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W142 2272303-1

Obsah (17)§ 28Art 133§ 19§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW142 2272303-1 Spruch, W142 2272303-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 19.09.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an: „Weil ich Grundstückstreitereien mit unserem Nachbaren hatte. Er hat mich auch 2mal geschlagen und bedroht.“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Der BF wurde am 19.09.2022 zum Asylverfahren

§ 19Abs. 2 Asyl

G zugelassen.Der BF wurde am 19.09.2022 zum Asylverfahren

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zugelassen.

  1. Der BF befand sich von 19.09.2022 bis 28.09.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. (Abmeldung aufgrund von Abgängigkeit). In der Folge verfügte er laut Zentralem Melderegister (ZMR) von 23.11.2022 bis 07.04.2023 (sowie wieder ab 04.05.2023) über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet.
  2. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.04.2023 den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.04.2023 den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit 08.04.2023 ohne aufrechte ZMR-Meldung sei, eine Ladung könne ihm nicht zugestellt werden. Er habe somit aufgrund des Untertauchens seine Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht erfüllt und seine Möglichkeit des Parteiengehörs nicht gewahrt. Nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Bezug auf das Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit 08.04.2023 ohne aufrechte ZMR-Meldung sei, eine Ladung könne ihm nicht zugestellt werden. Er habe somit aufgrund des Untertauchens seine Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht erfüllt und seine Möglichkeit des Parteiengehörs nicht gewahrt. Nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Bezug auf das Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Der Bescheid wurde der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF am 20.04.2023 zugestellt. 5. Gegen den Bescheid vom 18.04.2023 richtet sich die rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung. Begründend wurde gegenständlich relevant ausgeführt, eine Einvernahme sei mit dem BF nicht durchgeführt worden. Das BFA meine zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der BF hätte die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und er hätte daher durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens hätte. Die Begründung des BFA sei jedoch völlig unverständlich angesichts dessen, dass der BF rechtlich vertreten gewesen sei und sei, und ihm eine Ladung jedenfalls auf diesem Weg problemlos zugestellt werden hätte können. Das BFA habe sogar noch vor Ausstellung bei der Rechtsvertretung nachgefragt, ob die Vollmacht weiterhin aufrecht sei, aber weder erklärt, dass der BF über keinen angemeldeten Wohnsitz verfüge, noch gefragt, ob der BF über die Vertretung erreichbar sei, noch einen Termin zu einer Ladung verfügt, oder ähnliches. Das BFA begründe nicht ansatzweise, warum die Zustellung einer Ladung zur Einvernahme nicht möglich gewesen sein hätte sollen. Es sei überhaupt nicht verständlich so rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen, anstatt dem BF die Chance zu geben, seine Fluchtgründe zu erklären. Der BF habe selbstverständlich ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich. Die Behauptung des BFA, der BF wäre untergetaucht, sei unverständlich. Der BF habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern im Gegenteil das BFA seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. § 24 Abs. 3 AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiteres erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das BFA in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die Begründung des BFA nicht verständlich.Begründend wurde gegenständlich relevant ausgeführt, eine Einvernahme sei mit dem BF nicht durchgeführt worden. Das BFA meine zur , Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der BF hätte die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und er hätte daher durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens hätte. Die Begründung des BFA sei jedoch völlig unverständlich angesichts dessen, dass der BF rechtlich vertreten gewesen sei und sei, und ihm eine Ladung jedenfalls auf diesem Weg problemlos zugestellt werden hätte können. Das BFA habe sogar noch vor Ausstellung bei der Rechtsvertretung nachgefragt, ob die Vollmacht weiterhin aufrecht sei, aber weder erklärt, dass der BF über keinen angemeldeten Wohnsitz verfüge, noch gefragt, ob der BF über die Vertretung erreichbar sei, noch einen Termin zu einer Ladung verfügt, oder ähnliches. Das BFA begründe nicht ansatzweise, warum die Zustellung einer Ladung zur Einvernahme nicht möglich gewesen sein hätte sollen. Es sei überhaupt nicht verständlich so rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen, anstatt dem BF die Chance zu geben, seine Fluchtgründe zu erklären. Der BF habe selbstverständlich ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich. Die Behauptung des BFA, der BF wäre untergetaucht, sei unverständlich. Der BF habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern im Gegenteil das BFA seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiteres erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das BFA in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die Begründung des BFA nicht verständlich. Der Beschwerde beilegt ist eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2023, wonach der BF (wieder) seit 04.05.2023 im Bundesgebiet gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Seit seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Seit seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). § 18 AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Paragraph 18, AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz idg

F (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Abs. 2 leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. […]

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz idgF (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Absatz 2, leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. […]

§ 24Abs. 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. […] § 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 3, AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. § 24 Abs. 3 AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 24 K27).Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 24, K27). § 24 Abs. 1 AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln (RV 952 XXII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in Paragraph 15, normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP). Ist der Fremde rechtsfreundlich vertreten und ist das Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter aufrecht, wird dann eine Einstellung in Betracht kommen, wenn dieser Vertreter bekannt gibt, den aktuellen Aufenthaltsort seines Mandanten nicht zu kennen. Die einer Einstellung vorangehende Befassung eines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit der Frage nach dem Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse wird unter den Begriff des „leicht feststellbaren Aufenthaltsortes“ zu subsumieren sein (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 24 AsylG 2005 Rz 6 (Stand 1.3.2022, rdb.at))Ist der Fremde rechtsfreundlich vertreten und ist das Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter aufrecht, wird dann eine Einstellung in Betracht kommen, wenn dieser Vertreter bekannt gibt, den aktuellen Aufenthaltsort seines Mandanten nicht zu kennen. Die einer Einstellung vorangehende Befassung eines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit der Frage nach dem Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse wird unter den Begriff des „leicht feststellbaren Aufenthaltsortes“ zu subsumieren sein (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 24, AsylG 2005 Rz 6 (Stand 1.3.2022, rdb.at))

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht. Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Der BF verfügt laut Zentralem Melderegister zwar erst seit 04.05.2023 wieder über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet, im Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, die Rechtsvertretung des BF mit der Frage nach dessen Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse zu befassen. Derartiges wird auch vom BFA im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht dargetan. Die einer Einstellung vorangehende Befassung eines Rechtsvertreters mit der Frage nach dem Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse ist gemessen an dem damit verbundenen, nur geringen, zeitlichen und ressourcenmäßigen Aufwand unter den Begriff des „leicht feststellbaren Aufenthaltsortes“ zu subsumieren. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von § 24 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (§ 19 Abs. 2 AsylG)

§ 24Abs. 3 i

Vm Abs. 1 AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass das BFA versuchte, den BF über dessen Rechtsvertretung zu einer Einvernahme zu laden und wird dies auch seitens des BFA nicht dargetan (vielmehr stellte das BFA der Rechtsvertretung den gegenständlichen Bescheid, ohne Durchführung einer Einvernahme, zu).Der BF verfügt laut Zentralem Melderegister zwar erst seit 04.05.2023 wieder über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet, im Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, die Rechtsvertretung des BF mit der Frage nach dessen Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse zu befassen. Derartiges wird auch vom BFA im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht dargetan. Die einer Einstellung vorangehende Befassung eines Rechtsvertreters mit der Frage nach dem Aufenthaltsort bzw. einer neuen Adresse ist gemessen an dem damit verbundenen, nur geringen, zeitlichen und ressourcenmäßigen Aufwand unter den Begriff des „leicht feststellbaren Aufenthaltsortes“ zu subsumieren. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG)

Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass das BFA versuchte, den BF über dessen Rechtsvertretung zu einer Einvernahme zu laden und wird dies auch seitens des BFA nicht dargetan (vielmehr stellte das BFA der Rechtsvertretung den gegenständlichen Bescheid, ohne Durchführung einer Einvernahme, zu). Die Abhaltung einer Einvernahme wäre auch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen, zumal der BF darin eine Gefährdung seiner Person behauptete. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und lediglich nur ansatzweise ermittelt. Auch sind dem vorgelegten Behördenakt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen. Daraus ist zu schließen, dass das BFA letztendlich versucht hat, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA – nach Ladung des BF – eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, wobei der BF (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2272303.1.00

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