Obsah (17)
Art. 133§ 76§ 22a§ 35§ 28§ 31§ 8a§ 25a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW250 2273029-1 Spruch, W250 2273029-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht bes
Art. 133Abs.
9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 abgewiesen.
- Bereits am XXXX erteilte die Vertretungsbehörde Ghanas die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Nach Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 hatte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Gültigkeit verloren. Das Bundesamt beabsichtigte den BF mit Bescheid für den 28.07.2021 zur Vertretungsbehörde Ghanas zu laden. Die Zustellung des Ladungsbescheides an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war jedoch nicht möglich, da der BF am 23.07.2021, 24.07.2021, 25.07.2021 und 27.07.2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF am 23.07.2021 telefonisch erreicht, wobei dieser angab, dass er den Bescheid bei der Polizeiinspektion beheben werde. Am 27.07.2021 gab ein Mitbewohner des BF an, dass sich der BF seit zwei Wochen in XXXX aufhalte, er die Adresse jedoch nicht kenne. Der BF konnte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2021 telefonisch erreicht werden, er gab dabei ebenfalls an, dass er sich seit ca. zwei Wochen in XXXX aufhalte, die genaue Adresse jedoch nicht wisse. Eine Zustellung des Ladungsbescheides an den BF erfolgte nicht, seit 30.07.2021 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich.
- Bereits am römisch 40 erteilte die Vertretungsbehörde Ghanas die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Nach Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 hatte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Gültigkeit verloren. Das Bundesamt beabsichtigte den BF mit Bescheid für den 28.07.2021 zur Vertretungsbehörde Ghanas zu laden. Die Zustellung des Ladungsbescheides an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war jedoch nicht möglich, da der BF am 23.07.2021, 24.07.2021, 25.07.2021 und 27.07.2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF am 23.07.2021 telefonisch erreicht, wobei dieser angab, dass er den Bescheid bei der Polizeiinspektion beheben werde. Am 27.07.2021 gab ein Mitbewohner des BF an, dass sich der BF seit zwei Wochen in römisch 40 aufhalte, er die Adresse jedoch nicht kenne. Der BF konnte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2021 telefonisch erreicht werden, er gab dabei ebenfalls an, dass er sich seit ca. zwei Wochen in römisch 40 aufhalte, die genaue Adresse jedoch nicht wisse. Eine Zustellung des Ladungsbescheides an den BF erfolgte nicht, seit 30.07.2021 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich.
- Am 22.05.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 09.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.06.2015 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei um Asyl zu beantragen und in Österreich bleiben zu können. Er habe Asyl beantragt, jedoch keinen Bescheid erhalten. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei nicht ganz gesund, da er Leberprobleme habe. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat Angehörige. Er könne bei einer Person wohnen, deren Adresse er nicht kenne. Die Telefonnummer dieser Person sei in seinem Handy gespeichert. Geld besitze er ebensowenig wie ein Konto, er kenne jedoch eine Person, bei der er sich Geld ausleihen könne. Die genaue Adresse dieser Person könne er nicht nennen. Er habe nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er mit seinem Anwalt wegen des Asylverfahrens Kontakt aufnehmen. Gegen die Anhaltung in Schubhaft spreche sein Gesundheitszustand.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 wurde
§ 76Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfüge und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss verfüge er in Österreich nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfüge und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss verfüge er in Österreich nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde. Da bereits eine Zustimmung der Vertretungsbehörde Ghanas aus dem Jahr 2017 vorliege sei davon auszugehen, dass eine Beschaffung eines Heimreisezertifikates in einer vertretbaren Zeit möglich sein werde. Es könne daher mit einer zeitnahen Abschiebung und somit einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Schubhaft gerechnet werden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne auf Grund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF nicht das Auslangen gefunden werden können. Der BF leide an Hepatitis C, eine Medikation sei diesbezüglich jedoch nicht verordnet worden. Auf Grund der engmaschigen medizinischen Betreuung in Schubhaft stehe dieser Umstand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2023 zugestellt.
- Am XXXX wurde der BF der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Da der BF jedoch angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seinem Rechtsanwalt besprechen wolle, wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erteilt und eine neuerliche Vorführung Ende Juni für erforderlich erachtet.
- Am römisch 40 wurde der BF der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Da der BF jedoch angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seinem Rechtsanwalt besprechen wolle, wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erteilt und eine neuerliche Vorführung Ende Juni für erforderlich erachtet.
- Am 05.06.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege und die Haft unverhältnismäßig sei. Der BF halte sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf, sei auch gemeldet gewesen und verfüge über ein großes soziales Netz. Der BF habe weiterhin die Möglichkeit sich zu melden und sei auch im Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht gemeldet gewesen. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Der BF halte sich seit 2015 in Österreich auf und habe sich bisher keinem Verfahren entzogen, er sei jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde verfüge der BF auch über ein stark ausgeprägtes soziales Netz und Freunde, die den BF sowohl mit einer Wohnmöglichkeit als auch finanziell unterstützen könnten. Der Behörde gelinge es im angefochtenen Bescheid nicht, objektive Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufzuzeigen, die von der Behörde herangezogenen Tatbestände seien nicht erfüllt. Darüber hinaus sei der BF bereit einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und wäre dies zur Sicherung seiner Abschiebung ausreichend. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß zu gewähren.
- Das Bundesamt legte am 06.06.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der ausführlich der Verfahrensverlauf und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dargelegt wurden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde der Rechtsvertreterin des BF im Wege des Parteiengehöres übermittelt. Der BF brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass er sich am 28.07.2021 lediglich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in XXXX aufgehalten habe. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, habe er die Auskunft erhalten, dass es zu spät sei, die Ladung abzuholen. Dass er seit 30.07.2021 an keiner Adresse mehr gemeldet gewesen sei habe er nicht gewusst. Er sei stets im Glauben gewesen, dass seine Meldung bis zuletzt aufrecht gewesen sei, er habe an dieser Adresse auch gewohnt.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde der Rechtsvertreterin des BF im Wege des Parteiengehöres übermittelt. Der BF brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass er sich am 28.07.2021 lediglich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten habe. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, habe er die Auskunft erhalten, dass es zu spät sei, die Ladung abzuholen. Dass er seit 30.07.2021 an keiner Adresse mehr gemeldet gewesen sei habe er nicht gewusst. Er sei stets im Glauben gewesen, dass seine Meldung bis zuletzt aufrecht gewesen sei, er habe an dieser Adresse auch gewohnt. Im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates führte er aus, dass ein Zuwarten bis Ende Juni nicht mit der Vorgabe, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, vereinbar sei. Der BF sei bereits als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert worden, er verhalte sich kooperativ und Fluchtgefahr liege nicht vor. Es sei somit nicht verhältnismäßig, den BF bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft anzuhalten. Da von der Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei zweifelhaft, ob der BF überhaupt abgeschoben werden könne, eine Erlangung eines Heimreisezertifikates sei keineswegs gesichert. Da ein gelinderes Mittel ausreiche um den Sicherungszweck zu erreichen, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und nicht rechtmäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Ghanas, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der BF leidet an Hepatitis C, nimmt diesbezüglich jedoch keine Medikamente ein. Er ist haftfähig. 2.
- Der BF wird seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
- Die Vertretungsbehörde Ghanas erteilte bereits am XXXX die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Am XXXX wurde der BF neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und dabei seine Staatsangehörigkeit bestätigt. Auf Grund der Angaben des BF vor der Vertretungsbehörde, dass er aus humanitären Gründen in Österreich bleiben wolle, gab ihm die Vertretungsbehörde Zeit bis Ende Juni 2023 um die entsprechenden Handlungen zu setzen. Es ist vorgesehen, den BF Ende Juni 2023 neuerlich der Vertretungsbehörde vorzuführen. 2.
- Die Vertretungsbehörde Ghanas erteilte bereits am römisch 40 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und dabei seine Staatsangehörigkeit bestätigt. Auf Grund der Angaben des BF vor der Vertretungsbehörde, dass er aus humanitären Gründen in Österreich bleiben wolle, gab ihm die Vertretungsbehörde Zeit bis Ende Juni 2023 um die entsprechenden Handlungen zu setzen. Es ist vorgesehen, den BF Ende Juni 2023 neuerlich der Vertretungsbehörde vorzuführen.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides hat der BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Die Zustellung eines Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den BF war in der Zeit von 23.07.2021 bis 27.07.2021 nicht möglich, seit 30.07.2021 verfügt der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Durch sein Untertauchen hat er seine Abschiebung erschwert. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit, bei einem Bekannten zu wohnen. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. 3.
- Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und er verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Er hat die Möglichkeit, von einem Bekannten finanziell unterstützt zu werden. 3.
- Der BF machte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren indem er angab, dass er in Österreich um Asyl angesucht, jedoch keinen Bescheid erhalten habe. Tatsächlich wurde ihm der – negative – Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde dabei vom BF verweigert. 3.
- Der BF machte am XXXX vor der Vertretungsbehörde Ghanas falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Er gab an, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. Er versuchte dadurch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern.3.
- Der BF machte am römisch 40 vor der Vertretungsbehörde Ghanas falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Er gab an, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. Er versuchte dadurch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2023 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren sowie auf seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde Ghanas vom XXXX und XXXX . Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren sowie auf seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde Ghanas vom römisch 40 und römisch 40 . Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.05.2023 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll seiner polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 23.05.
- Auch in der Beschwerde gab der BF an, dass er an Hepatitis C leide, diesbezüglich jedoch keine Medikamente einnehme. 2.
- Dass der BF seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Dass für den BF bereits am XXXX die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorlag, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensdokumentation. Demnach wurde der BF am XXXX von der Vertretungsbehörde Ghanas interviewt und noch am selben Tag als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt.2.
- Dass für den BF bereits am römisch 40 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorlag, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensdokumentation. Demnach wurde der BF am römisch 40 von der Vertretungsbehörde Ghanas interviewt und noch am selben Tag als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Das Bundesamt konnte daher bereits vor Anordnung der hier zu prüfenden Schubhaft davon ausgehen, dass die Abschiebung des BF grundsätzlich möglich und nicht von vornherein aussichtslos ist. Dass der BF am XXXX neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Protokolls dieses Interviews. Daraus ergibt sich auch, dass dem BF von der Vertretungsbehörde Ghanas bis Ende Juni 2023 Zeit gegeben wurde, die entsprechenden Handlungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines humanitären Bleiberechts in Österreich zu setzen.Dass der BF am römisch 40 neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Protokolls dieses Interviews. Daraus ergibt sich auch, dass dem BF von der Vertretungsbehörde Ghanas bis Ende Juni 2023 Zeit gegeben wurde, die entsprechenden Handlungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines humanitären Bleiberechts in Österreich zu setzen. Da für den BF bereits im Jahr 2017 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, er am XXXX erneut als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mit der Begründung verweigert wurde, dass der BF angegeben habe, ein humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu wollen, ist davon auszugehen, dass bei der geplanten Vorführung des BF Ende Juni 2023 auch die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Ghanas erteilt werden wird.Da für den BF bereits im Jahr 2017 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, er am römisch 40 erneut als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mit der Begründung verweigert wurde, dass der BF angegeben habe, ein humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu wollen, ist davon auszugehen, dass bei der geplanten Vorführung des BF Ende Juni 2023 auch die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Ghanas erteilt werden wird.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass dem BF dieser Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2016 zugestellt wurde und er im Rahmen der Zustellung die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion. 3.
- Die Feststellungen zum Versuch dem BF einen Ladungsbescheid für 28.07.2021 zuzustellen ergeben sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 27.07.2021, dass er seit 30.07.2021 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass er telefonisch bekannt gegeben habe, dass er sich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in XXXX aufgehalten habe. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, habe er die Auskunft bekommen, dass es bereits zu spät sei, die Ladung abzuholen. Dieses Vorbringen lässt sich mit der Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 27.07.2021 nicht in Einklang bringen. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF bereits am 23.07.2021 – dem Tag, an dem zum ersten Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF an seiner Meldeadresse zu erreichen – telefonisch Kontakt mit der Polizei aufgenommen hat. Dabei gab der BF an, dass er noch am selben Tag den Bescheid bei der Polizeiinspektion abholen werde. Die vom BF in seiner Stellungnahme vorgebrachte Mitteilung, dass es für eine Abholung des Bescheides zu spät wäre, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, dass er telefonisch bekannt gegeben habe, dass er sich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten habe. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, habe er die Auskunft bekommen, dass es bereits zu spät sei, die Ladung abzuholen. Dieses Vorbringen lässt sich mit der Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 27.07.2021 nicht in Einklang bringen. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF bereits am 23.07.2021 – dem Tag, an dem zum ersten Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF an seiner Meldeadresse zu erreichen – telefonisch Kontakt mit der Polizei aufgenommen hat. Dabei gab der BF an, dass er noch am selben Tag den Bescheid bei der Polizeiinspektion abholen werde. Die vom BF in seiner Stellungnahme vorgebrachte Mitteilung, dass es für eine Abholung des Bescheides zu spät wäre, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Laut Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.07.2021 konnte am 27.07.2021 noch einmal telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen werden. Dabei teilte er mit, dass er sich seit ca. zwei Wochen in XXXX aufhalte, die genaue Adresse aber nicht kenne. Von einer Absicht des BF, den Bescheid zu beheben, wird hinsichtlich dieses Telefonates im Polizeibericht nichts ausgeführt. Laut Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.07.2021 konnte am 27.07.2021 noch einmal telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen werden. Dabei teilte er mit, dass er sich seit ca. zwei Wochen in römisch 40 aufhalte, die genaue Adresse aber nicht kenne. Von einer Absicht des BF, den Bescheid zu beheben, wird hinsichtlich dieses Telefonates im Polizeibericht nichts ausgeführt. Aus dem genannten Bericht ergibt sich vielmehr, dass der BF am 23.07.2021 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewusst seinen Aufenthalt in XXXX verschwieg und seine Bereitschaft, den Bescheid zu beheben, lediglich vorgetäuscht hat.Aus dem genannten Bericht ergibt sich vielmehr, dass der BF am 23.07.2021 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewusst seinen Aufenthalt in römisch 40 verschwieg und seine Bereitschaft, den Bescheid zu beheben, lediglich vorgetäuscht hat. In seiner Stellungnahme vom 07.06.2023 bringt der BF weiters vor, dass er von seiner Abmeldung von seiner Meldeadresse nichts gewusst und an dieser auch weiterhin gewohnt habe. Dass er tatsächlich am 30.07.2021 von dieser Adresse abgemeldet wurde ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 wurde der BF ausdrücklich nach einem Wohnsitz in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten befragt. Diese Frage verneinte der BF. Da sich aus seinen Aussagen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zweifelsfrei ergibt, dass der BF über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte, ist auch sein diesbezügliches Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.06.2023 als Schutzbehauptung zu werten. 3.
- Dass der BF die Möglichkeit hat, bei einem Bekannten zu wohnen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. 3.
- Dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF wohnen gab er am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an. 3.
- Aus den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 sowie in seiner Beschwerde ergibt sich, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Da er in seiner Einvernahme vom 23.05.2023 jedoch weder in der Lage war die vollständigen Namen seiner Bekannten noch deren Adressen zu nennen, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Bindungen handelt. 3.
- Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Tätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben am 23.05.
- Dass er von einem Bekannten finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Tätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben am 23.05.
- Dass er von einem Bekannten finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 3.
- Dass der BF am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren machte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass er in seinem Asylverfahren noch keine Entscheidung erhalten habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion ergibt sich jedoch, dass dem BF am 11.10.2016 der Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016, mit dem sein Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde, übergeben wurde. 3.
- Dass der BF vor der Vertretungsbehörde Ghanas am XXXX falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht über sein Gespräch mit dem Konsul. Darin behauptete der BF, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. In Verbindung mit seinen weiteren Angaben vor der Vertretungsbehörde, dass er humanitäre Gründe habe und in Österreich bleiben wolle, ergibt sich, dass der BF insgesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindern wollte.3.
- Dass der BF vor der Vertretungsbehörde Ghanas am römisch 40 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht über sein Gespräch mit dem Konsul. Darin behauptete der BF, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. In Verbindung mit seinen weiteren Angaben vor der Vertretungsbehörde, dass er humanitäre Gründe habe und in Österreich bleiben wolle, ergibt sich, dass der BF insgesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindern wollte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil I. – Verfahrenshilfe3.
- Zu Spruchteil römisch eins. – Verfahrenshilfe 3.1.
- Zu Spruchpunkt I.A.3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.A.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.1.2. Zu Spruchpunkt I.B.3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Zu Spruchteil II. – Schubhaftbeschwerde3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Schubhaftbeschwerde 3.2.
- Zu Spruchteil II. – Spruchpunkt A.I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.2.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Spruchpunkt A.I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.2.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und bereits im Jahr 2017 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF erlangt worden war. 3.2.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.2.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist seit dem Zeitpunkt, als versucht wurde, ihm einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, untergetaucht. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist seit dem Zeitpunkt, als versucht wurde, ihm einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, untergetaucht. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert und damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt sei, da er zum Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht gemeldet gewesen sei, ist auszuführen, dass sich aus dem Zentralen Melderegister unzweifelhaft ergibt, dass er seit 30.07.2021 über keine Meldeadresse mehr verfügt und er auch gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 angab, dass er keinen Wohnsitz in Österreich hat.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF führt in seiner Beschwerde diesbezüglich aus, dass das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen und sei der BF jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht allein auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt wird und der BF nicht für die Behörde greifbar war, da er sich ihrem Zugriff durch Untertauchen seit Juli 2021 entzogen hat. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keinen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keinen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. In seiner Beschwerde bringt der BF vor, dass er über ein stark ausgeprägtes soziales Netz verfüge und dadurch die Möglichkeit habe, bei einem Bekannten zu wohnen und von einem weiteren Bekannten finanziell unterstützt zu werden. Diese Möglichkeiten der Unterstützung reichen jedoch nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF tauchte unter, als versucht wurde, ihn im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Botschaft Ghanas zu laden. Selbst vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der BF am 23.07.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren, indem er vorgab, dass er in diesem Verfahren noch keine Entscheidung erhalten habe, obwohl ihm der erstinstanzliche Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt wurde. Das vom BF mittlerweile jahrelang gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu verhindern. Es war daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. 3.2.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte insbesondere durch jahrelanges Untertauchen seine Abschiebung. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und machte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Er leidet zwar an Hepatitis C, muss diesbezüglich jedoch keine Medikamente einnehmen oder sich sonst einer medizinischen Behandlung unterziehen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisierte das Bundesamt bereits für XXXX einen Termin bei der Vertretungsbehörde Ghanas um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Dabei wurde der BF als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde jedoch nicht zugesagt, da der BF vor dem Konsul angab, dass er noch Verfahrensschritte im Zusammenhang mit einem humanitären Bleiberecht setzen wolle. Dafür wurde ihm von der Vertretungsbehörde eine Frist bis Ende Juni 2023 gesetzt, danach erfolgt eine Neubewertung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisierte das Bundesamt bereits für römisch 40 einen Termin bei der Vertretungsbehörde Ghanas um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Dabei wurde der BF als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde jedoch nicht zugesagt, da der BF vor dem Konsul angab, dass er noch Verfahrensschritte im Zusammenhang mit einem humanitären Bleiberecht setzen wolle. Dafür wurde ihm von der Vertretungsbehörde eine Frist bis Ende Juni 2023 gesetzt, danach erfolgt eine Neubewertung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Da für den BF bereits im Jahr 2017 die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, er nunmehr neuerlich als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und lediglich auf Grund der Angaben des BF, dass er humanitäre Gründe geltend machen wolle, um in Österreich bleiben zu können, eine Frist bis Ende Juni eingeräumt wurde um danach neuerlich über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu entscheiden, ist mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF – entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des BF vom 07.06.2023 – zu rechnen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF vereitelte auf Grund seine Untertauchens bisher seine Abschiebung und zeigte sich im Zusammenhang mit der Zustellung des Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Juli 2021 als nicht kooperativ.3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF vereitelte auf Grund seine Untertauchens bisher seine Abschiebung und zeigte sich im Zusammenhang mit der Zustellung des Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Juli 2021 als nicht kooperativ. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels mangelhaft begründet, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Auch die im Verfahren vom BF vorgebrachten sozialen Bindungen und die damit verbundene Wohnmöglichkeit sowie die mögliche finanzielle Unterstützung legen die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nahe. Abgesehen von dem bisher gezeigten Verhalten des BF, das ausschließlich darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, versuchte der BF noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dadurch zu verhindern, indem er behauptete, dass er kein Staatsangehöriger Ghanas sei, sowie in weiterer Folge die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verzögert, indem er vorgab, humanitäre Gründe geltend zu machen, um in Österreich bleiben zu können. Der BF setzt daher auch in Schubhaft seine Bemühungen, seine Abschiebung zu verhindern, fort, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird, um sich wiederum dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. 3.2.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zu Spruchteil II. –Spruchpunkt A.II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.
- Zu Spruchteil römisch zwei. –Spruchpunkt A.II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt II.A.I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der BF noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindern bzw. verzögern wollte, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch zwei.A.I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der BF noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindern bzw. verzögern wollte, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ergab sich bereits aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht aussichtslos ist, zumal noch im Jahr 2022 ein Termin mit einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias organisiert wird. 3.2.4. Zu Spruchteil II. – Spruchpunkt A.III. – Kostenersatz3.2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. – Spruchpunkt A.III. – Kostenersatz 3.2.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, der BF hat keinen Kostenersatz beantragt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, der BF hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.2.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. 3.2.5. Zu Spruchteil II.B. - Revision3.2.5. Zu Spruchteil römisch zwei.B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2273029.1.00