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{'item': 'W276 2264221-2'}

Obsah (7)§ 33§ 3§ 52§ 7§ 22§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2023 GeschäftszahlW276 2264221-2 Spruch, W276 2264221-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller („AS“) hat am 11.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  2. Mit Bescheid vom XXXX zu XXXX wurden dem AS

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem AS kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 wurden dem AS

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem AS kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Bis zum 26.05.2016 begründete der AS an der Adresse 4020 Linz, XXXX einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Seither ist der BF in Österreich nicht mehr gemeldet.
  2. Bis zum 26.05.2016 begründete der AS an der Adresse 4020 Linz, römisch 40 einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Seither ist der BF in Österreich nicht mehr gemeldet.
  3. Am 23.03.2022 beantragte der AS per E-Mail eine Reisepass-Verlängerung und gab an, dass er sich seit 6 Jahren illegal in der Türkei bei seinem Vater und Bruder aufhält.
  4. Am 31.03.2022 wurde beim AS ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aufgrund dessen, dass der AS seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland hat, eingeleitet.
  5. Am 31.03.2022 wurde beim AS ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aufgrund dessen, dass der AS seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland hat, eingeleitet.
  6. Am selben Tag langte die Vollmacht der Rechtsvertretung des AS ein.
  7. Am 25.05.2022 wurde der Rechtsvertretung ein Parteiengehör zur Stellungnahme zugesandt.
  8. Am 07.06.2022 langte eine Stellungnahme sowie eine Meldebestätigung und ein Mietvertrag des Bruders des AS ein.
  9. Am 10.08.2022 wurde ein Amtshilfeersuchen bzgl. des Aufenthaltes des AS in der Türkei an die ÖB in Ankara gestellt.
  10. Am 11.10.2022 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX („BFA“), durch die ÖB Ankara mitgeteilt, dass keine Ein- und Ausreise-Registrationen zur Person des AS vorliegen.
  11. Am 11.10.2022 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 („BFA“), durch die ÖB Ankara mitgeteilt, dass keine Ein- und Ausreise-Registrationen zur Person des AS vorliegen.
  12. In der Mitteilung des BFA vom 03.11.2022 wurde der AS

§ 52

BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.11. In der Mitteilung des BFA vom 03.11.2022 wurde der AS

Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert. 12. Am XXXX 2022 erließ das BFA den Bescheid zu XXXX , mit dem dem BF mit Bescheid vom 29.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt wurde.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgehalten dass die Aberkennung keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des AS habe (Spruchpunkt I.). Dem AS wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte II. und III.). 12. Am römisch 40 2022 erließ das BFA den Bescheid zu römisch 40 , mit dem dem BF mit Bescheid vom 29.12.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt wurde.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgehalten dass die Aberkennung keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des AS habe (Spruchpunkt römisch eins.). Dem AS wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am XXXX 2022 zugestellt und von dieser nachweislich übernommen (AS 85 des Verfahrens zu XXXX ).Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am römisch 40 2022 zugestellt und von dieser nachweislich übernommen (AS 85 des Verfahrens zu römisch 40 ).

  1. Am XXXX erhob der AS durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid (AS 91f des Verfahrens zu XXXX ).
  3. Am römisch 40 erhob der AS durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den unter Punkt
  4. genannten Bescheid (AS 91f des Verfahrens zu römisch 40 ).
  5. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2023, GZ XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 06.12.2022 als verspätet zurückgewiesen.
  6. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2023, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom 06.12.2022 als verspätet zurückgewiesen.
  7. Mit Eingabe vom 09.05.2023 beantragte der AS durch seine anwaltliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte ein Dokument vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX 2015 zu XXXX wurden dem AS

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem AS kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom römisch 40 2015 zu römisch 40 wurden dem AS

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem AS kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 31.03.2022 wurde beim AS ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland eingeleitet.Am 31.03.2022 wurde beim AS ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland eingeleitet. Der AS ist seit dem 30.09.2016 nicht mehr in Österreich gemeldet. Er lebt zumindest seit dem 30.09.2016 in der Türkei bei seinem Bruder. Mit Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde dem AS der ihm mit Bescheid vom XXXX .2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei aberkannt. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wurde dem AS der ihm mit Bescheid vom römisch 40 .2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei aberkannt. Am 07.11.2022 wurde dem AS der Bescheid des BFA vom XXXX 2022 mittels RSa-Sendung an die Rechtsvertretung des AS rechtswirksam persönlich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides wurde durch die bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85 des Verfahrens zu XXXX ). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85 des Verfahrens zu XXXX ).Am 07.11.2022 wurde dem AS der Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 mittels RSa-Sendung an die Rechtsvertretung des AS rechtswirksam persönlich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides wurde durch die bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85 des Verfahrens zu römisch 40 ). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85 des Verfahrens zu römisch 40 ). Die Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2022, der Rechtsvertreterin des AS persönlich zugestellt am 07.11.2022, endete sohin am Montag, dem 05.12.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ist mit 06.12.2022 datiert und wurde am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebracht (AS 95 des Verfahrens zu XXXX ).Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ist mit 06.12.2022 datiert und wurde am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebracht (AS 95 des Verfahrens zu römisch 40 ). Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2023, GZ XXXX , wurde die Beschwerde des AS vom 06.12.2022 als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2023, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde des AS vom 06.12.2022 als verspätet zurückgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Gerichtsverfahrens zu XXXX .Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Gerichtsverfahrens zu römisch 40 . Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom XXXX .2022 ergibt sich aus dem im Akt des vorangegangenen Verfahrens, GZ XXXX , aufliegenden Rückscheins im Original (AS 85). Im Feld Übernahmebestätigung ist ausdrücklich der 07.11.2022 angeführt und das Feld „Empfänger/in“ angekreuzt. Die Übernahme wurde zudem mit Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF bestätigt. Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertreterin des AS, wonach sie von einer Zustellung am 07.11.2023 ohne ihr Verschulden keine Kenntnis gehabt habe und das Datum am Rückschein falsch vermerkt worden sein müsste, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom römisch 40 .2022 ergibt sich aus dem im Akt des vorangegangenen Verfahrens, GZ römisch 40 , aufliegenden Rückscheins im Original (AS 85). Im Feld Übernahmebestätigung ist ausdrücklich der 07.11.2022 angeführt und das Feld „Empfänger/in“ angekreuzt. Die Übernahme wurde zudem mit Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF bestätigt. Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertreterin des AS, wonach sie von einer Zustellung am 07.11.2023 ohne ihr Verschulden keine Kenntnis gehabt habe und das Datum am Rückschein falsch vermerkt worden sein müsste, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass die Beschwerde erst am XXXX beim BFA eingebracht wurde, steht unstrittig fest. Dass die Beschwerde erst am römisch 40 beim BFA eingebracht wurde, steht unstrittig fest.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand:
  4. Der am XXXX 2023 erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangte Antrag des AS auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, war rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
  5. Der am römisch 40 2023 erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangte Antrag des AS auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, war rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet. a) Gesetzliche Grundlage und Judikatur:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 22Abs. 1 Zust

G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

§ 22Abs. 2 Zust

G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). b) Zum gegenständlichen Fall: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers am auf dem Zustellnachweis angeführten Tag, nämlich am 07.11.2022, aufgrund auswärtiger Termine nicht in ihrer Kanzlei anwesend gewesen sei, weshalb eine Zustellung am genannten Tag nicht möglich gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Rechtsvertreterin auch keine Kanzleimitarbeiterin gehabt, sodass ausgeschlossen werden könne, dass die Unterschriftsleistung durch diese erfolgt sei. Zum Beweis ihrer Abwesenheit in ihrer Kanzlei am 07.11.2021, ab 11:30 Uhr, legte die Rechtsvertreterin eine Ladung des XXXX als berufsmäßige Rechtsvertreterin vor.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers am auf dem Zustellnachweis angeführten Tag, nämlich am 07.11.2022, aufgrund auswärtiger Termine nicht in ihrer Kanzlei anwesend gewesen sei, weshalb eine Zustellung am genannten Tag nicht möglich gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Rechtsvertreterin auch keine Kanzleimitarbeiterin gehabt, sodass ausgeschlossen werden könne, dass die Unterschriftsleistung durch diese erfolgt sei. Zum Beweis ihrer Abwesenheit in ihrer Kanzlei am 07.11.2021, ab 11:30 Uhr, legte die Rechtsvertreterin eine Ladung des römisch 40 als berufsmäßige Rechtsvertreterin vor. Die Rechtsvertreterin des AS führt im Antrag zudem aus, dass sie von der Zustellung am 07.11.2023 ohne ihr Verschulden keine Kenntnis gehabt habe und das Datum am Rückschein falsch vermerkt worden sein müsste. Mit diesem Vorbringen beschreibt die Rechtsvertreterin des AS keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die Rechtsvertreterin des AS davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die Rechtsvertreterin des AS an der Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.Mit diesem Vorbringen beschreibt die Rechtsvertreterin des AS keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das die Rechtsvertreterin des AS davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum die Rechtsvertreterin des AS an der Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll. Die Rechtsvertreterin bringt zwar vor, dass sie am Vormittag des 07.11.2023, somit an jenem Tag, an dem laut Zustellschein die Zustellung durch die Rechtsvertreterin übernommen sein müsste, in ihrer Kanzlei nicht anwesend gewesen sei. Aus ihren weiteren Ausführungen kann allerdings nicht abgeleitet werden, auf welche Weise sie von der Zustellung des Bescheides erfahren habe. Die Rechtsvertreterin stützt ihre Angaben, wonach sie vor allem nach einer Rücksprache mit dem namentlich genannten langjährig für sie zuständigen Zusteller der Post, davon ausgehe, dass dieser die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten geworfen habe und der Brief somit am nächsten Tag, also am 08.11.2022 zugestellt gelte, auf bloße Behauptungen, ohne sie durch Vorlage geeigneter Beweismittel zu bekräftigen. Die Rechtsvertreterin bringt zudem nicht vor, ob und wann sie eine Hinterlegungsanzeige in ihrem Postkasten aufgefunden sowie wann sie den Bescheid von der Post übernommen habe, obwohl sie im gegenständlichen Antrag vorbringt, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten geworfen haben müsste. Ein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen kann den Ausführungen der Rechtsvertreterin des AS nicht entnommen werden. Die Rechtsvertreterin des AS stellt sohin reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes in den Raum, ohne jegliche Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft darzulegen und taugliche Bescheinigungsmittel anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Zur Beweiskraft des gegenständlich im Akt aufliegenden Rückscheins im Original ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052 mit Hinweis E

  1. Februar 1994, 93/09/0462; E
  2. Mai 1997, 97/08/0022). Die Rechtsvertreterin des AS vermochte nicht, ihre Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten auf dem Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, handelt, zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet wären, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen.Zur Beweiskraft des gegenständlich im Akt aufliegenden Rückscheins im Original ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052 mit Hinweis E
  3. Februar 1994, 93/09/0462; E
  4. Mai 1997, 97/08/0022). Die Rechtsvertreterin des AS vermochte nicht, ihre Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten auf dem Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, handelt, zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet wären, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gegenständlich die Zustellung vom Zusteller auf dem Rückschein beurkundet wurde. Die Empfängerin, nämlich gegenständlich die Rechtsvertreterin des AS, bestätigte auf dem Rückschein durch ihre Unterschrift unter Beifügung des Datums die Übernahme des Dokuments. Da auf dem Rückschein das Feld Empfänger/in mit Unterschrift beurkundet ist und nicht etwa ein Vermerk betreffend eine Zustellung durch Hinterlegung sowie ein Datum für den Beginn der Abholfrist angeführt sind, sowie vor dem Hintergrund der unbelegten und nicht glaubhaften Behauptungen bzw. lediglich auf Mutmaßungen gestützten Ausführungen der Rechtsvertreterin, kann gegenständlich die Richtigkeit des im Akt aufliegenden Rückscheins im Original nicht in Zweifel gezogen werden. Folglich ist es der Rechtsvertretung des AS nicht gelungen, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft darzulegen, aufgrund dessen sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt hat. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, warum die Rechtsvertreterin an der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Verschuldens treffen soll. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH
  5. 1994, 94/09/0141;
  6. 2001, 2001/18/0114;
  7. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH
  8. 1992, 92/05/0051;
  9. 1993, 91/08/0170;
  10. 2008, 2008/05/
  11. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH
  12. 1995, 94/06/0090).Es ist zudem auch nicht ersichtlich, warum die Rechtsvertreterin an der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Verschuldens treffen soll. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH
  13. 1994, 94/09/0141;
  14. 2001, 2001/18/0114;
  15. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH
  16. 1992, 92/05/0051;
  17. 1993, 91/08/0170;
  18. 2008, 2008/05/
  19. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH
  20. 1995, 94/06/0090). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb. Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (VwGH
  21. 1991, 91/06/0067;
  22. 2006, 2005/07/0044). Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (VwGH
  23. 1997, 96/21/1048;
  24. 1998, 97/05/0329;
  25. 2001, 2000/16/0637). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs (VwGH
  26. 1998, 98/17/0157;
  27. 2003, 2003/09/0108;
  28. 2008, 2008/20/0305). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH
  29. 1989, 89/03/0091;
  30. 1992, 92/03/0093;
  31. 1999, 99/03/0029). Daher hat ein Parteienvertreter die eingehende Post täglich, bei Abwesenheit sofort nach Rückkehr (VwGH
  32. 1992, 92/03/0093), sorgfältig zu kontrollieren, um Fehler bei der Anmerkung des Zustelldatums auszuschließen (VwGH
  33. 1992, 92/03/0093;
  34. 1992, 92/03/0104;
  35. 2001, 2001/03/0080). Hat er einen (verlässlichen) Mitarbeiter beauftragt, das Zustelldatum festzuhalten und die Rechtsmittelfrist zu berechnen, muss er, um ein Verschulden iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG auszuschließen, selbst die Richtigkeit des Datums und der Fristberechnung nachprüfen (VwGH
  36. 2001, 2001/13/0224;
  37. 2005, 2001/14/0021;
  38. 2007, 2007/21/0043).Daher hat ein Parteienvertreter die eingehende Post täglich, bei Abwesenheit sofort nach Rückkehr (VwGH
  39. 1992, 92/03/0093), sorgfältig zu kontrollieren, um Fehler bei der Anmerkung des Zustelldatums auszuschließen (VwGH
  40. 1992, 92/03/0093;
  41. 1992, 92/03/0104;
  42. 2001, 2001/03/0080). Hat er einen (verlässlichen) Mitarbeiter beauftragt, das Zustelldatum festzuhalten und die Rechtsmittelfrist zu berechnen, muss er, um ein Verschulden iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszuschließen, selbst die Richtigkeit des Datums und der Fristberechnung nachprüfen (VwGH
  43. 2001, 2001/13/0224;
  44. 2005, 2001/14/0021;
  45. 2007, 2007/21/0043). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH
  46. 1997, 96/19/0679;
  47. 2003, 2003/02/0028;
  48. 2008, 2008/21/0320). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH
  49. 1998, 98/19/0219;
  50. 2003, 2003/09/0108;
  51. 2008, 2008/20/0305) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH
  52. 1998, 98/04/0036;
  53. 2006, 2006/07/0028;
  54. 2006, 2006/03/0149). Mangels eines Vorbringens der Rechtsvertreterin des AS betreffend die Einhaltung der ihr nach der oben zitierten Judikatur zukommenden besonderen Sorgfaltspflichten bzw. mangels Ausführungen dazu, wann bzw. ob sie die eingehende Post vom 07.11.2022 sofort nach ihrer Rückkehr in die Kanzlei sorgfältig kontrolliert habe und aus welchen Gründen sie zum damaligen Zeitpunkt Fehler bei der Anmerkung des Zustelldatums ausschließen konnte oder in welcher Weise sie den Kanzleibetrieb betreffend Zustellungen üblicherweise überwacht, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des AS zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids mittels einer RSa-Sendung nicht die berufsgebotenen Vorkehrungen hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes getroffen hat, weshalb sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist versäumte. Denn will ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle (durch konkrete Behauptungen [VwGH
  55. 2004, 2004/16/0198;
  56. 2005, 2004/16/0204;
  57. 2005, 2005/08/0116]) dartun (VwGH
  58. 2003, 2002/04/0137; VwSlg 16.614 A/2005; VwGH
  59. 2006, 2005/09/0005). Die bloße Behauptung der Rechtsvertreterin des AS, sie sei am Tag der Zustellung in ihrer Kanzlei nicht anwesend gewesen, keine Kanzleimitarbeiterin gehabt zu haben sowie die bloße Behauptung der Unrichtigkeit des im Akt einliegenden Rückscheins im Original, sowie der Umstand, dass sich ihre Behauptungen auf Mutmaßungen stützen, kann sie nicht exkulpieren. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
  60. 1998, 97/08/0545;
  61. 1999, 97/18/0418), zumal die Rechtsvertreterin nicht erklärt hat und offenbar auch nicht erklären kann, warum sie nicht gleich am Folgetag, als sie von der aus ihrer Sicht nicht von ihr stammenden Unterzeichnung der Entgegennahme der hier gegenständlichen Bescheides erfahren hat, aufzuklären versucht hat, wer (anstelle?) der Rechtsvertreterin unterzeichnet hat. Im Übrigen legte die Rechtsvertreterin auch nicht dar, ob der ihr zugestellte Bescheid nach seinem Einlangen mit dem Eingangsstempel versehen worden sei. Die Rechtsvertreterin legte zudem auch keine Kopie des mit dem Eingangsstempel versehenen Bescheides vor (VwGH
  62. 1993, 93/06/0090;
  63. 1996, 96/04/0192;
  64. 1997, 97/16/0037), um ihre Angaben untermauern zu können. Der gegenständliche Mangel in der Kanzleiorganisation, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Verbindung mit den oben zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs nicht als minderer Grad des Versehens eingestuft werden. Der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des AS wäre die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde bei Einhaltung der sie treffenden besonderen Sorgfaltspflichten als berufsmäßige Parteienvertreterin möglich und zumutbar gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher

§ 33Abs. 1 Vw

GVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Es war kein Grund ersichtlich, warum zum Antrag eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Die Rechtsvertreterin des AS stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in den Antragsbegründungen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.). Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Vw

GVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2264221.2.00

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