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{'item': 'W207 2265533-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW207 2265533-1 Spruch, W207 2265533-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.03.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Im Rahmen dieser Antragstellung stellte die Beschwerdeführerin außerdem einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 09.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde das Vorliegen folgender Funktionseinschränkungen festgestellt und wurden darüber hinaus – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – folgende Ausführungen getätigt: „[…] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung. Subjektive Beschwerden sind in dieser Position miterfasst. 02.02.02 30 2 Aortenklappenisuffizienz mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da gute Pumpfunktion, kardial kompensiert. 05.07.02 30 3 Depressives Syndrom mit Anpassungsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial ausreichend integriert. 03.06.01 20 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 5 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades Unterer Rahmensatz, da normale Pumpfunktion, kardial kompensiert. 05.07.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 4,5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Schädelprellung, Z.n. Virusinfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. Eine Hörstörung ist mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde nicht ausreichend belegt. [….]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 09.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.03.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 09.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 04.09.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.09.2022, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Tochter unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen, darunter ein Audiometriebefund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.09.2022, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2022 ein, in der u.a. ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei stark hörbehindert, wie aus dem beigelegten Audiometriebefund ersichtlich sei. Außerdem benötige die Beschwerdeführerin in den allermeisten Fällen ihre Tochter als Begleitperson, ohne die Tochter reagiere sie auf nichts, sie fürchte sich alleine auf der Straße; zudem benötige die Beschwerdeführerin ständig einen Rollator. Darüber hinaus werden in der Beschwerde weitere Leidenszustände wie eine „Post-Covid“ Depression und Dyspnoe bei Bewegung angeführt. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 09.06.2022 erstellt hatte, vom 26.09.2022 ein. In diesem Aktengutachten wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen, soweit für die gegenständliche Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses relevant, und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 7.6.2022 GA Dr. S.: Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Aortenklappenisuffizienz mittleren Grades, depressives Syndrom mit Anpassungsstörung, Hypertonie, Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades. Gesamt-GdB 40%, öfftl. VKM zumutbar. Befundnachreichung: 2.9.2022 Dr. S.: Audiometriebefund. 1.6.2021 X-KH: st.p. Covid 19 mit Postcovid-Zustand, Exsiccose bei Z.n. Diarrhö, Hypertonie, leichte MI, mäßige AI, Depressio, st.p. AE/HE, st.p. fract. mall. lat. dext. operat. infect., Anpassungsstörungen. Entlassung in gebessertem AZ nach Mobilisierungs- und Kräftigungstraining. Gute LVF. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle ärztl. Med. liste vorliegend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Innenohrschwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 4, Zeile

  1. Mittlerer Rahmensatz, da eingeschränkte Diskrimination. 12.02.01 50° 2 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung. Subjektive Beschwerden sind in dieser Position miterfasst. 02.02.02 30° 3 Aortenklappenisuffizienz mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da gute Pumpfunktion, kardial kompensiert. 05.07.02 300 4 Depressives Syndrom mit Anpassungsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial ausreichend integriert. 03.06.01 20 5 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades Unterer Rahmensatz, da normale Pumpfunktion, kardial kompensiert. 05.07.05 10 7 Gebärmutterverlust Fixer Rahmensatz. 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 insgesamt um 2 Stufen erhöht, da maßgebliche Zusatzleiden. Leiden 4 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 5,6,7 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Schädelprellung, Z.n. Virusinfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA nach nun erfolgter Befundnachreichung Neuaufnahme von Leiden 1,7 im aktuellen Gutachten. Einwendungen: Hörstörung sei nicht berücksichtigt, es bestehe auch ein Zustand nach Covid- Infektion, Angabe diverser, subjektiver Beschwerden, die AW "reagiere auf nichts", benötige "ständig einen Rollator", hätte "keine Kraft". Befundnachreichung: siehe unter Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde". Zu den Einwendungen: zum Untersuchungszeitpunkt wurden keine aktuellen HNO-Befunde vorgelegt. Nun Befundnachreichung, daher Neuaufnahme von Leiden 1 in die Liste der Gesundheitsschädigungen. Ad Virusinfekt: es liegen keine aktuellen Befundberichte betreffend eine akute Virusinfektion mit Covid 19 vor. Der Allgemeinzustand / "Postcovid-Zustand" wurde laut nochmals nachgereichtem Befund KH Franziskus vom 1.6.21 unter Mobilisations-Kräftigungs- und Atemtraining gebessert. Zum Untersuchungszeitpunkt bestand ausgeglichener Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand, darüber hinaus reagierte die Klientin im Rahmen der sozialen Interaktion sehr wohl, sie war orientiert, der Ductus kohärent, kognitive Funktionen waren ausreichend erhalten, im Gespräch konnte die AW klar und strukturiert über ihre Erkrankungen sowie ihre Lebensumstände berichten. Mobilitäts-Hilfsmittel- vor allem ein Rollator- wurden definitiv nicht verwendet, Kraft und Koordination waren ausreichend erhalten. Auch die nun nachgereichten Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von funktionellen Defiziten, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müßten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung um 3 Stufen. […]“, […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein, dafür eine Vollmachtserteilung vom 05.01.2023 in Bezug auf ihre Tochter; mit diesem Schreiben vom 05.01.2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre näher genannte Tochter „berechtigt ist, meine persönlichen, sozialen und finanziellen Belange zu erledigen. Und hat somit 100%ige Vertretungsbefugnis meiner Person, […]“. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor; eine Beschwerdevorentscheidung erließ sie nicht. Im Schreiben vom 13.01.2023 zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei ein Gutachten mit einem GdB von 70 v.H. festgestellt worden, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht abgeschlossen werden habe können, werde der Akt nun an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  3. Innenohrschwerhörigkeit beidseits;
  4. Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat; endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung
  5. Aortenklappenisuffizienz mittleren Grades; gute Pumpfunktion, kardial kompensiert
  6. Depressives Syndrom mit Anpassungsstörung; wirksame Dauermedikation etabliert, sozial ausreichend integriert
  7. Hypertonie
  8. Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades; normale Pumpfunktion, kardial kompensiert
  9. Gebärmutterverlust Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 70 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2022 nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist im Übrigen unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. gründen sich auf das durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (in dem allerdings in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) eingeholte, auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.
  11. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen – insbesondere unter Berücksichtigung des der Beschwerde beigelegten Audiometriebefundes vom 02.09.2022 – auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 26.09.2022 – auf Grundlage eines erst im Zuge der Beschwerde neu vorgelegten Audiometriebefundes eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.09.2022 – zur erstmaligen Berücksichtigung des nunmehr neuen Leidens 1, festgestellt als „Innenohrschwerhörigkeit beidseits“, und damit im Vergleich zu seinem Vorgutachten vom 09.06.2022 zu einer abweichenden Beurteilung und höheren Bewertung. Dieses nunmehrige neue Leiden 1 vermochte im ursprünglich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.06.2022 noch nicht berücksichtigt zu werden, weil von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens zwar eine Hörstörung anamnestisch vorgebracht worden, aber weder dem Grunde nach noch in ihrem Ausmaß durch medizinische Unterlagen belegt worden war. Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Einschränkung des Hörvermögens unter Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Audiometriebefundes vom 02.09.2022 zutreffen der entsprechenden Tabellenposition der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. zu. Auch die Zuordnung der weiteren Leiden erfolgte rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Die gegenständlich vorgenommenen Zuordnungen der Leiden 1 bis 7 wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten und es wurden auch keine abweichenden – dem Gutachtensergebnis im Hinblick auf die vorgenommenen Einstufungen widersprechenden – Befunde vorgelegt. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem Gutachten vom 26.09.2022 darüber hinaus nachvollziehbar – und für die Beschwerdeführerin keineswegs nachteilig - aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 insgesamt um 2 Stufen erhöht wird, weil es sich um maßgebliche Zusatzleiden handle. Leiden 4 erhöhe mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter, die Leiden 5,6 und 7 erhöhen nicht weiter, weil sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.06.2022 resultiert die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf nunmehr 70 v.H. daher aus dem (erst) im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Audiometriebefund vom 02.09.2022 und der sich daraus ergebenden erstmaligen Einschätzung des nunmehrigen Leidens 1 im Zusammenhang mit der wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen des nunmehrigen Leidens 1 und der Leiden 2 und 3, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung im vorliegenden Ausmaß zu bewirken. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2022 die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.09.2022 eine Stellungnahme abzugeben, wobei die belangten Behörde nunmehr selbst davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Eine im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen der eingeräumten Frist eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 27.09.2022 ist, wie bereits erwähnt, nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, daher nicht entgegengetreten, ebensowenig wie die belangte Behörde. Das gegenständliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2022 wird daher in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  13. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 04.09.2023 in inhaltlicher Hinsicht erkennbar auch auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Über den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der verfahrenseinleitenden Antragstellung vom 17.03.2022 auch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass hat die belangte Behörde in der Folge noch abzusprechen.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 04.09.2023 in inhaltlicher Hinsicht erkennbar auch auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Über den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der verfahrenseinleitenden Antragstellung vom 17.03.2022 auch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass hat die belangte Behörde in der Folge noch abzusprechen. Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 70 v.H. beträgt und das von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 70 v.H. beträgt und das von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin (insbesondere im Rahmen der Beschwerde) vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 70 v.H. im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ist die – auf Grundlage eines erst im Zuge der Beschwerde neu vorgelegten Audiometriebefundes eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.09.2022 – nunmehr erstmalig erfolgte Berücksichtigung des nunmehr neuen Leidens 1, festgestellt als „Innenohrschwerhörigkeit beidseits“, und die damit im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.06.2022 verbundene abweichenden Beurteilung und höheren Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 70 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 70 v.H. daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, der Grad der Behinderung mit 70 v.H. festzusetzen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.09.2022, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.09.2022, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2265533.1.00

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