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{'item': 'G315 2269571-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 67Art. 28§ 70§ 18§ 52§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 31§§ 51Artikel 5§ 61§ 66§ 53§ 53aArt. 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlG315 2269571-1 Spruch, G315 2269571-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige, aber in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie hat hier ihre gesamte Schulbildung, darunter vier Jahre Volksschule, vier Jahre Mittelschule, eine einjährige wirtschaftliche Fachschule und ein Jahr die Handelsakademie, sowie eine Lehre zur Friseurin mit Lehrabschlussprüfung absolviert. Sie weist seit 15.12.1992 im Bundesgebiet durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen auf und lebt damit seit über 30 Jahren im Bundesgebiet, wo auch ihre Eltern und ihre Schwester leben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2023; schriftliche Stellungnahme vom 15.04.2020, AS 22 ff; Meldezettel, Beilage zur Beschwerde).
  2. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige, aber in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie hat hier ihre gesamte Schulbildung, darunter vier Jahre Volksschule, vier Jahre Mittelschule, eine einjährige wirtschaftliche Fachschule und ein Jahr die Handelsakademie, sowie eine Lehre zur Friseurin mit Lehrabschlussprüfung absolviert. Sie weist seit 15.12.1992 im Bundesgebiet durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen auf und lebt damit seit über 30 Jahren im Bundesgebiet, wo auch ihre Eltern und ihre Schwester leben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2023; schriftliche Stellungnahme vom 15.04.2020, AS 22 ff; Meldezettel, Beilage zur Beschwerde). Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.04.2023):Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.04.2023): - 18.02.2010 bis 04.08.2010 Arbeiterlehrling - 05.10.2010 bis 30.04.2011 Arbeiterlehrling - 30.08.2011 bis 25.08.2013 Arbeiterlehrling - 26.08.2013 bis 04.04.2014 Arbeiterin - 14.04.2014 bis 15.06.2014 Arbeitslosengeld - 18.06.2014 bis 23.11.2014 Arbeitslosengeld - 12.12.2014 bis 05.03.2015 Arbeitslosengeld - 06.03.2015 bis 11.03.2015 Notstandshilfe - 24.03.2015 bis 27.05.2015 Notstandshilfe - 03.06.2015 bis 08.06.2015 Notstandshilfe - 09.06.2015 bis 29.08.2015 Arbeitslosengeld - 30.08.2015 bis 03.11.2015 Notstandshilfe - 21.09.2015 bis 30.11.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 05.11.2015 bis 30.11.2015 Notstandshilfe - 01.12.2015 bis 21.09.2016 Arbeiterin - 26.09.2016 bis 30.11.2016 Arbeitslosengeld - 01.12.2016 bis 31.12.2016 Angestellte - 01.01.2017 bis 31.03.2017 Arbeitslosengeld - 01.04.2017 bis 22.11.2018 Angestellte - 11.12.2018 bis 08.03.2019 Angestellte - 06.04.2019 bis 05.05.2019 Arbeitslosengeld - 18.05.2019 bis 30.06.2019 Arbeitslosengeld - 02.09.2019 bis 08.09.2019 Arbeitslosengeld - 16.09.2019 bis 20.10.2019 Arbeitslosengeld - 02.11.2019 bis 06.11.2019 Arbeitslosengeld - 12.11.2019 bis 13.11.2019 Arbeitslosengeld
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 20.10.2017, XXXX , rechtskräftig am 24.10.2017, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 03.04.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 20.10.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 24.10.2017, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 03.04.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
  5. Am 18.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und in der Folge über sie die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 21.11.2019, AS 3; erstinstanzliches Strafurteil, AS 59).
  6. Am 18.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und in der Folge über sie die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 21.11.2019, AS 3; erstinstanzliches Strafurteil, AS 59).
  7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Parteiengehör vom 02.04.2020 wurde die sich damals im Stande der Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, über die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG sowie über die mögliche Erlassung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung wegen des wider sie bestehenden Verdachts von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, darunter Suchtgifthandel, informiert. Darüber hinaus wurde sie unter Anführung allgemein gehaltener Fragen dazu aufgefordert, diese innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu beantworten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Parteiengehör vom 02.04.2020 wurde die sich damals im Stande der Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, über die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG sowie über die mögliche Erlassung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung wegen des wider sie bestehenden Verdachts von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, darunter Suchtgifthandel, informiert. Darüber hinaus wurde sie unter Anführung allgemein gehaltener Fragen dazu aufgefordert, diese innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu beantworten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dem Schreiben des Bundesamtes sind der Vorhalt bzw. die Absichtserklärung zu entnehmen, dass über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft verhängt worden sei und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei, zumal in diesem Fall die Annahme gerechtfertigt sei, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Eine (vorläufige) Sachverhaltsfeststellung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Stande der Untersuchungshaft am 08.04.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt. 5. Mit Schriftsatz vom 15.04.2020, bei der belangten Behörde am 17.04.2020 einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben und zudem eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 02.04.2020 abgegeben. Darin wurde unter Anführung aller relevanten Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Judikatur des EuGH angeführt, die Beschwerdeführerin würde schon in zweiter Generation in Österreich leben, sei hier geboren und aufgewachsen und habe keinerlei weitere Beziehungspunkte zu Polen. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin der verstärkte Ausweisungsschutz

Art. 28Abs.

3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zu beachten und könnten die inzwischen verbüßten Haftzeiten eine Unterbrechung des über zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre im Fall der Beschwerdeführerin am Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu prüfen. Um eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, sei es jedoch notwendig abzuwarten, ob und nach welchen Bestimmungen und zu welcher Freiheitsstrafe die Beschwerdeführerin verurteilt werde.Darin wurde unter Anführung aller relevanten Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Judikatur des EuGH angeführt, die Beschwerdeführerin würde schon in zweiter Generation in Österreich leben, sei hier geboren und aufgewachsen und habe keinerlei weitere Beziehungspunkte zu Polen. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin der verstärkte Ausweisungsschutz

Artikel 28

, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zu beachten und könnten die inzwischen verbüßten Haftzeiten eine Unterbrechung des über zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre im Fall der Beschwerdeführerin am Maßstab des , Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu prüfen. Um eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, sei es jedoch notwendig abzuwarten, ob und nach welchen Bestimmungen und zu welcher Freiheitsstrafe die Beschwerdeführerin verurteilt werde.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 03.08.2020, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin in erster Instanz gemeinsam mit fünf weiteren Mitangeklagten(darunter auch ihr damaliger Lebensgefährte) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 achter Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und den Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 18.11.2019 bis 03.08.2020 verurteilt und hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 32.900,00 für verfallen erklärt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges erstinstanzliches Strafurteil, AS 47 ff; Strafregisterauszug vom 03.04.2023).
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 03.08.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin in erster Instanz gemeinsam mit fünf weiteren Mitangeklagten(darunter auch ihr damaliger Lebensgefährte) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und den Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz eins, 224, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 18.11.2019 bis 03.08.2020 verurteilt und hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 32.900,00 für verfallen erklärt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges erstinstanzliches Strafurteil, AS 47 ff; Strafregisterauszug vom 03.04.2023). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 02.07.2021, XXXX , wurden den Strafberufungen der Angeklagten, darunter auch jener der Beschwerdeführerin, Folge gegeben und über die Beschwerdeführerin sowie auch über ihren Lebensgefährten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils sechseinhalb Jahren verhängt (vgl. aktenkundiges Berufungsurteil, AS 115 ff; Strafregisterauszug vom 03.04.2023).Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 02.07.2021, römisch 40 , wurden den Strafberufungen der Angeklagten, darunter auch jener der Beschwerdeführerin, Folge gegeben und über die Beschwerdeführerin sowie auch über ihren Lebensgefährten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils sechseinhalb Jahren verhängt vergleiche aktenkundiges Berufungsurteil, AS 115 ff; Strafregisterauszug vom 03.04.2023).
  3. Ohne, dass der Beschwerdeführerin ihre nunmehr konkret vorliegende strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten vom Bundesamt jemals vorgehalten wurde, und ohne eine Einvernahme oder zumindest ein neuerliches schriftliches Parteiengehör erließ das Bundesamt knapp drei Jahre nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.04.2020 den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.03.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), ihr

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zuletzt über die Beschwerdeführerin ergangene strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von schlussendlich sechseinhalb Jahren verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren und habe bis September 2016 mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass sie sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Sie verfüge über eine Anmeldebescheinigung und habe in Österreich ihre Schulbildung und Berufsausbildung zur Friseurin mit Lehrabschluss absolviert und auch gearbeitet. Zuletzt habe sie vor ihrer Festnahme Arbeitslosengeld bezogen und mit ihrem Lebensgefährten, der wegen derselben Straftat auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt worden sei, im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich würden neben den Eltern auch noch die Schwester der Beschwerdeführerin leben. Sie sei gesund und arbeitsfähig, ledig und habe keine „Sorgfaltspflichten“ [sic]. Im Oktober 2017 habe sie sich gemeinsam mit ihrem damaligen Freund und dessen Halbbruder einschreitenden Beamten widersetzt und diese auch mit Schlägen und Tritten verletzt und versucht diese an einer Amtshandlung zu hindern. Zuletzt sei sie mit andern Komplizen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie mehreren Vergehen nach dem SMG, wie der Vorbereitung des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt worden. Durch den Handel mit Drogen und den Verkauf dieser hätten sie und ihre Komplizen bewusst in Kauf genommen, dass ihre Abnehmer süchtig werden und hätten somit bewusst das Leid anderer Personen in Kauf genommen. Sie hätte Pakete mit Suchtgift (Kokain, Amphetamin, Crystal Meth, MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten, sechs Falschen Codein und Heroin) an gewissen Orten hinterlegt und gewinnbringend an ihre Abnehmer veräußert. Durch dieses Verhalten gehe von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Sie habe dieses Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige zudem Grundwerte des Staates und dessen Bürger, und gefährde daher die nationale Sicherheit. Sie habe bereits seit September 2016 von ihren Eltern getrennt gelebt und verfüge über einen Lehrberuf, den sie auch im Herkunftsland ausüben könne. Zwar bestünden in Österreich familiäre Bindungen und diverse soziale Kontakt, diese könnten jedoch nicht die Gefährdung durch den Suchtmittelhandel aufwiegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei zwar im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe und nicht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei somit als zulässig zu qualifizieren. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes würde bereits ihre familiären und beruflichen Bindungen zu Österreich berücksichtigen, weshalb dieses nur für fünf Jahre ausgesprochen worden sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Sie habe dieses Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Demnach könne der Beschwerdeführerin kein amtswegiger Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die zuletzt über die Beschwerdeführerin ergangene strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von schlussendlich sechseinhalb Jahren verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren und habe bis September 2016 mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass sie sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Sie verfüge über eine Anmeldebescheinigung und habe in Österreich ihre Schulbildung und Berufsausbildung zur Friseurin mit Lehrabschluss absolviert und auch gearbeitet. Zuletzt habe sie vor ihrer Festnahme Arbeitslosengeld bezogen und mit ihrem Lebensgefährten, der wegen derselben Straftat auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt worden sei, im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich würden neben den Eltern auch noch die Schwester der Beschwerdeführerin leben. Sie sei gesund und arbeitsfähig, ledig und habe keine „Sorgfaltspflichten“ [sic]. Im Oktober 2017 habe sie sich gemeinsam mit ihrem damaligen Freund und dessen Halbbruder einschreitenden Beamten widersetzt und diese auch mit Schlägen und Tritten verletzt und versucht diese an einer Amtshandlung zu hindern. Zuletzt sei sie mit andern Komplizen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie mehreren Vergehen nach dem SMG, wie der Vorbereitung des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt worden. Durch den Handel mit Drogen und den Verkauf dieser hätten sie und ihre Komplizen bewusst in Kauf genommen, dass ihre Abnehmer süchtig werden und hätten somit bewusst das Leid anderer Personen in Kauf genommen. Sie hätte Pakete mit Suchtgift (Kokain, Amphetamin, Crystal Meth, MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten, sechs Falschen Codein und Heroin) an gewissen Orten hinterlegt und gewinnbringend an ihre Abnehmer veräußert. Durch dieses Verhalten gehe von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Sie habe dieses Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige zudem Grundwerte des Staates und dessen Bürger, und gefährde daher die nationale Sicherheit. Sie habe bereits seit September 2016 von ihren Eltern getrennt gelebt und verfüge über einen Lehrberuf, den sie auch im Herkunftsland ausüben könne. Zwar bestünden in Österreich familiäre Bindungen und diverse soziale Kontakt, diese könnten jedoch nicht die Gefährdung durch den Suchtmittelhandel aufwiegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei zwar im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe und nicht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei somit als zulässig zu qualifizieren. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes würde bereits ihre familiären und beruflichen Bindungen zu Österreich berücksichtigen, weshalb dieses nur für fünf Jahre ausgesprochen worden sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Sie habe dieses Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Demnach könne der Beschwerdeführerin kein amtswegiger Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 09.03.2023 datierte Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden der Beschwerdeführerin im Stande der Strafhaft am 10.03.2023 durch persönliche Übergabe am zugestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 09.03.2023 datierte Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden der Beschwerdeführerin im Stande der Strafhaft am 10.03.2023 durch persönliche Übergabe am zugestellt. 8. Mit Schriftsatz vom 30.03.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dabei auch die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin einvernehmen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 mit ihren Eltern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Eltern und der Schwester bestehe, zumal ihr diese nach der Haftentlassung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen würden. Aufgrund der lebenslangen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sei festzuhalten, dass sie über keinerlei Bindungen zu ihrem Heimatstaat verfüge. In Polen würden lediglich zwei Großmütter legen, zu denen kaum Kontakt und kein enges Verhältnis bestehe. Sie spreche nur schlecht Polnisch und könne auf Polnisch nicht schreiben. Sie würde in Polen über keine Wohnmöglichkeit verfügen. Die Beschwerdeführerin sei vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sondern sei ihr lediglich die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt worden. Von dieser Möglichkeit habe sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht, wobei die Frage, ob es Gründe geben würde, weshalb eine Rückkehr nach Polen nicht möglich wäre, nicht richtig beantwortet worden sei. Es liege gegenständlich kein eindeutiger Fall vor, sodass sich das Bundesamt vor Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen hätte müssen. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass sie im Wesentlichen ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert sei und sie mit Polen nur das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Mangels einer persönlichen Einvernahme sei weder das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt worden, noch sei eine korrekte Abwägung

§ 9BFA-VG durchgeführt worden.

Dass seitens des Bundesamtes nicht habe festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei angesichts der mit der Beschwerde zugleich vorgelegten Meldezettel nicht nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht wären neben den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben des § 67 FPG, insbesondere auch des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auch die alten Aufenthaltsverfestigungstatbestände des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin von klein auf in Österreich rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Der VwGH habe bereits klargestellt, dass die Abwägung im Sinne des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG für EWR-Bürgerinnen gelte. Das Bundesamt habe es weiters vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr zu prognostizieren sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 mit ihren Eltern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Eltern und der Schwester bestehe, zumal ihr diese nach der Haftentlassung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen würden. Aufgrund der lebenslangen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sei festzuhalten, dass sie über keinerlei Bindungen zu ihrem Heimatstaat verfüge. In Polen würden lediglich zwei Großmütter legen, zu denen kaum Kontakt und kein enges Verhältnis bestehe. Sie spreche nur schlecht Polnisch und könne auf Polnisch nicht schreiben. Sie würde in Polen über keine Wohnmöglichkeit verfügen. Die Beschwerdeführerin sei vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sondern sei ihr lediglich die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt worden. Von dieser Möglichkeit habe sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht, wobei die Frage, ob es Gründe geben würde, weshalb eine Rückkehr nach Polen nicht möglich wäre, nicht richtig beantwortet worden sei. Es liege gegenständlich kein eindeutiger Fall vor, sodass sich das Bundesamt vor Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen hätte müssen. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass sie im Wesentlichen ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert sei und sie mit Polen nur das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Mangels einer persönlichen Einvernahme sei weder das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt worden, noch sei eine korrekte Abwägung

Paragraph 9, BFA-VG durchgeführt worden. Dass seitens des Bundesamtes nicht habe festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei angesichts der mit der Beschwerde zugleich vorgelegten Meldezettel nicht nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht wären neben den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben des Paragraph 67, FPG, insbesondere auch des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG auch die alten Aufenthaltsverfestigungstatbestände des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin von klein auf in Österreich rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Der VwGH habe bereits klargestellt, dass die Abwägung im Sinne des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für EWR-Bürgerinnen gelte. Das Bundesamt habe es weiters vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr zu prognostizieren sei.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 03.04.2023 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. Das Bundesamt hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen und dadurch auch Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Gesundheitszustand getroffen und sich nicht näher damit auseinandergesetzt. Das Bundesamt hat weiters das erste der beiden gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile nicht eingeholt und keine der beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin konkret vorgehalten. Das Verfahren des Bundesamtes weist zudem schwere verfahrensrechtliche Fehler auf.
  3. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  8. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;,
  3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;,
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
  5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;,
  7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;,
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;,
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder,
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;,
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder,
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall schon von unzutreffenden Prämissen bezogen auf die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Fall der Beschwerdeführerin ausgegangen ist: Das Bundesamt erachtet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin insbesondere wegen des ihrer letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom August 2020 (rechtkräftig im Juli 2021) zugrundliegenden Verhaltens, konkret wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, wie dem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie dem unerlaubten Umgang mit psychotropen Stoffen für zulässig, jedoch ohne sich nachhaltig mit dem über dreißigjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von Geburt an und sich den daraus ergebenden –für die Erlassung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes jedenfalls zu prüfenden – Gefährdungsmaßstäben auseinanderzusetzen. Demgemäß hat das Bundesamt auch ein besonders mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entscheidende Feststellungen entweder nicht getroffen oder nicht entsprechend gewürdigt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die –

§ 53aAbs.

1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die –

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der , , Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Die Beschwerdeführerin ist zwar polnische Staatsangehörige, ist aber unstrittig 1992 in Österreich geboren worden und hat in der einzigen vom Bundesamt eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme vorgebracht, ihr ganzes Leben in Österreich verbracht zu haben. Polen ist seit 01.05.2004 ein Mitglied der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund wären schon angesichts der vorgebrachten langen Aufenthaltsdauer Ermittlungen durchzuführen und darauf basierende Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich so lange im Bundesgebiet aufgehalten hat, ob sie vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte und ob sich ihr Aufenthalt auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union als rechtmäßig erwiesen hat. Darauf basierend hätte das Bundesamt zu beurteilen gehabt, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG erworben hat, wobei diesbezüglich auch die Rechtsprechung des Eu

GH zu beachten gewesen wäre, wonach für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt

Art. 16Abs.

1 der Richtlinie 2004/38/EG Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen sind, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja, Rn. 63). Die Beschwerdeführerin ist zwar polnische Staatsangehörige, ist aber unstrittig 1992 in Österreich geboren worden und hat in der einzigen vom Bundesamt eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme vorgebracht, ihr ganzes Leben in Österreich verbracht zu haben. Polen ist seit 01.05.2004 ein Mitglied der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund wären schon angesichts der vorgebrachten langen Aufenthaltsdauer Ermittlungen durchzuführen und darauf basierende Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich so lange im Bundesgebiet aufgehalten hat, ob sie vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte und ob sich ihr Aufenthalt auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union als rechtmäßig erwiesen hat. Darauf basierend hätte das Bundesamt zu beurteilen gehabt, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben hat, wobei diesbezüglich auch die Rechtsprechung des EuGH zu beachten gewesen wäre, wonach für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt

Artikel 16

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen sind, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie zurückgelegt wurden vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja, Rn. 63). Weiters hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen und im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Beurteilung dahingehend vorgenommen, ob sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsentscheidung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates ununterbrochen und rechtmäßig aufgehalten hat, sodass sie allenfalls in den Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, gekommen wäre (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN) oder warum ihr dieser Schutz allenfalls vor dem Hintergrund der von ihr verübten, konkreten Straftaten tatsächlich nicht zukommt.Weiters hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen und im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Beurteilung dahingehend vorgenommen, ob sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsentscheidung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates ununterbrochen und rechtmäßig aufgehalten hat, sodass sie allenfalls in den Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, gekommen wäre vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN) oder warum ihr dieser Schutz allenfalls vor dem Hintergrund der von ihr verübten, konkreten Straftaten tatsächlich nicht zukommt. Schließlich hat das Bundesamt auch nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 ausdrücklich festgehalten hat, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Schließlich hat das Bundesamt auch nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 ausdrücklich festgehalten hat, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach , Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG 2014 idF BGBl. I Nr. 70/2015 waren – ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden (vgl. VwGH vom 09.11.2011, 2011/22/0264; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Voraussetzung war jedoch ein auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßiger Aufenthalt (vgl. VwGH vom 23.06.2022, Ro 2021/21/0014).Die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, waren – ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden vergleiche VwGH vom 09.11.2011, 2011/22/0264; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Voraussetzung war jedoch ein auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßiger Aufenthalt vergleiche VwGH vom 23.06.2022, Ro 2021/21/0014). In offensichtlicher Verkennung der soeben dargestellten Rechtslage hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem es die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten auch nicht nachvollziehbar; im Einzelnen: Der Beschwerdeführerin wurde ein einziges Mal ein schriftliches Parteiengehör gewährt, und zwar am 02.04.2020 während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft und somit noch vor ihrer erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung wegen ihrer Suchtmitteldelikte im August 2020. Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren die konkrete Verurteilung und das dieser zugrundeliegende, strafbare Verhalten vom Bundesamt vorgehalten und ihr auch keine Gelegenheit gegeben, ihr Verhalten zu rechtfertigen oder allenfalls zu begründen. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen oder die Aktualität der Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.04.2020 noch einmal zu hinterfragen, wurde knapp drei Jahre später der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen. Durch das Vorgehen des Bundesamtes wurde die Beschwerdeführerin qualifiziert in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Das Bundesamt hat vor dem Hintergrund, dass es im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich von Geburt an durchgehend in Österreich aufgehalten hat, keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt. Ebenso wenig dazu, ob und in welcher Intensität der Kontakt zu ihren Eltern und ihrer Schwester besteht, die allesamt in Österreich leben, ob ein allfälliges (gegenseitiges) Abhängigkeitsverhältnis besteht und ob die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung von diesen Unterstützung erhalten würde (und in welcher Form). Es fehlen sämtliche Feststellungen dahingehend, ob die Beschwerdeführerin in Polen über tragfähige verwandtschaftliche oder soziale Bindungen verfügt, ob sie angesichts dessen, dass sie in Österreich geboren wurde und hier ihre gesamte Schulbildung absolviert hat, überhaupt über (ausreichende) Polnisch-Kenntnisse verfügt und weshalb im Fall der Beschwerdeführerin konkret davon auszugehen ist, dass sie sich in Polen selbstständig eine Lebensgrundlage aufbauen könnte sowie allenfalls, ob sie dabei finanzielle oder materielle Unterstützung durch ihre Familiengehörigen erhalten würde. Aus dem Strafurteil geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin – offensichtlich beeinflusst durch ihren (damaligen) Lebensgefährten – seit Ende 2018 selbst suchtmittelabhängig gewesen ist. Es wurden keinerlei Ermittlungen und Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführerin ihre Beziehung mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, noch als aufrecht ansieht, ob sie während der Strafhaft eine Drogentherapie absolviert (hat) und ob sie damit allfällig inzwischen erfolgreich gewesen ist bzw. wie es aktuell um ihren diesbezüglichen Zustand – etwa durch Einholung eines Therapieberichtes – bestellt ist. Zu berücksichtigen wäre auch, ob sie sonstige Ausbildungen oder Kurse während der Haft absolviert oder arbeitet. Alle diese Feststellungen bzw. diesen zugrundeliegenden Ermittlungen wurden nicht getroffen bzw. durchgeführt, wären aber für die zu treffende Gefährdungsprognose erforderlich. Auch hat das Bundesamt das Strafurteil betreffend die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 nicht eingeholt und bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf einen Polizeibericht, der aber nicht im Verwaltungsakt einliegt. Es wurden insoweit auch aktenwidrige Feststellungen getroffen. Angesichts dessen, dass das Bundesamt weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern oder ihre Schwester zu ihrer Beziehung untereinander befragt hat, sind auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin mit diesen seit Oktober 2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und damit implizit offenbar zu Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Beziehung untereinander als relativiert anzusehen wäre, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Das Bundesamt hat es gegenständlich somit unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. Auch setzt sich das Bundesamt mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Verhalten nur oberflächlich auseinander und stellt insbesondere nicht fest, was der Beschwerdeführerin konkret alles vorgeworfen wurde. Keinerlei Berücksichtigung findet auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz hinsichtlich ihrer Strafberufung, wo insbesondere der vom Erstangeklagten und Organisator des Drogenhandels ausgeübte Druck auf die Beschwerdeführerin durch erhebliche Bedrohung als mildernd berücksichtigt wurde. Es wurde lediglich pauschal festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Diese rechtliche Beurteilung und eine Durchführung der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose unter Anwendung des korrekten Gefährdungsmaßstabes konnte jedoch mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht vorgenommen werden und erweist sich die Einschätzung deshalb als nicht nachvollziehbar. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen vergleiche etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). In Fällen wie dem gegenständlichen ist für eine Entscheidung der persönliche Eindruck unerlässlich. Diesen hat sich das Bundesamt jedoch trotz des Verstreichens von fast drei Jahren zwischen dem einzigen schriftlichen Parteiengehör und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, dem Umstand, dass die gegenständlich insbesondere relevante Verurteilung vom August 2020 erst nach dem eingeräumten Parteiengehör erfolgte und sich die Beschwerdeführerin daher bisher nicht für ihr Verhalten rechtfertigen oder dieses zumindest begründen konnte, dennoch nicht verschafft. Auch hätte das Bundesamt die Beschwerdeführerin nach Resozialisierungsversuchen und Zukunftsplänen zu fragen gehabt, um eine entsprechende Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesamt nur eines von zwei relevanten Strafurteilen eingeholt hat und sich weder mit den konkreten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin noch ihrem Aufenthalt sowie privaten und familiären Bindungen auseinandergesetzt hat, durfte das Bundesamt jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte, zumal schon aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ein jahrzehntelanger Aufenthalt der Beschwerdeführerin hervorgeht. Nach diesbezüglich vollständiger Ermittlung des Sachverhalts wird dieser Sachverhalt unter die oben zitierte Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird den entsprechend anzuwendenden Gefährdungsmaßstab auch nachvollziehbar zu begründen und alle für diesen Fall relevanten Umstände korrekt zu würdigen haben. Es lag im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tragen vermochte, sodass das Bundesamt – etwa durch eine entsprechende gründliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, insbesondere aber auch zur Aufklärung des Gesundheitszustandes, den offensichtlich daraus resultierenden oder zumindest mitbegründeten strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin und ihres konkreten Privat- und Familienlebens – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. § 9 BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen. Das Bundesamt hat somit schon jene Ermittlungen unterlassen, aufgrund deren sie einen konkreten – von Ermittlungsergebnissen getragenen – Sachverhalt hätte feststellen können, der in der Folge allenfalls zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage führen hätte können. Das Bundesamt hat es – wie schon ausgeführt – auch unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihren Taten zu hören und dazu Stellung zu nehmen und auf dieser Basis eine fundierte Gefährdungsprognose zu erstellen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, welcher konkrete Gefährdungsmaßstab im Falle der Beschwerdeführerin anzuwenden ist bzw. ob dieser durch das konkrete strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin überhaupt als erfüllt anzusehen ist. Ausgehend von der dargelegten Rechtsansicht des Bundesamtes, welche überwiegend auf aktenwidrigen oder gänzlich fehlenden Feststellungen und einer Beweiswürdigung basiert, die keine Aussagekraft hat, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt qualifiziert mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten – wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde konkret zu erheben haben, wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, ob sie nun tatsächlich gesund ist, sie allenfalls eine Drogentherapie absolviert(e), ob und mit wem sie eine Lebensgemeinschaft in Österreich führt, wie konkret diese (allfällige) Beziehung sowie insbesondere die Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Schwester) ausgestaltet ist, ob sie nach der Haftentlassung von diesen (wie auch immer geartete) Unterstützung zu erwarten hat, ob sie in Polen über familiäre oder sonstige soziale Bezüge verfügt und sie ausreichende Sprachkenntnisse hat und ist ihr weiters Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind. Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung der bereits oben angeführten Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG, durchzuführen haben (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung der bereits oben angeführten Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, durchzuführen haben vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17). Insgesamt wird sich zumindest eine entsprechend gründliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, allenfalls auch ihrer Eltern und Schwester, als nötig erweisen. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird bei Abspruch über ein allfälliges Aufenthaltsverbot und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs. 3 FPG auch noch auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des Vw

GH hingewiesen, wonach zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judiziert wurde, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG auch noch auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judiziert wurde, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit November 2019 und noch mindestens bis März 2024 in Haft. Demnach wäre – für den Fall, dass sich ein Aufenthaltsverbot nach den soeben dargelegten Prämissen als zulässig erweist – darauf Bedacht zu nehmen, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten.Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit November 2019 und noch mindestens bis März 2024 in Haft. Demnach wäre – für den Fall, dass sich ein Aufenthaltsverbot nach den soeben dargelegten Prämissen als zulässig erweist – darauf Bedacht zu nehmen, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.4. Übersetzung Da die Beschwerdeführerin in Österreich geboren und aufgewachsen ist, ist anzunehmen, dass Sie der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben können. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch rechtlich vertreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder

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