← Österreich

{'item': 'I403 2271760-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI403 2271760-1 SpruchI403 2271760-1/2E, I403 2271760-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ersuchte die Sozialversicherung der Selbständigen (in Folge: SVS) mit Schreiben vom 25.01.2021 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der SVS XXXX vom 27.11.2020 (wonach zwar die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründe, die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel aber schon) um die Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides, wonach die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Dies sei nämlich nicht nur rechtlich falsch, sondern auch geschäftsschädigend. Die SVS leitete diesen Antrag an die Österreichische Gesundheitskasse (in Folge: belangte Behörde) weiter.
  2. Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ersuchte die Sozialversicherung der Selbständigen (in Folge: SVS) mit Schreiben vom 25.01.2021 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der SVS römisch 40 vom 27.11.2020 (wonach zwar die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründe, die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel aber schon) um die Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides, wonach die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Dies sei nämlich nicht nur rechtlich falsch, sondern auch geschäftsschädigend. Die SVS leitete diesen Antrag an die Österreichische Gesundheitskasse (in Folge: belangte Behörde) weiter.
  3. Mit Schreiben vom 29.11.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Tätigkeit schriftlich zu konkretisieren und mitzuteilen, für welche Auftraggeber er in welchen Zeiträumen tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er eine schriftliche Bestätigung mit sachlicher Begründung wolle, aus der er entnehmen können, ob der „Selbstständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbstständiger Unternehmer oder ein unselbstständiger Dienstnehmer sei. Selbstverständlich würde er keine Auftraggeber bekannt geben. Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 01.12.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zweiwöchiger Frist die Namen und Anschriften seiner Auftraggeber sowie die Zeiträume, in denen er für diese Auftraggeber tätig gewesen sei, bekannt zu geben, andernfalls der Antrag als unbestimmt zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 04.12.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nicht die Feststellung der Pflichtversicherung beantragt worden sei, sondern nur ein bekämpfbarer Bescheid darüber, ob die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel dem ASVG unterliegen würde. Es sei daher nicht erforderlich, irgendwelche Angaben zu Auftraggebern zu machen.
  4. Mit Bescheid vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.01.2021 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 13 Abs. 3 und Abs. 6 AVG zurück, da der Antrag zu unbestimmt und damit mangelhaft sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung beantragt habe, sondern einen Bescheid darüber angefragt habe, ob die Tätigkeit als Kraftfahrer dem ASVG unterliege.
  5. Mit Bescheid vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.01.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 6, AVG zurück, da der Antrag zu unbestimmt und damit mangelhaft sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung beantragt habe, sondern einen Bescheid darüber angefragt habe, ob die Tätigkeit als Kraftfahrer dem ASVG unterliege.
  6. Mit Schreiben vom 05.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 04.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm im gegenständlichen Fall begehrte, einem Rechtsgutachten nahekommende, Feststellung, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei, im Sinne näher dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur nicht zulässig sei. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2022 an, dass die Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Causa falsch sei, da die Behauptung der belangten Behörde, dass der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ dem ASVG unterliege, massiv geschäftsschädigend und daher eine Einschränkung der europarechtlich garantierten Erwerbsfreiheit sei.
  7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022, GZ. I404 2250254-1/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 AVG“ im Spruch des angefochtenen Bescheids zu entfallen habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der Frage, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei“ eine abstrakte Feststellung begehre; es sei weder eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides gegeben noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides.
  8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022, GZ. I404 2250254-1/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „§ 13 Absatz 3 und Absatz 6, AVG“ im Spruch des angefochtenen Bescheids zu entfallen habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der Frage, ob der „Selbständige Berufskraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ ein selbständiger Unternehmer oder ein unselbständiger Dienstnehmer sei“ eine abstrakte Feststellung begehre; es sei weder eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides gegeben noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides.
  9. Am 08.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde diverse Unterlagen (ein Schreiben der SVS, einen Gewerbeschein, eine Bestätigung des Landes XXXX und einen Werkdienstleistungsvertrag) und bat um Bestätigung, dass seine Tätigkeit als „selbständiger Kraftfahrer (ohne eigenem Fahrzeug)" nicht dem ASVG unterliegen würde. Am 09.09.2022 wies die belangte Behörde ihn darauf hin, dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe und die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel weiterhin dem ASVG unterliegen würde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.09.2022 und vom 19.10.2022 die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheids. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2022 und vom 19.10.2022 um die Konkretisierung seines Antrags ersuchte, übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 04.11.2022 ein Schreiben, wonach sich die Anfrage auf die „Feststellung, ob das Auftragsverhältnis mit der XXXX Transporte GmbH dem GSVG unterliegt oder nicht“ beziehen würde. Außerdem, dass der Beschwerdeführer „zum Auftragsverhältnis zwischen ihm bzw seiner Unternehmung und der Firma XXXX Transporte GmbH einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung im Sinne der §§ 412a ff ASVG und §§ 194b GSVG gestellt“ hätte. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2022 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass keine der in §§ 412a ff ASVG taxativ angeführten Voraussetzungen für ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung vorliegen würde. Mit einer weiteren Eingabe vom 22.11.2022 konkretisierte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag nochmalig dahingehend, dass begehrt werde, über die Pflichtversicherung bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm zuzuordnenden „ XXXX UG“ (in Folge: E.U.) als Kraftfahrer im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der „ XXXX Transporte GmbH“ (in Folge: W. T.) abzusprechen.
  10. Am 08.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde diverse Unterlagen (ein Schreiben der SVS, einen Gewerbeschein, eine Bestätigung des Landes römisch 40 und einen Werkdienstleistungsvertrag) und bat um Bestätigung, dass seine Tätigkeit als „selbständiger Kraftfahrer (ohne eigenem Fahrzeug)" nicht dem ASVG unterliegen würde. Am 09.09.2022 wies die belangte Behörde ihn darauf hin, dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe und die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eigenes Betriebsmittel weiterhin dem ASVG unterliegen würde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.09.2022 und vom 19.10.2022 die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheids. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2022 und vom 19.10.2022 um die Konkretisierung seines Antrags ersuchte, übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 04.11.2022 ein Schreiben, wonach sich die Anfrage auf die „Feststellung, ob das Auftragsverhältnis mit der römisch 40 Transporte GmbH dem GSVG unterliegt oder nicht“ beziehen würde. Außerdem, dass der Beschwerdeführer „zum Auftragsverhältnis zwischen ihm bzw seiner Unternehmung und der Firma römisch 40 Transporte GmbH einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung im Sinne der Paragraphen 412 a, ff ASVG und Paragraphen 194 b, GSVG gestellt“ hätte. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2022 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass keine der in Paragraphen 412 a, ff ASVG taxativ angeführten Voraussetzungen für ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung vorliegen würde. Mit einer weiteren Eingabe vom 22.11.2022 konkretisierte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag nochmalig dahingehend, dass begehrt werde, über die Pflichtversicherung bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm zuzuordnenden „ römisch 40 UG“ (in Folge: E.U.) als Kraftfahrer im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der „ römisch 40 Transporte GmbH“ (in Folge: W. T.) abzusprechen.
  11. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem am 16.01.2023 der Geschäftsführer der W.T. befragt wurde, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterliege. Die entsprechenden Meldungen wurden von der W.T. rückwirkend für den Beschwerdeführer vorgenommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens informiert. Dieser begehrte mit Schreiben vom 02.03.2023 neuerlich die Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, „ein Verfahren nach § 412a ASVG zu führen" und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Versicherungszuordnung.
  12. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem am 16.01.2023 der Geschäftsführer der W.T. befragt wurde, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterliege. Die entsprechenden Meldungen wurden von der W.T. rückwirkend für den Beschwerdeführer vorgenommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens informiert. Dieser begehrte mit Schreiben vom 02.03.2023 neuerlich die Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, „ein Verfahren nach Paragraph 412 a, ASVG zu führen" und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Versicherungszuordnung.
  13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2023 stellte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers „vom 09.09.2022 auf Feststellung der Pflichtversicherung betreffend seine Tätigkeit für die W.T.“ fest, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, 06.09.2022 und 07.09.2022 als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in Folge: ASVG) unterliege. Die Erlassung des Bescheides wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter - trotz mehrmaliger Hinweise, dass Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach § 412e ASVG das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach GSVG sei – wiederholt einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszuordnung nach § 412e ASVG gestellt haben würden; von der belangten Behörde sei dieser Antrag unter § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG subsumiert worden und der vorliegende Bescheid auf Grundlage dieser Bestimmung erlassen worden. Die belangte Behörde begründete in der Folge ausführlich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T..
  14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2023 stellte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers „vom 09.09.2022 auf Feststellung der Pflichtversicherung betreffend seine Tätigkeit für die W.T.“ fest, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, 06.09.2022 und 07.09.2022 als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in Folge: ASVG) unterliege. Die Erlassung des Bescheides wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter - trotz mehrmaliger Hinweise, dass Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 412 e, ASVG das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach GSVG sei – wiederholt einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszuordnung nach Paragraph 412 e, ASVG gestellt haben würden; von der belangten Behörde sei dieser Antrag unter Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG subsumiert worden und der vorliegende Bescheid auf Grundlage dieser Bestimmung erlassen worden. Die belangte Behörde begründete in der Folge ausführlich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T..
  15. Dagegen wurde fristgerecht am 17.04.2023 Beschwerde erhoben und moniert, dass ein Antrag nach §§ 412ff ASVG gestellt worden sei, um „bezogen auf das konkrete Auftragsverhältnis mit der W.T. Versicherungszuordnung festzustellen“, dass dieser Antrag aber nicht erledigt worden sei. Es wäre unter Einbindung der SVS ein Verfahren einzuleiten gewesen, um festzustellen, ob das vorliegende Auftragsverhältnis eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG begründe. Der Beschwerdeführer übe als Geschäftsführer der E.U. eine selbständige Tätigkeit aus und sei im Rahmen eines Werkvertrages für die W.T. tätig geworden. Die belangte Behörde habe rechtswidrig den Antrag uminterpretiert; der Bescheid sei rechtswidrig und sei über den Antrag im Sinne des § 412 ASVG noch nicht abgesprochen worden. Zudem könne aus „lediglich drei Transportfahrten zu einem relativ geringfügigen Honorar“ von etwa 600 Euro kein Dienstverhältnis konstruiert werden. Es wurde beantragt, „der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der ÖGK vom 15.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben sowie die ÖGK zu verpflichten, dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens zu ersetzen“.
  16. Dagegen wurde fristgerecht am 17.04.2023 Beschwerde erhoben und moniert, dass ein Antrag nach Paragraphen 412 f, f, ASVG gestellt worden sei, um „bezogen auf das konkrete Auftragsverhältnis mit der W.T. Versicherungszuordnung festzustellen“, dass dieser Antrag aber nicht erledigt worden sei. Es wäre unter Einbindung der SVS ein Verfahren einzuleiten gewesen, um festzustellen, ob das vorliegende Auftragsverhältnis eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG begründe. Der Beschwerdeführer übe als Geschäftsführer der E.U. eine selbständige Tätigkeit aus und sei im Rahmen eines Werkvertrages für die W.T. tätig geworden. Die belangte Behörde habe rechtswidrig den Antrag uminterpretiert; der Bescheid sei rechtswidrig und sei über den Antrag im Sinne des Paragraph 412, ASVG noch nicht abgesprochen worden. Zudem könne aus „lediglich drei Transportfahrten zu einem relativ geringfügigen Honorar“ von etwa 600 Euro kein Dienstverhältnis konstruiert werden. Es wurde beantragt, „der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der ÖGK vom 15.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben sowie die ÖGK zu verpflichten, dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens zu ersetzen“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der E.U. mit Sitz in Deutschland. Zwischen der W.T. und der E.U. wurde ein Werkvertrag abgeschlossen über „Projektbezogene Fahrerdienstleistungen, inkl. der dafür anfallenden händischen und elektronischer Datenverarbeitung und Archivierung“. Der Beschwerdeführer nahm am 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 für die W.T. jeweils eine Fahrt mit dem LKW von XXXX nach XXXX und wieder zurück vor. Der Beschwerdeführer wurde von der W.T. für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet. Der Beschwerdeführer nahm am 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 für die W.T. jeweils eine Fahrt mit dem LKW von römisch 40 nach römisch 40 und wieder zurück vor. Der Beschwerdeführer wurde von der W.T. für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet. Der Geschäftsführer der W.T. schulte den Beschwerdeführer ein und gab den Start- und Endpunkt (jeweils das Firmengelände der W.T.) und die Termine und die Startzeiten der Fahrten vor. Der Beschwerdeführer war verpflichtet bei der Tätigkeit eine Warnweste, Sicherheitsschuhe und einen Sicherheitshelm zu tragen, was vom Geschäftsführer der W.T. kontrolliert wurde. Er musste den mitgeführten Lieferschein vom Kunden unterschreiben lassen und war verpflichtet, das elektronische Tachosystem mit seiner Fahrerkarte zu bedienen, um es so dem Geschäftsführer der W.T. zu ermöglichen, die Stundenaufzeichnungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich mit seiner telefonischen Zusage, den Auftrag entsprechend diesen Vorgaben und persönlich durchzuführen. Er durfte sich nicht vertreten lassen. Die W.T. stellte den LKW für die jeweilige Fahrt zur Verfügung, der Beschwerdeführer verfügt selbst über keinen LKW, hatte aber Fahrerkarte und Kleidung. Zwischen der W.T. und dem Beschwerdeführer war ein Stundensatz in Höhe von EUR 36,00 vereinbart. Pro Kalendertag an dem er tätig wurde, war ein Mindesteinsatz von sechs Stunden vereinbart. Er erhielt ein Gesamtbruttoentgelt in Höhe von EUR 777,
  18. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen, die auch in der Beschwerde unwidersprochen blieben; der Sachverhalt ist daher im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der E.U. ist und diese einen Werkvertrag mit der W.T. abgeschlossen hatte, ergibt sich übereinstimmend aus dem Beschwerdevorbringen und dem angefochtenen Bescheid. Der Abschluss und Inhalt des Werkvertrags ergibt sich zudem aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Vertrag vom 01.09.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 für die W.T. Fahrten mit dem LKW unternahm, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift mit dem Geschäftsführer der W.T. und einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde argumentiert wurde, dass der Beschwerdeführer nicht als LKW-Fahrer für die W.T. tätig geworden sei, sondern „dass die E.U. im Rahmen des beschriebenen Werkvertrages für die W.T. tätig wurde, wobei der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer aufgetreten ist“, handelt es sich um keine Sachverhaltsfrage, sondern um eine rechtliche Beurteilung, auf die im gegenständlichen Erkenntnis noch eingegangen wird. Dass der Beschwerdeführer die Fahrten mit dem LKW persönlich vornahm, blieb auch in der Beschwerde unbestritten und kann sohin festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer von der W.T. für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Diesbezüglich wird in der Beschwerde argumentiert, dass die belangte Behörde den Geschäftsführer der W.T. „de facto“ gezwungen habe, „den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer anzumelden“. Damit wird die Feststellung der Vornahme einer entsprechenden Anmeldung aber nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T., zu den Weisungen des Geschäftsführers der W.T. und zu der Verpflichtung, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift mit dem Geschäftsführer der W.T. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nicht hätte vertreten lassen können, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der W.T. (im Akt einliegende Niederschrift vom 16.01.2023), der dies mit der Einschulung und seinen persönlichen Interessen begründet hatte. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T., zu den Weisungen des Geschäftsführers der W.T. und zu der Verpflichtung, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift mit dem Geschäftsführer der W.T. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten., Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nicht hätte vertreten lassen können, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der W.T. (im Akt einliegende Niederschrift vom 16.01.2023), der dies mit der Einschulung und seinen persönlichen Interessen begründet hatte. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: … 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, … Versicherungszuordnung auf Antrag § 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 412 e, Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412 c sind sinngemäß anzuwenden. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
  4. Zum Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 412e GSVG:3.
  5. Zum Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 412 e, GSVG: Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2022 per E-Mail einen „Antrag auf Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides“. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge, etwa mit im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.11.2022 und vom 22.11.2022, dahingehend präzisiert, dass darunter ein Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. gemäß § 412e ASVG und § 194b GSVG zu verstehen sei.Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2022 per E-Mail einen „Antrag auf Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides“. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge, etwa mit im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.11.2022 und vom 22.11.2022, dahingehend präzisiert, dass darunter ein Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. gemäß Paragraph 412 e, ASVG und Paragraph 194 b, GSVG zu verstehen sei. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG vorliege, kein Verfahren nach § 412e ASVG eingeleitet werden könne. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG vorliege, kein Verfahren nach Paragraph 412 e, ASVG eingeleitet werden könne. § 412e ASVG setzt eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG voraus, im Sinne einer Anmeldung in der GSVG. In Fällen, in denen trotz Antragstellung nach §§ 412a ff ASVG bzw. § 412e ASVG dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt, ist der entsprechende Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/08/0045).Paragraph 412 e, ASVG setzt eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG voraus, im Sinne einer Anmeldung in der GSVG. In Fällen, in denen trotz Antragstellung nach Paragraphen 412 a, ff ASVG bzw. Paragraph 412 e, ASVG dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt, ist der entsprechende Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/08/0045). Die belangte Behörde wies den Antrag allerdings nicht zurück, sondern sprach gar nicht darüber ab und „unterstellte“ (Bescheid S 3), dass vom Beschwerdeführer eigentlich ein Antrag nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gestellt werden wollte. Dies lässt sich allerdings mit den erwähnten Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht in Einklang bringen, da dort wiederholt und explizit auf die Rechtsgrundlagen des §§ 412a ff ASVG verwiesen wurde.Die belangte Behörde wies den Antrag allerdings nicht zurück, sondern sprach gar nicht darüber ab und „unterstellte“ (Bescheid S 3), dass vom Beschwerdeführer eigentlich ein Antrag nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestellt werden wollte. Dies lässt sich allerdings mit den erwähnten Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht in Einklang bringen, da dort wiederholt und explizit auf die Rechtsgrundlagen des Paragraphen 412 a, ff ASVG verwiesen wurde. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH, 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 und VwGH, 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH, 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 und VwGH, 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, über den noch offenen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. gemäß §§ 412a ff ASVG und § 194b GSVG erstmals abzusprechen.Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, über den noch offenen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W.T. gemäß Paragraphen 412 a, ff ASVG und Paragraph 194 b, GSVG erstmals abzusprechen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, hinsichtlich dieses Antrages gegebenenfalls eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einzubringen; eine automatische Rechtswidrigkeit des Bescheids, wie in der Beschwerde behauptet wurde, ergibt sich daraus aber nicht. 3.
  6. Zum angefochtenen Bescheid: 3.3.
  7. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, 06.09.2022 und 07.09.2022 als Dienstnehmer der W.T. der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in Folge: ASVG) unterliege.3.3.
  8. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, 06.09.2022 und 07.09.2022 als Dienstnehmer der W.T. der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in Folge: ASVG) unterliege. 3.3.
  9. In der Beschwerde wurde diesbezüglich grundlegend moniert, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen sei, da nicht über den Antrag im Sinne des § 412 ASVG abgesprochen worden sei. 3.3.
  10. In der Beschwerde wurde diesbezüglich grundlegend moniert, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen sei, da nicht über den Antrag im Sinne des Paragraph 412, ASVG abgesprochen worden sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der belangten Behörde das Recht zukam, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu erlassen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der belangten Behörde das Recht zukam, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, VwGH Ra 2021/09/0215). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt vergleiche etwa VwGH 18.11.2021, VwGH Ra 2021/09/0215). In § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag einer Partei ausdrücklich vorgesehen, somit wäre das vom Verwaltungsgerichtshof definierte Erfordernis („wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist“) auf den ersten Blick erfüllt. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vor, da sich dieser auf § 412e ASVG bezog. Auch wenn § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG daher keine Anwendung findet, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides damit noch nicht automatisch rechtswidrig, enthält § 410 Abs. 1 ASVG („insbesondere“) doch nur eine demonstrative Aufzählung und findet sich in Abs. 1 eine Generalklausel, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt. § 409 ASVG bezieht sich explizit auch auf die im gegenständlichen Bescheid festgestellte Versicherungspflicht eines in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a). In Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag einer Partei ausdrücklich vorgesehen, somit wäre das vom Verwaltungsgerichtshof definierte Erfordernis („wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist“) auf den ersten Blick erfüllt. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vor, da sich dieser auf Paragraph 412 e, ASVG bezog. Auch wenn Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG daher keine Anwendung findet, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides damit noch nicht automatisch rechtswidrig, enthält Paragraph 410, Absatz eins, ASVG („insbesondere“) doch nur eine demonstrative Aufzählung und findet sich in Absatz eins, eine Generalklausel, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt. Paragraph 409, ASVG bezieht sich explizit auch auf die im gegenständlichen Bescheid festgestellte Versicherungspflicht eines in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,). Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides war daher grundsätzlich zulässig. 3.3.
  11. Die belangte Behörde kam im gegenständlichen Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 in einem Dienstverhältnis zur W.T. stand. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. 3.3.
  12. Die belangte Behörde kam im gegenständlichen Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 in einem Dienstverhältnis zur W.T. stand. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer an die vom Geschäftsführer der W.T. vorgegebene Arbeitszeit und an den Arbeitsort gebunden war, dass er bezüglich seiner Tätigkeit, der Sicherheitsvorkehrungen und der Stundenaufzeichnungen im Vorfeld vom Geschäftsführer der W.T. unterwiesen und danach entsprechend kontrolliert wurde, sowie dass er sich an den vorgegebenen Ablauf (Termine, Fahrtroute, Unterschreiben des Lieferscheins) zu halten hatte und dadurch in die Ablauforganisation der W.T. eingebunden war. Der Beschwerdeführer war in den Betrieb der W.T, mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, die einer die Erteilung persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichkommt („stille Autorität“ des Dienstgebers), eingebunden. Er hatte sich, wenn er als Fahrer zur Verfügung stand, den von ihr vorgegebenen Terminen, Ablaufplänen und der Aufbauorganisation betreffend die zu fahrenden Linien einzuordnen und musste in der Maschinerie der W.T. funktionieren. Abänderungen in dieser Ablauforganisation waren als Fahrer nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer war in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Beschwerdeführer nutzte mit den LKW Betriebsmittel, die in der Verfügungsgewalt der W.T. standen. Die Kosten des Betriebs wurden von der W.T. getragen. Diesen Feststellungen war in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Damit sind die wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit gegeben (Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse). Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass „bei lediglich drei Auftragsfahrten“ eine „Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses“ wohl nicht gegeben sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, eine persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Der Geschäftsführer der W.T. gab selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2023 an, dass im Verhältnis zum Beschwerdeführer kein Unterschied zu seinen anderen Mitarbeitern bestanden habe, außer dass diese die Tätigkeit für einen längeren Zeitraum gemacht hätten. Er habe damals einen Aushilfsfahrer gesucht, dann auch wieder einen zusätzlichen Fahrer gefunden. Alleine aufgrund der kurzen Dauer der Beschäftigung kann ein Dienstverhältnis daher jedenfalls noch nicht verneint werden. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“, vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Vom Geschäftsführer der W.T. wurde klargestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, einen vereinbarten Termin sanktionslos abzulehnen oder eine Vertretung zu schicken. Eine generelle Vertretungsbefugnis oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht war daher gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können – wie sie dem Werkvertrag der E.U. theoretisch entnommen werden könnte, steht im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung – wie gegenständlich aufgrund der Aussage des Geschäftsführers der W.T. offensichtlich - mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“, vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Vom Geschäftsführer der W.T. wurde klargestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, einen vereinbarten Termin sanktionslos abzulehnen oder eine Vertretung zu schicken. Eine generelle Vertretungsbefugnis oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht war daher gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können – wie sie dem Werkvertrag der E.U. theoretisch entnommen werden könnte, steht im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung – wie gegenständlich aufgrund der Aussage des Geschäftsführers der W.T. offensichtlich - mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Nach dem Gesamtbild der gegenständlich konkret zu beurteilenden Beschäftigung war die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers während seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. In der gebotenen Gesamtabwägung (§ 4 Abs. 2 ASVG) spricht die beschriebene Einbindung des Beschwerdeführers in den Betrieb der W.T. auch unter Berücksichtigung des zeitbezogenen Pauschalentgelt als eher dafür (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093) und des punktuellen Arbeitseinsatzes an drei Tagen als eher dagegen sprechendes Nebenkriterium (VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081) insgesamt für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit. Zusammenfassend überwiegen iSd § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Nach dem Gesamtbild der gegenständlich konkret zu beurteilenden Beschäftigung war die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers während seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. In der gebotenen Gesamtabwägung (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) spricht die beschriebene Einbindung des Beschwerdeführers in den Betrieb der W.T. auch unter Berücksichtigung des zeitbezogenen Pauschalentgelt als eher dafür (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093) und des punktuellen Arbeitseinsatzes an drei Tagen als eher dagegen sprechendes Nebenkriterium (VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081) insgesamt für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit. Zusammenfassend überwiegen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Im Hinblick auf die Merkmale und näheren Umstände der verrichteten Tätigkeit kann bei einem LKW-Fahrer, wie dem Beschwerdeführer, von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit eines LKW-Fahrers handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit, weshalb vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist (vgl die zu Zustellern ergangene Rechtsprechung VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0138; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 und 0066; 23.05.2019, Ra 2019/08/0088; 04.04.2016, Ra 2015/08/0195, jeweils mwN). Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0099; vgl VwGH 14.11.2002, 2001/09/0175, ua). Im Hinblick auf die Merkmale und näheren Umstände der verrichteten Tätigkeit kann bei einem LKW-Fahrer, wie dem Beschwerdeführer, von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit eines LKW-Fahrers handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit, weshalb vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist vergleiche die zu Zustellern ergangene Rechtsprechung VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0138; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 und 0066; 23.05.2019, Ra 2019/08/0088; 04.04.2016, Ra 2015/08/0195, jeweils mwN). Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0099; vergleiche VwGH 14.11.2002, 2001/09/0175, ua). Die Beurteilung der belangten Behörde, dass bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwogen haben, ist auf Basis der dafür herangezogenen Feststellungen - Einsatz vergleichbar den anderen Fahrern, Bindung an Ordnungsvorschriften in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, Einbindung in den Betrieb mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, Durchführung einer einfachen manuellen Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit – rechtlich nicht zu beanstanden (vgl zu einem ähnlichen Fall: VwGH 24.04.2023, Ra 2023/08/0054).Die Beurteilung der belangten Behörde, dass bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwogen haben, ist auf Basis der dafür herangezogenen Feststellungen - Einsatz vergleichbar den anderen Fahrern, Bindung an Ordnungsvorschriften in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, Einbindung in den Betrieb mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, Durchführung einer einfachen manuellen Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit – rechtlich nicht zu beanstanden vergleiche zu einem ähnlichen Fall: VwGH 24.04.2023, Ra 2023/08/0054). Es lag somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.Es lag somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. 3.3.
  13. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E.U. im Rahmen eines Werkvertrags für die W.T. tätig geworden sei; dass am 01.09.2022 zwischen den beiden Unternehmen ein solcher abgeschlossen wurde, ist auch unbestritten. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie § 539a ASVG fordert, ist aber nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes relevant und kann im gegenständlichen Fall nicht von einem tatsächlichen Werkvertrag zwischen der E.U. und der W.T. ausgegangen werden, sondern vielmehr von einem echten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, der ja letztlich von der W.T. auch geringfügig angemeldet wurde.Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie Paragraph 539 a, ASVG fordert, ist aber nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes relevant und kann im gegenständlichen Fall nicht von einem tatsächlichen Werkvertrag zwischen der E.U. und der W.T. ausgegangen werden, sondern vielmehr von einem echten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, der ja letztlich von der W.T. auch geringfügig angemeldet wurde. Im gegenständlichen Fall geht es um Tätigkeiten, die persönlich beauftragt und verrichtet wurden; die Funktion des Zwischenschaltens einer Gesellschaft erschöpft sich offenbar darin, die unmittelbare Beitragspflicht zu vermeiden. 3.3.
  14. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer darüberhinaus als selbständiger Unternehmer tätig war, da ein Dienstverhältnis und die Unternehmereigenschaft sich nicht zwingend ausschließen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der E.U. ist, spricht daher nicht gegen die Beurteilung seiner Tätigkeit für die W.T. als echtes Dienstverhältnis. 3.3.
  15. Damit war der Beschwerdeführer, der im Zeitraum vom 05.09.2022, am 06.09.2022 und am 07.09.2022 als Dienstnehmer der W.T. aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer beschäftigt war, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstieg, beschäftigt. Die Teilversicherung in der Unfallversicherung wurde daher zu Recht festgestellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. 3.
  16. Zum Kostenbegehren des Beschwerdeführers: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
  17. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der von der belangten Behörde festgestellte und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wurde in der Beschwerde in keinem Punkt bestritten. Es wurde letztlich nur vorgebracht, dass die Behörde nicht über den eingebrachten Antrag gemäß § 412e ASVG entschieden habe (dessen Behandlung sich im Beschwerdeverfahren aber verbietet, da er nicht „Sache“ des Verfahrens ist), dass ein Dienstverhältnis aufgrund der nur an drei Tagen vorgenommenen Transportfahrten auszuschließen sei (diese Rechtsfrage wurde aber bereits vom VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 dahingehend gelöst, dass beim Überwiegen der sonstigen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit auch ein punktueller Arbeitseinsatz von wenigen Tagen am Ergebnis nichts ändern könne) und dass tatsächlich ein Werkvertrag mit der E.U. vorliege (wobei diesfalls aber, wie von der belangten Behörde vorgenommen, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne des § 539a ASVG anzuwenden ist). Der von der belangten Behörde festgestellte und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wurde in der Beschwerde in keinem Punkt bestritten. Es wurde letztlich nur vorgebracht, dass die Behörde nicht über den eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 412 e, ASVG entschieden habe (dessen Behandlung sich im Beschwerdeverfahren aber verbietet, da er nicht „Sache“ des Verfahrens ist), dass ein Dienstverhältnis aufgrund der nur an drei Tagen vorgenommenen Transportfahrten auszuschließen sei (diese Rechtsfrage wurde aber bereits vom VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 dahingehend gelöst, dass beim Überwiegen der sonstigen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit auch ein punktueller Arbeitseinsatz von wenigen Tagen am Ergebnis nichts ändern könne) und dass tatsächlich ein Werkvertrag mit der E.U. vorliege (wobei diesfalls aber, wie von der belangten Behörde vorgenommen, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 539 a, ASVG anzuwenden ist). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte daher keine Notwendigkeit, den unbestritten gebliebenen Sachverhalt oder die bereits vom Höchstgericht geklärten Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, zumal von keiner der beiden Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt worden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2271760.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.