diesen römisch 40 ? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich kenne ihn schon seit seine Mutter mit meinem Vater verheiratet ist, aber er war nicht bei uns, er war bei seinem Vater. R: Wo hat der Vater gelebt? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube, dass sie in Mogadischu gelebt haben. R: XXXX hat bei seinem Vater in Mogadischu gelebt?R: römisch 40 hat bei seinem Vater in Mogadischu gelebt? BF: Nein, XXXX war selbständig, aber er kam immer zu uns und ging wieder, er war ein Autofahrer. Er hat auch was anderes gearbeitet. Nachgefragt: Ich weiß nicht genau was, ich hörte immer, dass er unterschiedliche Tätigkeiten hatte, ich weiß nur, dass er ein Autofahrer war.BF: Nein, römisch 40 war selbständig, aber er kam immer zu uns und ging wieder, er war ein Autofahrer. Er hat auch was anderes gearbeitet. Nachgefragt: Ich weiß nicht genau was, ich hörte immer, dass er unterschiedliche Tätigkeiten hatte, ich weiß nur, dass er ein Autofahrer war. R: Wo lebte XXXX dann ständig?R: Wo lebte römisch 40 dann ständig? BF: Das weiß ich nicht, er war auch nicht verheiratet, er war einmal bei uns, einmal bei seinem Vater, dann woanders, er war nicht sesshaft. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten? BF: Ich habe keinen älteren Bruder, mein Vater ist krank, meine Stiefmutter ist noch immer dort. R: Wieso können Sie nicht in Mogadischu leben, Sie haben ja dort Verwandte. BF: Meine Tante ist nicht mehr dort. R: Sie haben ja eine Cousine. BF: Ich weiß nicht, wo Sie jetzt aufhältig ist. R: Haben Sie ein Handy? Würden Sie es uns zeigen? BF: Ich habe es nicht mit, es ist gestern kaputt gegangen, der Bildschirm wurde zerstört, es fiel auf den Boden. BFV: Haben Sie Verwandte, die Sie bei einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen? BF: Nein, niemanden. BFV: Warum nicht? BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater verstorben ist, es ist schwer, dorthin zurückzukehren. Ich habe keine Ahnung, ob mein Vater noch lebt. BFV: Hatten Sie, seitdem Ihre Tante verstorben ist, mit irgendjemanden in Somalia Kontakt? BF: Nein. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter verstarb? BF: 22 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie aus Somalia ausreisten? BF: 27 Jahre oder
  32. R: Wie alt ist das jüngste Geschwisterchen? BF: Sie sind Zwillinge und sind 8,5 Jahre derzeit. R: Und die anderen Geschwister? BF: Eine ist ca. 15 Jahre, nämlich XXXX .BF: Eine ist ca. 15 Jahre, nämlich römisch 40 . Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022Landkarte von Somalia Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022, Landkarte von Somalia Auszug aus Google Maps betreffend XXXX Auszug aus Google Maps betreffend römisch 40 Stadtplan von Mogadischu R: Wissen Sie Bescheid über die Situation in Ihrem Heimatland? BF: Ja. R: Wollen Sie dazu etwas angeben? BF: Ich weiß nur, dass leben dort schwierig ist und es viele Probleme dort gibt. Dort zu leben ist schwierig. Die BF hat sowohl auf die Beilage ./A als auch auf Beilage ./B Namen und Orte handschriftlich aufgeschrieben. Dies werden zum Akt genommen Die BFV sendet in der Verhandlung eine Stellungnahme per Email, dies wird ausgedruckt und als Beilage ./C zum Akt genommen. R: Können Sie mir etwas von Ihrem Clan erzählen? BF: Tiere schlachten, Schuhe nähen, Metallbearbeitung. [ … ]“ In der durch die Rechtsvertretung erstatteten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass die aktuellen und relevanten Länderinformationen, sowie zahlreiche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, bei alleinstehenden weiblichen Minderheitenangehörigen aber auch bei alleinstehenden Frauen im Allgemeinen von einer besonderen Vulnerabilität dahingehend ausgehen würden, dass diese einem besonders hohen Risiko unterliegen würden, in einem IDP Lager, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Dies decke sich mit der Einschätzung in den aktuellen EUAA-Leitlinien für Somalia vom Juni 2022, nach denen im Fall von Frauen ohne Unterstützung durch ein soziales Netz/einen Clan grundsätzlich von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei. Die BF gehöre als Angehörige der Boon, welche eine Untergruppe der Gabooye seien, zu einer Minderheit in Somalia aus Middle Shabelle. Den Herkunftsort der BF, XXXX , habe die BF in dem Verfahren immer gleichbleibend, glaubhaft geschildert und dieser sei auch von der belangten Behörde so festgestellt worden. Fragen über umliegende Gebiete und Dörfer habe die BF wahrheitsgemäß beantworten können. Es werde auf verringerte Beweismaß der Glaubhaftmachung in Asylverfahren verwiesen, dem die BF mit der stets gleichbleibenden Aussage betreffend ihren Herkunftsort über das gesamte Verfahren gerecht geworden sei. Da die BF bereits subsidiären Schutz erhalten habe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in ihrem Fall nicht zu prüfen. Zudem erstrecke sich die außerordentlich prekäre Lage für Frauen über ganz Somalia. Auch in Mogadischu wäre der BF ohne Anwesenheit einer Kernfamilie eine Rückkehr nicht möglich. Ihre Tante, als letzte Bezugsperson in Mogadischu sei mittlerweile verstorben und es bestehe kein Kontakt zu weiteren Angehörigen. Aufgrund ihrer Weigerung, einen viel älteren Mann zu heiraten, könne sie von ihrem Vater und ihren Stiefmüttern auch in ihrem Herkunftsort, keine Unterstützung erwarten. Sie würde im Fall einer Rückkehr Gefahr laufen, in einem IDP-Lager zu landen, wo sie physischer, psychischer und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es liege eine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen vor und es bestehe im Fall einer Rückkehr eine Gefährdung, entweder zwangsverheiratet zu werden oder einer Bestrafung bzw. sogar dem Tod wegen ihrer Verweigerung der Eheschließung zu unterliegen. Von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden könne nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden. Es werde auf genannte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, in denen in vergleichbaren Fällen Frauen aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau Asyl gewährt worden sei.In der durch die Rechtsvertretung erstatteten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass die aktuellen und relevanten Länderinformationen, sowie zahlreiche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, bei alleinstehenden weiblichen Minderheitenangehörigen aber auch bei alleinstehenden Frauen im Allgemeinen von einer besonderen Vulnerabilität dahingehend ausgehen würden, dass diese einem besonders hohen Risiko unterliegen würden, in einem IDP Lager, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Dies decke sich mit der Einschätzung in den aktuellen EUAA-Leitlinien für Somalia vom Juni 2022, nach denen im Fall von Frauen ohne Unterstützung durch ein soziales Netz/einen Clan grundsätzlich von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei. Die BF gehöre als Angehörige der Boon, welche eine Untergruppe der Gabooye seien, zu einer Minderheit in Somalia aus Middle Shabelle. Den Herkunftsort der BF, römisch 40 , habe die BF in dem Verfahren immer gleichbleibend, glaubhaft geschildert und dieser sei auch von der belangten Behörde so festgestellt worden. Fragen über umliegende Gebiete und Dörfer habe die BF wahrheitsgemäß beantworten können. Es werde auf verringerte Beweismaß der Glaubhaftmachung in Asylverfahren verwiesen, dem die BF mit der stets gleichbleibenden Aussage betreffend ihren Herkunftsort über das gesamte Verfahren gerecht geworden sei. Da die BF bereits subsidiären Schutz erhalten habe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in ihrem Fall nicht zu prüfen. Zudem erstrecke sich die außerordentlich prekäre Lage für Frauen über ganz Somalia. Auch in Mogadischu wäre der BF ohne Anwesenheit einer Kernfamilie eine Rückkehr nicht möglich. Ihre Tante, als letzte Bezugsperson in Mogadischu sei mittlerweile verstorben und es bestehe kein Kontakt zu weiteren Angehörigen. Aufgrund ihrer Weigerung, einen viel älteren Mann zu heiraten, könne sie von ihrem Vater und ihren Stiefmüttern auch in ihrem Herkunftsort, keine Unterstützung erwarten. Sie würde im Fall einer Rückkehr Gefahr laufen, in einem IDP-Lager zu landen, wo sie physischer, psychischer und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es liege eine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen vor und es bestehe im Fall einer Rückkehr eine Gefährdung, entweder zwangsverheiratet zu werden oder einer Bestrafung bzw. sogar dem Tod wegen ihrer Verweigerung der Eheschließung zu unterliegen. Von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden könne nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden. Es werde auf genannte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, in denen in vergleichbaren Fällen Frauen aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau Asyl gewährt worden sei.
  33. Der Antrag über die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  35. Zur Person der BF und zum Verfahrensgang: Die volljährige BF ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Identität der BF konnte nicht festgestellt werden. Ihre Muttersprache ist Somali, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Es kann nicht festgestellt werden, wo die BF geboren ist und wo sie ständig gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan die BF angehört. Es ist davon auszugehen, dass die BF aus Mogadischu stammt. Die BF verfügt über zahlreiche Verwandte in Somalia, wie etwa Vater, zwei Stiefmütter, eine Cousine, die in Mogadischu mit ihrer Familie lebt sowie eine Tante mütterlicherseits mit Ehemann, die auch in Mogadischu leben. Sie besuchte 6 Jahre die Grundschule. Die BF ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist beschnitten (FGM Typ II a). Die BF ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist beschnitten (FGM Typ römisch zwei a). Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie hat Somalia verlassen und stellte am 03.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der BF u.a. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Nach eigenen Angaben arbeitet sie nicht, und besucht sie einen Deutschkurs. Sie möchte arbeiten. Die BF hat am Knie und am Schienbein des rechten Beines Narben. 1.
  36. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Zu den von der BF vorgebrachten Fluchtgründen ist festzustellen, dass eine Verfolgung der BF in Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sie zwangsverheiratet werden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  37. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 22.07.2022 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung - Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f). Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiede

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