RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI406 2262692-1 SpruchI406 2262692-1/7E, I406 2262692-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben ein Staatsangehöriger des Sudans, stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er tags darauf im Rahmen der Erstbefragung wie folgt begründete; „Ich verließ meine Heimat den Sudan im Alter von 1 Jahr, mit meinen Eltern nach Saudi Arabien. Dort ging ich zur Schule, bis zur Matura. Danach reiste ich in die Ukraine und studierte dort von August 2014 bis zum Ausbruch des Krieges. Ich hatte noch 1 Monat bis zur Absolvierung meines Medizinstudiums und musste die Ukraine wegen dem entfachten Krieges verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
- Am 16.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er dazu befragt wurde, warum er in Österreich um Asyl ansuche, erstattete er folgendes Vorbringen; „Laut meinem Wissen ist in die Medizin in Österreich hervorragend. Ich wollte hier mein Studium abschließen und arbeiten. Ich weiß auch, dass es hier in Österreich einen Ärztemangel gibt, so sah ich eine gute Chance für mich hier in Österreich.“ Auf die in weiterer Folge gestellte Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer mit; „Ja. Damit ich mein Studium beenden kann und arbeiten kann“.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 09.11.
- In dieser wird unter anderem vorgebracht, dass der Sudan für den Beschwerdeführer ein fremdes Land sei und er von vier Onkeln im Sudan aufgrund von Erbstreitigkeiten, die vor etwa sieben oder acht Jahren begonnen hätten, bedroht werde. Er fürchte im Fall einer Rückkehr eine Blutrache und von den genannten Onkeln ermordet zu werden.
- Am 08.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger des Sudans und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an Asthma, ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Derzeit muss er weder Medikamente einnehmen noch einen (Asthma-)Spray für seine Art von Asthma verwenden. Der Beschwerdeführer wurde im Sudan geboren und zog mit seiner Familie im Jahr 1997 nach Saudi-Arabien, wo er die Schule besuchte. Seine Eltern, mit denen er in Kontakt steht, und seine zwei Geschwister leben nach wie vor in Riad. Sein Cousin hält sich in Amsterdam auf. Im August 2014 reiste er legal auf dem Luftweg in die Ukraine, um dort zu studieren. Er ist im Besitz eines am 14.07.2021 ausgestellten und bis 30.07.2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer hat nicht, wie von ihm behauptet, sechs Jahre Medizin studiert, weder in der Ukraine noch sonst irgendwo. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine gelangte er im März 2022 mit dem Zug über Polen und Tschechien nach Österreich. Zumindest seit dem 14.03.2022 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Er ging bislang zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Sudan nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen und wird im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sudan keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.4.2023, relevant für Kapitel 2 und
- Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vgl. RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vergleiche RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023). 2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023). Seit Samstag 15.4.2023 liefern sich die Armee und die RSF schwere Kämpfe, die sich laut Medien hauptsächlich auf die Hauptstadt Khartum konzentrieren. Doch auch aus anderen Teilen des Landes werden Kämpfe gemeldet: etwa in der Hafenstadt Port Sudan am Roten Meer und in der Stadt Merowe, die über einen wichtigen Flughafen verfügt. Bislang zeigt sich keine der Konfliktparteien verhandlungsbereit (TS 17.4.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) wurden bislang mindestens 185 Menschen getötet und 1800 verletzt. Wegen anhaltender Kämpfe in dicht besiedelten Stadtteilen der Hauptstadt Khartum werden noch höhere Opferzahlen befürchtet. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch den Beschuss von Gesundheitseinrichtungen blockiert. Kranke und Verletzte können vielerorts nicht mehr behandelt werden. Zudem haben viele Kliniken weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel (DW 17.4.2023; TS 17.4.2023). Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023). Quellen: - DW – Deutsche Welle (17.4.2023): Im Sudan wächst die Sorge um die Zivilbevölkerung, https://www.dw.com/de/im-sudan-w%C3%A4chst-die-sorge-um-die-zivilbev%C3%B6lkerung/a65351186, Zugriff 17.4.2023 - RWV - Rane Worldview (17.4.2023): Sudan Descends Into Conflict as Army, Paramilitary Face Off, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - TS - Tagesschau (17.4.2023): Machtkampf der Rivalen, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-faq-kaempfe-militaer-rsf-101.html, Zugriff 8.4.2023 KI vom 9.5.2023, relevant für Kapitel 2, 3, 16 sowie 18 bis
- Die sudanesischen Streitkräfte (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF) haben sich auf einen siebentägigen Waffenstillstand geeinigt, gültig ab dem 4.5.
- Allerdings gehen die Kämpfe, u.a. in Khartum, weiter. Das sudanesische Gesundheitsministerium hat bisher mehr als 500 Tote und über 4.000 Verletzte gemeldet (BAMF 8.5.2023; vgl. DW 8.5.2023).Die sudanesischen Streitkräfte (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF) haben sich auf einen siebentägigen Waffenstillstand geeinigt, gültig ab dem 4.5.
- Allerdings gehen die Kämpfe, u.a. in Khartum, weiter. Das sudanesische Gesundheitsministerium hat bisher mehr als 500 Tote und über 4.000 Verletzte gemeldet (BAMF 8.5.2023; vergleiche DW 8.5.2023). Seit dem 6.5.2023 treffen sich Vertreter der SAF und RSF auf amerikanisch-saudische Initiative in Jeddah (Saudi-Arabien) zu den ersten mehrtägigen persönlichen Gesprächen über einen humanitären Waffenstillstand, jedoch nicht über ein Ende des Konflikts (BAMF 8.5.2023; vgl. BBC 8.5.2023). In einem politischen Punkt sind sich die Generale der SAF und RSF sowie die arabischen Nachbarn einig: Sie wollen keine demokratische Regierung (BBC 8.5.2023).Seit dem 6.5.2023 treffen sich Vertreter der SAF und RSF auf amerikanisch-saudische Initiative in Jeddah (Saudi-Arabien) zu den ersten mehrtägigen persönlichen Gesprächen über einen humanitären Waffenstillstand, jedoch nicht über ein Ende des Konflikts (BAMF 8.5.2023; vergleiche BBC 8.5.2023). In einem politischen Punkt sind sich die Generale der SAF und RSF sowie die arabischen Nachbarn einig: Sie wollen keine demokratische Regierung (BBC 8.5.2023). Das Gesundheitssystem bleibt stark angeschlagen, der Betrieb vom zwei Drittel der Krankenhäuser ist eingestellt. Diese werden von den kämpfenden Parteien angegriffen (BAMF 8.5.2023). Viele Krankenhäuser sind ohne Strom und Wasser (TS 8.5.2023). Zurzeit ist es möglich, Hilfsgüter auf dem Seeweg nach Port Sudan zu verschiffen, jedoch bedarf deren Verteilung einer Zusage humanitärer Korridore durch die kämpfenden Akteure (BAMF 8.5.2023). Weit über 100.000 Menschen, sowohl sudanesische Flüchtlinge als auch Rückkehrer (v.a. aus dem Südsudan), sind in die Nachbarländer geflohen, insbesondere in den Tschad, den Südsudan, die Zentralafrikanische Republik, nach Ägypten und Äthiopien. Das UNHCR und 134 Partner gaben einen Finanzierungsbedarf von 445 Mio. USD für den regionalen behördenübergreifenden Flüchtlingsreaktionsplan in fünf Ländern bekannt (UNHCR 5.5.2023), denn Nachbarländer wie die Zentralafrikanische Republik, der Tschad und der Südsudan verfügen nicht über die Infrastruktur oder die Ressourcen, um die ankommenden Flüchtlinge mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung zu versorgen (RW 2.5.2023; vgl. DW 8.5.2023). Die Planungen gehen davon aus, dass 860.000 Sudanesen, Flüchtlinge anderer Nationalitäten und Flüchtlingsrückkehrer das Land verlassen werden (UNHCR 5.5.2023). Die meisten Neuankömmlinge im Tschad und Südsudan sind Frauen und Kinder (UNHCR 2.5.2023).Weit über 100.000 Menschen, sowohl sudanesische Flüchtlinge als auch Rückkehrer (v.a. aus dem Südsudan), sind in die Nachbarländer geflohen, insbesondere in den Tschad, den Südsudan, die Zentralafrikanische Republik, nach Ägypten und Äthiopien. Das UNHCR und 134 Partner gaben einen Finanzierungsbedarf von 445 Mio. USD für den regionalen behördenübergreifenden Flüchtlingsreaktionsplan in fünf Ländern bekannt (UNHCR 5.5.2023), denn Nachbarländer wie die Zentralafrikanische Republik, der Tschad und der Südsudan verfügen nicht über die Infrastruktur oder die Ressourcen, um die ankommenden Flüchtlinge mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung zu versorgen (RW 2.5.2023; vergleiche DW 8.5.2023). Die Planungen gehen davon aus, dass 860.000 Sudanesen, Flüchtlinge anderer Nationalitäten und Flüchtlingsrückkehrer das Land verlassen werden (UNHCR 5.5.2023). Die meisten Neuankömmlinge im Tschad und Südsudan sind Frauen und Kinder (UNHCR 2.5.2023). Von Port Sudan aus versuchen Tausende von Menschen mit Booten nach Saudi-Arabien zu gelangen, zahlen für teure kommerzielle Flüge über den dort befindlichen einzigen funktionierenden Flughafen des Sudan oder nutzen Evakuierungsflüge (AJ 8.5.2023). Das UNHCR setzt sich bei den Regierungen dafür ein, dass Asylbewerber auch ohne Pässe oder andere Dokumente in die Nachbarländer einreisen können (UNHCR 2.5.2023). Quellen: - AJ – Al Jazeera (8.5.2023): Sudan conflict: No benefit in talks without truce, says al-Burhan, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/8/sudan-conflict-no-benefit-in-talks-without-truce-saysal-burhan, Zugriff 9.5.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes KW19 / 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.5.2023 - BBC – British Broadcasting Corporation (8.5.2023): Sudan crisis: Mediators over a barrel in mission to end fighting, https://www.bbc.com/news/world-africa-65495539, Zugriff 9.5.2023 - DW – Deutsche Welle (8.5.2023): Wie die Sudan-Krise die Sicherheit im Sahel gefährdet, https://www.dw.com/de/wie-die-sudan-krise-die-sicherheit-im-sahel-gef%C3%A4hrdet/a65506828, Zugriff 9.5.2023 - RW – Rane Worldview (2.5.2023): Sudan: U.N. Warns That War Could Force 800,000 to Flee, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - TS – Tagesschau (8.5.2023): Gesundheitssystem vor dem Kollaps, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-gesundheitssystem-kaempfe-100.html, Zugriff 9.5.2023 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (5.5.2023):UNHCR urges states to keep borders open to Sudanese, suspend negative asylum decisions, https://www.unhcr.org/news/unhcr-urges-states-keep-borders-open-sudanese-suspendnegative-asylum-decisions, Zugriff 9.5.2023 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.5.2023): UNHCR, partners scaleup relief efforts as cross-border movements from Sudan increase, https://www.unhcr.org/news/unhcr-partners-scale-relief-efforts-cross-border-movements-sudanincrease, Zugriff 9.5.2023
- Sicherheitslage Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für DarfurVerbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395- sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 • MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021 • meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 • SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 • WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischenSudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021 • Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmissionunamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 • ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielenkatastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021
- Wehrdienst und Rekrutierungen In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vgl. CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vergleiche CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vgl. CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020).Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vergleiche CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020). Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • CEIP - Carnegie Endowment for International Peace | Eleonora Ardemagni (20.5.2020): The Reshaping of Arab Civil-Military Relations, https://carnegieendowment.org/sada/81853, Zugriff 8.2.2021 • CIA - Central Intelligence Agency (1.2.2021): The World Factbook – Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 8.2.2021 • IE - The Indian Express (5.3.2020): Explained: The men-only US military draft facing legal challenges, https://indianexpress.com/article/explained/us-army-men-only-draft-6299092/, Zugriff 8.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMANRIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
- Allgemeine Menschenrechtslage Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020).Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020). Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMANRIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.202
- Todesstrafe Im Sudan steht die Todesstrafe auf eine Reihe von Vergehen wie Landesverrat, Apostasie, Mord oder wiederholte Sittlichkeitsverbrechen. Bestrebungen die Todesstrafe abzuschaffen gibt es keine. Es besteht die Möglichkeit der Begnadigung durch den Präsidenten (AA 28.6.2020). Die Todesstrafe wird durch Hängen exekutiert (AI 21.4.2020), auch Vollstreckungen durch Steinigung waren möglich (AJ 12.7.2020). Amnesty International registrierte für das Jahr 2019 eine durchgeführte Exekution und mindestens 31 Todesurteile. Zu Jahresende 2019 befanden sich mindestens 115 Personen im Todestrakt (AI 21.4.2020). Zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 28.6.2020). Im Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Todesstrafe als Sanktion für gleichgeschlechtliche Handlungen (ILGA 16.7.2020) oder Apostasie aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werde (AJ 12.7.2020). Quellen • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 • AJ - Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasydeath-sentence, Zugriff 1.2.2021 • ILGA, Pan Africa - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.7.2020): Sudan repeals death penalty for homosexuality - Pan Africa ILGA press release, https://ilga.org/sudan-removes-death-penalty-same-sex-relations, Zugriff 1.2.2021
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c).Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c). Die humanitäre Lage des Landes ist besorgniserregend. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. 60% der Bevölkerung ist von extremer Armut betroffen, in Regionen wie Südkordofan oder Darfur teilweise sogar bis zu 90%. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung gibt mindestens 75% der Einkünfte für die Sicherung der Ernährung aus, 2,4 Mio. Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen. Die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wird mit 9,3 Mio. beziffert. Der deutliche Anstieg zum Vorjahr (plus 5,5 %) hängt in erster Linie mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zusammen. Besonders betroffen sind die 1,9 Mio. Binnenvertrieben und 1,1 Mio. Flüchtlinge (hauptsächlich Südsudanesen und Eritreer, zuletzt zunehmend aber auch aus der Zentralafrikanischen Republik), die seit Jahren auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (AA 28.6.2020). Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vgl. Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020).Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vergleiche Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020). Im Vergleich zur Peripherie existiert in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot. Über den zum Leben benötigten Mindestbedarf hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Mehr als die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung kann ihren täglichen Kalorienbedarf nicht mehr aus eigener Kraft decken, da ihnen die nötige Kaufkraft fehlt. Ein ausreichendes Nahrungsmittelangebot wäre verfügbar, aber ist für die meisten nicht bezahlbar. Diese Mangelernährung kann im Falle einer Covid-19 Erkrankung zu einem kritischen Krankheitsverlauf führen. Besonders betroffen sind die Krisenregionen, wo staatliche Daseinsvorsorge kaum oder gar nicht existiert (AA 28.6.2020). Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vgl. WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vgl. BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vergleiche WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vergleiche BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020). Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020). Die nichtstaatliche Selbsthilfe, vor allem die traditionelle familiäre Unterstützung, aber auch die von religiösen Gemeinschaften, verliert durch die wachsende Verarmung der Bevölkerung zunehmend an Bedeutung. Gerade die Jugendarbeitslosigkeit hält sich auf einem hohen Niveau. Größere sozialpolitische Wirkungen erreicht der sudanesische Staat durch eine breite Palette an Subventionen (z.B. Treibstoff, Kochgas, einige Lebensmittel wie Brot und Zucker), die jedoch den Staatshaushalt stark belasten (GIZ 12.2020d). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • Atalayar (25.1.2021): Demonstration in Khartoum over precarious economic situation, https://atalayar.com/en/content/demonstration-khartoum-over-precarious-economic-situation, Zugriff 8.2.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 • CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395- sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.1.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 8.2.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 • SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 • USSSA - United States Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Sudan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/sudan.pdf, Zugriff 8.2.2021 • WB - Weltbank | The World Bank (14.10.2020): The World Bank In Sudan – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/sudan/overview, Zugriff 14.12.2020 • ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielenkatastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vgl. GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.).Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vergleiche GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.). Die wenigen Ärzte, die nicht ins Ausland gezogen sind, sind in der Regel gut ausgebildet. Die Einfuhr von gängigen Medikamenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Essential Drug List ist nur eingeschränkt möglich. Medizinische Hilfslieferungen werden oft über Wochen und Monate im Zollhafen blockiert. Viele Arzneimittel sind für Normalverdiener unerschwinglich (AA 28.6.2020). Der Mangel an Medikamenten und medizinischen Produkten ist ein schweres Hindernis für die Notfallmedizin (PHiP 11.2020). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich (AA 28.6.2020). Die Mehrzahl der Sudanesen kann ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (GIZ 12.2020d). Das Gesundheitswesen wird durch die COVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vgl. AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vgl. PHiP 11.2020).Das Gesundheitswesen wird durch die COVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche PHiP 11.2020). Etwa 81 % der Bevölkerung können innerhalb von zwei Stunden kein funktionierendes Gesundheitszentrum erreichen. Während der Pandemie wurden auch noch viele Kliniken geschlossen. Allein im Bundesstaat Khartum schloss fast die Hälfte der Gesundheitszentren während der Pandemie, und in Darfur wurde bereits 2018 ein Viertel der Einrichtungen wegen Geld- und Personalmangels geschlossen. Im Sudan gibt es nur 184 Betten in Intensivstationen, von denen laut WHO etwa 160 mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Nur vier Intensivärzte landesweit - drei in Khartum und einer im Bundesstaat Gezira - sind laut WHO qualifiziert, an COVID-19 erkrankte Patienten zu behandeln (UNOCHA 30.1.2021). Auch die Prävention von COVID-19 stellt im Sudan eine Herausforderung dar, da 63 % der Bevölkerung keinen Zugang zu grundlegenden sanitären Einrichtungen, 23 % keinen Zugang zu einer Handwascheinrichtung mit Seife und Wasser und 40 % keinen Zugang zur grundlegenden Trinkwasserversorgung haben. Das Risiko von Übertragungen und erhöhtem humanitärem Bedarf ist unter den fast zwei Millionen Binnenvertriebenen und 1,1 Millionen Flüchtlingen, die landesweit in Sammelunterkünften oder Aufnahmegemeinschaften leben, sowie unter der in städtischen Slums lebenden Bevölkerung besonders hoch (UNOCHA 30.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 • MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych | Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Sudan, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sudan, Zugriff 8.2.2021 • PHiP - Public Health in Practice (11.2020): Drug shortage crisis in Sudan in times of COVID-19; in: Volume 1, November 2020, 100060, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666535220300598, Zugriff 2.2.2021 • UNOCHA - Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (30.1.2021): Sudan — Trends, The country continues to face the health and humanitarian consequences of COVID-19, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/card/48inqdseoY/, Zugriff 2.2.2021
- Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie müssen Stand Ende Jänner 2021 alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nicht älter als 96 Stunden vorweisen. Reisende, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder den Niederlanden ankommen oder durchreisten, müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen und unterliegen zusätzlich einer obligatorischen 14-tägigen Heimquarantäne (USEMB 31.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (o.D.): Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in the Horn of Africa, https://returnandreintegration.iom.int/en/initiatives-map?nid=692, Zugriff 1.2.2021 • USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021 • WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): What WFP is doing in Sudan - Food Assistance, https://www.wfp.org/countries/sudan, Zugriff 1.2.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Die im Akt einliegende Kopie seines bis 30.07.2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel kann seine Identität nicht zweifelsfrei bestätigen. Dass er in Österreich bisher keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, sechs Jahre Medizin studiert hat, weder in der Ukraine noch sonst irgendwo, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung. So gab er schon auf die Frage, wieviele Knochen der menschliche Körper hat, die Antwort „112“ und lag damit weit unter der tatsächlichen Anzahl von über
- Vor allem jedoch gab er auf die Aufforderung, die Funktion der Lunge zu beschreiben, folgende Antwort: BF: Die Aufgabe der Lungen ist ein- und auszuatmen. Das ist die wichtigste Aufgabe der Lunge. RI: Und was passiert in der Lunge? BF: Wenn man einatmet, füllt sich die Lunge auf und wenn man ausatmet leert sie sich wieder. RI: Und darüber hinaus können Sie mir nicht mehr sagen, was in der Lunge passiert? BF: Ich habe seit eineinhalb Jahren nicht mehr gelernt. Aber ich bin bereit, die Notenauflistung und meine Noten der Universität zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer zur Funktion der Lunge nur derart banale Angaben machen kann und mit keinem Wort die Aufnahme von Sauerstoff in das Blut erwähnt, ist undenkbar, dass er mehrere Jahre Medizin studiert hat, verfügt er doch bei weitem nicht einmal über Maturaniveau, und zwar nicht nur nicht über jenes eines naturwissenschaftlichen Zweiges sondern auch nicht über jenes eines fremdsprachlichen. Daher überzeugt auch nicht die Erklärung, „seit eineinhalb Jahren nicht mehr gelernt“ zu haben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe wird schon dadurch sehr stark gemindert, wenn er, wie oben dargelegt, zu grundlegenden biographischen Daten, seinem angeblichen Medizinstudium, die Unwahrheit angibt. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme als Grund für die Asylantragstellung in Österreich an, die Ukraine wegen des Krieges verlassen haben zu müssen, er wolle hier im Bundesgebiet sein Studium abschließen und arbeiten. Aus diesem Vorbringen lässt sich eine aktuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sudan nicht ableiten. In Bezug auf seinen Herkunftsstaat brachte er, in der Erstbefragung dazu befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, vor, im Sudan niemanden mehr zu haben (Protokoll vom 15.03.2022, S. 6). In der niederschriftlichen Einvernahme antwortete er auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Sudan spreche; dass der Sudan für ihn ein komplett fremdes Land sei und er dort weder irgendjemanden noch irgendetwas hätte, er wäre dort alleine in einem eigentlich fremden Land (Protokoll vom 16.08.2022, S. 8, 9). Auch daraus erschließt sich für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sudan. Erst im Beschwerdevorbringen behauptete der Beschwerdeführer jedoch konkrete Bedrohungshandlungen und erklärte, er werde aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten von vier Onkeln im Sudan bedroht und fürchte Blutrache. Die starke Steigerung des Vorbringens und erstmalige Schilderung von einer Bedrohung im Sudan in der Beschwerde belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme wies er auf eine konkrete Bedrohung durch mehrere Onkels hin, sondern führte lediglich an, der Sudan sei für ihn ein fremdes Land, wo er weder irgendjemanden noch irgendetwas habe. Ein spätes sowie gesteigertes Vorbringen wie im konkreten Fall ist unglaubwürdig, weil ein Schutzsuchender eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten nicht ungenützt vorübergehen lassen würde. Personen, die tatsächlich im Falle der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat einer konkreten Bedrohung, beispielsweise einer Blutrache ausgesetzt wären, würden sich schon bei erster Gelegenheit öffnen und schildern, welchen Gefahren sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme sind hingegen als glaubhaft einzustufen, schließlich würde ein Schutzsuchender im Land, in dem er um internationalen Schutz ansucht, eine persönliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht leugnen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme ausführlich dazu befragt, was gegen eine Rückkehr in den Sudan spricht, und hatte ausreichend Gelegenheit, Probleme im Herkunftsstaat anzugeben, wozu Erbschaftsstreitigkeiten mit Onkels zählen (vgl. die Protokolle vom 15.03.2022 und vom 16.08.2022). Der Beschwerdeführer verneinte jedoch insbesondere in der Erstbefragung, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und ihm in Sudan eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohe (Protokoll vom 15.03.2022, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme ausführlich dazu befragt, was gegen eine Rückkehr in den Sudan spricht, und hatte ausreichend Gelegenheit, Probleme im Herkunftsstaat anzugeben, wozu Erbschaftsstreitigkeiten mit Onkels zählen vergleiche die Protokolle vom 15.03.2022 und vom 16.08.2022). Der Beschwerdeführer verneinte jedoch insbesondere in der Erstbefragung, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und ihm in Sudan eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohe (Protokoll vom 15.03.2022, S. 6). Zudem wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.08.2022 ausdrücklich über das geltende Neuerungsverbot belehrt und gefragt, ob er jetzt etwas asylrelevantes oder sonst Bedeutendes angeben möchte, was ihm wichtig erscheint (Protokoll vom 16.08.2022, S. 9). Hierauf gab der Beschwerdeführer lediglich zur Antwort, niemanden im Sudan zu haben, keine Familie usw. und sich zu wünschen, hier arbeiten zu können (Protokoll vom 16.08.2022, S. 9). Überdies wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, nachdem er seinen Grund (Studienabschluss und Arbeit) für die Asylantragstellung anführte, explizit gefragt, ob er alle Fluchtgründe genannt hat. Daraufhin teilte er mit; „Ja. Damit ich mein Studium beenden kann und arbeiten kann.“ (Protokoll vom 16.08.2022, S. 7). Abgesehen davon war in der niederschriftlichen Einvernahme die Rede, dass sich von seiner Verwandtschaft nur mehr eine Tante von ihm im Sudan aufhalte und der Rest in Saudi-Arabien lebe (Protokoll vom 16.08.2022, S. 7). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig aufklären, warum er erst in der Beschwerde die Probleme mit den Onkeln vorbrachte. Der Beschwerdeführer erweckte vielmehr den Eindruck, nach Ausflüchten zu suchen. Zunächst sprach er davon, die Frage in der Erstbefragung, was er bei einer Rückkehr befürchte, falsch verstanden zu haben (Protokoll vom 08.03.2023, S. 3, 4). Kurz darauf wich er von dieser Angabe ab und sagte aus, seine Geschichte bzw. die Probleme im Sudan nicht erwähnt zu haben, weil er gedacht habe, es spiele keine Rolle, ob er die Geschichte erzähle oder nicht. (Protokoll vom 08.03.2023, S. 4, 5). Auf weiteren Vorhalt, dass er dann einfach nicht die Wahrheit sage, antworte der Beschwerdeführer mit; „Ja, weil ich davon ausgegangen bin, dass ich automatisch einen Aufenthaltstitel bekomme“ (Protokoll vom 08.03.2023, S. 5). Ein weiterer Grund, weshalb der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist, liegt darin begründet, dass er sich in der Verhandlung in zwei Punkten widersprach. Als der Beschwerdeführer über die Probleme im Zusammenhang mit den Erbansprüchen und der Verwandtschaft im Sudan erzählte, hieß es, einer von seinen vier Onkeln sei vor drei Wochen gestorben. Im späteren Verlauf der Verhandlung sprach er allerdings nach wie vor von einer Bedrohung durch vier Onkel. Auf Vorhalt hin, dass er zuvor vom Tod eines Onkels berichtete und somit nicht durch vier Onkel bedroht werden könne, erklärte der Beschwerdeführer sodann, seine Tante sei gestorben und seine vier Onkel würden noch leben (Protokoll vom 08.03.2023, S. 10, 14). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in Bezug auf den Aufenthalt seines Vaters im Sudan. Einerseits trug er vor, sein Vater sei in den letzten 45 Jahren nicht mehr im Sudan gewesen, andererseits sagte er aus, sein Vater hätte zwischen 1996 und 1997 ca. ein Jahr lang im Sudan gelebt (Protokoll vom 08.03.2023, S. 10, 11). Der Beschwerdeführer erwies sich daher bei einer Gesamtbetrachtung im Verfahren als persönlich nicht glaubwürdig und konnte mangels stringentem Vorbringen eine Bedrohung durch die genannten Onkel nicht glaubhaft machen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Sudan vom 15.02.2021 mit letzter Kurzinformation vom 10.05.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl und zum Neuerungsverbot: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Probleme mit den vier Onkeln wäre auch im Fall, es entspräche der Realität, schon deshalb nicht asylrelevant, da es nicht eine hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen, da es sich dabei allenfalls um eine private Auseinandersetzung aufgrund von Erbstreitigkeiten handeln würde. Des Weiteren fällt das Vorbringen bezüglich der Bedrohungen durch die Onkel unter das Neuerungsverbot. Gemäß § 20 Abs 1 BFA-VG dürfen In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Dass es sich bei dem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerde um eine Neuerung handelt und keine der vier Ausnahmen vom Neuerungsverbot in § 20 Abs 1 BFA-VG gegeben sind, liegt auf der Hand. Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in den Sudan Blutrache und eine Ermordung zu fürchten, erfolgte offenkundig aus taktischen Gründen und in Missbrauchsabsicht, um einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen. Dass es sich bei dem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerde um eine Neuerung handelt und keine der vier Ausnahmen vom Neuerungsverbot in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG gegeben sind, liegt auf der Hand. Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in den Sudan Blutrache und eine Ermordung zu fürchten, erfolgte offenkundig aus taktischen Gründen und in Missbrauchsabsicht, um einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen. Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass es im Verfahren um keine schambehafteten Themen wie Homosexualität ging, bei denen es nachvollziehbare Gründe für ein spätes Vorbringen im Verfahren geben kann. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es darüber hinaus nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Sudan Verfolgung droht, da der Beschwerdeführer die Probleme mit den vier Onkeln nicht glaubhaft machen konnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Gewährung von subsidiärem Schutz: 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Ausweislich der aktuellen Länderinformationen befindet sich der Sudan aktuell in einer instabilen Lage. Seit 15.04.2023 dauern schwere Kämpfe im Sudan an und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber. Aufgrund des derzeit vorherrschenden Konflikts, der massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hat, stellt zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in den Sudan eine reale Gefahr dar, dass die in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es entspricht auch der aktuellen Position der UNHCR vom Mai 2023, gegenwärtig von einer Rückführung in den Sudan abzusehen (UNHCR POSITION ON RETURNS TO SUDAN May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091514/6450e5814.pdf, Zugriff am 31.05.2023). Aufgrund des derzeit vorherrschenden Konflikts, der massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hat, stellt zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in den Sudan eine reale Gefahr dar, dass die in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es entspricht auch der aktuellen Position der UNHCR vom Mai 2023, gegenwärtig von einer Rückführung in den Sudan abzusehen (UNHCR POSITION ON RETURNS TO SUDAN May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091514/6450e5814.pdf, Zugriff am 31.05.2023). Sollte sich jedoch die Lage im Sudan wieder beruhigen und bessern, ist dies vom Bundesamt entsprechend zu berücksichtigen und allenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten. Da kein Aberkennungsgrund im Sinne des § 8 Abs 3a AsylG vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren und gleichzeitig nach § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die für ein Jahr gilt, zu erteilen. Da kein Aberkennungsgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren und gleichzeitig nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die für ein Jahr gilt, zu erteilen. Die auf der vom Bundesamt vorgenommenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides waren aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2262692.1.00