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{'item': 'G315 2269156-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlG315 2269156-1 Spruch, G315 2269156-1/2EG315 2269156-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2023, Zahl XXXX , betreffend Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Einreiseverbot, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.03.2023 zur Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.03.2023 zur Zahl römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 07.03.2023 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 07.03.2023 wurde dem sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid weist hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes keinerlei Begründung auf. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
  5. Bereits am 08.03.2023 gab der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2023, daher betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.
  6. Bereits am 08.03.2023 gab der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2023, daher betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.
  7. Am 09.03.2023 fand durch die Rechtsberatung eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt und gab der Beschwerdeführer an, rückkehrwillig zu sein.
  8. Ebenfalls beantragte der Beschwerdeführer am 10.03.2023 durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro bei vorhandenem und gültigen Reisepass, die noch am 10.03.2023 vom Bundesamt abgelehnt wurde.
  9. Noch am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Montenegro abgeschoben.
  10. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.03.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von drei Jahren das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Spruchpunkt zur Gänze aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
  11. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.03.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen das mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von drei Jahren das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Spruchpunkt zur Gänze aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Erlassung eines Einreiseverbotes keinerlei Begründung weder in Form entsprechender Feststellungen, beweiswürdigenden Erwägungen oder einer rechtlichen Beurteilung zu entnehmen sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich daher mangels Begründung als rechtswidrig. Das Bundesamt habe zudem an mehreren Stellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.12.2022 verwiesen, wonach dieser nach amtswegiger Prüfung § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben habe und die Bestimmung somit nicht mehr anzuwenden sei. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Erlassung eines Einreiseverbotes keinerlei Begründung weder in Form entsprechender Feststellungen, beweiswürdigenden Erwägungen oder einer rechtlichen Beurteilung zu entnehmen sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich daher mangels Begründung als rechtswidrig. Das Bundesamt habe zudem an mehreren Stellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.12.2022 verwiesen, wonach dieser nach amtswegiger Prüfung Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben habe und die Bestimmung somit nicht mehr anzuwenden sei.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 27.03.2023 einlangten. Im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte das Bundesamt ebenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes VI. des gegenständlichen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht beabsichtigt habe, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen, was auch aus der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer ersichtlich sei, sodass dem Bescheid deshalb auch keine entsprechende Begründung entnommen werden können. Es sei aus Versehen Spruchpunkt VI. nicht aus dem „Bescheidrahmen“ [sic!; gemeint offensichtlich: Bescheidspruch] gelöscht worden. Im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte das Bundesamt ebenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht beabsichtigt habe, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen, was auch aus der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer ersichtlich sei, sodass dem Bescheid deshalb auch keine entsprechende Begründung entnommen werden können. Es sei aus Versehen Spruchpunkt römisch sechs. nicht aus dem „Bescheidrahmen“ [sic!; gemeint offensichtlich: Bescheidspruch] gelöscht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. (vgl. aktenkundige Kopien des montenegrinischen Reisepasses).1.
  15. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. vergleiche aktenkundige Kopien des montenegrinischen Reisepasses). 1.
  16. Er reiste am 26.10.2022 in Ungarn in den Schengen-Raum und von dort weiter nach Österreich ein, um hier eine Arbeit aufzunehmen. Er hatte bei der Einreise etwa EUR 1.000,00 an Bargeld bei sich (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).1.
  17. Er reiste am 26.10.2022 in Ungarn in den Schengen-Raum und von dort weiter nach Österreich ein, um hier eine Arbeit aufzunehmen. Er hatte bei der Einreise etwa EUR 1.000,00 an Bargeld bei sich vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). Er verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 27.03.2023; Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).Er verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 27.03.2023; Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich bisher über keine Wohnsitzmeldung und ging auch keiner legalen sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 12.04.2023; Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich bisher über keine Wohnsitzmeldung und ging auch keiner legalen sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 12.04.2023; Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). Er nahm an unterschiedlichen, nicht näher feststellbaren Orten Unterkunft oder war obdachlos (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).Er nahm an unterschiedlichen, nicht näher feststellbaren Orten Unterkunft oder war obdachlos vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er hat in Österreich keinerlei Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter Eltern und Geschwister, leben in Montenegro, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).1.
  19. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er hat in Österreich keinerlei Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter Eltern und Geschwister, leben in Montenegro, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). 1.
  20. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle und Identitätsfeststellung durch die Polizei wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2023 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen betreten, festgenommen und angezeigt (vgl. aktenkundige Anzeige vom 06.03.2023).1.
  21. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle und Identitätsfeststellung durch die Polizei wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2023 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen betreten, festgenommen und angezeigt vergleiche aktenkundige Anzeige vom 06.03.2023). Bei seiner Betretung verfügte der Beschwerdeführer noch über Bargeld in Höhe von EUR 190,00 (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023).Bei seiner Betretung verfügte der Beschwerdeführer noch über Bargeld in Höhe von EUR 190,00 vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2023). 1.
  22. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.03.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Bescheid).1.
  23. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.03.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Bescheid). Am 09.03.2023 fand seitens der Rechtsberatung die Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt und gab der Beschwerdeführer an, rückkehrwillig zu sein (vgl. aktenkundiges Rückkehrberatungsprotokoll). Am 09.03.2023 fand seitens der Rechtsberatung die Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt und gab der Beschwerdeführer an, rückkehrwillig zu sein vergleiche aktenkundiges Rückkehrberatungsprotokoll). 1.
  24. Der Beschwerdeführer gab am 08.03.2023 durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des gegenständlichen Bescheides (daher insbesondere auch hinsichtlich der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung) ab und beantragte am 10.03.2023 die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro bei vorhandenem und gültigen Reisepass, die noch am 10.03.2023 vom Bundesamt abgelehnt wurde (vgl. aktenkundige Ablehnung des Antrages durch das Bundesamt).1.
  25. Der Beschwerdeführer gab am 08.03.2023 durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides (daher insbesondere auch hinsichtlich der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung) ab und beantragte am 10.03.2023 die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro bei vorhandenem und gültigen Reisepass, die noch am 10.03.2023 vom Bundesamt abgelehnt wurde vergleiche aktenkundige Ablehnung des Antrages durch das Bundesamt). Am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Montenegro abgeschoben (vgl. Abschiebebericht).Am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Montenegro abgeschoben vergleiche Abschiebebericht). 1.
  26. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 27.03.2023).1.
  27. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 27.03.2023).
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  30. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, montenegrinischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, die Sozialversicherungsdaten sowie das Strafregister des Beschwerdeführers, und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  32. Zu den Spruchpunkten I. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  33. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich am 08.03.2023 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich am 08.03.2023 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit , Paragraph 46, FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. 3.
  34. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
  35. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 konnte ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, konnte ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig und war vom Bundesamt auch gar nicht beabsichtigt, zumal dieses ebenfalls die Aufhebung des Spruchpunktes VI. im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte und im angefochtenen Bescheid in der Begründung dazu jegliche Ausführungen sowohl auf sachverhalts- als auch rechtlicher Ebene fehlen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig und war vom Bundesamt auch gar nicht beabsichtigt, zumal dieses ebenfalls die Aufhebung des Spruchpunktes römisch sechs. im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte und im angefochtenen Bescheid in der Begründung dazu jegliche Ausführungen sowohl auf sachverhalts- als auch rechtlicher Ebene fehlen. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall keine Umstände hervorgekommen, die aus einem anderen Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründen könnten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  36. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269156.1.00

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