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{'item': 'W215 2243063-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW215 2243063-4 Spruch, W215 2243063-4/4E W215 2243065-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkte I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, wurde die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 von P1 und P2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2021, Zahlen 1) 2243063-1/4E und 2) 2243065-1/4E, gemäß § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2021, Zahlen 1) 2243063-1/4E und 2) 2243065-1/4E, gemäß Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden P1 und P2 am 11.06.2021 zugestellt und P1 und P2 danach, einem Auftrag des fremdenpolizeilichen Büros folgend, in die Zurückweisungszone gebracht. 2. Anträge auf internationalen Schutz P1 stellte für sich und P2 am 11.06.2021 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zahlen 1) 1278094600-210781657 und 2) 1278094709-210781665. in den Spruchpunkten I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. In den Spruchpunkten II. wurde gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. P1 stellte für sich und P2 am 11.06.2021 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210781657 und 2) 1278094709-

  1. in den Spruchpunkten römisch eins. gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. In den , Spruchpunkten römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021, Zahlen 1) 2243063-2/2E und 2) 2243065-2/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden P1 und P2 am 08.07.2021 zugestellt. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021, Zahlen 1) 2243063-2/2E und 2) 2243065-2/2E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden P1 und P2 am 08.07.2021 zugestellt.
  2. Anträge auf internationalen Schutz P1 stellte für sich und P2 am 12.07.2022 die dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zahlen 1) 1278094600-210936774 und 2) 1278094709-210650153, in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurden. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach China gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. P1 stellte für sich und P2 am 12.07.2022 die dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210936774 und 2) 1278094709-210650153, in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurden. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zahlen 1) 2243063-3/14E und 2) 2243065-3/5E, gemäß § 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie § 21 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zahlen 1) 2243063-3/14E und 2) 2243065-3/5E, gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 21 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden P1 und P2 am 01.07.2022 zugestellt. Danach weigerten sich P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet.

  1. Anträge auf internationalen Schutz Während ihres illegalen Aufenthalts wurden P1 und P2 am XXXX , für eine am XXXX geplante Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, festgenommen und P1 stellten daraufhin für sich und P2 die vierten Anträge auf internationalen Schutz. Während ihres illegalen Aufenthalts wurden P1 und P2 am römisch 40 , für eine am römisch 40 geplante Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, festgenommen und P1 stellten daraufhin für sich und P2 die vierten Anträge auf internationalen Schutz. In am XXXX erfolgten Erstbefragungen gaben P1 und P2 zusammengefasst an, dass P1 nunmehr vierte (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz stelle, weil sich die politische und soziale Situation in China verschlechtert habe und es keine Menschlichkeit und Humanität gebe. Die Regierung sei brutal, andere Gründe gebe es nicht. Danach wiederholte P1 auszugsweise sein Vorbringen aus den ersten drei, bereits rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren wonach er in China XXXX und gab schließlich wörtlich an:In am römisch 40 erfolgten Erstbefragungen gaben P1 und P2 zusammengefasst an, dass P1 nunmehr vierte (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz stelle, weil sich die politische und soziale Situation in China verschlechtert habe und es keine Menschlichkeit und Humanität gebe. Die Regierung sei brutal, andere Gründe gebe es nicht. Danach wiederholte P1 auszugsweise sein Vorbringen aus den ersten drei, bereits rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren wonach er in China römisch 40 und gab schließlich wörtlich an: „…
  2. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Seit über 20 Jahre ist diese Situation so in China...“ P2 brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern berief sich auf die Angaben von P1 in dessen Asylverfahren. Am 05.06.2023 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 wiederholte neuerlich Auszüge seines Vorbringens aus den drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und P2 berief sich wieder auf das Vorbringe von P
  3. Danach wurden gegenständliche Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen 1) 1278094600-231063684 und 2) 1278094709-231063692, mündlich verkündet.Am 05.06.2023 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. P1 wiederholte neuerlich Auszüge seines Vorbringens aus den drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und P2 berief sich wieder auf das Vorbringe von P
  4. Danach wurden gegenständliche Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen , 1) 1278094600-231063684 und 2) 1278094709-231063692, mündlich verkündet. Danach wurden die erstinstanzlichen Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 05.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 07.06.2023 einlangten, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023 mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest; P2 ist der Sohn von P1 XXXX . P1 und P2 sind Staatsangehörige der Volksrepublik China XXXX und waren im XXXX wohnhaft. In der Volksrepublik China leben noch zwei weitere Kinder von P
  6. Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest; P2 ist der Sohn von P1 römisch 40 . P1 und P2 sind Staatsangehörige der Volksrepublik China römisch 40 und waren im römisch 40 wohnhaft. In der Volksrepublik China leben noch zwei weitere Kinder von P
  7. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen aus der Volksrepublik China aus und P1 stellte am XXXX für sich und P2 die ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkte I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkte II.) abgewiesen wurden. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.). P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen aus der Volksrepublik China aus und P1 stellte am römisch 40 für sich und P2 die ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen wurden. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Fristgerecht dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2021, Zahlen 1) 2243063-1/4E und 2) 2243065-1/4E, gemäß § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Fristgerecht dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2021, Zahlen 1) 2243063-1/4E und 2) 2243065-1/4E, gemäß Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. P1 stellte für sich und P2 am 11.06.2021 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zahlen 1) 1278094600-210781657 und 2) 1278094709-210781665, in den Spruchpunkten I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. In den Spruchpunkten II. wurde gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. P1 stellte für sich und P2 am 11.06.2021 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210781657 und 2) 1278094709-210781665, in den Spruchpunkten römisch eins. gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. In den , Spruchpunkten römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021, Zahlen 1) 2243063-2/2E und 2) 2243065-2/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021, Zahlen 1) 2243063-2/2E und 2) 2243065-2/2E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. P1 stellte für sich und P2 am 12.07.2022 die dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zahlen 1) 1278094600-210936774 und 2) 1278094709-210650153, in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurden. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach China gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. P1 stellte für sich und P2 am 12.07.2022 die dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210936774 und 2) 1278094709-210650153, in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurden. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zahlen 1) 2243063-3/14E und 2) 2243065-3/5E, gemäß § 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie § 21 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zahlen 1) 2243063-3/14E und 2) 2243065-3/5E, gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 21 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden P1 und P2 am 01.07.2022 zugestellt. Danach weigerten sich P1 und P2 ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet. Während ihres illegalen Aufenthalts wurden P1 und P2 am XXXX , für eine am XXXX geplante Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, festgenommen und P1 stellten daraufhin für sich und P2 die vierten Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragungen erfolgten noch am Tag der Antragstellungen.Während ihres illegalen Aufenthalts wurden P1 und P2 am römisch 40 , für eine am römisch 40 geplante Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, festgenommen und P1 stellten daraufhin für sich und P2 die vierten Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragungen erfolgten noch am Tag der Antragstellungen. P1 und P2 wurden am 05.06.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, anschließend gegenständliche, Zahlen 1) 1278094600-231063684 und 2) 1278094709-231063692, mündlich verkündet und danach die erstinstanzlichen Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 05.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 07.06.2023 einlangten.P1 und P2 wurden am 05.06.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, anschließend gegenständliche, Zahlen 1) 1278094600-231063684 und , 2) 1278094709-231063692, mündlich verkündet und danach die erstinstanzlichen Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 05.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 07.06.2023 einlangten.

  1. c)Zu den behaupteten Asylgründen und Rückkehrbefürchtungen: P1 und P2 haben in den vorangegangenen drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren nicht glaubhaft machen können die Volksrepublik China aufgrund von Verfolgung verlassen zu haben, dort bedroht worden zu sein, oder auf andere Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, oder dies in Zukunft befürchten zu müssen. Mit den von P1 und P2 in ihren drei ersten Asylverfahren behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat konnten sie keine asylrelevante Bedrohung im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China glaubhaft machen. P1 und P2 haben in den gegenständlichen vierten Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen angegeben. P1 und P2 leiden an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen. Sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. XXXX P1 und P2 leiden an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen. Sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. römisch 40 Bei einer Rückkehr von P1 und P2 in die Volksrepublik China bestehen für P1 als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter und XXXX P2 keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation und P1 und P2 laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.Bei einer Rückkehr von P1 und P2 in die Volksrepublik China bestehen für P1 als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter und römisch 40 P2 keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation und P1 und P2 laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
  2. d)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 hat zwei weitere Kinder im Herkunftsstaat und P1 sowie P2 haben in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie halten sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und weigern sich seit 01.07.2022 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. P1 verfügt nicht über Deutschkenntnisse. P2 besuchte eine XXXX und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. P1 und P2 sind weder Mitglieder in Vereinen noch sonstigen Organisationen. P1 war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, nie erwerbstätig und P1 und P2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.P1 hat zwei weitere Kinder im Herkunftsstaat und P1 sowie P2 haben in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie halten sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und weigern sich seit 01.07.2022 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. P1 verfügt nicht über Deutschkenntnisse. P2 besuchte eine römisch 40 und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. P1 und P2 sind weder Mitglieder in Vereinen noch sonstigen Organisationen. P1 war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, nie erwerbstätig und P1 und P2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
  3. e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik Letzte Änderung: 13.04.2023 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Zunächst versuchten die Behörden, den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Erst am 23.1.2020 – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am 3.1.2020 von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar 2020 an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Quer durch China blieb fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne und der öffentliche Verkehr war stillgelegt. In der Folge nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Im Mai 2020 war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022). Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Jene Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022). COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Beschränkungen durch Gesundheits-Apps und COVID-19-bedingte Lockdowns schränkten im Jahr 2021 die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022b). Lokale Regierungen setzten 2021 mobile "Gesundheitscode" ("health code")-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehrten (FH 2.2022). Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen zu und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). In 2022 verzeichnete die chinesische Wirtschaft jedoch eine ihrer schlechtesten Leistungen seit Jahrzehnten, weil das Wachstum durch zahlreiche lokale Lockdowns und den starken Dezember-Ausbruch gebremst wurde. Chinas Wirtschaft ist 2022 um 3 Prozent gewachsen, deutlich weniger als im Vorjahr und weniger als das Regierungsziel von 5,5 Prozent (NYT 16.1.2023). Proteste und Aufhebung der Zero-Covid Strategie Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vgl. HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vergleiche HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vgl. NYT 19.12.2022).Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vergleiche NYT 19.12.2022). Bis dahin galt in China eines der strengsten Anti-COVID-Regelwerke der Welt - die sogenannte Chinesische Zero-COVID-Politik. Zu den Maßnahmen gehörten sowohl strenge Lockdowns, selbst wenn nur eine Handvoll COVID-Fälle nachgewiesen worden waren, als auch Massentests an Orten, an denen Fälle gemeldet wurden. An COVID erkrankte Personen wurden zu Hause isoliert oder in staatlichen Einrichtungen unter Quarantäne gestellt (BBC 16.1.2023). Die Lockdowns und Quarantänevorschriften wurden aufgehoben und es ist kein negativer COVID-Test mehr erforderlich, um öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants und andere öffentliche Gebäude (mit Ausnahme von Waisen- und Pflegeheimen) zu betreten. Am 8.1.2023 hat China seine Grenzen vollständig geöffnet, ohne Reisebeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen für Einreisende (BBC 16.1.2023). Die Einreise nach China ist nun sowohl über den Land- als auch über den Seeweg wieder möglich. Dasselbe gilt für innerchinesische Reisen, die nun auch wieder ohne Einschränkungen möglich sind (WKO 28.2.2022). Sprunghafter Anstieg der COVID-19-Toten Laut der John Hopkins Universität wurden in China mit Stand 28.2.2023 insgesamt 4.903.524 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 101.042 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 28.2.2023). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) kommt, ebenfalls Stand 28.2.2023, auf 99.030.129 Fälle und 119.865 Todesfälle (WHO 28.2.2023). Die konkreten Zahlen sind jedoch unklar, da China seit dem 14.12.2022 keine Statistiken der als "asymptomatisch" deklarierten Fälle mehr veröffentlicht (NHC 14.12.2022). In Krankenhäusern und Fieberkliniken werden COVID-19-Infektionen ausschließlich bei nachgewiesenen Symptomen verzeichnet; positive Ergebnisse von Heimtestsätzen werden zudem nicht mehr in den Daten erfasst (BBC 16.1.2023). Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vgl. REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vgl. FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vergleiche REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vergleiche FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023). Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vgl. Spiegel 24.12.2022).Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vergleiche Spiegel 24.12.2022). Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch auszuüben, und untergrub dadurch lokale wie internationale Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 wurden seit den ersten Ausbruchsanzeichen in den sozialen Medien Chinas streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichtenplattformen setzen auch weiterhin Zensurprotokolle um (USDOS 20.3.2023). Außerdem wurden diejenigen, welche wahrheitsgemäß über die Situation berichten wollten, bestraft. Nach Angaben der NGO Committe to Protect Journalists (CPJ) wurden 2022 43 Journalisten verhaftet, wobei die Zahl der Personen, die wegen der Aufdeckung oder Weitergabe nachrichtenrelevanter Informationen inhaftiert wurden, weitaus höher ist. Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden 2022 wegen ihrer Berichterstattung und Internetbeiträgen verhaftet, verschwanden oder wurden strafrechtlich verfolgt. Der Aufenthaltsort vieler Personen, die aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie inhaftiert wurden, ist weiterhin unbekannt (FH 10.3.2023). Die Behörden entschuldigten sich 2022 zwar für "Unzulänglichkeiten und Mängel" bei ihren COVID-19-Maßnahmen, kontrollieren aber weiterhin den Informationsfluss hinsichtlich der Pandemie. Die Zensur entfernte zahlreiche regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien (HRW 12.1.2023). Quellen AI - Amnesty International (27.11.2022): China: Government must not detain peaceful protesters as unprecedented demonstrations break out across the country, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082772.html, Zugriff 28.2.2023; BBC - British Broadcasting Corporation (16.1.2023): China Covid: How many cases and deaths are there?, https://www.bbc.com/news/59882774, Zugriff 27.2.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023; Economist - Economist, The (24.2.2023): How many people died after China lifted its zero-covid policy?, https://www.economist.com/graphic-detail/2023/02/24/how-many-people-died-after-china-lifted-its-zero-covid-policy, Zugriff 7.3.2023; FA - Foreign Affairs (16.2.2023): China’s Hidden COVID Catastrophe, https://www.foreignaffairs.com/china/chinas-hidden-covid-catastrophe, Zugriff 1.3.2023 [Login erforderlich]; FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088487.html, Zugriff 20.3.2023; FH - Freedom House (14.2.2023): China Dissent Monitor. Issue 2: October - December 2022, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2023/issue-2-october-december-2022, Zugriff 21.2.2023; FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023; FP - Foreign Policy (22.12.2022): How China Botched the End of Zero-COVID, https://foreignpolicy.com/2022/12/22/china-zero-covid-botched-lockdown-pandemic, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich]; HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2085405.html, Zugriff 15.2.2023; HRW - Human Rights Watch (28.11.2022): China: Respect Right to Peaceful Protest, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082861.html, Zugriff 28.2.2023; JHU - John Hopkins University (28.2.2023): COVID-19 Dashboard: China, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 28.2.2023; NHC - Nationale Gesundheitskommission der Volksrepublik China [China] (14.12.2022): Dec 14: Daily briefing on novel coronavirus cases in China, http://en.nhc.gov.cn/2022-12/14/c_86212.htm, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich]; NYT - New York Times, The (16.1.2023): China’s Economy Stumbled Last Year With Covid Lockdowns Hobbling Growth, https://www.nytimes.com/2023/01/16/business/china-gdp-fourth-quarter-2022.html, Zugriff 20.3.2023 [Login erforderlich]; NYT - New York Times, The (19.12.2022): From Zero Covid to No Plan: Behind China’s Pandemic U-Turn, https://www.nytimes.com/2022/12/19/world/asia/china-zero-covid-xi-jinping.html, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich]; OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (3.2022): Der Umgang Chinas mit der COVID-Krise und Auswirkungen auf die Stabilität des Regimes, https://www.oiip.ac.at/publikation/der-umgang-chinas-mit-der-covid-krise-und-auswirkungen-auf-die-stabilitaet-des-regimes, Zugriff 27.2.2023; REU - Reuters (14.1.2023): China reports huge rise in COVID-related deaths after data criticism, https://www.reuters.com/world/china/air-travel-recovers-china-amid-covid-infection-worries-2023-01-14, Zugriff 1.3.2023; Spiegel - Spiegel, Der (24.12.2022): Coronavirus: Berichte über riesige Infektionswelle in China – doch offizielle Zahlen bleiben niedrig, https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/china-coronavirus-breitet-sich-rasant-weiter-aus-a-0b86b668-9eaf-4d0b-b7db-66d22962f5c4, Zugriff 1.3.2023 [Login erforderlich]; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 14.2.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023; WHO - World Health Organization (28.2.2023): China: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data, https://covid19.who.int/region/wpro/country/cn, Zugriff 7.3.2023; WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.2.2022): Coronavirus: Situation in China, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html, Zugriff 28.2.2023; Politische Lage Letzte Änderung: 13.04.2023 China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem "Zwischenfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person römisch zehn i Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).Am 23.10.2022 ist römisch zehn i Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vergleiche AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": römisch zehn i Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal römisch zehn i Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vergleiche MM 24.10.2022). In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).In der Parteiverfassung wurde die Rolle von römisch zehn i Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ römisch zehn i Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. römisch zehn i Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022). Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vergleiche Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.12.2022): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 25.1.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_September_2022%29%2C_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (23.10.2022): China: Xi Jinping’s continued tenure as leader a disaster for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081007.html, Zugriff 30.1.2023;AI - Amnesty International (23.10.2022): China: römisch zehn i Jinping’s continued tenure as leader a disaster for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081007.html, Zugriff 30.1.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration: China – Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041259/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_China%2C_Juli_bis_Dezember_2022%2E_01%2E01.2023.pdf?nodeid=24041479&vernum=-2, Zugriff 30.1.2023; BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (n.d): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023; Economist - Economist, The (10.11.2022): Xi Jinping amends the Chinese Dream, https://www.economist.com/china/2022/11/10/xi-jinping-amends-the-chinese-dream, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];Economist - Economist, The (10.11.2022): römisch zehn i Jinping amends the Chinese Dream, https://www.economist.com/china/2022/11/10/xi-jinping-amends-the-chinese-dream, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023; Grid News - Grid News (24.10.2022): Xi Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023;Grid News - Grid News (24.10.2022): römisch zehn i Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023; Heilmann - Heilmann, Sebastian (Hrsg.)

(2016): Das politische System der Volksrepublik China, 3., aktualisierte Auflage, Berlin: Springer Fachmedien Verlag, Zugang über die Bibliothek der Universität Wien, Zugriff 30.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 14.2.2023; MM - Münchner Merkur (24.10.2022): Xi Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023;MM - Münchner Merkur (24.10.2022): römisch zehn i Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023; ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung: 13.04.2023 Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Massenüberwachungssysteme Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen 2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
  1. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
  2. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021). Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022). Grenzkonflikte Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
  3. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
  4. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
  5. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
  6. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022). Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.12.2022): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 25.1.2023; AP - Associated Press (2.12.2022): China security forces are well-prepared for quashing dissent, https://apnews.com/article/health-china-beijing-covid-government-and-politics-55ae2d4f939e82b206f3661d9209f2e6, Zugriff 21.2.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 /
  7. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. 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Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): römisch zehn i Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023; ORF - Österreichischer Rundfunk (8.2.2022): US-Waffenlieferung: Neuer Zündstoff im Taiwan-Konflikt, https://orf.at/stories/3246701, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]; REU - Reuters (19.9.2022): Analysis: China’s mortgage boycott quietly regroups as construction idles, https://www.reuters.com/world/china/chinas-mortgage-boycott-quietly-regroups-construction-idles-2022-09-19, Zugriff 21.2.2023; REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023; SZ - Süddeutsche Zeitung (26.4.2021): Verteidigung: Militärausgaben steigen weltweit trotz Corona, https://www.sueddeutsche.de/politik/militaerausgaben-anstieg-corona-sipri-1.5276343, Zugriff 22.2.2023; SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (25.4.2022): World military expenditure passes $2 trillion for first time, https://www.sipri.org/media/press-release/2022/world-military-expenditure-passes-2-trillion-first-time, Zugriff 22.2.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023; Zeit online - Zeit online (10.10.2021): Taiwan: Präsidentin Tsai Ing-wen will sich Druck aus China nicht beugen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-10/taiwan-praesidentin-tsai-ing-wen-china-druck-verteidigung?page=14, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]; Zeit online - Zeit online (25.4.2022): Besuch von US-Delegation: Militärmanöver: Neue Spannungen zwischen China und Taiwan, https://www.zeit.de/news/2022-04/15/chinesische-manoever-sollen-druck-auf-taiwan-und-usa-erhoehen, Zugriff 21.3.2023; Innere Mongolei Letzte Änderung: 09.06.2022 Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vgl. EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel "Ethnische Minderheiten, Mongolen"] (BAMF 7.9.2020; vgl. HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vergleiche EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel "Ethnische Minderheiten, Mongolen"] (BAMF 7.9.2020; vergleiche HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vgl. BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnelleren Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021). Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnelleren Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 10.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.9.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw37-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 20.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 10.5.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 26.4.2022 EB - Encyclopedia Britannica (o.D.): Inner Mongolia summary, https://www.britannica.com/summary/Inner-Mongolia, Zugriff 26.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 20.5.2022 HRW - Human Rights Watch (4.9.2020): China: Mongolian Mother-Tongue Classes Curtailed, https://www.ecoi.net/en/document/2037116.html, Zugriff 20.5.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 20.5.2022 Politische, Menschenrechts- und Sicherheitslage Hongkong Letzte Änderung: 19.07.2022 Hongkong hat seit dem
  8. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion (SVR). Nach dem Grundsatz "ein Land, zwei Systeme", dem die "Chinesisch-britische Gemeinsame Erklärung zu Hongkong" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre (bis 2047) sein bisheriges Verwaltungssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie - ausgenommen in außen- und verteidigungspolitischen Angelegenheiten - genießen (ÖB 12.2021). Es konnte damit u. a. seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen und ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit behalten (AA 29.5.2020). In Hongkong gilt gemäß der zwischen Großbritannien und der VR China geschlossenen Gemeinsamen Erklärung auch der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte. Die SVR untersteht allerdings gemäß Artikel 31 der chinesischen Verfassung direkt der Zentralregierung in Peking (AA 11.10.2021). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement weitgehend reibungslos. Ab 2010 kam es immer wieder zu Massenprotesten und Straßenbesetzungen. Junge Hongkonger verlangten eine Demokratisierung wie sie das Hongkonger „Basic Law“ als Ziel in Aussicht stellt. Sie forderten etwa die demokratische Wahl des Regierungschefs - statt dessen Wahl durch ein Wahlgremium (AA 29.5.2020). 2019 kam es im Zuge der Ankündigung eines Auslieferungsabkommens mit China zu monatelangen, breiten Protesten, in einigen Fällen griffen die Demonstranten auch zu Gewalt (FH 4.3.2020). Fälle von Polizeigewalt waren im Zuge der Proteste von 2019 häufig, sie wurden im Allgemeinen nicht untersucht. Es gab diesbezüglich auch Berichte zu willkürlichen Verhaftungen und Folter (FH 28.2.2022c). Aktivisten zufolge wurden im zweiten Halbjahr 2020 im Zusammenhang mit den Protesten der Demokratiebewegung etwa 10.000 Menschen meist vorübergehend festgenommen. Gegen fast 1.700 Personen wurden Gerichtsverfahren eingeleitet (BAMF 23.11.2020). Das am
  9. Juni 2020 in Kraft getretene "Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in der SVR Hongkong" (NSG), höhlt das Prinzip "ein Land, zwei Systeme" signifikant aus (AA 11.10.2021). Es wurde einstimmig durch den chinesischen Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses angenommen (Al 30.6.2021). Befürchtungen, dass das Gesetz dazu verwendet wird, Opposition und kritische Stimmen zu unterdrücken und die Freiheitsrechte der Hongkonger zu beschneiden, haben sich bestätigt. Am
  10. Januar 2021 wurden 53 Demokraten, darunter ehemalige Abgeordnete und amtierende Bezirksabgeordnete im Rahmen einer Massenverhaftung festgenommen. Mit Stand Juli 2021 waren 113 Personen aufgrund des NSG festgenommen worden, gegen 63 Anklage erhoben und 53 Personen befanden sich ohne Aussicht auf Freilassung auf Kaution in Haft. Ein erstes Urteil wurde im Juli 2021 gesprochen (AA 11.10.2021). Die Staatsanwaltschaft nutzte auch Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet hatten, als Beweismittel für die Erhebung von Anklagen nach dem NSG, was gegen das Rückwirkungsverbots verstößt (Al 29.3.2022). Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände - Separatismus, Subversion (Untergrabung der Staatsmacht), Terrorismus und Zusammenarbeit mit ausländischen oder externen Kräften (AA 11.10.2021; vgl. Al 30.6.2021). In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verfahren bieten. Das NSG schafft damit innerhalb seines äußerst breit definierten Anwendungsbereichs eine Grauzone rechtlicher Unsicherheit. Zudem werden bislang gültige rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die "Staatsgeheimnisse" betreffen. Das NSG wird dazu eingesetzt, die Rechte der Betroffenen auf ein faires Verfahren erheblich einzuschränken. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch den Hongkonger Regierungschef, der diese auch jederzeit wieder abberufen kann. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch "Verstöße" im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 11.10.2021).Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände - Separatismus, Subversion (Untergrabung der Staatsmacht), Terrorismus und Zusammenarbeit mit ausländischen oder externen Kräften (AA 11.10.2021; vergleiche Al 30.6.2021). In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verfahren bieten. Das NSG schafft damit innerhalb seines äußerst breit definierten Anwendungsbereichs eine Grauzone rechtlicher Unsicherheit. Zudem werden bislang gültige rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die "Staatsgeheimnisse" betreffen. Das NSG wird dazu eingesetzt, die Rechte der Betroffenen auf ein faires Verfahren erheblich einzuschränken. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch den Hongkonger Regierungschef, der diese auch jederzeit wieder abberufen kann. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch "Verstöße" im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 11.10.2021). Das NSG verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. (AA 11.10.2021). Die Lage der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie anderer Menschenrechte in Hongkong hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes rapide verschlechtert. Mindestens 61 Organisationen der Zivilgesellschaft lösten sich als Reaktion auf die Bedrohung durch das Gesetz selbst auf, darunter die größte Gewerkschaft Hongkongs und Organisationsbündnisse großer friedlicher Protestkundgebungen (Al 29.3.2022; vgl. AA 11.10.2021). Mehrere der NGOs mit unterschiedlichen Ausrichtungen waren zuvor in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten (AA 11.10.2021). Auch Amnesty International (nach 40 Jahren) und Human Rights Watch haben 2021 aufgrund der aus dem NSG resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vgl. HKFP 25.10.2021).Das NSG verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. (AA 11.10.2021). Die Lage der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie anderer Menschenrechte in Hongkong hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes rapide verschlechtert. Mindestens 61 Organisationen der Zivilgesellschaft lösten sich als Reaktion auf die Bedrohung durch das Gesetz selbst auf, darunter die größte Gewerkschaft Hongkongs und Organisationsbündnisse großer friedlicher Protestkundgebungen (Al 29.3.2022; vergleiche AA 11.10.2021). Mehrere der NGOs mit unterschiedlichen Ausrichtungen waren zuvor in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten (AA 11.10.2021). Auch Amnesty International (nach 40 Jahren) und Human Rights Watch haben 2021 aufgrund der aus dem NSG resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vergleiche HKFP 25.10.2021). Die friedliche politische Meinungsäußerung wurde durch das Gesetz unverhältnismäßig stark eingeschränkt und sogar unter Strafe gestellt. Die staatlichen Stellen griffen auch auf andere repressive Gesetze wie die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung zurück, um politisch engagierte Bürger wegen der Teilnahme an friedlichen Versammlungen und der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (Al 29.3.2022). Eine aufgrund der rechtlichen Unsicherheit einsetzende Selbstzensur in Politik und Medien war bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes 2020 zu verzeichnen, welche sich in der Folgezeit vertieft und beschleunigt hat (AA 11.10.2021). Die Pressefreiheit hat sich seit 2020 noch stärker verschlechtert (FH 28.2.2022). Am 29.12.2021 wurde das prodemokratische Onlinemagazin Stand News zur Schließung gezwungen. Am 4.1.2022 stellte auch das Online-Nachrichtenportal CitizenNews den Betrieb ein. Als Begründung gab die Plattform an, aufgrund des sich verschlechternden Medienumfelds nicht mehr angstfrei berichten zu können (BAMF 10.1.2022). Die Menschenrechtslage in Hongkong gleicht sich seit 2020 daher zunehmend derjenigen Festlandchinas an, die, insbesondere bei politischen Fällen, von fehlender Unabhängigkeit der Justiz gekennzeichnet ist und u. a. keinen signifikanten rechtlichen Schutz gegen willkürliche Festnahmen und Gerichtsverfahren bietet (AA 11.10.2021). Am 19.12.2021 wurde in Hongkong ein neues Stadtparlament gewählt. Zur Wahl zugelassen waren ausschließlich „echte Patriotinnen und Patrioten“ und die Bevölkerung konnte nur 20 der 90 Abgeordneten bestimmen, während die restlichen 70 von Berufsverbänden und einer Peking-freundlichen Wahlkommission ausgewählt wurden. Vor der Wahlrechtsreform vom März 2021 waren noch 35 von 70 Sitzen durch direkte Wahl vergeben worden. Die Wahlbeteiligung lag bei 30,2 % und war damit die niedrigste seit der ersten Parlamentswahl im Jahr
  11. Die größten pro-demokratischen Oppositionsparteien, darunter die Democratic Party, hatten keine Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt. Am Ende gingen 89 von 90 Sitzen an das China-nahe Lager. Gegen mehrere Personen wurden im Vorfeld der Wahl Haftbefehle erlassen, weil sie zur Abgabe ungültiger Stimmzettel aufgerufen hatten (BAMF 20.12.2021). Am 1.7.2022 wurde im Rahmen der Feierlichkeiten zum
  12. Jahrestag der Rückgabe Hongkongs an China John Lee als neuer Regierungschef Hongkongs vereidigt. Ein der Regierung in China treues Gremium hatte Lee Anfang Mai zum künftigen Regierungschef und Nachfolger der scheidenden Carrie Lam bestimmt. Als einstiger Sicherheitschef der früheren britischen Kronkolonie war Lee maßgeblich für die Niederschlagung der prodemokratischen Bewegung verantwortlich (ZO 1.7.2022). Lee ist für seine uneingeschränkte Loyalität gegenüber der chinesischen Zentralregierung in Beijing bekannt (BAMF 9.5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 11.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.5.2020): „Ein Land, zwei Systeme“ - Historischer Kompromiss und Formel für Hongkongs Zukunft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/sonderstatus-hongkong/2239262, Zugriff 11.5.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 11.5.2022 AI - Amnesty International (30.6.2021): Hongkong: "Sicherheitsgesetz" schafft Klima der Angst, https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/hongkong-sicherheitsgesetz-einschraenkung-grundfreiheiten, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041719/briefingnotes-kw48-2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw19-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Hong Kong https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2020, FH - Freedom House (28.2.2022c): Freedom in the World 2022 - Hong Kong, https://www.ecoi.net/en/document/2068663.html, Zugriff 11.5.2022 HKFP - Hong Kong Free Press (25.10.2021): Rights NGO Amnesty International to close its Hong Kong offices citing security law, https://hongkongfp.com/2021/10/25/breaking-rights-ngo-amnesty-international-to-close-its-hong-kong-offices-citing-security-law/, Zugriff 11.5.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China ZO - Zeit Online (1.7.2022): John Lee als neuer Regierungschef Hongkongs vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/john-lee-hongkong-china, Zugriff am 15.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 20.07.2022 China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des
  13. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021). Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022). Sonderformen Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022). Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021). Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen

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