← Österreich

{'item': 'W239 2263035-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW239 2263035-1 Spruch, W239 2263035-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, brachte am 08.02.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G ein, um zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten nachzuziehen. Die persönliche Vorsprache fand am 06.07.2022 statt.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, brachte am 08.02.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG ein, um zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten nachzuziehen. Die persönliche Vorsprache fand am 06.07.2022 statt. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB Teheran vom 01.09.2022

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB Teheran vom 01.09.2022

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, einen Mitarbeiter vom Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, am 20.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Die Vorlage des Verwaltungsaktes langte am 24.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Per E-Mail vom 04.04.2023 gab der Vertreter „im Auftrag der Beschwerdeführerin“ sowohl der ÖB Teheran als auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass sich die Eheleute inzwischen scheiden ließen und eine Familienzusammenführung nicht mehr angestrebt werde. Im Anhang wurde die entsprechende Scheidungsurkunde mitgesendet. Wörtlich heißt es weiter: „Ich ziehe die Beschwerde hiermit zurück.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 04.04.2023 ihre zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 04.04.
  6. Dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf. Im Gegenteil wurde die Scheidung, die als Grund für die Zurückziehung der Beschwerde angeführt wurde, durch eine Scheidungsurkunde untermauert, was die Schlüssigkeit der abgegebenen Erklärung bestärkt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin am 04.04.2023 - nach Erlassung des Bescheides durch die ÖB Teheran und nach der Einbringung einer Beschwerde - durch ihre Vertretung unmissverständlich zum Ausdruck, ihre Beschwerde vom 20.09.2022 hiermit zurückzuziehen, da sie nicht mehr mit der Bezugsperson verheiratet ist; dazu wurde eine entsprechende Scheidungsurkunde mitgesendet. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren durch einen Mitarbeiter vom Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, vertreten, welcher auch schon die Beschwerde eingebracht hatte, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass dieser mit seiner Mandantin umfassende Aufklärungsgespräche geführt hat und sie sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war. Der Beschwerdeverzicht vom 04.04.2023 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2263035.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.