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{'item': 'W266 2265311-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW266 2265311-1 Spruch, W266 2265311-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2023 verkündeten Beschlusses BES

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.Paragraph 28,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Daraus folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass es zwei Bescheide des AMS gibt, die die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 12.12.2022 zum Gegenstand haben. Der hier gegenständliche Bescheid ist der zeitlich frühere Bescheid, welcher vom BF auch in Beschwerde gezogen und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem BF sohin insoweit recht zu geben, als dieser vorbringt, dass das AMS zur Erlassung des Bescheides vom 18.01.2023 nicht zuständig war. Die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2022 noch nicht erfolgte bzw. berücksichtigte Widermeldung hätte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen. Da jedoch das AMS den Bescheid vom 18.01.2023 erlassen und der BF gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser rechtskräftig geworden, da auch Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden (mangels gegen sie erhobenem Rechtsmittel) rechtskräftig werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 RZ 49 (Stand 1.3.2018, rdb.at).Da jedoch das AMS den Bescheid vom 18.01.2023 erlassen und der BF gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser rechtskräftig geworden, da auch Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden (mangels gegen sie erhobenem Rechtsmittel) rechtskräftig werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, RZ 49 (Stand 1.3.2018, rdb.at). Gleiches würde gelten, wenn man, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, den Bescheid des AMS vom 18.01.2023 als verspätete Beschwerdevorentscheidung betrachtete (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at).Gleiches würde gelten, wenn man, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, den Bescheid des AMS vom 18.01.2023 als verspätete Beschwerdevorentscheidung betrachtete vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at). Da der Bescheid vom 18.01.2023 dem BF am 19.01.2023 zugestellt wurde und der BF gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Da sohin der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18.01.2023 dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2022 derogiert hat, kann dieser keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein. Da somit der BF durch den gegenständlichen Bescheid nicht mehr beschwert ist, war das Verfahren einzustellen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at).Da sohin der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18.01.2023 dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2022 derogiert hat, kann dieser keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein. Da somit der BF durch den gegenständlichen Bescheid nicht mehr beschwert ist, war das Verfahren einzustellen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at). "Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244)."Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W266.2265311.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.