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{'item': 'W245 2263275-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW245 2263275-1 Spruch, W245 2263275-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Allgemeines:römisch eins. Allgemeines: Ende November 2021 sollen im Namen der Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in XXXX hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen.Ende November 2021 sollen im Namen der Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in römisch 40 hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. In einigen Verfahren hat die belangte Behörde Bescheide gegen das Amt der XXXX Landesregierung („Beschwerdeführer“ im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassen, obwohl die jeweiligen Datenschutzbeschwerden nicht gegen das Amt der XXXX Landesregierung gerichtet waren.In einigen Verfahren hat die belangte Behörde Bescheide gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung („Beschwerdeführer“ im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassen, obwohl die jeweiligen Datenschutzbeschwerden nicht gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung gerichtet waren. Das gegenständliche Verfahren betrifft eines dieser Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien, eingebracht durch deren Rechtsvertreter, richtete sich fallgegenständlich gegen XXXX , das Land XXXX , XXXX , Präsident der XXXX Ärztekammer, die Ärztekammer XXXX , XXXX , leitender Chefarzt der XXXX , die XXXX , den XXXX sowie die XXXX . Dennoch führte die belangte Behörde im Bescheid als Beschwerdegegner auch das Amt der XXXX Landesregierung an. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien, eingebracht durch deren Rechtsvertreter, richtete sich fallgegenständlich gegen römisch 40 , das Land römisch 40 , römisch 40 , Präsident der römisch 40 Ärztekammer, die Ärztekammer römisch 40 , römisch 40 , leitender Chefarzt der römisch 40 , die römisch 40 , den römisch 40 sowie die römisch 40 . Dennoch führte die belangte Behörde im Bescheid als Beschwerdegegner auch das Amt der römisch 40 Landesregierung an. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 17.12.2021 brachten die mitbeteiligten Parteien sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihnen sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch seien sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantragen, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 17.12.2021 brachten die mitbeteiligten Parteien sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihnen sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch seien sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantragen, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.
  3. Die belangte Behörde holte in einem Parallelverfahren eine Stellungnahme des Amtes der XXXX Landesregierung ein, in der es sich selbst als alleinigen Verantwortlichen für die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand der Impferinnerungsschreiben bezeichnete.
  4. Die belangte Behörde holte in einem Parallelverfahren eine Stellungnahme des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein, in der es sich selbst als alleinigen Verantwortlichen für die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand der Impferinnerungsschreiben bezeichnete.
  5. Die belangte Behörde übermittelte den mitbeteiligten Parteien die Stellungnahme, führte aus, dass sie auf Grund des Vorbringens des Amtes der XXXX Landesregierung das Verfahren nunmehr gegen das Amt führe und räumte den mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
  6. Die belangte Behörde übermittelte den mitbeteiligten Parteien die Stellungnahme, führte aus, dass sie auf Grund des Vorbringens des Amtes der römisch 40 Landesregierung das Verfahren nunmehr gegen das Amt führe und räumte den mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
  7. Die mitbeteiligten Parteien brachten am 19.09.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie die Ausführungen des Amtes der XXXX Landesregierung mit näherer Begründung bestritten.
  8. Die mitbeteiligten Parteien brachten am 19.09.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie die Ausführungen des Amtes der römisch 40 Landesregierung mit näherer Begründung bestritten.
  9. Mit Bescheid vom 17.10.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Erstbeschwerdegegner Amt der XXXX Landesregierung die Beschwerdeführer
  10. XXXX , MAS,
  11. XXXX ,
  12. XXXX ,
  13. XXXX dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Erstbeschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführer im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“
  14. Mit Bescheid vom 17.10.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Erstbeschwerdegegner Amt der römisch 40 Landesregierung die Beschwerdeführer
  15. römisch 40 , MAS,
  16. römisch 40 ,
  17. römisch 40 ,
  18. römisch 40 dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Erstbeschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der Beschwerdeführer im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der XXXX Landesregierung habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Personen im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die das Amt der XXXX Landesregierung nicht verfügt habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der römisch 40 Landesregierung habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Personen im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die das Amt der römisch 40 Landesregierung nicht verfügt habe.
  19. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.11.
  20. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.
  21. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.11.
  22. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander. Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 gemäß § 24f Abs 4 Z 6 lit a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe. Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt.Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt.
  23. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
  24. Die mitbeteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 05.05.2023 vom BVwG zum Parteiengehör bis zum 25.05.2023 aufgefordert. Die mitbeteiligten Parteien nahmen dazu mit Schriftsatz vom 23.05.2023 Stellung. Der Beschwerdeführer habe Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und sei daher Verantwortliche. Da § 24f Abs 4 Z 6 GTelG dem Landeshauptmann lediglich im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereichs eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister einräume, habe zum Zeitpunkt des Zugriffs keine spezifische Zugriffsberechtigung für den Beschwerdeführer bestanden.
  25. Die mitbeteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 05.05.2023 vom BVwG zum Parteiengehör bis zum 25.05.2023 aufgefordert. Die mitbeteiligten Parteien nahmen dazu mit Schriftsatz vom 23.05.2023 Stellung. Der Beschwerdeführer habe Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und sei daher Verantwortliche. Da Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, GTelG dem Landeshauptmann lediglich im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereichs eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister einräume, habe zum Zeitpunkt des Zugriffs keine spezifische Zugriffsberechtigung für den Beschwerdeführer bestanden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Der folgende Sachverhalt steht fest:
  27. Der unter II. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  28. Der unter römisch zwei. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  29. Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegner ausdrücklich XXXX , das Land XXXX , XXXX , Präsident der XXXX Ärztekammer, die Ärztekammer für XXXX , XXXX , leitender Chefarzt der XXXX , die XXXX , den XXXX sowie die XXXX angeführt.
  30. Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegner ausdrücklich römisch 40 , das Land römisch 40 , römisch 40 , Präsident der römisch 40 Ärztekammer, die Ärztekammer für römisch 40 , römisch 40 , leitender Chefarzt der römisch 40 , die römisch 40 , den römisch 40 sowie die römisch 40 angeführt. In ihrer Datenschutzbeschwerde fügten die mitbeteiligten Parteien bei den Beschwerdegegnern XXXX und Land XXXX den Zusatz „pA Amt der XXXX Landesregierung“ hinzu.In ihrer Datenschutzbeschwerde fügten die mitbeteiligten Parteien bei den Beschwerdegegnern römisch 40 und Land römisch 40 den Zusatz „pA Amt der römisch 40 Landesregierung“ hinzu.
  31. Der Datenschutzbeschwerde war das persönlich an die mitbeteiligten Parteien adressierte „Impferinnerungsschreiben“ beigefügt. Das Schreiben war für die Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung, die Ärztinnen und die Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger unterfertigt. Es enthält auch sonst keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer.
  32. Der Datenschutzbeschwerde war das persönlich an die mitbeteiligten Parteien adressierte „Impferinnerungsschreiben“ beigefügt. Das Schreiben war für die Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung, die Ärztinnen und die Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger unterfertigt. Es enthält auch sonst keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer.
  33. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
  34. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die Beschwerde ist zulässig und berechtigt. 3.
  35. Zur Rechtslage: 3.1.
  36. Gemäß § 24 Abs 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen ua die DSGVO verstößt. Soweit das der betroffenen Person zumutbar ist, hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten (§ 24 Abs 2 Z 2 DSG).3.1.
  37. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen ua die DSGVO verstößt. Soweit das der betroffenen Person zumutbar ist, hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG). 3.1.
  38. Die Festellung einer Rechtsverletzung einer Person, die nicht als Beschwerdegegner in der Datenschutzbeschwerde genannt war, überschreitet die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens (VwGH 25.05.2005 2002/09/0165 mit Verweis auf VwGH 17.01.2000 97/09/0014). 3.1.
  39. Ist die belangte Behörde der Meinung, dass ein eindeutig bestimmter Beschwerdegegner ihres Erachtens nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist, und das auch nicht im Wege einer vertretbaren Auslegung bereinigt werden kann, hat sie die Datenschutzbeschwerde abzuweisen (VwGH 26.08.2022, Ro 2020/04/0034 Rz 29 bzw. VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027 Rz 42). 3.
  40. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.2.
  41. Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Datenschutzbeschwerde die Beschwerdegegner eindeutig bestimmt. Die belangte Behörde hat den Bescheid aber gegen jemand anderen, nämlich das Amt der XXXX Landesregierung, erlassen.3.2.
  42. Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Datenschutzbeschwerde die Beschwerdegegner eindeutig bestimmt. Die belangte Behörde hat den Bescheid aber gegen jemand anderen, nämlich das Amt der römisch 40 Landesregierung, erlassen. 3.2.
  43. Eine Umdeutung des Parteiantrags dahingehend, dass er als Beschwerdegegner auch das Amt der XXXX Landesregierung umfasst, scheidet auf Grund der Gestaltung des Impferinnerungsschreibens, das keinen Hinweis auf das Amt der XXXX Landesregierung enthält, aus. Insbesondere lässt sich von der im Impferinnerungsschreiben genannten Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung bzw. Gebietskörperschaft Land XXXX nicht auf das Hilfsorgan Amt der XXXX Landesregierung schließen, weil das Amt der XXXX Landesregierung im datenschutzrechtlichen Sinne mehr als nur ein unselbstständiger Hilfsapparat der Landesregierung sein könnte. So könnte es als „andere Stelle“ selbst Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO sein, sofern es Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt bzw nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht als Verantwortlicher benannt wird (Art 4 Z 7 DSGVO), wie es etwa in § 2 Tiroler Datenverarbeitungsgesetz (TDVG) vorgesehen ist.3.2.
  44. Eine Umdeutung des Parteiantrags dahingehend, dass er als Beschwerdegegner auch das Amt der römisch 40 Landesregierung umfasst, scheidet auf Grund der Gestaltung des Impferinnerungsschreibens, das keinen Hinweis auf das Amt der römisch 40 Landesregierung enthält, aus. Insbesondere lässt sich von der im Impferinnerungsschreiben genannten Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung bzw. Gebietskörperschaft Land römisch 40 nicht auf das Hilfsorgan Amt der römisch 40 Landesregierung schließen, weil das Amt der römisch 40 Landesregierung im datenschutzrechtlichen Sinne mehr als nur ein unselbstständiger Hilfsapparat der Landesregierung sein könnte. So könnte es als „andere Stelle“ selbst Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein, sofern es Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt bzw nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht als Verantwortlicher benannt wird (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), wie es etwa in Paragraph 2, Tiroler Datenverarbeitungsgesetz (TDVG) vorgesehen ist. Soweit die mitbeteiligten Parteien in Datenschutzbeschwerde bei den Beschwerdegegnern XXXX und Land XXXX den Zusatz „pA Amt der XXXX Landesregierung, …“ verwendeten, so kann daraus nicht gewonnen werden, dass die mitbeteiligten Parteien den Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnen wollten. Die Nennung des Amtes der Landesregierung „pA“ dient lediglich der Adressierung und es ergibt sich daraus gerade nicht, dass die mitbeteiligten Parteien das Amt als Beschwerdegegner bestimmen wollten.Soweit die mitbeteiligten Parteien in Datenschutzbeschwerde bei den Beschwerdegegnern römisch 40 und Land römisch 40 den Zusatz „pA Amt der römisch 40 Landesregierung, …“ verwendeten, so kann daraus nicht gewonnen werden, dass die mitbeteiligten Parteien den Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnen wollten. Die Nennung des Amtes der Landesregierung „pA“ dient lediglich der Adressierung und es ergibt sich daraus gerade nicht, dass die mitbeteiligten Parteien das Amt als Beschwerdegegner bestimmen wollten. 3.2.
  45. Ob die belangte Behörde – wie hier – gegenüber den mitbeteiligten Parteien erklärt, dass sie das Verfahren gegen jemand anderen als den in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner führen wird und die mitbeteiligten Parteien sich dagegen aussprechen oder dazu trotz Möglichkeit keine Erklärung abgeben, ist ohne Bedeutung, weil die Behörde den Parteiantrag nicht einseitig abändern kann (vgl wiederum VwGH 25.05.2005, 2002/09/0165; eine Überschreitung der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens durch die Behörde ist logisch zwingend nur dann möglich, wenn der Behörde gerade nicht die Kompetenz zukommt, den Parteiantrag abzuändern).3.2.
  46. Ob die belangte Behörde – wie hier – gegenüber den mitbeteiligten Parteien erklärt, dass sie das Verfahren gegen jemand anderen als den in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner führen wird und die mitbeteiligten Parteien sich dagegen aussprechen oder dazu trotz Möglichkeit keine Erklärung abgeben, ist ohne Bedeutung, weil die Behörde den Parteiantrag nicht einseitig abändern kann vergleiche wiederum VwGH 25.05.2005, 2002/09/0165; eine Überschreitung der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens durch die Behörde ist logisch zwingend nur dann möglich, wenn der Behörde gerade nicht die Kompetenz zukommt, den Parteiantrag abzuändern). 3.2.
  47. Auch der Verweis der belangten Behörde auf das hg Erkenntnis vom 30.03.2020, W274 2220424-1, bzw auf die darin genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2009, 2007/05/0188, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Entscheidungen die interpretative Ermittlung einer Partei bzw die Möglichkeit der Richtigstellung einer verfehlten Parteienbezeichnung, nicht jedoch – wie hier – die Änderung einer eindeutig bestimmten Partei zum Inhalt hatten. 3.2.
  48. Letztlich wäre der Behörde auch nicht geholfen, wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung in Spruchpunkt
  49. auf diesem Verfahren gründet. Der Datenschutzbehörde kommt in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nämlich nicht die Kompetenz zu, in einer rechtlich verbindlichen Weise Rechtsverletzungen festzustellen (vgl jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 bzw die Grundsatzentscheidung VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032).3.2.
  50. Letztlich wäre der Behörde auch nicht geholfen, wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung in Spruchpunkt
  51. auf diesem Verfahren gründet. Der Datenschutzbehörde kommt in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nämlich nicht die Kompetenz zu, in einer rechtlich verbindlichen Weise Rechtsverletzungen festzustellen vergleiche jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 bzw die Grundsatzentscheidung VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032). 3.
  52. Indem die belangte Behörde den Bescheid gegen jemanden erlassen hat, der nicht von der Datenschutzbeschwerde umfasst war, hat sie die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens überschritten, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.
  53. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  54. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2263275.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.