1 FPG als unzulässig zurückgewiesen.“ römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:, „Ihr Antrag vom 14.09.2022 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 erlassenen Einreiseverbotes wird
Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2020 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden sei, weil er bei „Schwarzarbeit“ betreten wurde und sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Er sei am 24.09.2020 unbegleitet nach Nordmazedonien abgeschoben worden. Er sei in Nordmazedonien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten, gehe jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge er über kein regelmäßiges Einkommen in Nordmazedonien. Zwar habe der Beschwerdeführer im September 2022 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, er führe mit dieser aber unstrittig kein tatsächliches Familienleben in Österreich, wo seine Ehefrau lebe. Die übrige Kernfamilie lebe nicht in Österreich und verfüge der Beschwerdeführer auch sonst über keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Es sei nach Ansicht des Bundesamtes daher zu keiner wesentlichen Änderung des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers seit Erlassung des Einreiseverbotes gekommen und habe sich auch seine finanzielle Lage nicht verbessert. Seiner Ehefrau könne zugemutet werden, ihren Lebensmittelpunkt nach Nordmazedonien zu verlagern. Es bestehe im Zusammenhang mit der Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers daher nach wie vor die Gefahr, aufgrund seiner Mittelosigkeit zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft zu werden. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert und bestehe ebenso die hohe Gefahr, dass er seinen Unterhalt wieder durch „Schwarzarbei finanziere. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes nicht vor. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der dazu bevollmächtigten Ehefrau des Beschwerdeführers am 28.02.2023 per E-Mail zugestellt. 5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.03.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesamtes dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle sowie keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf seine Familiensituation eingetreten wären, unrichtig seien. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nach Erlassung des Einreiseverbotes am 24.09.2020 fristgerecht verlassen und sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe sich daher durchgehend an das Einreiseverbot gehalten. Am 05.09.2022 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die im Bundesgebiet seit 01.03.2013 durchgehend einer Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin nachgehe und monatlich netto rund EUR 1.900,00 (ohne Zulagen) ins Verdienen bringe. Sie sei Mieterin einer näher angeführten Wohnung und verfüge der Beschwerdeführer in Österreich bereits über eine Einstellungszusage in einem Maler-Betrieb. Es könne daher keinesfalls von einer möglichen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beurteilung des Bundesamtes, wonach weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, würden daher jeglicher Grundlage entbehren. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer liege gegenständlich daher nicht mehr vor. Es werde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen mehr als die Hälfte der Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes eingehalten habe, obwohl dieser Umstand keine Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes
1 FPG darstelle. Er sei weiters weder in Österreich noch in Nordmazedonien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesamtes dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle sowie keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf seine Familiensituation eingetreten wären, unrichtig seien. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nach Erlassung des Einreiseverbotes am 24.09.2020 fristgerecht verlassen und sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe sich daher durchgehend an das Einreiseverbot gehalten. Am 05.09.2022 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die im Bundesgebiet seit 01.03.2013 durchgehend einer Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin nachgehe und monatlich netto rund EUR 1.900,00 (ohne Zulagen) ins Verdienen bringe. Sie sei Mieterin einer näher angeführten Wohnung und verfüge der Beschwerdeführer in Österreich bereits über eine Einstellungszusage in einem Maler-Betrieb. Es könne daher keinesfalls von einer möglichen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beurteilung des Bundesamtes, wonach weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, würden daher jeglicher Grundlage entbehren. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer liege gegenständlich daher nicht mehr vor. Es werde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen mehr als die Hälfte der Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes eingehalten habe, obwohl dieser Umstand keine Voraussetzung für eine Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG darstelle. Er sei weiters weder in Österreich noch in Nordmazedonien strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter einem wurden zudem nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vorgelegt: - Einstellungszusage vom 14.03.2023 (vgl. AS 247);- Einstellungszusage vom 14.03.2023 vergleiche AS 247); - Mietvertrag der Ehefrau für eine Gemeindewohnung in XXXX (vgl. AS 249 ff);- Mietvertrag der Ehefrau für eine Gemeindewohnung in römisch 40 vergleiche AS 249 ff); - Gehaltsabrechnungen der Ehefrau für November 2022 bis März 2023 (vgl. AS 253 ff);- Gehaltsabrechnungen der Ehefrau für November 2022 bis März 2023 vergleiche AS 253 ff);
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 27 ff).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2020, rechtskräftig am 20.10.2020 in erster Instanz, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 27 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2020 auf dem Luftweg unbegleitet nach Nordmazedonien abgeschoben (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 03.04.2023). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig entgegen dem bestehenden Einreiseverbot wieder nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum gereist ist.Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2020 auf dem Luftweg unbegleitet nach Nordmazedonien abgeschoben vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 03.04.2023). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig entgegen dem bestehenden Einreiseverbot wieder nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum gereist ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit ein aufrechtes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und mit 20.10.2020 rechtkräftiges Einreiseverbot, welches basierend auf seiner Ausreise am 24.09.2020 bis 24.09.2025 gültig ist (vgl. Fremdenregisterauszug vom 03.04.2023).Gegen den Beschwerdeführer besteht somit ein aufrechtes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und mit 20.10.2020 rechtkräftiges Einreiseverbot, welches basierend auf seiner Ausreise am 24.09.2020 bis 24.09.2025 gültig ist vergleiche Fremdenregisterauszug vom 03.04.2023). 1.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot
2 FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall § 60 Abs. 1 FPG maßgeblich. Voraussetzung für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ist daher, die fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen. Demnach ist in seinem Fall Paragraph 60, Absatz eins, FPG maßgeblich. Voraussetzung für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ist daher, die fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Möglichkeit der Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes steht damit nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und diese fristgerechte Ausreise nachweisen kann (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Die Möglichkeit der Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes steht damit nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und diese fristgerechte Ausreise nachweisen kann vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Diese Antragsvoraussetzung liegt aber beim Beschwerdeführer gegenständlich gar nicht vor, zumal ihm mit Bescheid vom 21.09.2020 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, ihm eben keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und er am 24.09.2020 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (vgl. dazu etwa auch VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069; vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Diese Antragsvoraussetzung liegt aber beim Beschwerdeführer gegenständlich gar nicht vor, zumal ihm mit Bescheid vom 21.09.2020 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, ihm eben keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und er am 24.09.2020 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069; vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Der Antrag erweist sich daher mangels Vorliegens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag zurückgewiesen wird.Der Antrag erweist sich daher mangels Vorliegens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Festzuhalten bleibt jedoch, dass bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016, G534/2015 vom 29.02.2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen konkret auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, RS 2).Festzuhalten bleibt jedoch, dass bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,, G534/2015 vom 29.02.2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen konkret auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, RS 2). 3.2. Zu Spruchpunkt II: Bundesverwaltungsabgaben: § 78 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 78, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 78.
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. II Nr. 371/2006, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach Paragraph 60, Absatz eins, noch Absatz 2, FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 Anmerkung 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269542.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.