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{'item': 'I403 2273061-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 1§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50Art. 21Art. 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI403 2273061-1 SpruchI403 2273061-1/6E, I403 2273061-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2022 kriminalpolizeilich festgenommen und wurde über ihn am darauffolgenden Tag wegen des dringenden Verdachts der Einbruchskriminalität die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 14.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme / Parteiengehör") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.04.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich und verhältnismäßig erweise, zumal mangels seiner Mitwirkung am Verfahren auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengen-Raum hervorgekommen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich und verhältnismäßig erweise, zumal mangels seiner Mitwirkung am Verfahren auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengen-Raum hervorgekommen sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit seinem Vater vom Kosovo nach Tschechien übersiedelt, wo er über einen gültigen Daueraufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Tschechien, seine Mutter, sein Bruder sowie ein Onkel in Deutschland, weitere Angehörige in der Schweiz. Zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Ehefrau bestehe ein enges Verhältnis, auch videotelefoniere er meist wöchentlich mit ihnen, sein Bruder habe ihn zudem bereits in der Haft besucht. Zum Kosovo habe der Beschwerdeführer keine maßgeblich intensiven Anknüpfungspunkte mehr und habe sich dort seit 2006 nur noch zu Urlaubszwecken aufgehalten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen, was für eine akkurate Gefährdungsprognose erforderlich gewesen wäre und hätte man ihn darüber hinaus in Anbetracht seines gültigen Aufenthaltstitels zunächst auffordern müssen, sich nach Tschechien zu begeben, anstatt sogleich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, gesund und erwerbsfähig sowie ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Im Jahr 2006 übersiedelte er als Jugendlicher im Alter von etwa sechzehn Jahren gemeinsam mit seinem Vater nach Tschechien, wo er über einen bis zum 03.05.2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und zu welcher er in regelmäßigem Kontakt steht, wohnt in Brno. Seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er ebenfalls in regelmäßigem Kontakt steht, leben in Deutschland, entferntere Angehörige zudem in Deutschland und der Schweiz. Seit 2006 hielt sich der Beschwerdeführer immer wieder im Rahmen von Urlaubsreisen im Kosovo auf, maßgeblich intensive verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hat er dort keine mehr. Vor seiner Inhaftierung am 11.10.2022 war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst und ging hier auch niemals einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr reiste er im September 2022 ausschließlich zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.04.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung über einen längeren Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, insgesamt acht Einbruchsdiebstähle beging. Konkret war er am 11.09.2022, am 15.09.2022, am 19.09.2022 und am 26.09.2022 jeweils in den Morgenstunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bekannten Mittätern in vier unterschiedliche McDonalds-Filialen eingebrochen, indem sie stets das Fenster zum Drive-In Schalter aufzwangen oder aufbrachen und in den vier Objekten durch das Aufbrechen von Türen und daran anschließende Aufbrechen, Aufstemmen oder Aufschneiden von Tresoren unter Einsatz eines Winkelschleifers Bargeld in Gesamthöhe von 82.599,84 Euro erbeuteten bzw. zu erbeuten versuchten, da es zwei Mal beim Versuch geblieben war. Am 26.09.2022 hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter drei unterschiedlichen Firmen durch Aufschneiden einer Zeltplane und Eindringen in ein Lagerzelt eine Akkuflex im Wert von 450 Euro, durch Einschlagen der Heckscheibe eines Transporters und Eindringen in das Fahrzeug einen Laubbläser im Wert von 399 Euro, sowie durch Aufbrechen der Schiebetüre eines PKW und Eindringen in das Fahrzeug Werkzeug gestohlen, wobei die letztgenannte Tathandlung ebenfalls beim Versuch blieb. In den Morgenstunden des 09.10.2022 war der Beschwerdeführer schließlich noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei bekannten Mittätern durch Aufbrechen des Fensters zum Drive-In Schalter in eine weitere McDonalds-Filiale eingebrochen, ehe sie im Objekt durch Aufzwängen einer Notausgangstüre, Aufstemmen einer Mauer zum Büro sowie Aufschneiden des dort befindlichen Tresors mit einem Winkelschleifer 23.189,50 Euro an Bargeld erbeuteten. Der Beschwerdeführer verantwortete durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro, davon versucht 42.668,50 Euro und vollendet 63.969,84 Euro. Wegen der teilweisen Schadensgutmachung betrug die tatsächliche Beute 40.780,34 Euro. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurden hingegen zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland sowie die Faktenhäufung berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung über einen längeren Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, insgesamt acht Einbruchsdiebstähle beging. Konkret war er am 11.09.2022, am 15.09.2022, am 19.09.2022 und am 26.09.2022 jeweils in den Morgenstunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bekannten Mittätern in vier unterschiedliche McDonalds-Filialen eingebrochen, indem sie stets das Fenster zum Drive-In Schalter aufzwangen oder aufbrachen und in den vier Objekten durch das Aufbrechen von Türen und daran anschließende Aufbrechen, Aufstemmen oder Aufschneiden von Tresoren unter Einsatz eines Winkelschleifers Bargeld in Gesamthöhe von 82.599,84 Euro erbeuteten bzw. zu erbeuten versuchten, da es zwei Mal beim Versuch geblieben war. Am 26.09.2022 hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter drei unterschiedlichen Firmen durch Aufschneiden einer Zeltplane und Eindringen in ein Lagerzelt eine Akkuflex im Wert von 450 Euro, durch Einschlagen der Heckscheibe eines Transporters und Eindringen in das Fahrzeug einen Laubbläser im Wert von 399 Euro, sowie durch Aufbrechen der Schiebetüre eines PKW und Eindringen in das Fahrzeug Werkzeug gestohlen, wobei die letztgenannte Tathandlung ebenfalls beim Versuch blieb. In den Morgenstunden des 09.10.2022 war der Beschwerdeführer schließlich noch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei bekannten Mittätern durch Aufbrechen des Fensters zum Drive-In Schalter in eine weitere McDonalds-Filiale eingebrochen, ehe sie im Objekt durch Aufzwängen einer Notausgangstüre, Aufstemmen einer Mauer zum Büro sowie Aufschneiden des dort befindlichen Tresors mit einem Winkelschleifer 23.189,50 Euro an Bargeld erbeuteten. Der Beschwerdeführer verantwortete durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro, davon versucht 42.668,50 Euro und vollendet 63.969,84 Euro. Wegen der teilweisen Schadensgutmachung betrug die tatsächliche Beute 40.780,34 Euro. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurden hingegen zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland sowie die Faktenhäufung berücksichtigt. Seit 12.10.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er ist in der Wäscherei der Justizanstalt beschäftigt und möchte laut eigenen Angaben während der Haft künftig eine Schlosserlehre absolvieren. Er erhielt bislang einen einzigen Privatbesuch von seinem Bruder am 24.10.
  2. Sein voraussichtliches Strafende wurde mit 10.04.2026 errechnet. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer bereits vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland auf:
  3. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 20.11.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
  4. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 20.11.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
  5. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 24.01.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Diese Strafaussetzung wurde nachträglich mittels Beschluss widerrufen.
  6. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Diese Strafaussetzung wurde nachträglich mittels Beschluss widerrufen.
  7. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 13.04.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
  8. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 12.07.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Jahr 2020 wurde er aus der Haft entlassen und der Strafrest für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
  10. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Jahr 2020 wurde er aus der Haft entlassen und der Strafrest für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

§ 1Z 2 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nie vorgebracht. Ebenso wenig besteht die reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage gerät.

Paragraph eins, Ziffer 2, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nie vorgebracht. Ebenso wenig besteht die reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage gerät.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seiner im Rahmen seines Aufgriffs in Österreich sichergestellten Identitätsdokumente, welche sich in Kopie im Verwaltungsakt befinden (kosovarischer Reisepass, kosovarischer Personalausweis, tschechischer Aufenthaltstitel sowie tschechischer Führerschein) fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz bzw. dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Eine Kopie seines bis zum 03.05.2027 gültigen Aufenthaltstitels für Tschechien findet sich zudem im Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, fußt auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung am 11.10.2022 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie sein seitdem laufender Aufenthalt in einer österreichischen Justizanstalt. Sein in Haft empfangener Privatbesuch von seinem Bruder geht aus einer seitens des Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste hervor und deckt sich deren Inhalt insoweit mit dem Beschwerdevorbringen. Das voraussichtliche Strafende des Beschwerdeführers ist einer sich im Akt befindlichen Haftauskunft der Justizanstalt zu entnehmen. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seinen dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland gehen ebenso aus dieser Urteilsausfertigung, ergänzend aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Auskunft aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem, hervor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war ihm daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war ihm daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs.

2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung mit seiner Ehefrau in Brno in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ist insoweit auch vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Die Intensität dieses Familienlebens wird jedoch erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2022 laufend in Österreich in Haft befindet, seine Ehefrau ihn seitdem niemals persönlich besucht hat und infolge seiner Inhaftierung auch das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses seiner Ehefrau zu ihm ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf seine übrigen im Schengen-Raum lebenden Angehörigen, insbesondere seine in Deutschland lebende Mutter und seinen Bruder, wird überdies gewürdigt, dass er zu diesen in telefonischem Kontakt steht bzw. sein Bruder ihn bislang als einziger Verwandter auch einmal in Haft besucht hat, jedoch ist insoweit – zumal bislang nicht einmal Wohnsitze im selben Land bestanden – nicht von einer Beziehungsintensität auszugehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließe. Die Beziehung zu seinen übrigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten lebenden Verwandten ist somit lediglich der Sphäre des Privatlebens des Beschwerdeführers zuzurechnen.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung mit seiner Ehefrau in Brno in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ist insoweit auch vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Intensität dieses Familienlebens wird jedoch erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2022 laufend in Österreich in Haft befindet, seine Ehefrau ihn seitdem niemals persönlich besucht hat und infolge seiner Inhaftierung auch das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses seiner Ehefrau zu ihm ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf seine übrigen im Schengen-Raum lebenden Angehörigen, insbesondere seine in Deutschland lebende Mutter und seinen Bruder, wird überdies gewürdigt, dass er zu diesen in telefonischem Kontakt steht bzw. sein Bruder ihn bislang als einziger Verwandter auch einmal in Haft besucht hat, jedoch ist insoweit – zumal bislang nicht einmal Wohnsitze im selben Land bestanden – nicht von einer Beziehungsintensität auszugehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließe. Die Beziehung zu seinen übrigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten lebenden Verwandten ist somit lediglich der Sphäre des Privatlebens des Beschwerdeführers zuzurechnen. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin in Brno nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz im Bereich der Einbruchskriminalität auch die Verhängung eines Einreiseverbotes für den Schengen-Raum nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner privaten und familiären Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Tschechien, Deutschland und der Schweiz lebenden Angehörigen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Bruder über moderne Kommunikationsmittel, wie dies ohnehin bereits gegenwärtig vor dem Hintergrund seiner laufenden Inhaftierung seit Oktober 2022 praktiziert wird, oder künftige Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes zweifellos zumutbar.Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin in Brno nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz im Bereich der Einbruchskriminalität auch die Verhängung eines Einreiseverbotes für den Schengen-Raum nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner privaten und familiären Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Tschechien, Deutschland und der Schweiz lebenden Angehörigen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Bruder über moderne Kommunikationsmittel, wie dies ohnehin bereits gegenwärtig vor dem Hintergrund seiner laufenden Inhaftierung seit Oktober 2022 praktiziert wird, oder künftige Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes zweifellos zumutbar. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa achtmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers, welchen er überdies zum weit überwiegenden Teil in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht hat, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa achtmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers, welchen er überdies zum weit überwiegenden Teil in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht hat, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder im Kosovo niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat im Kosovo die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, wurde dort hauptsozialisiert, spricht nach wie vor seine Muttersprache und hat Zugang zum kosovarischen Arbeitsmarkt. Seit seinem Wegzug im Jahr 2006 hielt er sich zudem immer wieder im Rahmen von Urlaubsreisen im Kosovo auf und und ist daher mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, im Kosovo wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder im Kosovo niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat im Kosovo die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, wurde dort hauptsozialisiert, spricht nach wie vor seine Muttersprache und hat Zugang zum kosovarischen Arbeitsmarkt. Seit seinem Wegzug im Jahr 2006 hielt er sich zudem immer wieder im Rahmen von Urlaubsreisen im Kosovo auf und und ist daher mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, im Kosovo wieder Fuß zu fassen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, wobei gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, wobei gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seiner schweren Straffälligkeit im Bereich der Einbruchskriminalität sowie des Umstandes, dass seine im Schengen-Raum lebenden Angehörigen auch in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels ist,

§ 52Abs.

6 FPG nicht erlassen werden hätte dürfen, ist Folgendes entgegen zu halten:Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels ist,

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erlassen werden hätte dürfen, ist Folgendes entgegen zu halten: § 52 Abs. 6 FPG bestimmt, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG bestimmt, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Tschechien zu begeben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN). Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung erhalten sowie abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage – in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet – nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angekündigt.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – unverzüglich nach Tschechien zu begeben vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN). Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung erhalten sowie abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage – in der Beschwerde hatte er ein ausdrücklich gegenteiliges Vorbringen erstattet – nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angekündigt. Unzweifelhaft ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher von der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG ausgegangen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraussetzt, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Hierbei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN).Unzweifelhaft ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall daher von der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgegangen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraussetzt, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Hierbei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN). Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, wobei er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und offenkundig bereits mit dem vorgefassten Zweck, sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war, als gegeben angenommen werden. So hatte er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 insgesamt acht Einbruchsdiebstähle verübt und war hierbei hochspezialisiert, zumeist durch das Eindringen in McDonalds-Filialen unter Einsatz von fachgerechtem Werkzeug, vorgegangen, wobei er durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro zu verantworten hatte. Hinzu kommt, dass er bereits insgesamt vier einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentumskriminalität in Deutschland aufweist, wobei auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde lag, wobei er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und offenkundig bereits mit dem vorgefassten Zweck, sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war, als gegeben angenommen werden. So hatte er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 insgesamt acht Einbruchsdiebstähle verübt und war hierbei hochspezialisiert, zumeist durch das Eindringen in McDonalds-Filialen unter Einsatz von fachgerechtem Werkzeug, vorgegangen, wobei er durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro zu verantworten hatte. Hinzu kommt, dass er bereits insgesamt vier einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentumskriminalität in Deutschland aufweist, wobei auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Vor dem Hintergrund, dass gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, daher nicht entgegengetreten werden.Vor dem Hintergrund, dass gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, daher nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig. Außerdem besteht ganz allgemein im Kosovo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt der Kosovo

§ 1Z 2 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein im Kosovo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt der Kosovo

Paragraph eins, Ziffer 2, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer im April 2023 von einem österreichischen Straflandesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert und ergibt sich evident aus den in den Feststellungen wiedergegebenen, dem Strafurteil vom 25.04.2023 zugrunde liegenden besonders gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. So hatte er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt acht Einbruchsdiebstähle verübt und war hierbei hochspezialisiert, zumeist durch das Eindringen in McDonalds-Filialen unter Einsatz von fachgerechtem Werkzeug, vorgegangen, wobei er durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro zu verantworten hatte.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer im April 2023 von einem österreichischen Straflandesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert und ergibt sich evident aus den in den Feststellungen wiedergegebenen, dem Strafurteil vom 25.04.2023 zugrunde liegenden besonders gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. So hatte er von 11.09.2022 bis 10.10.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt acht Einbruchsdiebstähle verübt und war hierbei hochspezialisiert, zumeist durch das Eindringen in McDonalds-Filialen unter Einsatz von fachgerechtem Werkzeug, vorgegangen, wobei er durch seine Straftaten eine gesamte Beute von 106.638,34 Euro zu verantworten hatte. Für die belangte Behörde bestand somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf die schwerwiegende gewerbsmäßige Delinquenz des Beschwerdeführers im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Wenngleich es sich um seine bislang erste Verurteilung in Österreich handelte, kommt hinzu, dass er im September 2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig ausschließlich zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist war und darüber hinaus bereits insgesamt vier einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentumskriminalität in Deutschland aufweist, wobei auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Somit steht fest, dass auch der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ihn weder das bereits in Deutschland verspürte Haftübel noch bedingte Strafnachsichten oder offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen von der Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten abhielten. Dies indiziert zusammen mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung, welche ihm nunmehr im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich zur Last gelegt wurde, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN) und stellt einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar.Insbesondere ist im Hinblick auf die schwerwiegende gewerbsmäßige Delinquenz des Beschwerdeführers im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Wenngleich es sich um seine bislang erste Verurteilung in Österreich handelte, kommt hinzu, dass er im September 2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig ausschließlich zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist war und darüber hinaus bereits insgesamt vier einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentumskriminalität in Deutschland aufweist, wobei auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Somit steht fest, dass auch der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ihn weder das bereits in Deutschland verspürte Haftübel noch bedingte Strafnachsichten oder offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen von der Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten abhielten. Dies indiziert zusammen mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung, welche ihm nunmehr im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich zur Last gelegt wurde, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN) und stellt einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte, ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, was die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens eines auf § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig, darf allerdings nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261, mwN).Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, was die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens eines auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – grundsätzlich zwar zulässig, darf allerdings nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261, mwN). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Demgemäß kann auch die gegenständlich zu treffende Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Höchstdauer (unbefristet) im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht. So wurde die gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängte Freiheitsstrafe immer noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens von siebeneinhalb Jahren angesetzt und wurde neben seiner geständigen Verantwortung insbesondere auch die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Beute als mildernd gewertet. Überdies scheint der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren Genüge getan. So zeigte er sich zumindest im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der künftigen Gestaltung seines Lebens reflektiert und stufte sein Verhalten als fehlerhaft ein. Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den Beschwerdeführer mit einem über die lange Dauer von zehn Jahren - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot unverhältnismäßig zu belasten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht dauerhaft verunmöglicht werden soll, seine Angehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats besuchen zu können. Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß zu hoch angesetzt und war dieses im Rahmen einer Gesamtschau auf zehn Jahre herabzusetzen. Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Tschechien habe und bei einem mit der Erlassung eines Einreiseverbotes einhergehenden Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht nur die Situation in Österreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse, ist darüber hinaus zu betonen, dass das Recht eines Drittausländers, sich bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten frei zu bewegen,

Art. 21Abs.

1 SDÜ 1990 zwar das Vorliegen der Voraussetzungen

Art. 5Abs.

1 lit. a, c, und e erfordert, nicht jedoch jener

lit. d dieser Bestimmung (Nichtvorliegen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung). Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält somit seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt somit auch nicht automatisch dazu, dass der tschechische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert.Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Tschechien habe und bei einem mit der Erlassung eines Einreiseverbotes einhergehenden Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht nur die Situation in Österreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse, ist darüber hinaus zu betonen, dass das Recht eines Drittausländers, sich bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten frei zu bewegen,

Artikel 21

, Absatz eins, SDÜ 1990 zwar das Vorliegen der Voraussetzungen

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, c,, und e erfordert, nicht jedoch jener

Litera d, dieser Bestimmung (Nichtvorliegen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung). Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält somit seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt somit auch nicht automatisch dazu, dass der tschechische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird. 3.

  1. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schweren und gewerbsmäßigen Straffälligkeit im Bereich der Einbruchskriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung jedenfalls beizutreten (vgl. Punkt II.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schweren und gewerbsmäßigen Straffälligkeit im Bereich der Einbruchskriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung jedenfalls beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt, die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt, die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2273061.1.00

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