RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW175 2269829-1 Spruch, W175 2269828-1/6E W175 2269829-1/5E W175 2269831-1/5E W175 2269830-1/5EW175 2269830-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , libysche Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2023, Zahlen: 1.) 1232287008-230202554, 2.) 1176371802-230202848, 3.) 1232287106-230202864 und 4.) 1176371704-230202830, zu Recht. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 , libysche Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2023, Zahlen: 1.) 1232287008-230202554, 2.) 1176371802-230202848, 3.) 1232287106-230202864 und 4.) 1176371704-230202830, zu Recht. A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextBegründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie der ebenfalls minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF2-BF4) und deren gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren. Sie stellte am 26.01.2023 für sich und die Kinder Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) im Bundesgebiet.römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie der ebenfalls minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF2-BF4) und deren gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren. Sie stellte am 26.01.2023 für sich und die Kinder Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) im Bundesgebiet. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 26.01.2023 gab die BF1 in Arabisch befragt im Wesentlichen an, sie seien libysche Staatsangehörige, sie sei verheiratet und volljährig und legte gültige libysche Reisepässe vor. Die BF1 habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre studiert. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 26.01.2023 gab die BF1 in Arabisch befragt im Wesentlichen an, sie seien libysche Staatsangehörige, sie sei verheiratet und volljährig und legte gültige libysche Reisepässe vor. Die BF1 habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre studiert. Sie hätten ihre Heimat im März 2022 verlassen und seien nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Ägypten nach Österreich gekommen, da sie schon sechs Mal hier gewesen seien und es ihr gefallen habe. Sie hätte spanische Visa gehabt. Ihr Mann sei unbekannten Aufenthaltes. Er habe sie nach Ägypten geschickt, jedoch die Leute, die ihn verfolgt hätten, wären ihnen nach Ägypten gefolgt und hätten sie und die Kinder bedroht. In Österreich habe sie keine sozialen, familiären oder sonstigen Beziehungen. Gesundheitliche Probleme führte die BF1 nicht an. I.
- Aufgrund der Angaben der BF1 und eines VIS-Treffers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.01.2023 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Spanien. Mit Schreiben vom 08.02.2023 stimmte Spanien der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ihnen sei von der spanischen Botschaft in XXXX am XXXX ein Visum C, gültig von XXXX , ausgestellt worden. römisch eins.
- Aufgrund der Angaben der BF1 und eines VIS-Treffers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.01.2023 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Spanien. Mit Schreiben vom 08.02.2023 stimmte Spanien der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ihnen sei von der spanischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 ein Visum C, gültig von römisch 40 , ausgestellt worden. I.
- Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteigehörs vor dem BFA gab die BF1 am 08.03.2023 in Arabisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.
- Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteigehörs vor dem BFA gab die BF1 am 08.03.2023 in Arabisch befragt im Wesentlichen Folgendes an: Der Dolmetscher bei der Erstbefragung sei nicht gut gewesen, es seien nicht alle Angaben, die sie gemacht habe aufgeschrieben worden. Welche Angaben dies gewesen seien, gab die BF1 nicht an. Weder sie noch die Kinder seien in ärztlicher Behandlung. Sie seien alle gesund und nähmen keine Medikamente. Sie lebe mit den Kindern in einer Privatunterkunft. Sie bekomme von den Eltern etwa € 3.000,- monatlich und sei mit € 10.000,- nach Österreich gekommen. Die Familie besitze viele Gründe und Häuser, das Geld stamme aus Mieteinnahmen. Die letzten österreichischen Visa hätten sie von 2017 bis 2018 gehabt. Danach hätten sie spanische Visa gehabt. 2019 seien sie zuletzt nach Spanien eingereist und von dort weiter nach Österreich. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt seien sie wieder nach Tunesien zurückgereist. Manchmal sei auch der Mann mitgefahren. Zuletzt seien sie am 05.06.2023 nach Österreich eingereist. Sie sei sich bewusst, dass sie sich ab 06.09.2022 illegal in Österreich aufgehalten hätten, dennoch seien sie geblieben. Sie habe nicht um Asyl angesucht, da sie das Gesetz nicht gekannt habe. Sie habe vermeiden wollen, dass jemand von ihrem Aufenthalt erfahre. Sie habe sich nicht früher an einen Anwalt gewandt, da sie Angst gehabt hätte. Sie habe die Hoffnung nicht aufgegeben, dass sich die Lage in ihrem Heimatland bessere. Durch die anwaltliche Beratung des damaligen Vertreters sei ihr die Stellung eines Asylantrages empfohlen worden, um den illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Sie habe sich bereits mehrmals in Spanien aufgehalten. In Spanien habe sie sich zuletzt 2019 aufgehalten. Sie sei aber nie lange dort gewesen, nur als Tourist. Sie könne nicht nach Spanien zurück, da sie Angst um ihr Leben und um das der Kinder habe. Die Personen die sie verfolgten oder verfolgen würden befänden sich in Spanien. Sie hätten gute Beziehungen zur Regierung. Nach dem letzten Konflikt zwischen dem Ehemann und seinen Partnern sei sie das erste Ziel gewesen. Ein Partner habe versucht, ihr sexuell näher zu kommen. Auf die Frage, wie sie in Spanien gefährdet wäre beziehungsweise woher sie dies wisse, gab die BF1 an, „es sei nach ihr gefragt worden“. Davon habe sie in Libyen erfahren. Sie habe eine Chatnachricht von ihrer Schwester bekommen. Sie bejahte die Frage, ob sie in Spanien jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da sie Angst gehabt habe. Ihr ursprüngliches Ziel sei Österreich gewesen. Sie würden ihren Aufenthalt in Österreich selber finanzieren und hätten eine Wohnung gemietet. Nach der Rückübersetzung wurde die BF1 erneut befragt, wann und wie lange sie in Spanien gewesen sei, worauf sie angab, sie sei nur einmal 2019 für vier Tage in Spanien gewesen. Die BF1 übermittelte in Folge einen Mietvertrag und eine Abmeldung von der Grundversorgung. Weiters übermittelte sie Schulbestätigungen der Kinder, die seit September 2022 die Schule besuchen und ein Unterstützungsschreiben. I.
- Mit Bescheid vom 08.03.2023, zugestellt am 17.03.2023, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.
- Mit Bescheid vom 08.03.2023, zugestellt am 17.03.2023, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Spanien zu entnehmen: „COVID-19-Pandemie Im März 2020 hat Spanien Interviews im Asylverfahren zurückgefahren, aber weiterhin Asylanträge angenommen und Entscheidungen getroffen. Dublin-Überstellungen wurden de facto suspendiert. Die Anträge gingen insgesamt stark zurück (ECRE 28.5.2020). Integrationsmaßnahmen (zB Sprachkurse) wurden suspendiert bzw. so gut als möglich online abgehalten (EASO 2.6.2020). Später im Jahr 2020 wurden Asylverfahren und diesbezügliche Aktivitäten so weit als möglich wieder wie normal aufgenommen, unter Einhaltung von Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (ECRE 7.12.2020). Spanien hat den Alarmzustand bis
- Mai 2021 verlängert. Im März soll die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme erneut geprüft werden. Während dieser Zeit kann jeder Präsident einer Autonomen Gemeinschaft die Maßnahmen, welche die Bewegung von Menschen auf der Grundlage der Indikatoren ihres Territoriums einschränken, ändern oder aussetzen (GdE 3.11.2020). Quellen: • - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021 • - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 25.1.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021 - GdE – Gobierno de Espana [Spanien] (3.11.2020): El Gobierno aprueba la prórroga del Estado de alarma hasta el 9 de mayo, https://www.lamoncloa.gob.es/consejodeministros/resumenes/Paginas/2020/031120-cministros.aspx, Zugriff 3.2.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 04.2020) Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je nach Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020). Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres
- Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln nach Spanien ein (ECRE 7.12.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 Non-Refoulement An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten nach Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020). Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung nach Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020). Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020). Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html, Zugriff 2.2.2021 - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Versorgung Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen:
- Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: • vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020). • sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).
- Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: • Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). • Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden (AIDA 04.2020).
- In den Enklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: • die Bewertungs- und Zuweisungsphase dauert im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) und wird daher nicht gezählt (AIDA 04.2020). • die Unterbringungsphase (Phase 1); Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 04.2020). • die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2). Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem
- Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 04.2020). Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020). 2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln. Nach dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020). Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development
(2019), European Observatory on Health Systems and Policies (Autor): State of Health in the EU. Spain Country Health Profile 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022427/Country-Health-Profile-2019-Spain.pdf, Zugriff 2.2.2021” Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit feststehe. Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheit seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.
- Mit 17.03.2023 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.
- Mit 17.03.2023 stellte das BFA den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite. I.
- Gegen die Bescheide des BFA wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF einer Kettenabschiebung ausgesetzt seien, ohne dies näher zu begründen. römisch eins.
- Gegen die Bescheide des BFA wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF einer Kettenabschiebung ausgesetzt seien, ohne dies näher zu begründen. Die BF seien in psychologischer Behandlung, es handle sich um besonders vulnerable Personen. Die BF seien auch in Spanien bedroht, eine Anzeigebestätigung liege bei. Aufgrund der nahen Beziehung der Geschäftsfreunde des Mannes der BF1 zur Regierung habe sie in Libyen keine Polizeidienstelle aufsuchen können. Die belangte Behörde habe sich offensichtlich nicht mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt. In diesen werde von der Abwesenheit einer effektiven Regierung, Verwaltung, Justiz und Sicherheitskräften berichtet. Es sei daher nachvollziehbar, das die BF1 nicht zur Polizei gegangen sei. Die BF1 habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprächen. Die beantragten Beweise würden dies noch weiter untermauern. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Es liege eine außergewöhnliche Integration vor. Die BF hätten sich an das Leben in Österreich angepasst, die deutsche Sprache in beachtlichem Maß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Im Spanien herrschten Mängel in der Betreuung von Asylwerbern. Dies ergebe sich aus aktuellen - nicht angeführten - Berichten. Beigelegt wurde: - eine Anzeigebestätigung vom XXXX (Landespolizeidirektion Niederösterreich) wegen gefährlicher Drohung in der Zeit von Juni 2022 bis 15.03.2023, Tatort Spanien. - eine Anzeigebestätigung vom römisch 40 (Landespolizeidirektion Niederösterreich) wegen gefährlicher Drohung in der Zeit von Juni 2022 bis 15.03.2023, Tatort Spanien. - eine Bestätigung des XXXX , dass der BF2 am XXXX eine einstündige psychologische Beratung in Anspruch genommen habe. - eine Bestätigung des römisch 40 , dass der BF2 am römisch 40 eine einstündige psychologische Beratung in Anspruch genommen habe. - die bereits vorliegenden Schulbestätigungen - eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX , woraus sich ergibt, dass die BF1 am XXXX „wegen eines Befundes“ vorgesprochen habe. Ihr Hauptproblem sei die Überforderung mit den Kindern, weshalb sie über innere Unruhe und kreisende Gedanken klage und nicht abschalten könne. Sie leide unter Stimmungsschwankungen, Angst, Abgeschlagenheit Energiemangel, fühle sich verfolgt, habe Schlafstörungen und sei depressiv und verzweifelt. Diagnostiziert werde eine Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1, es wurden Psychopharmaka verordnet und eine Psychotherapie empfohlen. - eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom römisch 40 , woraus sich ergibt, dass die BF1 am römisch 40 „wegen eines Befundes“ vorgesprochen habe. Ihr Hauptproblem sei die Überforderung mit den Kindern, weshalb sie über innere Unruhe und kreisende Gedanken klage und nicht abschalten könne. Sie leide unter Stimmungsschwankungen, Angst, Abgeschlagenheit Energiemangel, fühle sich verfolgt, habe Schlafstörungen und sei depressiv und verzweifelt. Diagnostiziert werde eine Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1, es wurden Psychopharmaka verordnet und eine Psychotherapie empfohlen. - nicht übersetzte Unterlagen ohne Hinweis auf den Inhalt oder die Relevanz für das Verfahren. Mit Mail vom 14.04.2023 wurde ein Kurzbrief einer Klinischen &Gesundheitspsychologin vom XXXX nachgereicht. Danach habe die BF1 am XXXX ein Abklärungsgespräch gehabt, wonach sich eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet F 43.9 ergebe. Sie befände sich seit 2020 auf der Flucht, nachdem ihr Mann sie aufgefordert habe, das Land (Tunesien) zu verlassen. da ihn libysche Gesellschafter seiner Firma bedrohten. Sie habe zunächst mit den Kindern in Kairo gelebt, man habe sie dort jedoch aufgespürt, weshalb sie sich ein spanisches Visum besorgt habe. Aus Sicherheitsgründen sei sie direkt von Kairo nach Österreich gekommen. Mit Mail vom 14.04.2023 wurde ein Kurzbrief einer Klinischen &Gesundheitspsychologin vom römisch 40 nachgereicht. Danach habe die BF1 am römisch 40 ein Abklärungsgespräch gehabt, wonach sich eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet F 43.9 ergebe. Sie befände sich seit 2020 auf der Flucht, nachdem ihr Mann sie aufgefordert habe, das Land (Tunesien) zu verlassen. da ihn libysche Gesellschafter seiner Firma bedrohten. Sie habe zunächst mit den Kindern in Kairo gelebt, man habe sie dort jedoch aufgespürt, weshalb sie sich ein spanisches Visum besorgt habe. Aus Sicherheitsgründen sei sie direkt von Kairo nach Österreich gekommen. I.
- Die BF wurden am 01.06.2023 auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. römisch eins.
- Die BF wurden am 01.06.2023 auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Beweisaufnahme:römisch zwei.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung der BF1 vom 26.01.2023, das Protokoll der Niederschrift der Einvernahme der BF1 vom 08.03.2023 und die Beschwerde vom 30.03.
- - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Spanien im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde - die vorgelegten verfahrensrelevanten Unterlagen. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Die BF sind libysche Staatsangehörige. Die Identität der BF steht fest.römisch zwei.2.
- Die BF sind libysche Staatsangehörige. Die Identität der BF steht fest. II.2.
- Die BF reisten laut eigene Angaben letztmalig am 05.06.2022 nach Österreich ein und stellten am 26.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.
- Die BF reisten laut eigene Angaben letztmalig am 05.06.2022 nach Österreich ein und stellten am 26.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die BF verfügen über ein von der spanischen Botschaft XXXX am XXXX ausgestelltes Visum C, gültig von XXXX , Aufenthaltsdauer 90 Tage.Die BF verfügen über ein von der spanischen Botschaft römisch 40 am römisch 40 ausgestelltes Visum C, gültig von römisch 40 , Aufenthaltsdauer 90 Tage. II.2.
- Am 30.01.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO an Spanien, dem mit Schreiben vom 08.02.2023 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt wurde. römisch zwei.2.
- Am 30.01.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO an Spanien, dem mit Schreiben vom 08.02.2023 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt wurde. II.2.
- Die BF leiden unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder Beeinträchtigungen. Akut lebensbedrohende Krankheiten konnten die BF nicht belegen und wurden von ihnen auch nicht vorgebracht. römisch zwei.2.
- Die BF leiden unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder Beeinträchtigungen. Akut lebensbedrohende Krankheiten konnten die BF nicht belegen und wurden von ihnen auch nicht vorgebracht. II.2.
- Die BF haben zu Österreich keine familiären Beziehungen. Besonders ausgeprägte soziale oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet liegen nicht vor. Es liegt ein Familienverfahren vor, die BF wurden gemeinsam nach Spanien überstellt. römisch zwei.2.
- Die BF haben zu Österreich keine familiären Beziehungen. Besonders ausgeprägte soziale oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet liegen nicht vor. Es liegt ein Familienverfahren vor, die BF wurden gemeinsam nach Spanien überstellt. II.2.
- Aufgrund der Länderinformationen zu Spanien ist festzustellen, dass in diesem Mitgliedsstaat die Unterbringung, die allgemeine Versorgung, beziehungsweise auch die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis auch für die BF konkret zugänglich ist. Die Überstellung der BF in Bezug auf den Gesundheitszustand, beziehungsweise die allgemeine Versorgungslage im zuständigen Mitgliedsstaat stellte keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Die BF gehören keiner Covid-19-Risikogruppe an.römisch zwei.2.
- Aufgrund der Länderinformationen zu Spanien ist festzustellen, dass in diesem Mitgliedsstaat die Unterbringung, die allgemeine Versorgung, beziehungsweise auch die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis auch für die BF konkret zugänglich ist. Die Überstellung der BF in Bezug auf den Gesundheitszustand, beziehungsweise die allgemeine Versorgungslage im zuständigen Mitgliedsstaat stellte keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Die BF gehören keiner Covid-19-Risikogruppe an. II.2.
- Die BF wurden am 01.06.2023 im Luftweg nach Spanien überstellt. Die BF laufen durch die Überstellung nach Spanien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.römisch zwei.2.
- Die BF wurden am 01.06.2023 im Luftweg nach Spanien überstellt. Die BF laufen durch die Überstellung nach Spanien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.3.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Speziellen aus dem Vorbringen der BF1 in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.römisch zwei.3.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Speziellen aus dem Vorbringen der BF1 in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. II.3.
- Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zum spanischen Visum des BF und zur Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 in Zusammenschau mit der Aktenlage. römisch zwei.3.
- Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zum spanischen Visum des BF und zur Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 in Zusammenschau mit der Aktenlage. Aufgrund der widersprüchlichen und teils wirren Angaben der BF1 war nicht festzustellen, wo sich die BF vor ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten haben. In der Erstbefragung gab die BF an, ihr Mann habe ihr im Jahr 2020 gesagt, sie solle mit den Kindern nach Kairo auf Urlaub fliegen, was sie gemacht habe. Danach sei der Kontakt zu ihrem Mann abgebrochen. Die Personen denen er Geld geschuldet habe, hätten sie in Kairo verfolgt, weshalb sie Ägypten hätten verlassen müssen. Dies seien alle Fluchtgründe. Zuvor hatte sie jedoch angegeben, dass sie Libyen im März 2023 verlassen hätte und sich dann drei Monate in Ägypten aufgehalten habe, bis sie nach Österreich weitergereist sei. Weshalb sie am 01.04.2022 in XXXX ein spanisches Visum beantragt hat, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen. Weshalb sie am 01.04.2022 in römisch 40 ein spanisches Visum beantragt hat, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen. Aus dem Kurzbrief einer Klinischen &Gesundheitspsychologin vom XXXX ergibt sich, dass die BF1 dort angegeben habe, dass sie sich 2020 auf der Flucht befände, nachdem ihr Mann sie aufgefordert habe, das Land (Tunesien) zu verlassen, da ihn libysche Gesellschafter seiner Firma bedrohten. Sie habe zunächst mit den Kindern in Kairo gelebt. Die widerspricht dem sonstigen Vorbringen der BF vor den österreichischen Behörden.Aus dem Kurzbrief einer Klinischen &Gesundheitspsychologin vom römisch 40 ergibt sich, dass die BF1 dort angegeben habe, dass sie sich 2020 auf der Flucht befände, nachdem ihr Mann sie aufgefordert habe, das Land (Tunesien) zu verlassen, da ihn libysche Gesellschafter seiner Firma bedrohten. Sie habe zunächst mit den Kindern in Kairo gelebt. Die widerspricht dem sonstigen Vorbringen der BF vor den österreichischen Behörden. Fraglich ist auch, weshalb die BF ein spanisches Visum beantragt hat, wenn sie laut der erst in Österreich am XXXX (nach Zustellung des gegenständlichen Bescheids) gemachten Anzeige wegen gefährlicher Drohung in der Zeit von Juni 2022 bis 15.03.2023 in Spanien verfolgt worden sei. Diese Verfolgung führte die BF auch in der Erstbefragung nicht an, sondern eine Verfolgung in Ägypten, welche im weiteren Verfahren nicht mehr erwähnt wurde. Fraglich ist auch, weshalb die BF ein spanisches Visum beantragt hat, wenn sie laut der erst in Österreich am römisch 40 (nach Zustellung des gegenständlichen Bescheids) gemachten Anzeige wegen gefährlicher Drohung in der Zeit von Juni 2022 bis 15.03.2023 in Spanien verfolgt worden sei. Diese Verfolgung führte die BF auch in der Erstbefragung nicht an, sondern eine Verfolgung in Ägypten, welche im weiteren Verfahren nicht mehr erwähnt wurde. Sie gab an, in Spanien persönlich bedroht worden zu sei, war jedoch laut Angaben nicht dort. Dass man in Spanien „nach ihr gefragt habe“, ist nicht glaubhaft. Zu Spanien gab die BF vor dem BFA überdies an, sie habe sich mehrmals dort aufgehalten, zuletzt im Jahr
- Es befindet sich auch ein Einreisestempel nach Spanien vom XXXX und nach Österreich vom XXXX im Pass, jedoch keine Ausreisestempel. Auf eine spätere Frage gab sie dann an, sie sei nur einmal in Spanien gewesen, 2019 für vier Tage. Zu Spanien gab die BF vor dem BFA überdies an, sie habe sich mehrmals dort aufgehalten, zuletzt im Jahr
- Es befindet sich auch ein Einreisestempel nach Spanien vom römisch 40 und nach Österreich vom römisch 40 im Pass, jedoch keine Ausreisestempel. Auf eine spätere Frage gab sie dann an, sie sei nur einmal in Spanien gewesen, 2019 für vier Tage. Die BF hielten sich illegal in Österreich auf und stellten erst auf Anraten eines Anwaltes einen Asylantrag, in der Hoffnung, den Aufenthalt zu legalisieren. Dass die BF1 aus Angst, beziehungsweise (auf eine erneute Frage), aus Hoffnung, dass sich zu Hause etwas ändere, nicht früher einen Antrag gestellt habe, ist nicht nachvollziehbar, die BF gibt dazu auch keine nähere Erklärung. II.3.
- Die Feststellung bezüglich des durchgeführten Konsultationsverfahrens zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde basiert auf der entsprechenden aktenkundigen Dokumentation.römisch zwei.3.
- Die Feststellung bezüglich des durchgeführten Konsultationsverfahrens zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde basiert auf der entsprechenden aktenkundigen Dokumentation. II.3.
- Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der BF beruht auf der Aktenlage. Die BF1 gab vor dem BFA an, dass alle gesund und nicht in ärztlicher Behandlung seien. römisch zwei.3.
- Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der BF beruht auf der Aktenlage. Die BF1 gab vor dem BFA an, dass alle gesund und nicht in ärztlicher Behandlung seien. Erst nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die BF1 persönlich am 13.03.2023 suchte die BF1 am XXXX einen Facharzt auf, welcher aufgrund der Angaben der BF eine Depressio bei Belastungsreaktion feststellte. Dabei handelt es sich um keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung. Die dagegen verschriebenen Medikamente sind in derselben oder in ähnlicher Ausführung im Bereich der Mitgliedstaaten problemlos erhältlich. Es erübrigt sich somit, auf die Art und Weise des Vorgehens der BF1 einzugehenErst nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die BF1 persönlich am 13.03.2023 suchte die BF1 am römisch 40 einen Facharzt auf, welcher aufgrund der Angaben der BF eine Depressio bei Belastungsreaktion feststellte. Dabei handelt es sich um keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung. Die dagegen verschriebenen Medikamente sind in derselben oder in ähnlicher Ausführung im Bereich der Mitgliedstaaten problemlos erhältlich. Es erübrigt sich somit, auf die Art und Weise des Vorgehens der BF1 einzugehen Dass der BF2 am XXXX eine einstündige Psychotherapie in Anspruch nahm, ist im Zusammenschau mit der gesamten Vorgehensweise der BF1 nicht dazu geeignet, psychische Probleme glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Solche ergeben sich auch nicht aus der vorgelegten Bestätigung.Dass der BF2 am römisch 40 eine einstündige Psychotherapie in Anspruch nahm, ist im Zusammenschau mit der gesamten Vorgehensweise der BF1 nicht dazu geeignet, psychische Probleme glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Solche ergeben sich auch nicht aus der vorgelegten Bestätigung. In Spanien ist sowohl die Unterbringung, die allgemeine Versorgung beziehungsweise auch die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis konkret zugänglich. Es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF im Falle einer Überstellung nach Spanien maßgeblich derart verschlechtert, sodass alleine deswegen eine Überstellung als unzulässig angesehen werden könnte, beziehungsweise die Überstellung selbst einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte darstellen würde. In Spanien ist sowohl die Unterbringung, die allgemeine Versorgung beziehungsweise auch die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis konkret zugänglich. Es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF im Falle einer Überstellung nach Spanien maßgeblich derart verschlechtert, sodass alleine deswegen eine Überstellung als unzulässig angesehen werden könnte, beziehungsweise die Überstellung selbst einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte darstellen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF1 angab, von der Familie in nicht unbeträchtlichem Ausmaß finanziell unterstützt zu werden, sodass nicht davon auszugehen war, dass die BF gefährdet seien, aufgrund eventuell nicht ausreichender Unterstützung in einen Zustand der Verelendung zu kommen. II.3.
- Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. römisch zwei.3.
- Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die BF hielten sich seit 05.06.2022 in Österreich auf, die Kinder besuchten erst seit September 2022 die Schule. Aus den Unterlagen geht eine durchschnittliche beginnende Integration in die Klassen hervor, wenn auch keinesfalls die in der Beschwerde behauptete Kenntnis der deutschen Sprache „in beachtlichem Maß“. Insbesondere beim BF2 gestalte sich der Kontakt zu den Mitschülern als schwierig. Die Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, die hauptsächliche Bezugsperson ist nach wie vor die BF
- Nachweise einer besonders intensiven Integration in den Kreis der Schulkollegen oder anderer Freundesgruppen liegen nicht vorn. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder bereits tiefergehende Bindungen geknüpft haben, was auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Kinder nicht in Spanien ebenso schnell Anschluss finden könnten, da sie auch hier in den Klassen vorwiegend Englisch sprechen. Weitere, besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Die Überstellung der BF nach Spanien stellte keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Weitere, besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Die Überstellung der BF nach Spanien stellte keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. II.3.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat. römisch zwei.3.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Auch für vulnerable Personen und Familien ist die Versorgung in ausreichendem Maß gewährleistet. Die BF sind im Übrigen laut Angaben der BF1 nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen, sodass es möglich sein wird, eventuelle Defizite in Spanien bei Bedarf auszugleichen. Hinweise auf die Zugehörigkeit der BF zu einer Risikogruppe für eine Covid-19-Erkrankung, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde auch nicht glaubhaft substantiiert vorgebracht. Selbst im Fall einer realen Verfolgung durch Privatpersonen besteht kein Grund zu einer Annahme, dass die spanischen Behörden nicht Willens oder in der Lage wären, den BF denselben Schutz zu bieten, wie es auch anderen Mitgliedstaaten möglich wäre. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.4.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. römisch zwei.4.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lauten:„§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lauten:, „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
- die "Art". und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: „Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.“Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. … Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ II.4.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. römisch zwei.4.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Spanien der Aufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Spanien der Aufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Die BF verfügten unbestritten über ein von Spanien ausgestelltes Visum, welches zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheids nach wie vor gültig war, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013, verwirklicht war. Ein genaues Einreisedatum der BF und somit die Aufenthaltsdauer im Schengengebiet sind aufgrund der wechselnden Angaben der BF1 nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Es besteht jedoch keine Gründe zur Annahme, dass die Visa vor mehr als sechs Monaten abgelaufen wären. Die BF verfügten unbestritten über ein von Spanien ausgestelltes Visum, welches zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheids nach wie vor gültig war, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013,, verwirklicht war. Ein genaues Einreisedatum der BF und somit die Aufenthaltsdauer im Schengengebiet sind aufgrund der wechselnden Angaben der BF1 nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Es besteht jedoch keine Gründe zur Annahme, dass die Visa vor mehr als sechs Monaten abgelaufen wären. Spanien war sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, die BF aufzunehmen und ihr Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden erfolgte mängelfrei und Spanien stimmte einer Aufnahme der BF ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels der von Art. 16 geforderten Art der familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter II.4.3.). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels der von Artikel 16, geforderten Art der familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter römisch zwei.4.3.). II.4.
- Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.4.
- Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.4.3.
- Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: römisch zwei.4.3.
- Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die BF haben wie bereits festgehalten keine besonders intensiven sozialen oder beruflichen Beziehungen zu Österreich. Es bestehen auch keine familiären Beziehungen. Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Für eine besondere Integration wurden keine Nachweise erbracht. Der durch die der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von unter fünf Monaten (behauptet etwa ein Jahr) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich bedeutete die Überstellung der BF nach Spanien weder einen Verstoß gegen Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Folglich bedeutete die Überstellung der BF nach Spanien weder einen Verstoß gegen Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens. II.4.3.
- Kritik am spanischen Asylwesen/der Situation in Spanien:römisch zwei.4.3.
- Kritik am spanischen Asylwesen/der Situation in Spanien: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB AsylGH 8.10.2013, S6 438.101-1/2013; 2.10.2013, S7 437.970-1/2013; 2.9.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.4.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 6.6.2014, E 333-336/2014-6; BVwG 13.1.2016, W192 2119217-1; BVwG 13.1.2016, W212 2119220-1, VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0151). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Spanien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Spanien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Spanien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Spanien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Spanien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Spanien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Spanien gegenüber Asylbewerbern aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide gibt es keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer in Spanien Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Dublin-Rückkehrer können in Spanien einen (neuen) Asylantrag stellen. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber; der Zugang zu Versorgung ist, wie für andere Asylwerber auch, garantiert. Es bestehen für das Gericht demnach keine Zweifel, dass die BF in den Genuss der Grundversorgung in Spanien kommen werden. Spanien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, die BF zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Spaniens ist sohin nicht zu erwarten. Im gesamten Verfahren wurden weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen noch eine den BF widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Spanien glaubhaft und substantiiert geltend gemacht.Spanien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, die BF zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Spaniens ist sohin nicht zu erwarten. Im gesamten Verfahren wurden weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen noch eine den BF widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Spanien glaubhaft und substantiiert geltend gemacht. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Spaniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des spanischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Spanien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Spanien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Der BF brachte keine konkreten Überstellungshindernisse glaubhaft vor. II.4.3.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanienrömisch zwei.4.3.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßsta