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{'item': 'W167 2261514-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW167 2261514-1 Spruch, W167 2261514-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund der Berufsberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs.1 Z.1 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs.1 Z.3 lit.a ASVG in der Zeit von XXXX fest.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund der Berufsberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von römisch 40 fest.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte inhaltlich Näheres zu seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH in den Jahren XXXX aus, insbesondere, dass damals eine Dienstnehmereigenschaft vorgelegen sei. Deshalb beantrage er die Zuordnung nach dem ASVG sowie die Gutschriften der aus der Offenlegung resultierenden Nachbelastungen der GSVG Beiträge für die Jahre XXXX .
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte inhaltlich Näheres zu seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH in den Jahren römisch 40 aus, insbesondere, dass damals eine Dienstnehmereigenschaft vorgelegen sei. Deshalb beantrage er die Zuordnung nach dem ASVG sowie die Gutschriften der aus der Offenlegung resultierenden Nachbelastungen der GSVG Beiträge für die Jahre römisch 40 .
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Behördenvertreterin teilnahmen.
  7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Behördenvertreterin teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, nämlich aufgrund seiner Berufsberechtigungen als Buchhalter ab XXXX bzw. als Bilanzbuchhalter ab XXXX . Es erfolgte im Zeitraum XXXX keine Anzeige des Nichtbetriebs. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, nämlich aufgrund seiner Berufsberechtigungen als Buchhalter ab römisch 40 bzw. als Bilanzbuchhalter ab römisch 40 . Es erfolgte im Zeitraum römisch 40 keine Anzeige des Nichtbetriebs.
  9. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer bestritt weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er Inhaber dieser beiden Gewerbeberechtigungen war. Sein Vorbringen betraf in erster Linie die Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH in den Jahren XXXX , die seiner Ansicht nach ein echtes Dienstverhältnis begründet habe. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten, seine Rechtsansicht und sein Tatsachenvorbringen ausführlich darzulegen. Die Beurteilung, ob seine Tätigkeit für die XXXX GmbH in den Jahren XXXX als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 ASVG zu beurteilen ist, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (s. dazu unten 3.). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer bestritt weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er Inhaber dieser beiden Gewerbeberechtigungen war. Sein Vorbringen betraf in erster Linie die Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH in den Jahren römisch 40 , die seiner Ansicht nach ein echtes Dienstverhältnis begründet habe. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten, seine Rechtsansicht und sein Tatsachenvorbringen ausführlich darzulegen. Die Beurteilung, ob seine Tätigkeit für die römisch 40 GmbH in den Jahren römisch 40 als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu beurteilen ist, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (s. dazu unten 3.).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zum Beschwerdegegenstand ist eingangs festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Zeit von XXXX abgesprochen hat. Die Beschwerde betrifft jedoch lediglich den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer seiner Rechtsansicht nach als echter Dienstnehmer für die XXXX GmbH tätig gewesen sei, sohin den Zeitraum von XXXX . Im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten. Der Abspruch über die Versicherungspflicht in den übrigen Zeiträumen ist daher rechtskräftig geworden.Zum Beschwerdegegenstand ist eingangs festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Zeit von römisch 40 abgesprochen hat. Die Beschwerde betrifft jedoch lediglich den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer seiner Rechtsansicht nach als echter Dienstnehmer für die römisch 40 GmbH tätig gewesen sei, sohin den Zeitraum von römisch 40 . Im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten. Der Abspruch über die Versicherungspflicht in den übrigen Zeiträumen ist daher rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Dies steht unstrittig fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein. (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025)Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein. (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025) Der Beschwerdeführer erfüllt damit – wie festgestellt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die einzige Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. Der Beschwerdeführer erfüllt damit – wie festgestellt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die einzige Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Es ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für die Erfüllung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 GSVG und es wurde auch seitens des Beschwerdeführers kein Ausnahmetatbestand geltend gemacht. Es ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für die Erfüllung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, GSVG und es wurde auch seitens des Beschwerdeführers kein Ausnahmetatbestand geltend gemacht. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt der Beschwerdeführer damit auch der Unfallversicherung. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt der Beschwerdeführer damit auch der Unfallversicherung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ist zwar insofern nachvollziehbar, als im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG ändert (VwGH 18.01.2012, 2009/08/0145). Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ist zwar insofern nachvollziehbar, als im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ändert (VwGH 18.01.2012, 2009/08/0145). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis ist aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006 mit Verweis auf VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, mwN). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis ist aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006 mit Verweis auf VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, mwN). Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zum Gegenstand. Insofern der Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer nach dem ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH geltend macht, überschreitet dies den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht entscheidungserheblich. Es waren daher auch keine Feststellungen betreffend seine Tätigkeit für die XXXX GmbH zu treffen. Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zum Gegenstand. Insofern der Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer nach dem ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH geltend macht, überschreitet dies den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht entscheidungserheblich. Es waren daher auch keine Feststellungen betreffend seine Tätigkeit für die römisch 40 GmbH zu treffen. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, sondern lediglich über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG abgesprochen wurde. Auch ein Abspruch über allfällige Gutschriften der aus der Offenlegung resultierenden Nachbelastungen der GSVG Beiträge ist damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, sondern lediglich über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG abgesprochen wurde. Auch ein Abspruch über allfällige Gutschriften der aus der Offenlegung resultierenden Nachbelastungen der GSVG Beiträge ist damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2261514.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.