RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW167 2260788-1 Spruch, W167 2260788-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX fest, dies aufgrund der Tätigkeit der BF als Mediatorin im Jahr XXXX .1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum römisch 40 fest, dies aufgrund der Tätigkeit der BF als Mediatorin im Jahr römisch 40 . 2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Tätigkeit als Mediatorin mit XXXX eingestellt und seitdem nur noch in besonderen Einzelfällen Mediationen übernommen habe. Im Zeitraum XXXX habe die Beschwerdeführerin eine einzige Mediation durchgeführt und dabei einen Umsatz von netto 500 EUR erzielt.2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Tätigkeit als Mediatorin mit römisch 40 eingestellt und seitdem nur noch in besonderen Einzelfällen Mediationen übernommen habe. Im Zeitraum römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine einzige Mediation durchgeführt und dabei einen Umsatz von netto 500 EUR erzielt. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen.4. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund ihrer Tätigkeit als Mediatorin unterlag die Beschwerdeführerin seit XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Aufgrund ihrer Tätigkeit als Mediatorin unterlag die Beschwerdeführerin seit römisch 40 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Von XXXX übte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mediatorin aus.Von römisch 40 übte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mediatorin aus. Im Zeitraum XXXX hat die Beschwerdeführerin eine Mediation übernommen. Auch im Jahr XXXX hat sie eine Mediation übernommen. Im Zeitraum römisch 40 hat die Beschwerdeführerin eine Mediation übernommen. Auch im Jahr römisch 40 hat sie eine Mediation übernommen. Eine Erklärung der endgültigen Beendigung der Tätigkeit als Mediatorin hat die Beschwerdeführerin im XXXX nicht abgegeben.Eine Erklärung der endgültigen Beendigung der Tätigkeit als Mediatorin hat die Beschwerdeführerin im römisch 40 nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin scheint seit dem XXXX auch weiterhin als Mediatorin auf der Homepage jener KG auf, an welcher sie als Kommanditistin beteiligt ist. Sie betreibt allerdings keine eigene Homepage als Mediatorin mehr. Die Beschwerdeführerin scheint seit dem römisch 40 auch weiterhin als Mediatorin auf der Homepage jener KG auf, an welcher sie als Kommanditistin beteiligt ist. Sie betreibt allerdings keine eigene Homepage als Mediatorin mehr. Die Beschwerdeführer bezieht seit dem XXXX eine Alterspension.Die Beschwerdeführer bezieht seit dem römisch 40 eine Alterspension. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist im Beschwerdefall, ob eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX bestand. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage.Strittig ist im Beschwerdefall, ob eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 bestand. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage. 3.1. Maßgebliche Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. 3.2. Maßgebliche Judikatur Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. (VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205, vergleiche auch VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139) Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120) 3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Eintritt der Pflichtversicherung aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im nachhinein festgestellt, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit als Mediatorin Einkünfte im Sinne des EStG 1988 erzielt hat, welche im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen (vergleiche § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Eintritt der Pflichtversicherung aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im nachhinein festgestellt, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit als Mediatorin Einkünfte im Sinne des EStG 1988 erzielt hat, welche im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen (vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG). Wie oben ausgeführt hat die Beschwerdeführerin bis zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum Mediationen durchgeführt. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie im Folgejahr hat sie jeweils eine Mediation durchgeführt. Zwar hat die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich eine Mediation durchgeführt. Allerdings liegt nach der oben zitierten Judikatur des VwGH bei bloß zeitweisem Nichttätigsein noch keine Beendigung vor, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin auf der Homepage als Mediatorin geführt, somit trat sie weiterhin werbend auf. Die Beschwerdeführerin erläuterte in der Verhandlung, wenn sie einen Umsatz von EUR 500 im Jahr mache, dann sehe sie das nicht als berufliche Tätigkeit an (Verhandlung S. 4). Eine Erklärung der endgültigen Beendigung der Tätigkeit als Mediatorin hat die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Sie hat vielmehr einen Antrag auf Ausnahme als Kleinunternehmerin an die belangte Behörde übermittelt, weil sie davon ausgegangen ist, dass ihr das zustehe, wenn sie unterhalb der Versicherungspflicht sei (Verhandlung S. 5). Die Beschwerdeführerin hat XXXX jeweils eine Mediation durchgeführt (Beschwerdevorbringen und beigelegtes E-Mail vom XXXX samt Buchungen). Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen des Vertreters, die Beschwerdeführerin habe die Meldung als Kleinunternehmer als Beendigung verstanden (Verhandlung S. 5), entgegen zu halten, dass eine weitere Tätigkeit als Mediatorin in sehr eingeschränktem Ausmaß erfolgte, da die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und im Folgejahr jeweils eine Mediation durchgeführt hat. Daraus ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die Beschwerdeführerin noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt hat, es lag also keine Beendigung im Sinne der zitierten Judikatur vor. Daher hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mediatorin auch von XXXX ausgeübt.Die Beschwerdeführerin ist weiterhin auf der Homepage als Mediatorin geführt, somit trat sie weiterhin werbend auf. Die Beschwerdeführerin erläuterte in der Verhandlung, wenn sie einen Umsatz von EUR 500 im Jahr mache, dann sehe sie das nicht als berufliche Tätigkeit an (Verhandlung S. 4). Eine Erklärung der endgültigen Beendigung der Tätigkeit als Mediatorin hat die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Sie hat vielmehr einen Antrag auf Ausnahme als Kleinunternehmerin an die belangte Behörde übermittelt, weil sie davon ausgegangen ist, dass ihr das zustehe, wenn sie unterhalb der Versicherungspflicht sei (Verhandlung S. 5). Die Beschwerdeführerin hat römisch 40 jeweils eine Mediation durchgeführt (Beschwerdevorbringen und beigelegtes E-Mail vom römisch 40 samt Buchungen). Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen des Vertreters, die Beschwerdeführerin habe die Meldung als Kleinunternehmer als Beendigung verstanden (Verhandlung S. 5), entgegen zu halten, dass eine weitere Tätigkeit als Mediatorin in sehr eingeschränktem Ausmaß erfolgte, da die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und im Folgejahr jeweils eine Mediation durchgeführt hat. Daraus ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die Beschwerdeführerin noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt hat, es lag also keine Beendigung im Sinne der zitierten Judikatur vor. Daher hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mediatorin auch von römisch 40 ausgeübt. Der Nettoumsatz der Mediation im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führt zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung, da auf die Einkünfte des Kalenderjahres abgestellt wird (vergleiche § 25 GSVG), welche die Versicherungsgrenze XXXX überschritten.Der Nettoumsatz der Mediation im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führt zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung, da auf die Einkünfte des Kalenderjahres abgestellt wird (vergleiche Paragraph 25, GSVG), welche die Versicherungsgrenze römisch 40 überschritten. Gegen die von der belangten Behörde berechnete Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG erfolgten in der Beschwerde keine Einwendungen. Soweit der Vertreter in der Verhandlung vorbrachte, dass es um die Frage gehe, ob der Gewinn im Jahr XXXX auf die XXXX oder auf das ganze Jahr aufzuteilen ist, wird auf § 25 GSVG verwiesen, wonach auf das Kalenderjahr abzustellen ist. Die Addition der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut dem Einkommenssteuerbescheid (Mediation) und der im Jahr XXXX vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge dividiert durch die Monate der Ausübung der Tätigkeit (hier 12 Monate) ergibt sich aus § 25 GSVG.Gegen die von der belangten Behörde berechnete Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG erfolgten in der Beschwerde keine Einwendungen. Soweit der Vertreter in der Verhandlung vorbrachte, dass es um die Frage gehe, ob der Gewinn im Jahr römisch 40 auf die römisch 40 oder auf das ganze Jahr aufzuteilen ist, wird auf Paragraph 25, GSVG verwiesen, wonach auf das Kalenderjahr abzustellen ist. Die Addition der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut dem Einkommenssteuerbescheid (Mediation) und der im Jahr römisch 40 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge dividiert durch die Monate der Ausübung der Tätigkeit (hier 12 Monate) ergibt sich aus Paragraph 25, GSVG. Der Zeitraum im Spruch des angefochtenen Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, da es sich um einen reinen Tippfehler handelt (siehe Verhandlungsschrift S. 3), was sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.Der Zeitraum im Spruch des angefochtenen Bescheides ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen, da es sich um einen reinen Tippfehler handelt (siehe Verhandlungsschrift S. 3), was sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde angeführt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2260788.1.00