Obsah (12)
Art 133§ 113§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 33§ 35§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlG305 2269398-1 Spruch, G305 2269398-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) es verabsäumt habe, XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter oder kurz: MB), vor dessen Arbeitsbeginn am XXXX 2023 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden, weshalb ihm wegen dieses Vergehens
§ 113ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,00 vorgeschrieben werde.
1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) es verabsäumt habe, römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter oder kurz: MB), vor dessen Arbeitsbeginn am römisch 40 2023 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden, weshalb ihm wegen dieses Vergehens
Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,00 vorgeschrieben werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX .2023 um 21:05 Uhr im Lokal „ XXXX “ in XXXX , eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte seit dem XXXX .2023 als Arbeiter für den BF tätig gewesen sei, ohne zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Im Auftrag des BF sei der MB am XXXX .2023 um 09:20 über das elektronische Datenaustauschsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 .2023 um 21:05 Uhr im Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung stattgefunden habe, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte seit dem römisch 40 .2023 als Arbeiter für den BF tätig gewesen sei, ohne zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Im Auftrag des BF sei der MB am römisch 40 .2023 um 09:20 über das elektronische Datenaustauschsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden. In der Beweiswürdigung heißt es, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team XXXX , vom XXXX .2023 bezüglich der verspäteten Versicherungsmeldung für den MB und auf das ELDA Protokoll vom XXXX .2023 (Prot.Nr. XXXX ) stützten.In der Beweiswürdigung heißt es, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team römisch 40 , vom römisch 40 .2023 bezüglich der verspäteten Versicherungsmeldung für den MB und auf das ELDA Protokoll vom römisch 40 .2023 (Prot.Nr. römisch 40 ) stützten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die ÖGK durch eine vom Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team XXXX , übermittelte Anzeige vom XXXX .2023 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Mitbeteiligte seit dem XXXX .2023 für den Beschwerdeführer als Arbeiter tätig sei, jedoch im Zeitpunkt der Kontrolle zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei. Damit sei ein Verstoß gegen die Meldebestimmungen des ASVG erwiesen, der durch die nachträgliche Anmeldung des Mitbeteiligten zur Pflichtversicherung grundsätzlich nicht saniert werde. Gegenständlich sei der Tatbestand der erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gegeben, weshalb unter Bedachtnahme auf § 113 Abs. 3 ASVG auf die Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze und auf die Einhebung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz im halben Ausmaß verzichtet werde. Die Herabsetzung auf EUR 300,00 sei von Amts wegen erfolgt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die ÖGK durch eine vom Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team römisch 40 , übermittelte Anzeige vom römisch 40 .2023 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Mitbeteiligte seit dem römisch 40 .2023 für den Beschwerdeführer als Arbeiter tätig sei, jedoch im Zeitpunkt der Kontrolle zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei. Damit sei ein Verstoß gegen die Meldebestimmungen des ASVG erwiesen, der durch die nachträgliche Anmeldung des Mitbeteiligten zur Pflichtversicherung grundsätzlich nicht saniert werde. Gegenständlich sei der Tatbestand der erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gegeben, weshalb unter Bedachtnahme auf Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf die Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze und auf die Einhebung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz im halben Ausmaß verzichtet werde. Die Herabsetzung auf EUR 300,00 sei von Amts wegen erfolgt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2023, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid ersatzlos aufheben.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2023, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid ersatzlos aufheben. Begründend führte er aus, dass es nicht richtig sei, dass der Mitbeteiligte bei ihm am XXXX .2023 als Dienstnehmer tätig gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass dieser ins Lokal gekommen sei, um zu fragen, ob es eine Beschäftigung für ihn gäbe. Die Beamten hätten nicht festgestellt, wann die Arbeit bei ihm am XXXX .2023 begonnen habe und ob dafür ein Entgelt vereinbart worden sei. Der Mitbeteiligte sei nicht als Dienstnehmer tätig gewesen. Einige Wochen vor dem XXXX .2023 habe sich eine Bekannte gemeldet, die im Lokal in der XXXX eine Revival-Party organisieren wollte. Hiefür seien EUR 4,00 pro Person als Eintritt vorgesehen gewesen. Dieses Inkasso habe er, der BF, gleichzeitig als Türsteher vorgenommen. Überraschend habe er in den Keller des Lokals müssen, um einen Schank-O-Mat wieder in Gang zu setzen. Dies habe 15 bis 25 Minuten gedauert. Für diesen Zeitraum habe sich der Mitbeteiligte bereit erklärt, das Inkasso zu übernehmen, wobei nicht von vornherein abzusehen gewesen sei, ob es fünf Minuten oder länger dauern werde. In diesem Zeitraum sei die Finanzpolizei gekommen und habe den Mitbeteiligten angetroffen. Da weder ein Dienstverhältnis vorgelegen, noch eine Entgeltvereinbarung bestanden habe, werde ersucht, von der Verhängung des Beitragszuschlages abzusehen.Begründend führte er aus, dass es nicht richtig sei, dass der Mitbeteiligte bei ihm am römisch 40 .2023 als Dienstnehmer tätig gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass dieser ins Lokal gekommen sei, um zu fragen, ob es eine Beschäftigung für ihn gäbe. Die Beamten hätten nicht festgestellt, wann die Arbeit bei ihm am römisch 40 .2023 begonnen habe und ob dafür ein Entgelt vereinbart worden sei. Der Mitbeteiligte sei nicht als Dienstnehmer tätig gewesen. Einige Wochen vor dem römisch 40 .2023 habe sich eine Bekannte gemeldet, die im Lokal in der römisch 40 eine Revival-Party organisieren wollte. Hiefür seien EUR 4,00 pro Person als Eintritt vorgesehen gewesen. Dieses Inkasso habe er, der BF, gleichzeitig als Türsteher vorgenommen. Überraschend habe er in den Keller des Lokals müssen, um einen Schank-O-Mat wieder in Gang zu setzen. Dies habe 15 bis 25 Minuten gedauert. Für diesen Zeitraum habe sich der Mitbeteiligte bereit erklärt, das Inkasso zu übernehmen, wobei nicht von vornherein abzusehen gewesen sei, ob es fünf Minuten oder länger dauern werde. In diesem Zeitraum sei die Finanzpolizei gekommen und habe den Mitbeteiligten angetroffen. Da weder ein Dienstverhältnis vorgelegen, noch eine Entgeltvereinbarung bestanden habe, werde ersucht, von der Verhängung des Beitragszuschlages abzusehen.
- Am XXXX 2023 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akte des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 2023 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akte des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am 12.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und der Mitbeteiligte als Parteien und zwei bei der Amtshandlung am XXXX .2023 um 21:05 Uhr tätig gewesene Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 12.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und der Mitbeteiligte als Parteien und zwei bei der Amtshandlung am römisch 40 .2023 um 21:05 Uhr tätig gewesene Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien und Inhaber eines Gastbetriebes in der Betriebsart XXXX mit Standort in XXXX , das seit dem XXXX .2019 im Gewerberegister zur GISA-Zahl: XXXX eingetragen ist und unter der Bezeichnung „ XXXX “ geführt wird.1.
- Der BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien und Inhaber eines Gastbetriebes in der Betriebsart römisch 40 mit Standort in römisch 40 , das seit dem römisch 40 .2019 im Gewerberegister zur GISA-Zahl: römisch 40 eingetragen ist und unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ geführt wird. Darüber hinaus führt er auch einen Handelsbetrieb in der Betriebsart XXXX einschließlich XXXX . Die diesbezügliche Gewerbeberechtigung ist seit dem XXXX 2018 zur GISA-Zahl: XXXX im Gewerberegister eingetragen [GISA-Abfragen vom XXXX .2023]. Darüber hinaus führt er auch einen Handelsbetrieb in der Betriebsart römisch 40 einschließlich römisch 40 . Die diesbezügliche Gewerbeberechtigung ist seit dem römisch 40 2018 zur GISA-Zahl: römisch 40 im Gewerberegister eingetragen [GISA-Abfragen vom römisch 40 .2023]. 1.
- Als am XXXX 2023 ab 20:50 Uhr vier Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team XXXX , eine Kontrolle bei dem unter der Bezeichnung „ XXXX “ geführten Gastbetrieb des BF durchführten, trafen sie unmittelbar hinter der Eingangstür auf zwei männliche Personen, die von allen Gästen Eintritt in Höhe von EUR 4,00 kassierten und diesen ein grünes Armband um den Arm legten. 1.
- Als am römisch 40 2023 ab 20:50 Uhr vier Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team römisch 40 , eine Kontrolle bei dem unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ geführten Gastbetrieb des BF durchführten, trafen sie unmittelbar hinter der Eingangstür auf zwei männliche Personen, die von allen Gästen Eintritt in Höhe von EUR 4,00 kassierten und diesen ein grünes Armband um den Arm legten. Eine der im Eingangsbereich als Kassierer tätig gewesenen Personen war der Mitbeteiligte. Bei der durchgeführten Personenkontrolle stellten die Finanzpolizisten fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung gemeldet war [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am XXXX .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1 und 2 Mitte].Bei der durchgeführten Personenkontrolle stellten die Finanzpolizisten fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung gemeldet war [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am römisch 40 .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1 und 2 Mitte]. Der im oberen Stockwerk des Gebäudes gelegene Barbereich war im Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen. Stattdessen hielten sich im Untergeschoß geschätzt 40 bis 50 Gäste auf [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am XXXX .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1 unten]. Stattdessen hielten sich im Untergeschoß geschätzt 40 bis 50 Gäste auf [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am römisch 40 .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1 unten]. Hinter der Bar waren zwei weibliche Personen mit dem Verkauf von Getränken beschäftigt. Sie trugen dunkle, mit der Aufschrift „ XXXX “ versehene Sweat-Shirts [Ebda.].Hinter der Bar waren zwei weibliche Personen mit dem Verkauf von Getränken beschäftigt. Sie trugen dunkle, mit der Aufschrift „ römisch 40 “ versehene Sweat-Shirts [Ebda.]. Im Untergeschoß des Gebäudes hielt sich eine männliche Person auf, die ebenfalls eine dunkle Oberbekleidung mit den Aufschriften „ XXXX “ und „ XXXX “ trug. Bei dieser Person handelte es sich um den Beschwerdeführer [Ebda].Im Untergeschoß des Gebäudes hielt sich eine männliche Person auf, die ebenfalls eine dunkle Oberbekleidung mit den Aufschriften „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ trug. Bei dieser Person handelte es sich um den Beschwerdeführer [Ebda]. 1.
- Der Mitbeteiligte begann mit seiner Beschäftigung als Türsteher im beschwerdegegenständlichen Gastbetrieb des BF am XXXX .2023 um ca. 20:00 Uhr. Bei Dienstbeginn hatte ihm der Beschwerdeführer eine Kasse mit Wechselgeld übergeben. Beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei war er mit dem Kassieren des Eintrittsgeldes beschäftigt. [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am XXXX .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1f; Niederschrift über die Befragung des MB am XXXX 2023, S. 3 oben].1.
- Der Mitbeteiligte begann mit seiner Beschäftigung als Türsteher im beschwerdegegenständlichen Gastbetrieb des BF am römisch 40 .2023 um ca. 20:00 Uhr. Bei Dienstbeginn hatte ihm der Beschwerdeführer eine Kasse mit Wechselgeld übergeben. Beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei war er mit dem Kassieren des Eintrittsgeldes beschäftigt. [Aktenvermerk: Protokoll zur Kontrolle am römisch 40 .2023 mit Beginn um 20:50 Uhr, S. 1f; Niederschrift über die Befragung des MB am römisch 40 2023, S. 3 oben]. Eine unentgeltliche Tätigkeit zwischen ihm und dem BF war nicht vereinbart. Vielmehr gab der Mitbeteiligte gegenüber den Finanzpolizisten an, dass er für seine Tätigkeit fair bezahlt werde [Niederschrift über die Befragung des MB am XXXX .2023, S. 3 unten].Eine unentgeltliche Tätigkeit zwischen ihm und dem BF war nicht vereinbart. Vielmehr gab der Mitbeteiligte gegenüber den Finanzpolizisten an, dass er für seine Tätigkeit fair bezahlt werde [Niederschrift über die Befragung des MB am römisch 40 .2023, S. 3 unten]. 1.
- Am XXXX .2023 meldete der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten via ELDA beim Sozialversicherungsträger mit Beginn XXXX 2023 als Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an [ELDA-Meldung vom XXXX .2023 für den XXXX .2023 zur Protokoll Nr. XXXX , Seriennummer: XXXX , Beitragskonto-Nr.: XXXX ].
- Beweiswürdigung:1.
- Am römisch 40 .2023 meldete der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten via ELDA beim Sozialversicherungsträger mit Beginn römisch 40 2023 als Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an [ELDA-Meldung vom römisch 40 .2023 für den römisch 40 .2023 zur Protokoll Nr. römisch 40 , Seriennummer: römisch 40 , Beitragskonto-Nr.: römisch 40 ].,
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt und die darin enthaltenen Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakts sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der am 12.06.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten als Partei und der beiden, bei der Amtshandlung vor Ort am XXXX .2023 beteiligten Organe der Finanzpolizei Team XXXX . Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt und die darin enthaltenen Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakts sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der am 12.06.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten als Partei und der beiden, bei der Amtshandlung vor Ort am römisch 40 .2023 beteiligten Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen und waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 414Abs.
2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die die Frage zu klären, ob und inwieweit die belangte Behörde einen Beitragszuschlag
§ 113ASVG zu Recht vorgeschrieben hat.3.2.1.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die die Frage zu klären, ob und inwieweit die belangte Behörde einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG zu Recht vorgeschrieben hat. 3.2.2. Demnach hat ein Dienstgeber
§ 33Abs.
1 ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.2. Demnach hat ein Dienstgeber
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist. Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet vergleiche Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 33, ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Im Rahmen einer am XXXX .2023 ab 20:50 Uhr im Gastbetrieb des Beschwerdeführers an der Anschrift XXXX durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team XXXX den Mitbeteiligten an der Eingangstür des Lokals, das unter der Bezeichnung „ XXXX “ geführt wird, arbeitend an. Im Zeitpunkt der Betretung war der MB gemeinsam mit einer anderen Personen - nach eigenen Angaben - ab ca. 20:00 Uhr damit beschäftigt, von allen Gästen das Eintrittsgeld in Höhe von EUR 4,00 zu kassieren und sie daraufhin mit einem grünen Armband zu versehen. Im Rahmen einer am römisch 40 .2023 ab 20:50 Uhr im Gastbetrieb des Beschwerdeführers an der Anschrift römisch 40 durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 den Mitbeteiligten an der Eingangstür des Lokals, das unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ geführt wird, arbeitend an. Im Zeitpunkt der Betretung war der MB gemeinsam mit einer anderen Personen - nach eigenen Angaben - ab ca. 20:00 Uhr damit beschäftigt, von allen Gästen das Eintrittsgeld in Höhe von EUR 4,00 zu kassieren und sie daraufhin mit einem grünen Armband zu versehen. Bei Dienstbeginn hatte ihm der BF eine Geldkassette mit Wechselgeld ausgehändigt. Bei der gegenständlichen Beschäftigung handelte es sich um eine entgeltliche. Im Zeitpunkt der Betretung war der Mitbeteiligte zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht angemeldet. Erst am XXXX .2023 meldete der BF den Mitbeteiligten über ELDA mit Beginn XXXX .2023 zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung an.Bei der gegenständlichen Beschäftigung handelte es sich um eine entgeltliche. Im Zeitpunkt der Betretung war der Mitbeteiligte zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht angemeldet. Erst am römisch 40 .2023 meldete der BF den Mitbeteiligten über ELDA mit Beginn römisch 40 .2023 zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung an. Schon aus dem bloßen, sich bei der Betretung am XXXX .2023 geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal der Mitbeteiligte bei seiner Befragung gegenüber den Organen der Finanzpolizei Team XXXX angegeben hatte, dass er vom BF in den Arbeitsablauf eingewiesen worden war und von diesem eine Geldkassette mit Wechselgeld ausgehändigt bekommen hatte. Auch aus der weiteren, von den Organen der Finanzpolizei beobachteten Tätigkeit, dass der MB von den Gästen Eintrittsgelder kassierte und diesen Armbänder anlegte, ist von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung auszugehen. Während des gesamten Abends waren der BF und ein weiterer Mitarbeiter im Lokal ständig anwesend und übten so auf die Tätigkeit des MB eine Kontrolle aus und war der MB mit seiner Tätigkeit als Türsteher unzweifelhaft an die Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten im Betrieb des Beschwerdeführers gebunden. Zudem wurde er von den Organen der Finanzpolizei in der Funktion eines Türstehers, der von den Gästen Eintritt kassierte und ihnen ein Armband aushändigte, sohin arbeitend angetroffen. Schon aus dem bloßen, sich bei der Betretung am römisch 40 .2023 geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal der Mitbeteiligte bei seiner Befragung gegenüber den Organen der Finanzpolizei Team römisch 40 angegeben hatte, dass er vom BF in den Arbeitsablauf eingewiesen worden war und von diesem eine Geldkassette mit Wechselgeld ausgehändigt bekommen hatte. Auch aus der weiteren, von den Organen der Finanzpolizei beobachteten Tätigkeit, dass der MB von den Gästen Eintrittsgelder kassierte und diesen Armbänder anlegte, ist von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung auszugehen. Während des gesamten Abends waren der BF und ein weiterer Mitarbeiter im Lokal ständig anwesend und übten so auf die Tätigkeit des MB eine Kontrolle aus und war der MB mit seiner Tätigkeit als Türsteher unzweifelhaft an die Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten im Betrieb des Beschwerdeführers gebunden. Zudem wurde er von den Organen der Finanzpolizei in der Funktion eines Türstehers, der von den Gästen Eintritt kassierte und ihnen ein Armband aushändigte, sohin arbeitend angetroffen. Am XXXX .2023 wurde er vom BF mit Beginn XXXX .2023 über ELDA zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet.Am römisch 40 .2023 wurde er vom BF mit Beginn römisch 40 .2023 über ELDA zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet. Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild ergibt sich ein Überwiegen der Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung des Mitbeteiligten im Betrieb des Beschwerdeführers an der Anschrift XXXX , am Abend des XXXX .2023 sprechen.Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild ergibt sich ein Überwiegen der Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung des Mitbeteiligten im Betrieb des Beschwerdeführers an der Anschrift römisch 40 , am Abend des römisch 40 .2023 sprechen. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass eine Entlohnungsvereinbarung nicht bestanden habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Mitbeteiligten nach dem Anspruchslohnprinzip einen Anspruch auf eine Entlohnung hat. Er selbst ist am XXXX .2023 davon ausgegangen, dass er für seine Tätigkeit auch entlohnt wird. Über Befragung durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team XXXX , ob über Entlohnung gesprochen wurde, gab der MB an, dass der BF dafür bekannt sei, dass er fair zahle und stellte er auch in Abrede, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass eine Entlohnungsvereinbarung nicht bestanden habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Mitbeteiligten nach dem Anspruchslohnprinzip einen Anspruch auf eine Entlohnung hat. Er selbst ist am römisch 40 .2023 davon ausgegangen, dass er für seine Tätigkeit auch entlohnt wird. Über Befragung durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team römisch 40 , ob über Entlohnung gesprochen wurde, gab der MB an, dass der BF dafür bekannt sei, dass er fair zahle und stellte er auch in Abrede, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre. Nach dem geltenden Anspruchslohnprinzip hatte der Mitbeteiligte auch einen Anspruch auf eine Entlohnung für die von ihm am XXXX .2023 verrichtete Tätigkeit.Nach dem geltenden Anspruchslohnprinzip hatte der Mitbeteiligte auch einen Anspruch auf eine Entlohnung für die von ihm am römisch 40 .2023 verrichtete Tätigkeit. Die angeführten Umstände widerlegen die Beschwerdebehauptung, der Mitbeteiligte sei bei ihm am XXXX .2023 nicht als Dienstnehmer tätig gewesen.Die angeführten Umstände widerlegen die Beschwerdebehauptung, der Mitbeteiligte sei bei ihm am römisch 40 .2023 nicht als Dienstnehmer tätig gewesen. Aus rechtlicher Sicht ist der am XXXX XXXX 2023 von Organen der Finanzpolizei Team XXXX im Geschäftslokal des arbeitend angetroffene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus rechtlicher Sicht ist der am römisch 40 römisch 40 2023 von Organen der Finanzpolizei Team römisch 40 im Geschäftslokal des arbeitend angetroffene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Der BF ist
§ 35Abs.
1 ASVG als Dienstgeber des MB anzusehen. Der BF ist
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber des MB anzusehen. Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“ Der BF wäre daher verpflichtet gewesen, den BF zeitgerecht vor Beginn des Dienstverhältnisses am XXXX .2023 anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für ihn zu entrichten. Der BF wäre daher verpflichtet gewesen, den BF zeitgerecht vor Beginn des Dienstverhältnisses am römisch 40 .2023 anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für ihn zu entrichten. 3.2.3.
§ 113Abs.
1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).3.2.3.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
- 2005, Zl. 2004/08/0141).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
- 2005, Zl. 2004/08/0141). Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“). Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a
Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a,
Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag
Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag
Absatz 3, leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Demnach kann
§ 113Abs.
1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.Demnach kann
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht. Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
- Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
- Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zur Höhe des Beitragszuschlages von EUR 2.200,00 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag in Anbetracht von vier Meldevergehen ohnedies im unteren Bereich bewegt. Der belangten Behörde kann hier kein Vorwurf gemacht werden, dass ihr ein Fehler bei der Bemessung unterlaufen wäre. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390). 3.2.
- Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, den BF nicht zeitgerecht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die am XXXX .2023 auch für den XXXX .2023 erfolgte ELDA-Meldung vermag das dem BF vorwerfbare Meldevergehen nicht zu sanieren, weshalb die Behörde schon deshalb dazu berechtigt und verpflichtet war, ihm einen Beitragszuschlag
§ 113
ASVG vorzuschreiben.Die am römisch 40 .2023 auch für den römisch 40 .2023 erfolgte ELDA-Meldung vermag das dem BF vorwerfbare Meldevergehen nicht zu sanieren, weshalb die Behörde schon deshalb dazu berechtigt und verpflichtet war, ihm einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG vorzuschreiben. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine erstmalige Verletzung von Meldepflichten handelte, hat die belangte Behörde von der Möglichkeit, den Beitragszuschlag - sogar auf EUR 300,00 - herabzusetzen, Gebrauch gemacht. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2269398.1.00